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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin (hawiausbv)

23 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

(2) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)personenbetreuende Dienstleistungen,b)serviceorientierte Dienstleistungen oderc)ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)personenbetreuende Dienstleistungen,b)serviceorientierte Dienstleistungen oderc)ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie

personenbetreuende Dienstleistungen,

serviceorientierte Dienstleistungen oder

ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie

schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,2.hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen,3.hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,4.Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren,5.Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten,6.Textilien einsetzen, reinigen und pflegen,7.hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten,8.Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen,9.hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten,10.qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,11.Hygienemaßnahmen durchführen,12.im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken sowie13.mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren.

hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,

hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen,

hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,

Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren,

Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten,

Textilien einsetzen, reinigen und pflegen,

hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten,

Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen,

hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten,

qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

Hygienemaßnahmen durchführen,

im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken sowie

mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren.

(3) In der Berufsbildposition Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten werden weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt 1.im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistungen,2.im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen oder3.im Schwerpunkt Ländlich-agrarische Dienstleistungen.

im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistungen,

im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen oder

im Schwerpunkt Ländlich-agrarische Dienstleistungen.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz sowie5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz sowie

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,2.Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,3.Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,4.hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen,5.Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,6.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie7.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen.

die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,

Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,

Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,

hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen,

Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,

Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen.

(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über diese Arbeitsprobe geführt. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,2.Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,3.Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,4.Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,

Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,

Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,

Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,2.Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,3.hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen personenorientiert und zielgruppenorientiert umzusetzen,4.Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen zu beurteilen,5.Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie6.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,

Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,

hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen personenorientiert und zielgruppenorientiert umzusetzen,

Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen zu beurteilen,

Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu planen und durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 1.für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,2.für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minuten und3.für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,

für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minuten und

für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.hauswirtschaftliche Bedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu ermitteln,2.hauswirtschaftliche Angebote zu erarbeiten,3.geplante Maßnahmen abzustimmen,4.Arbeitsprozesse zu strukturieren und Arbeitsmittel auszuwählen,5.Kosten zu ermitteln sowie Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,6.Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu erbringen,7.Kunden und Kundinnen über hauswirtschaftliche Leistungsangebote zu informieren sowie Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten,8.Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu gestalten,9.Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,10.Arbeitsabläufe und Ergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu präsentieren sowie11.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

hauswirtschaftliche Bedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu ermitteln,

hauswirtschaftliche Angebote zu erarbeiten,

geplante Maßnahmen abzustimmen,

Arbeitsprozesse zu strukturieren und Arbeitsmittel auszuwählen,

Kosten zu ermitteln sowie Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,

Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu erbringen,

Kunden und Kundinnen über hauswirtschaftliche Leistungsangebote zu informieren sowie Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten,

Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu gestalten,

Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,

Arbeitsabläufe und Ergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu präsentieren sowie

die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der für die Berufsausbildung gewählte Schwerpunkt zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung ist dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrags und ein Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss er die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Das auftragsbezogene Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation geführt.

(4) Die Prüfungszeit für die Planung und Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt zusammen 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Im Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Ernährung und Mahlzeiten als Elemente für die Gesundheit und das soziale Zusammenleben darzustellen,2.Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Erbringung von Verpflegungsleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,3.Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,4.Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen und ernährungsphysiologischen Bedarfen auszuwählen,5.Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert unter Berücksichtigung von regionalen und saisonalen Aspekten zu erstellen,6.Systeme zur Verpflegung und Verteilung von Speisen und Getränken im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität zu bewerten,7.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,8.Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie9.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

Ernährung und Mahlzeiten als Elemente für die Gesundheit und das soziale Zusammenleben darzustellen,

Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Erbringung von Verpflegungsleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,

Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,

Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen und ernährungsphysiologischen Bedarfen auszuwählen,

Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert unter Berücksichtigung von regionalen und saisonalen Aspekten zu erstellen,

Systeme zur Verpflegung und Verteilung von Speisen und Getränken im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität zu bewerten,

Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,

Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Im Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Bedeutung von Textilien, Räumen und Wohnumfeld für die Lebensqualität darzustellen,2.Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Gestaltung von Räumen und des Wohnumfeldes sowie bei der Erbringung von Reinigungs- und Pflegeleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,3.Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,4.Anforderungen und individuelle Bedürfnisse an Textilien, an Räume und an das Wohnumfeld zu ermitteln,5.die Ausstattung und Einrichtung von Räumen und die Gestaltung des Wohnumfeldes zielgruppenorientiert unter funktionalen Gesichtspunkten zu beurteilen,6.Textilien unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Fasern und Geweben in Abhängigkeit von Verwendungszwecken und individuellen Bedürfnissen auszuwählen,7.Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie Reinigungs- und Pflegemittel für Textilien und Räume auszuwählen,8.Geräte und Maschinen zur Reinigung und Pflege von Textilien und Räumen auszuwählen, zu reinigen und zu pflegen,9.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,10.Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie11.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

die Bedeutung von Textilien, Räumen und Wohnumfeld für die Lebensqualität darzustellen,

Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Gestaltung von Räumen und des Wohnumfeldes sowie bei der Erbringung von Reinigungs- und Pflegeleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,

Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,

Anforderungen und individuelle Bedürfnisse an Textilien, an Räume und an das Wohnumfeld zu ermitteln,

die Ausstattung und Einrichtung von Räumen und die Gestaltung des Wohnumfeldes zielgruppenorientiert unter funktionalen Gesichtspunkten zu beurteilen,

Textilien unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Fasern und Geweben in Abhängigkeit von Verwendungszwecken und individuellen Bedürfnissen auszuwählen,

Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie Reinigungs- und Pflegemittel für Textilien und Räume auszuwählen,

Geräte und Maschinen zur Reinigung und Pflege von Textilien und Räumen auszuwählen, zu reinigen und zu pflegen,

Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,

Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzenmit 30 Prozent,2.Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarktenmit 30 Prozent,3.Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent,4.Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzenmit 30 Prozent,

Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzenmit 30 Prozent,

Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarktenmit 30 Prozent,

Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarktenmit 30 Prozent,

Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent,

Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent,

Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie

Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,b)Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,b)Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,

Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,

Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen oder

Wirtschafts- und Sozialkunde,

wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 735 - 742)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe, erläuternb)individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln4

Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe, erläutern

individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln

c)Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwendend)Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizierenf)Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten6

Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwenden

Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden

Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren

Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten

2Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbieten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführenb)hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen einsetzenc)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage des Handelns berücksichtigend)Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen10

hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbieten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführen

hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen einsetzen

Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage des Handelns berücksichtigen

Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden

berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen

f)hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen, insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie, Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Umfeld sowie von Haushalts- und Wohnformg)personenunterstützende und -fördernde hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten Lebensführung auswählen und durchführenh)hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer Wirkung überprüfen und dokumentiereni)Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenj)Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten6

hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen, insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie, Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Umfeld sowie von Haushalts- und Wohnform

personenunterstützende und -fördernde hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten Lebensführung auswählen und durchführen

hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer Wirkung überprüfen und dokumentieren

Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten

3Hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläuternb)individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln4

Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläutern

individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln

c)Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwendend)Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizierenf)Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten6

Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwenden

Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden

Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren

Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten

4Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Gesundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben erläuternb)Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbeitungsgrad auswählenc)Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf qualitative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfend)Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, verarbeiten, haltbar machen und lagern und dabei lebensmittelrechtliche Regelungen beachtene)Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Rezepturen zubereitenf)Tische anlassbezogen eindecken und gestalteng)Speisen und Getränke anrichten und servieren10

Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Gesundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben erläutern

Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbeitungsgrad auswählen

Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf qualitative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen

Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, verarbeiten, haltbar machen und lagern und dabei lebensmittelrechtliche Regelungen beachten

Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Rezepturen zubereiten

Tische anlassbezogen eindecken und gestalten

Speisen und Getränke anrichten und servieren

h)Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert auswählen und dabei insbesondere Ernährungsbedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends sowie ökologische und soziale Aspekte berücksichtigeni)Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand von Referenzwerten beurteilenj)Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert erstellen und dabei regionale und saisonale Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigenk)Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und einsetzen8

Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert auswählen und dabei insbesondere Ernährungsbedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends sowie ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen

Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand von Referenzwerten beurteilen

Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert erstellen und dabei regionale und saisonale Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen

Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und einsetzen

5Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebensqualität erläuternb)Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohnumfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilenc)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durchführen 8

Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebensqualität erläutern

Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohnumfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen

Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durchführen

d)Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentierene)Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten und dekorieren

Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren

Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten und dekorieren

f)Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohnumfeld anforderungsbezogen planeng)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählenh)bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken4

Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohnumfeld anforderungsbezogen planen

Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen

bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken

6Textilien einsetzen, reinigen und pflegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden erläuternb)Eigenschaften von Fasern und Geweben bewertenc)Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzend)Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführene)Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren6

Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden erläutern

Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten

Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzen

Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführen

Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren

f)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigeng)Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen4

Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen

Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen

7Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenb)Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Berücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben- und kundenorientiert auswählenc)Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planend)Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichtene)Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuernf)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren6

Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen

Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Berücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben- und kundenorientiert auswählen

Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen

Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten

Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern

Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren

g)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimierenh)nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickelni)bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrichtungen mitwirken2

Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren

nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickeln

bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrichtungen mitwirken

8Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planenb)Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachtenc)Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifend)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentierene)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren6

Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planen

Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten

Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen

Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren

Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren

f)Verbrauchsdaten erheben und bewerteng)Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ermitteln sowie Bestellungen durchführenh)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffeni)Rest- und Wertstoffe entsorgenj)Warenwirtschaftssysteme anwenden4

Verbrauchsdaten erheben und bewerten

Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ermitteln sowie Bestellungen durchführen

Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen

Rest- und Wertstoffe entsorgen

Warenwirtschaftssysteme anwenden

9Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Entwicklungen am Markt beobachten und bewertenb)betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf dem Markt vergleichenc)Produkte und Dienstleistungen präsentierend)Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Haftung, einhaltene)Abrechnungssysteme anwendenf)die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen4

Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten

betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf dem Markt vergleichen

Produkte und Dienstleistungen präsentieren

Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Haftung, einhalten

Abrechnungssysteme anwenden

die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen

g)Angebote zielgruppen- und adressatengerecht entwickelnh)Kosten und Kostenstrukturen ermittelni)bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirkenj)über hauswirtschaftliche Leistungsangebote informieren und beratenk)Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen aufzeigenl)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten sowie Lösungen aufzeigen5

Angebote zielgruppen- und adressatengerecht entwickeln

Kosten und Kostenstrukturen ermitteln

bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken

über hauswirtschaftliche Leistungsangebote informieren und beraten

Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen aufzeigen

Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten sowie Lösungen aufzeigen

10Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläuternb)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurteilen und dokumentieren6

Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern

betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurteilen und dokumentieren

d)bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken3

bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken

11Hygienemaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der Gesundheit erläuternb)Gefährdungen erkennen und bewertenc)Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführend)Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung ableiten6

Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der Gesundheit erläutern

Gefährdungen erkennen und bewerten

Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführen

Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung ableiten

e)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen planen3

Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen planen

12Im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten berücksichtigen2

im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten berücksichtigen

b)Personalbedarfe auftragsbezogen feststellenc)bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mitwirkend)Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen und Kompetenzen übertragene)Durchführung von Arbeitsleistungen koordinierenf)Personen aufgabenbezogen und teamorientiert anleiteng)mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbeiten reflektierenh)Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden4

Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen

bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mitwirken

Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen und Kompetenzen übertragen

Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren

Personen aufgabenbezogen und teamorientiert anleiten

mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbeiten reflektieren

Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

13Mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen identifizierenb)mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team zusammenarbeitenc)Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen austauschen4

angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen identifizieren

mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team zusammenarbeiten

Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen austauschen

d)Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegene)Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung berücksichtigenf)hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordiniereng)Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen interdisziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen anpassen und Anpassungen dokumentieren4

Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen

Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung berücksichtigen

hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren

Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen interdisziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen anpassen und Anpassungen dokumentieren

1. Personenbetreuende DienstleistungenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreuungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projektförmig entwickelnb)Produkte und personenorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierenc)Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei individuelle Besonderheiten von zu betreuenden Personen und Gruppen berücksichtigend)zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und anleitene)Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln, das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuenden Personen und Gruppen erfassen und dokumentieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anpassen und steuernf)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkteng)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten16

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreuungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projektförmig entwickelnb)Produkte und personenorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierenc)Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei individuelle Besonderheiten von zu betreuenden Personen und Gruppen berücksichtigend)zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und anleitene)Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln, das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuenden Personen und Gruppen erfassen und dokumentieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anpassen und steuernf)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkteng)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten16

Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreuungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projektförmig entwickeln

Produkte und personenorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren

Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei individuelle Besonderheiten von zu betreuenden Personen und Gruppen berücksichtigen

zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und anleiten

Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln, das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuenden Personen und Gruppen erfassen und dokumentieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anpassen und steuern

Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkten

Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten

2. Serviceorientierte DienstleistungenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungsbedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen von Personen und Gruppen projektförmig entwickelnb)Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmenc)Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierend)Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten berücksichtigene)Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen entwickelnf)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkteng)Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuernh)Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerteni)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten16

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungsbedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen von Personen und Gruppen projektförmig entwickelnb)Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmenc)Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierend)Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten berücksichtigene)Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen entwickelnf)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkteng)Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuernh)Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerteni)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten16

Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungsbedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen von Personen und Gruppen projektförmig entwickeln

Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmen

Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren

Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten berücksichtigen

Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen entwickeln

Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkten

Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuern

Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerten

Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten

3. Ländlich-agrarische DienstleistungenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsangebote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigenb)ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierenc)Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistungen erbringend)den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermarktung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen mitgestaltene)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarktenf)Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen anpassen und steuerng)Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewertenh)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert gestalten16

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsangebote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigenb)ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierenc)Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistungen erbringend)den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermarktung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen mitgestaltene)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarktenf)Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen anpassen und steuerng)Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewertenh)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert gestalten16

ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsangebote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigen

ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren

Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistungen erbringen

den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermarktung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen mitgestalten

Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkten

Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen anpassen und steuern

Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerten

Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert gestalten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und bewertenb)Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenc)betriebliche IT-Systeme nutzend)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und empfangen2

Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und bewerten

Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden

betriebliche IT-Systeme nutzen

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und empfangen

e)Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren sowie Daten analysierenf)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital gesteuerter Systeme erkennen und Maßnahmen einleiteng)Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten Unterstützungssystemen beurteilen und diese einsetzen3

Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren sowie Daten analysieren

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital gesteuerter Systeme erkennen und Maßnahmen einleiten

Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten Unterstützungssystemen beurteilen und diese einsetzen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Zeitpunkt

§ 7Inhalt

§ 8Prüfungsbereich

§ 9Zeitpunkt

§ 10Inhalt

§ 11Prüfungsbereiche

§ 12Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen

§ 13Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten

§ 14Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen

§ 15Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen

§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

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