Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin (hzinstrmmausbv)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Der Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung, 6.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 7.Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, 8.Anwenden von Leimen und Klebern, 9.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 10.Prüfen, Messen und Kennzeichnen, 11.Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen, 12.Trennen, 13.Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 14.manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen, 15.Fügen, 16.Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen, 17.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, 18.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 19.Verarbeiten von Zelluloid, 20.Behandeln von Oberflächen, 21.Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen, 22.Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen, 23.Montieren und Einbauen der Klaviatur, 24.Einbauen der Stimmplatten, 25.Stimmen von Instrumenten, 26.Endmontage, 27.Endkontrolle, 28.Reparieren von Handzuginstrumenten.
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
Anwenden von Leimen und Klebern,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,
Trennen,
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,
Fügen,
Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen,
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Verarbeiten von Zelluloid,
Behandeln von Oberflächen,
Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen,
Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,
Montieren und Einbauen der Klaviatur,
Einbauen der Stimmplatten,
Stimmen von Instrumenten,
Endmontage,
Endkontrolle,
Reparieren von Handzuginstrumenten.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c bis d, laufender Nummer 7 Buchstabe b, laufender Nummer 8 Buchstabe c, laufender Nummer 12 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c, laufender Nummer 14 Buchstabe g bis n, laufender Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 18 Buchstabe b und laufender Nummer 21 Buchstabe a bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Biegen und 2.Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles Spanen und unter Anwendung von Holzverbindungen.
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Biegen und
Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles Spanen und unter Anwendung von Holzverbindungen.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 2.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 3.Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, 4.Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen, 5.Fügetechniken, insbesondere Löten, Kleben und Holzverbindungen, 6.Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, 7.Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen, 8.Grundlagen der Akustik, 9.Instrumentenkunde.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,
Fügetechniken, insbesondere Löten, Kleben und Holzverbindungen,
Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen,
Grundlagen der Akustik,
Instrumentenkunde.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen und 2.Einpassen und Zusammenbauen von Teilen eines Handzuginstruments. Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sollen Bauteile eines Handzuginstruments hergestellt werden und dabei mindestens vier der folgenden Arbeiten durchgeführt werden: 1.Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten, 2.Einbauen und Richten der Klaviatur, 3.Montieren und Richten der Baßmechanik und der Schaltgruppen, 4.Einbauen der Stimmstöcke, 5.Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen auf Luftdichtheit, 6.Stimmen des Instruments, 7.Einpassen und Montieren des Verdecks. Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben insgesamt und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen und
Einpassen und Zusammenbauen von Teilen eines Handzuginstruments.
Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten,
Einbauen und Richten der Klaviatur,
Montieren und Richten der Baßmechanik und der Schaltgruppen,
Einbauen der Stimmstöcke,
Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen auf Luftdichtheit,
Stimmen des Instruments,
Einpassen und Montieren des Verdecks.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b)Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen, c)Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung, d)Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente; 2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten, b)Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten, c)Fertigungszeiten und -kosten; 3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen, b)spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
im Prüfungsfach Technologie:a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b)Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen, c)Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung, d)Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,
Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten, b)Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten, c)Fertigungszeiten und -kosten;
Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten,
Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,
Fertigungszeiten und -kosten;
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen, b)spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen;
Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen,
spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen;
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 103 - 108)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nenneng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Materialbedarf abschätzen und bereitstellenc)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffend)Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichtene)durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern4 6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 6)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4 c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden 4 e)spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen 27Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 7)a)Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen2 b)Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen 2 8Anwenden von Leimen und Klebern(§ 4 Nr. 8)a)Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählenb)Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen3 c)Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden 4 9Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 9)a)Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen4 e)Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten 2 10Prüfen, Messen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 10)a)Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messenc)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Werkstücke kennzeichnenf)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen4 11Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen(§ 4 Nr. 11)a)Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen3 12Trennen(§ 4 Nr. 12)a)Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählenb)Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden3 c)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren 2 13Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 13)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3 c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten 2 14manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen(§ 4 Nr. 14)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennend)Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellene)Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegenf)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen7 g)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reibenh)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswähleni)Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenk)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellenl)Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellenm)Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegenn)Federn wickeln 5 o)Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben 215Fügen(§ 4 Nr. 15)a)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern3 b)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenc)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixierend)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählene)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten 2 f)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten 216Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 16)a)Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählenb)Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern2 17Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 17)a)Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigenb)natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachtenc)von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifend)Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführene)Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen8 f)elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen4 18Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 18)a)Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen2 b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen 2 19Verarbeiten von Zelluloid(§ 4 Nr. 19)a)Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeitenb)Zelluloid nach Schablone zuschneidenc)Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehend)Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln 4 20Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 20)a)Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifenb)Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwendenc)Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachtend)Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren 4 21Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen(§ 4 Nr. 21)a)Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissierenb)Balgteile aufspannen, kleben und abdichtenc)Eckenschoner anbringen, pressen und anreißend)Balgstreifen aufklebene)Balgrahmen aufklebenf)Balg auf Luftdichtheit prüfen 3 22Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen(§ 4 Nr. 22)a)Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegenb)Baßmechanik einbauen und justieren 4 c)Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfend)Schaltgruppe einbauen und abdichten 323Montieren und Einbauen der Klaviatur(§ 4 Nr. 23)a)Klaviatur montieren und einbauenb)Ventilklappen untersetzen und justieren 4 24Einbauen der Stimmplatten(§ 4 Nr. 24)a)Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeitenb)Stimmzungen auf Stimmplatten aufnietenc)Stimmplatten vorstimmend)Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen 4 e)Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen 325Stimmen von Instrumenten(§ 4 Nr. 25)a)Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen 8b)Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen 1226Endmontage(§ 4 Nr. 26)a)Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montierenb)Verdeck anpassen und montieren 627Endkontrolle(§ 4 Nr. 27)a)Instrument auf Funktion kontrollierenb)musikalische und optische Kontrolle durchführen 628Reparieren von Handzuginstrumenten(§ 4 Nr. 28)a)Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigenb)Fehleranalyse durchführenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Reparaturumfang festlegene)Instrument demontierenf)Defekte beseitigeng)Instrument zusammenbauen und prüfen 8
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nenneng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Materialbedarf abschätzen und bereitstellenc)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffend)Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichtene)durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern4
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichten
durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern
6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 6)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
Grundbegriffe der Normung anwenden
c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden 4
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
Zeichnungen lesen und anwenden
e)spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen 2
spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen
7Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 7)a)Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen2
Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen
b)Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen 2
Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen
8Anwenden von Leimen und Klebern(§ 4 Nr. 8)a)Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählenb)Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen3
Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen
Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen
c)Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden 4
Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden
9Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 9)a)Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen4
Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
e)Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten 2
Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten
10Prüfen, Messen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 10)a)Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messenc)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Werkstücke kennzeichnenf)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen4
Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
Werkstücke kennzeichnen
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
11Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen(§ 4 Nr. 11)a)Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen3
Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfen
Schnittwerkzeuge schärfen
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen
12Trennen(§ 4 Nr. 12)a)Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählenb)Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden3
Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden
c)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren 2
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren
13Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 13)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten 2
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten
14manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen(§ 4 Nr. 14)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennend)Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellene)Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegenf)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen7
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen
Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen
Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen
Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen
Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegen
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen
g)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reibenh)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswähleni)Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenk)Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellenl)Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellenm)Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegenn)Federn wickeln 5
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reiben
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellen
Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellen
Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegen
Federn wickeln
o)Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben 2
Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben
15Fügen(§ 4 Nr. 15)a)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern3
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
b)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenc)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixierend)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählene)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten 2
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten
f)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten 2
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten
16Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 16)a)Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählenb)Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern2
Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählen
Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern
17Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 17)a)Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigenb)natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachtenc)von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifend)Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführene)Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen8
Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen
natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachten
von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen
Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen
f)elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen4
elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwenden
vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen
18Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 18)a)Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen2
Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen
b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen 2
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen
19Verarbeiten von Zelluloid(§ 4 Nr. 19)a)Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeitenb)Zelluloid nach Schablone zuschneidenc)Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehend)Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln 4
Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeiten
Zelluloid nach Schablone zuschneiden
Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehen
Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln
20Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 20)a)Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifenb)Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwendenc)Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachtend)Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren 4
Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen
Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden
Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachten
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren
21Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen(§ 4 Nr. 21)a)Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissierenb)Balgteile aufspannen, kleben und abdichtenc)Eckenschoner anbringen, pressen und anreißend)Balgstreifen aufklebene)Balgrahmen aufklebenf)Balg auf Luftdichtheit prüfen 3
Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissieren
Balgteile aufspannen, kleben und abdichten
Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen
Balgstreifen aufkleben
Balgrahmen aufkleben
Balg auf Luftdichtheit prüfen
22Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen(§ 4 Nr. 22)a)Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegenb)Baßmechanik einbauen und justieren 4
Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegen
Baßmechanik einbauen und justieren
c)Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfend)Schaltgruppe einbauen und abdichten 3
Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfen
Schaltgruppe einbauen und abdichten
23Montieren und Einbauen der Klaviatur(§ 4 Nr. 23)a)Klaviatur montieren und einbauenb)Ventilklappen untersetzen und justieren 4
Klaviatur montieren und einbauen
Ventilklappen untersetzen und justieren
24Einbauen der Stimmplatten(§ 4 Nr. 24)a)Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeitenb)Stimmzungen auf Stimmplatten aufnietenc)Stimmplatten vorstimmend)Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen 4
Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeiten
Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten
Stimmplatten vorstimmen
Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen
e)Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen 3
Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen
25Stimmen von Instrumenten(§ 4 Nr. 25)a)Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen 8
Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen
b)Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen 12
Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen
26Endmontage(§ 4 Nr. 26)a)Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montierenb)Verdeck anpassen und montieren 6
Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren
Verdeck anpassen und montieren
27Endkontrolle(§ 4 Nr. 27)a)Instrument auf Funktion kontrollierenb)musikalische und optische Kontrolle durchführen 6
Instrument auf Funktion kontrollieren
musikalische und optische Kontrolle durchführen
28Reparieren von Handzuginstrumenten(§ 4 Nr. 28)a)Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigenb)Fehleranalyse durchführenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Reparaturumfang festlegene)Instrument demontierenf)Defekte beseitigeng)Instrument zusammenbauen und prüfen 8
Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigen
Fehleranalyse durchführen
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
Reparaturumfang festlegen
Instrument demontieren
Defekte beseitigen
Instrument zusammenbauen und prüfen
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie