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Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin (hzinstrmmausbv)

14 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Der Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung, 6.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 7.Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, 8.Anwenden von Leimen und Klebern, 9.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 10.Prüfen, Messen und Kennzeichnen, 11.Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen, 12.Trennen, 13.Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 14.manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen, 15.Fügen, 16.Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen, 17.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, 18.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 19.Verarbeiten von Zelluloid, 20.Behandeln von Oberflächen, 21.Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen, 22.Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen, 23.Montieren und Einbauen der Klaviatur, 24.Einbauen der Stimmplatten, 25.Stimmen von Instrumenten, 26.Endmontage, 27.Endkontrolle, 28.Reparieren von Handzuginstrumenten.

Berufsbildung,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,

Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,

Anwenden von Leimen und Klebern,

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

Prüfen, Messen und Kennzeichnen,

Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,

Trennen,

Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,

Fügen,

Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen,

Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

Verarbeiten von Zelluloid,

Behandeln von Oberflächen,

Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen,

Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,

Montieren und Einbauen der Klaviatur,

Einbauen der Stimmplatten,

Stimmen von Instrumenten,

Endmontage,

Endkontrolle,

Reparieren von Handzuginstrumenten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c bis d, laufender Nummer 7 Buchstabe b, laufender Nummer 8 Buchstabe c, laufender Nummer 12 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c, laufender Nummer 14 Buchstabe g bis n, laufender Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 18 Buchstabe b und laufender Nummer 21 Buchstabe a bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Biegen und 2.Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles Spanen und unter Anwendung von Holzverbindungen.

Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Biegen und

Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles Spanen und unter Anwendung von Holzverbindungen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 2.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 3.Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, 4.Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen, 5.Fügetechniken, insbesondere Löten, Kleben und Holzverbindungen, 6.Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, 7.Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen, 8.Grundlagen der Akustik, 9.Instrumentenkunde.

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,

Fügetechniken, insbesondere Löten, Kleben und Holzverbindungen,

Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,

Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen,

Grundlagen der Akustik,

Instrumentenkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen und 2.Einpassen und Zusammenbauen von Teilen eines Handzuginstruments. Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sollen Bauteile eines Handzuginstruments hergestellt werden und dabei mindestens vier der folgenden Arbeiten durchgeführt werden: 1.Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten, 2.Einbauen und Richten der Klaviatur, 3.Montieren und Richten der Baßmechanik und der Schaltgruppen, 4.Einbauen der Stimmstöcke, 5.Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen auf Luftdichtheit, 6.Stimmen des Instruments, 7.Einpassen und Montieren des Verdecks. Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben insgesamt und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen und

Einpassen und Zusammenbauen von Teilen eines Handzuginstruments.

Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten,

Einbauen und Richten der Klaviatur,

Montieren und Richten der Baßmechanik und der Schaltgruppen,

Einbauen der Stimmstöcke,

Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen auf Luftdichtheit,

Stimmen des Instruments,

Einpassen und Montieren des Verdecks.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b)Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen, c)Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung, d)Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente; 2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten, b)Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten, c)Fertigungszeiten und -kosten; 3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen, b)spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

im Prüfungsfach Technologie:a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b)Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen, c)Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung, d)Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,

Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;

im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten, b)Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten, c)Fertigungszeiten und -kosten;

Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten,

Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,

Fertigungszeiten und -kosten;

im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen, b)spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen;

Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen,

spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen;

im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 103 - 108)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nenneng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Materialbedarf abschätzen und bereitstellenc)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffend)Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichtene)durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern4 6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 6)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4 c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden 4 e)spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen 27Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 7)a)Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen2 b)Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen 2 8Anwenden von Leimen und Klebern(§ 4 Nr. 8)a)Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählenb)Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen3 c)Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden 4 9Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 9)a)Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen4 e)Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten 2 10Prüfen, Messen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 10)a)Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messenc)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Werkstücke kennzeichnenf)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen4 11Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen(§ 4 Nr. 11)a)Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen3 12Trennen(§ 4 Nr. 12)a)Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählenb)Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden3 c)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren 2 13Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 13)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3 c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten 2 14manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen(§ 4 Nr. 14)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennend)Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellene)Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegenf)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen7 g)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reibenh)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswähleni)Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenk)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellenl)Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellenm)Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegenn)Federn wickeln 5 o)Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben 215Fügen(§ 4 Nr. 15)a)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern3 b)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenc)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixierend)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählene)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten 2 f)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten 216Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 16)a)Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählenb)Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern2 17Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 17)a)Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigenb)natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachtenc)von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifend)Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführene)Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen8 f)elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen4 18Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 18)a)Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen2 b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen 2 19Verarbeiten von Zelluloid(§ 4 Nr. 19)a)Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeitenb)Zelluloid nach Schablone zuschneidenc)Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehend)Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln 4 20Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 20)a)Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifenb)Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwendenc)Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachtend)Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren 4 21Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen(§ 4 Nr. 21)a)Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissierenb)Balgteile aufspannen, kleben und abdichtenc)Eckenschoner anbringen, pressen und anreißend)Balgstreifen aufklebene)Balgrahmen aufklebenf)Balg auf Luftdichtheit prüfen 3 22Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen(§ 4 Nr. 22)a)Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegenb)Baßmechanik einbauen und justieren 4 c)Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfend)Schaltgruppe einbauen und abdichten 323Montieren und Einbauen der Klaviatur(§ 4 Nr. 23)a)Klaviatur montieren und einbauenb)Ventilklappen untersetzen und justieren 4 24Einbauen der Stimmplatten(§ 4 Nr. 24)a)Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeitenb)Stimmzungen auf Stimmplatten aufnietenc)Stimmplatten vorstimmend)Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen 4 e)Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen 325Stimmen von Instrumenten(§ 4 Nr. 25)a)Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen 8b)Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen 1226Endmontage(§ 4 Nr. 26)a)Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montierenb)Verdeck anpassen und montieren 627Endkontrolle(§ 4 Nr. 27)a)Instrument auf Funktion kontrollierenb)musikalische und optische Kontrolle durchführen 628Reparieren von Handzuginstrumenten(§ 4 Nr. 28)a)Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigenb)Fehleranalyse durchführenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Reparaturumfang festlegene)Instrument demontierenf)Defekte beseitigeng)Instrument zusammenbauen und prüfen 8

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nenneng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden

Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen

Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten

Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten

für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen

zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen

im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Materialbedarf abschätzen und bereitstellenc)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffend)Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichtene)durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern4

Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen

Materialbedarf abschätzen und bereitstellen

Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen

Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichten

durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern

6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 6)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4

Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden

Grundbegriffe der Normung anwenden

c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden 4

Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden

Zeichnungen lesen und anwenden

e)spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen 2

spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen

7Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 7)a)Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen2

Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen

b)Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen 2

Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen

8Anwenden von Leimen und Klebern(§ 4 Nr. 8)a)Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählenb)Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen3

Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen

Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen

c)Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden 4

Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden

9Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 9)a)Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen4

Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen

Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen

Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen

Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen

e)Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten 2

Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten

10Prüfen, Messen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 10)a)Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messenc)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Werkstücke kennzeichnenf)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen4

Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen

mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen

Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen

Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen

Werkstücke kennzeichnen

ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen

11Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen(§ 4 Nr. 11)a)Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen3

Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfen

Schnittwerkzeuge schärfen

Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen

12Trennen(§ 4 Nr. 12)a)Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählenb)Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden3

Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen

Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden

c)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren 2

Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren

13Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 13)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3

Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen

Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen

c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten 2

Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten

14manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen(§ 4 Nr. 14)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennend)Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellene)Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegenf)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen7

Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen

Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen

Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen

Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen

Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegen

Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen

g)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reibenh)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswähleni)Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenk)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellenl)Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellenm)Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegenn)Federn wickeln 5

Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reiben

Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen

Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen

Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellen

Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellen

Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegen

Federn wickeln

o)Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben 2

Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben

15Fügen(§ 4 Nr. 15)a)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern3

Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern

b)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenc)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixierend)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählene)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten 2

Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen

Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren

Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen

Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten

f)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten 2

Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten

16Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 16)a)Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählenb)Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern2

Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählen

Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern

17Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 17)a)Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigenb)natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachtenc)von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifend)Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführene)Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen8

Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen

natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachten

von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen

Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen

Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen

f)elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen4

elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwenden

vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen

18Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 18)a)Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen2

Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen

b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen 2

Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen

19Verarbeiten von Zelluloid(§ 4 Nr. 19)a)Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeitenb)Zelluloid nach Schablone zuschneidenc)Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehend)Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln 4

Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeiten

Zelluloid nach Schablone zuschneiden

Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehen

Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln

20Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 20)a)Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifenb)Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwendenc)Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachtend)Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren 4

Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen

Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden

Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachten

Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren

21Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen(§ 4 Nr. 21)a)Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissierenb)Balgteile aufspannen, kleben und abdichtenc)Eckenschoner anbringen, pressen und anreißend)Balgstreifen aufklebene)Balgrahmen aufklebenf)Balg auf Luftdichtheit prüfen 3

Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissieren

Balgteile aufspannen, kleben und abdichten

Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen

Balgstreifen aufkleben

Balgrahmen aufkleben

Balg auf Luftdichtheit prüfen

22Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen(§ 4 Nr. 22)a)Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegenb)Baßmechanik einbauen und justieren 4

Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegen

Baßmechanik einbauen und justieren

c)Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfend)Schaltgruppe einbauen und abdichten 3

Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfen

Schaltgruppe einbauen und abdichten

23Montieren und Einbauen der Klaviatur(§ 4 Nr. 23)a)Klaviatur montieren und einbauenb)Ventilklappen untersetzen und justieren 4

Klaviatur montieren und einbauen

Ventilklappen untersetzen und justieren

24Einbauen der Stimmplatten(§ 4 Nr. 24)a)Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeitenb)Stimmzungen auf Stimmplatten aufnietenc)Stimmplatten vorstimmend)Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen 4

Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeiten

Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten

Stimmplatten vorstimmen

Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen

e)Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen 3

Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen

25Stimmen von Instrumenten(§ 4 Nr. 25)a)Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen 8

Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen

b)Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen 12

Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen

26Endmontage(§ 4 Nr. 26)a)Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montierenb)Verdeck anpassen und montieren 6

Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren

Verdeck anpassen und montieren

27Endkontrolle(§ 4 Nr. 27)a)Instrument auf Funktion kontrollierenb)musikalische und optische Kontrolle durchführen 6

Instrument auf Funktion kontrollieren

musikalische und optische Kontrolle durchführen

28Reparieren von Handzuginstrumenten(§ 4 Nr. 28)a)Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigenb)Fehleranalyse durchführenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Reparaturumfang festlegene)Instrument demontierenf)Defekte beseitigeng)Instrument zusammenbauen und prüfen 8

Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigen

Fehleranalyse durchführen

im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren

Reparaturumfang festlegen

Instrument demontieren

Defekte beseitigen

Instrument zusammenbauen und prüfen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie

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