HRFEG
hrfeg
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Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern (hrfeg)
4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (4 Artikel)
Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar 2001 zu erfüllen.
Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
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Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
Eingangsformel Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen