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Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern (hrfeg)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern

Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar 2001 zu erfüllen.

Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern

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Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

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