Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HOAI 2013 DE

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

77 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (77)

Gesetzestext (77 Artikel)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323)

1.1Umweltverträglichkeitsstudie1.1.1Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie(1)Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.(2)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs –Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,–Ortsbesichtigungen,–Abgrenzen der Untersuchungsräume,–Ermitteln der Untersuchungsinhalte,–Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,–Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,–Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung –Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,–Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,–Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,–Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,–Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,–Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,–Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,–Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung –Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,–Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,–Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,–Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,–Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,–Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,–Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,–Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,–Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,–Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,–Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.(3)Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.1.1.2Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien(1)Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091 100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617 150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674 200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919 300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923 400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653 500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530 750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264 1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839106 674 1 500 77 182 97 550 97 550116 846116 846137 213 2 000 92 278116 629116 629139 698139 698164 049 2 500105 963133 925133 925160 416160 416188 378 3 000118 598149 895149 895179 544179 544210 841 4 000141 533178 883178 883214 266214 266251 615 5 000162 148204 937204 937245 474245 474288 263 6 000182 186230 263230 263275 810275 810323 887 7 000201 072254 133254 133304 401304 401357 461 8 000218 466276 117276 117330 734330 734388 384 9 000234 394296 247296 247354 846354 846416 70010 000249 492315 330315 330377 704377 704443 542(2)Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.(3)Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I (geringe Anforderungen),2.Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),3.Honorarzone III (hohe Anforderungen).(4)Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln: 1.Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),2.Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,3.Landschaftsbild und -struktur,4.Nutzungsansprüche,5.Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,6.Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.(5)Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,2.Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,3.Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.(6)Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.(7)Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.1.2Bauphysik1.2.1Anwendungsbereich(1)Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören: –Wärmeschutz und Energiebilanzierung,–Bauakustik (Schallschutz),–Raumakustik.(2)Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.(3)Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).(4)Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.(5)Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.1.2.2Leistungsbild Bauphysik(1)Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.(2)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellungb)Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe–Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten–Schadensanalyse bestehender Gebäude–Mitwirken bei Vorgaben für ZertifizierungenLPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanunga)Analyse der Grundlagenb)Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativenc)Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudesd)Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungene)Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungenf)Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung–Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen–Erstellen eines fachübergreifenden BauteilkatalogsLPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanunga)Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäudeb)Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurfc)Bemessen der Bauteile des Gebäudesd)Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und FreiräumenLPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanunga)Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behördenb)Aufstellen der förmlichen Nachweisec)Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen–Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen–Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im EinzelfallLPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanunga)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der AusführungsplanungLPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der VergabeBeiträge zu AusschreibungsunterlagenLPH 7 Mitwirkung bei der VergabeMitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen–Prüfen von NebenangebotenLPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation–Mitwirken bei der Baustellenkontrolle–Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder RaumeigenschaftenLPH 9 Objektbetreuung–Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen1.2.3Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung(1)Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.(2)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566 275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633 300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698 350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822 400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941 500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159 600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356 750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614 1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953 1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579 1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192 2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388 2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554 3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 88110 01210 01210 819 5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 46911 57311 57313 04613 04614 098 7 500 000 9 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 35410 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 43015 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 22420 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 68325 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902(3)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.1.2.4Honorare für Grundleistungen der Bauakustik(1)Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.(2)Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.(3)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625 275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794 300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959 350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273 400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573 500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136 600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661 750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396 1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516 1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544 1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503 2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 93410 270 2 500 000 7 830 8 990 8 99010 34310 34311 890 3 500 000 9 76611 21311 21312 90112 90114 830 5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746 7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 47010 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 56515 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 60420 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 65225 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037(4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.(5)Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet: 1.Art der Nutzung,2.Anforderungen des Immissionsschutzes,3.Anforderungen des Emissionsschutzes,4.Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,5.Art und Intensität der Außenlärmbelastung,6.Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.(6)§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.(7)Objektliste für die BauakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – BauakustikHonorarzoneIIIIIIWohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxHeime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxWohnhäuser mit versetzten GrundrissenxWohnhäuser mit AußenlärmbelastungenxHotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxUniversitäten oder HochschulenxKrankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxGebäude für Erholung, Kur oder GenesungxVersammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxWerkstätten mit schutzbedürftigen RäumenxHotels mit umfangreichen gastronomischen EinrichtungenxGebäude mit gewerblicher Nutzung oder WohnnutzungxKrankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der VersorgungseinrichtungenxTheater-, Konzert- oder KongressgebäudexTonstudios oder akustische Messräumex1.2.5Honorare für Grundleistungen der Raumakustik(1)Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.(2)Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.(3)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301 75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528 100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748 150 000 2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171 200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581 250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980 300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371 400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136 500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881 750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 6841 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 71010 06910 06911 4271 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 41311 27511 27513 03413 03414 7922 000 000 7 193 9 338 9 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 0452 500 000 8 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 2173 000 000 9 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 3254 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 3955 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 3136 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 1137 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 8177 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638(4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.(5)Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1.Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,2.Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,3.Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,4.Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,5.Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.(6)Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:1.Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,2.Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,3.Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,4.akustische Nutzungsart des Innenraums,5.Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.(7)Objektliste für die RaumakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – RaumakustikHonorarzoneIIIIIIIVVPausenhallen, Spielhallen, Liege- und WandelhallenxGroßraumbürosxUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume– bis 500 m3x– 500 bis 1 500 m3x– über 1 500 m3xFilmtheater– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKirchen– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xSporthallen, Turnhallen– nicht teilbar, bis 1 000 m3x– teilbar, bis 3 000 m3xMehrzweckhallen– bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKonzertsäle, Theater, OpernhäuserxTonaufnahmeräume, akustische MessräumexInnenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx(8)§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.1.3Geotechnik1.3.1Anwendungsbereich(1)Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.(2)Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.1.3.2Besondere Grundlagen des Honorars(1)Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.(2)(weggefallen)1.3.3Leistungsbild Geotechnik(1)Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.(2)Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet: 1.für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,2.für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,3.für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.(3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenGeotechnischer Berichta)Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept –Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen–Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungenb)Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse –Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen–Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden–Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwertec)Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung –Beurteilung des Baugrunds–Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)–Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen–Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke–Allgemeine Angaben zum Erdbau–Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung–Beschaffen von Bestandsunterlagen–Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung–Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen–Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen–Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen–Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser–Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten–geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken–Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen–Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht–Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine–geotechnische Freigaben 1.3.4Honorare Geotechnik(1)Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970 75 000 951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579 100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086 125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528 150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924 200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621 300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772 400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728 500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561 750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 80810 308 1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 33410 04510 04511 756 1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 88910 04110 04112 10312 10314 165 2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 00311 45911 45913 81213 81216 165 3 000 000 5 175 8 009 8 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467 5 000 000 6 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586 7 500 000 7 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 63510 000 000 8 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 83415 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 77620 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 54425 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570(2)Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1.Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;2.Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;3.Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;4.Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;5.Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesonderestark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.(3)§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.(4)Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.1.4Ingenieurvermessung1.4.1Anwendungsbereich(1)Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.(2)Zur Ingenieurvermessung gehören: 1.Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,2.Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,3.sonstige vermessungstechnische Leistungen: –Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,–Vermessung bei Wasserstraßen,–Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,–vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie–vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.1.4.2Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung(1)Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.(2)Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.(3)Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet: Flächenklasse 1 (bis 50 Punkte/ha) 40 VEFlächenklasse 2 (51 – 73 Punkte/ha) 50 VEFlächenklasse 3 (74 – 100 Punkte/ha) 60 VEFlächenklasse 4 (101 – 131 Punkte/ha) 70 VEFlächenklasse 5 (132 – 166 Punkte/ha) 80 VEFlächenklasse 6 (167 – 203 Punkte/ha) 90 VEFlächenklasse 7 (204 – 244 Punkte/ha) 100 VEFlächenklasse 8 (245 – 335 Punkte/ha) 120 VEFlächenklasse 9 (336 – 494 Punkte/ha) 150 VEFlächenklasse 10 (495 – 815 Punkte/ha) 200 VEFlächenklasse 11 (816 – 1 650 Punkte/ha) 300 VEFlächenklasse 12 (1 651 – 4 000 Punkte/ha) 500 VEFlächenklasse 13 (4 001 – 9 000 Punkte/ha) 800 VE.(4)Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.1.4.3Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung(1)Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: a)Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagensehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkthoch . . . . . . . . . .2 Punktebefriedigend . . . . . . . . . .3 Punktekaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punktemangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkteb)Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugssehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkthoch . . . . . . . . . .2 Punktebefriedigend . . . . . . . . . .3 Punktekaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punktemangelhaft . . . . . . . . . .5 Punktec)Anforderungen an die Genauigkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 Punktgering . . . . . . . . . .2 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punktehoch . . . . . . . . . .4 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkted)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktee)Behinderung durch Bebauung und Bewuchssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punktef)Behinderung durch Verkehrsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte(2)Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:Honorarzone I . . . . . . . . . .bis 13 PunkteHonorarzone II . . . . . . . . . .14 bis 23 PunkteHonorarzone III . . . . . . . . . .24 bis 34 PunkteHonorarzone IV . . . . . . . . . .35 bis 44 PunkteHonorarzone V . . . . . . . . . .45 bis 55 Punkte.1.4.4Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung(1)Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.(2)Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.(3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere Leistungen1. Grundlagenermittlunga)Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objektb)Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Datenc)Ortsbesichtigungd)Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad–Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen2. Geodätischer Raumbezuga)Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunktenb)Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzenc)Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkted)Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses–Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit–Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellung von Rahmenmessprogrammen3. Vermessungstechnische Grundlagena)Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekteb)Aufbereiten und Auswerten der erfassten Datenc)Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktend)Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagene)Übernehmen des Liegenschaftskatastersf)Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungeng)Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktenh)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form–Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung–Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes–Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht–Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden–Ermitteln von Gebäudeschnitten–Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus–Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen–Eintragen von Eigentümerangaben–Darstellen in verschiedenen Maßstäben–Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren–Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell4. Digitales Geländemodella)Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahmeb)Berechnung eines digitalen Geländemodellsc)Ableitung von Geländeschnittend)Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienforme)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form1.4.5Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung(1)Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.(2)Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und 1.bei Gebäuden entsprechend § 33,2.bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,3.bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.(3)Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.1.4.6Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung(1)Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 Punktgering . . . . . . . . . .2 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punktehoch . . . . . . . . . .4 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkteb)Behinderung durch Bebauung und Bewuchssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktec)Behinderung durch Verkehrsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkted)Anforderungen an die Genauigkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktee)Anforderungen durch die Geometrie des Objektssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktef)Behinderung durch den Baubetriebsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte.(2)Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt: Honorarzone I bis 14 PunkteHonorarzone II15 bis 25 PunkteHonorarzone III26 bis 37 PunkteHonorarzone IV38 bis 48 PunkteHonorarzone V49 bis 60 Punkte.1.4.7Leistungsbild Bauvermessung(1)Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.(2)Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.(3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere Leistungen1. Baugeometrische Beratunga)Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projektb)Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogrammsc)Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems–Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen–Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung–Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung2. Absteckungsunterlagena)Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)–Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen–Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)–Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)3. Bauvorbereitende Vermessunga)Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfeldsb)Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdatenc)Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeitd)Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen–Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)4. Bauausführungsvermessunga)Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldesb)Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunktenc)Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhed)Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punktene)Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentationf)Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan–Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms–Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen–Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen–Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind–Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung–Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen–Herstellen von Bestandsplänen5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführunga)Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)b)Fertigen von Messprotokollenc)Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts–Prüfen der Mengenermittlungen–Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung–Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind(4)Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.1.4.8Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung(1)Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Verrechnungs- einheitenHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 6 658 777 777 914 914 1 051 1 051 1 170 1 170 1 289 20 953 1 123 1 123 1 306 1 306 1 489 1 489 1 659 1 659 1 828 50 1 480 1 740 1 740 2 000 2 000 2 260 2 260 2 520 2 520 2 780 103 2 225 2 616 2 616 3 007 3 007 3 399 3 399 3 790 3 790 4 182 188 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330 5 831 278 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765 7 376 359 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939 8 609 435 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994 9 768 506 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728 659 7 867 8 859 8 859 9 815 9 81510 80910 80911 76511 765 12 757 822 9 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 625 14 737 1 10511 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 672 18 006 1 40013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 642 21 196 2 03317 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 582 27 576 2 71321 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 522 33 956 3 43026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 462 40 336 4 94934 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 342 53 096 7 38546 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 162 72 23611 72667 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136(2)Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 4 282 4 782 4 782 5 283 5 283 5 839 5 839 6 339 6 339 6 840 75 000 4 648 5 191 5 191 5 734 5 734 6 338 6 338 6 881 6 881 7 424 100 000 5 002 5 586 5 586 6 171 6 171 6 820 6 820 7 405 7 405 7 989 150 000 5 684 6 349 6 349 7 013 7 013 7 751 7 751 8 416 8 416 9 080 200 000 6 344 7 086 7 086 7 827 7 827 8 651 8 651 9 393 9 393 10 134 250 000 6 987 7 804 7 804 8 621 8 621 9 528 9 528 10 345 10 345 11 162 300 000 7 618 8 508 8 508 9 399 9 399 10 388 10 388 11 278 11 278 12 169 400 000 8 848 9 883 9 883 10 917 10 917 12 066 12 066 13 100 13 100 14 134 500 000 10 048 11 222 11 222 12 397 12 397 13 702 13 702 14 876 14 876 16 051 600 000 11 223 12 535 12 535 13 847 13 847 15 304 15 304 16 616 16 616 17 928 750 000 12 950 14 464 14 464 15 978 15 978 17 659 17 659 19 173 19 173 20 687 1 000 000 15 754 17 596 17 596 19 437 19 437 21 483 21 483 23 325 23 325 25 166 1 500 000 21 165 23 639 23 639 26 113 26 113 28 862 28 862 31 336 31 336 33 810 2 000 000 26 393 29 478 29 478 32 563 32 563 35 990 35 990 39 075 39 075 42 160 2 500 000 31 488 35 168 35 168 38 849 38 849 42 938 42 938 46 619 46 619 50 299 3 000 000 36 480 40 744 40 744 45 008 45 008 49 745 49 745 54 009 54 009 58 273 4 000 000 46 224 51 626 51 626 57 029 57 029 63 032 63 032 68 435 68 435 73 838 5 000 000 55 720 62 232 62 232 68 745 68 745 75 981 75 981 82 494 82 494 89 007 7 500 000 78 690 87 888 87 888 97 085 97 085107 305107 305116 502116 502125 70010 000 000100 876112 667112 667124 458124 458137 559137 559149 350149 350161 1401.4.9Sonstige vermessungstechnische LeistungenFür sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.

Umweltverträglichkeitsstudie

Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie(1)Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.(2)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs –Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,–Ortsbesichtigungen,–Abgrenzen der Untersuchungsräume,–Ermitteln der Untersuchungsinhalte,–Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,–Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,–Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung –Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,–Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,–Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,–Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,–Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,–Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,–Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,–Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung –Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,–Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,–Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,–Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,–Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,–Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,–Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,–Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,–Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,–Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,–Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.(3)Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs –Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,–Ortsbesichtigungen,–Abgrenzen der Untersuchungsräume,–Ermitteln der Untersuchungsinhalte,–Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,–Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,–Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

Ortsbesichtigungen,

Abgrenzen der Untersuchungsräume,

Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung –Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,–Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,–Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,–Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,–Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,–Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,–Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,–Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung –Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,–Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,–Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,–Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,–Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,–Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,–Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,–Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,–Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,–Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,–Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien(1)Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091 100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617 150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674 200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919 300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923 400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653 500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530 750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264 1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839106 674 1 500 77 182 97 550 97 550116 846116 846137 213 2 000 92 278116 629116 629139 698139 698164 049 2 500105 963133 925133 925160 416160 416188 378 3 000118 598149 895149 895179 544179 544210 841 4 000141 533178 883178 883214 266214 266251 615 5 000162 148204 937204 937245 474245 474288 263 6 000182 186230 263230 263275 810275 810323 887 7 000201 072254 133254 133304 401304 401357 461 8 000218 466276 117276 117330 734330 734388 384 9 000234 394296 247296 247354 846354 846416 70010 000249 492315 330315 330377 704377 704443 542(2)Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.(3)Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I (geringe Anforderungen),2.Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),3.Honorarzone III (hohe Anforderungen).(4)Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln: 1.Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),2.Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,3.Landschaftsbild und -struktur,4.Nutzungsansprüche,5.Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,6.Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.(5)Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,2.Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,3.Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.(6)Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.(7)Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091 100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617 150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674 200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919 300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923 400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653 500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530 750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264 1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839106 674 1 500 77 182 97 550 97 550116 846116 846137 213 2 000 92 278116 629116 629139 698139 698164 049 2 500105 963133 925133 925160 416160 416188 378 3 000118 598149 895149 895179 544179 544210 841 4 000141 533178 883178 883214 266214 266251 615 5 000162 148204 937204 937245 474245 474288 263 6 000182 186230 263230 263275 810275 810323 887 7 000201 072254 133254 133304 401304 401357 461 8 000218 466276 117276 117330 734330 734388 384 9 000234 394296 247296 247354 846354 846416 70010 000249 492315 330315 330377 704377 704443 542

Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091

100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617

150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674

200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919

300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923

400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653

500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530

750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264

1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839106 674

1 500 77 182 97 550 97 550116 846116 846137 213

2 000 92 278116 629116 629139 698139 698164 049

2 500105 963133 925133 925160 416160 416188 378

3 000118 598149 895149 895179 544179 544210 841

4 000141 533178 883178 883214 266214 266251 615

5 000162 148204 937204 937245 474245 474288 263

6 000182 186230 263230 263275 810275 810323 887

7 000201 072254 133254 133304 401304 401357 461

8 000218 466276 117276 117330 734330 734388 384

9 000234 394296 247296 247354 846354 846416 700

10 000249 492315 330315 330377 704377 704443 542

Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I (geringe Anforderungen),2.Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),3.Honorarzone III (hohe Anforderungen).

Honorarzone I (geringe Anforderungen),

Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

Honorarzone III (hohe Anforderungen).

Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln: 1.Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),2.Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,3.Landschaftsbild und -struktur,4.Nutzungsansprüche,5.Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,6.Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

Landschaftsbild und -struktur,

Nutzungsansprüche,

Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,2.Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,3.Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

Bauphysik

Anwendungsbereich(1)Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören: –Wärmeschutz und Energiebilanzierung,–Bauakustik (Schallschutz),–Raumakustik.(2)Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.(3)Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).(4)Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.(5)Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören: –Wärmeschutz und Energiebilanzierung,–Bauakustik (Schallschutz),–Raumakustik.

Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

Bauakustik (Schallschutz),

Raumakustik.

Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

Leistungsbild Bauphysik(1)Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.(2)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellungb)Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe–Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten–Schadensanalyse bestehender Gebäude–Mitwirken bei Vorgaben für ZertifizierungenLPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanunga)Analyse der Grundlagenb)Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativenc)Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudesd)Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungene)Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungenf)Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung–Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen–Erstellen eines fachübergreifenden BauteilkatalogsLPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanunga)Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäudeb)Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurfc)Bemessen der Bauteile des Gebäudesd)Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und FreiräumenLPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanunga)Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behördenb)Aufstellen der förmlichen Nachweisec)Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen–Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen–Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im EinzelfallLPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanunga)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der AusführungsplanungLPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der VergabeBeiträge zu AusschreibungsunterlagenLPH 7 Mitwirkung bei der VergabeMitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen–Prüfen von NebenangebotenLPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation–Mitwirken bei der Baustellenkontrolle–Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder RaumeigenschaftenLPH 9 Objektbetreuung–Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellungb)Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe–Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten–Schadensanalyse bestehender Gebäude–Mitwirken bei Vorgaben für ZertifizierungenLPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanunga)Analyse der Grundlagenb)Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativenc)Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudesd)Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungene)Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungenf)Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung–Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen–Erstellen eines fachübergreifenden BauteilkatalogsLPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanunga)Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäudeb)Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurfc)Bemessen der Bauteile des Gebäudesd)Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und FreiräumenLPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanunga)Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behördenb)Aufstellen der förmlichen Nachweisec)Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen–Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen–Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im EinzelfallLPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanunga)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der AusführungsplanungLPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der VergabeBeiträge zu AusschreibungsunterlagenLPH 7 Mitwirkung bei der VergabeMitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen–Prüfen von NebenangebotenLPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation–Mitwirken bei der Baustellenkontrolle–Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder RaumeigenschaftenLPH 9 Objektbetreuung–Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

GrundleistungenBesondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a)Klären der Aufgabenstellungb)Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe–Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten–Schadensanalyse bestehender Gebäude–Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen

Klären der Aufgabenstellung

Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele

Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe

Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten

Schadensanalyse bestehender Gebäude

Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen

LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung

a)Analyse der Grundlagenb)Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativenc)Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudesd)Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungene)Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungenf)Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung–Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen–Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs

Analyse der Grundlagen

Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen

Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes

Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen

Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen

Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen

Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung

Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen

Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs

LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung

a)Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäudeb)Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurfc)Bemessen der Bauteile des Gebäudesd)Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen

Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude

Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf

Bemessen der Bauteile des Gebäudes

Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten

Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen

LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung

a)Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behördenb)Aufstellen der förmlichen Nachweisec)Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen–Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen–Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall

Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden

Aufstellen der förmlichen Nachweise

Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen

Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen

Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall

LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung

a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen

Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe

Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen–Prüfen von Nebenangeboten

Prüfen von Nebenangeboten

LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation

–Mitwirken bei der Baustellenkontrolle–Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften

Mitwirken bei der Baustellenkontrolle

Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften

LPH 9 Objektbetreuung

–Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung(1)Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.(2)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566 275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633 300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698 350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822 400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941 500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159 600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356 750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614 1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953 1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579 1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192 2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388 2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554 3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 88110 01210 01210 819 5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 46911 57311 57313 04613 04614 098 7 500 000 9 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 35410 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 43015 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 22420 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 68325 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902(3)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566 275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633 300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698 350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822 400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941 500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159 600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356 750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614 1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953 1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579 1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192 2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388 2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554 3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 88110 01210 01210 819 5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 46911 57311 57313 04613 04614 098 7 500 000 9 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 35410 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 43015 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 22420 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 68325 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566

275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633

300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698

350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822

400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941

500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159

600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356

750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614

1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953

1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579

1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192

2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388

2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554

3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 88110 01210 01210 819

5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 46911 57311 57313 04613 04614 098

7 500 000 9 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 354

10 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 430

15 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 224

20 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 683

25 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902

Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

Honorare für Grundleistungen der Bauakustik(1)Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.(2)Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.(3)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625 275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794 300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959 350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273 400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573 500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136 600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661 750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396 1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516 1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544 1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503 2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 93410 270 2 500 000 7 830 8 990 8 99010 34310 34311 890 3 500 000 9 76611 21311 21312 90112 90114 830 5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746 7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 47010 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 56515 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 60420 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 65225 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037(4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.(5)Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet: 1.Art der Nutzung,2.Anforderungen des Immissionsschutzes,3.Anforderungen des Emissionsschutzes,4.Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,5.Art und Intensität der Außenlärmbelastung,6.Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.(6)§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.(7)Objektliste für die BauakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – BauakustikHonorarzoneIIIIIIWohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxHeime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxWohnhäuser mit versetzten GrundrissenxWohnhäuser mit AußenlärmbelastungenxHotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxUniversitäten oder HochschulenxKrankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxGebäude für Erholung, Kur oder GenesungxVersammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxWerkstätten mit schutzbedürftigen RäumenxHotels mit umfangreichen gastronomischen EinrichtungenxGebäude mit gewerblicher Nutzung oder WohnnutzungxKrankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der VersorgungseinrichtungenxTheater-, Konzert- oder KongressgebäudexTonstudios oder akustische Messräumex

Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625 275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794 300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959 350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273 400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573 500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136 600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661 750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396 1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516 1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544 1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503 2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 93410 270 2 500 000 7 830 8 990 8 99010 34310 34311 890 3 500 000 9 76611 21311 21312 90112 90114 830 5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746 7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 47010 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 56515 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 60420 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 65225 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625

275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794

300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959

350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273

400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573

500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136

600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661

750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396

1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516

1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544

1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503

2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 93410 270

2 500 000 7 830 8 990 8 99010 34310 34311 890

3 500 000 9 76611 21311 21312 90112 90114 830

5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746

7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 470

10 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 565

15 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 604

20 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 652

25 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037

Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet: 1.Art der Nutzung,2.Anforderungen des Immissionsschutzes,3.Anforderungen des Emissionsschutzes,4.Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,5.Art und Intensität der Außenlärmbelastung,6.Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

Art der Nutzung,

Anforderungen des Immissionsschutzes,

Anforderungen des Emissionsschutzes,

Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Objektliste für die Bauakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – BauakustikHonorarzoneIIIIIIWohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxHeime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxWohnhäuser mit versetzten GrundrissenxWohnhäuser mit AußenlärmbelastungenxHotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxUniversitäten oder HochschulenxKrankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxGebäude für Erholung, Kur oder GenesungxVersammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxWerkstätten mit schutzbedürftigen RäumenxHotels mit umfangreichen gastronomischen EinrichtungenxGebäude mit gewerblicher Nutzung oder WohnnutzungxKrankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der VersorgungseinrichtungenxTheater-, Konzert- oder KongressgebäudexTonstudios oder akustische Messräumex

Objektliste – BauakustikHonorarzone

IIIIII

Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux

Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux

Wohnhäuser mit versetzten Grundrissenx

Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungenx

Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx

Universitäten oder Hochschulenx

Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx

Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungx

Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx

Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumenx

Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungenx

Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzungx

Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungenx

Theater-, Konzert- oder Kongressgebäudex

Tonstudios oder akustische Messräumex

Honorare für Grundleistungen der Raumakustik(1)Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.(2)Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.(3)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301 75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528 100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748 150 000 2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171 200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581 250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980 300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371 400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136 500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881 750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 6841 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 71010 06910 06911 4271 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 41311 27511 27513 03413 03414 7922 000 000 7 193 9 338 9 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 0452 500 000 8 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 2173 000 000 9 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 3254 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 3955 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 3136 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 1137 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 8177 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638(4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.(5)Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1.Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,2.Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,3.Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,4.Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,5.Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.(6)Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:1.Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,2.Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,3.Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,4.akustische Nutzungsart des Innenraums,5.Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.(7)Objektliste für die RaumakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – RaumakustikHonorarzoneIIIIIIIVVPausenhallen, Spielhallen, Liege- und WandelhallenxGroßraumbürosxUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume– bis 500 m3x– 500 bis 1 500 m3x– über 1 500 m3xFilmtheater– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKirchen– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xSporthallen, Turnhallen– nicht teilbar, bis 1 000 m3x– teilbar, bis 3 000 m3xMehrzweckhallen– bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKonzertsäle, Theater, OpernhäuserxTonaufnahmeräume, akustische MessräumexInnenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx(8)§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301 75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528 100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748 150 000 2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171 200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581 250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980 300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371 400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136 500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881 750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 6841 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 71010 06910 06911 4271 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 41311 27511 27513 03413 03414 7922 000 000 7 193 9 338 9 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 0452 500 000 8 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 2173 000 000 9 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 3254 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 3955 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 3136 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 1137 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 8177 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301

75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528

100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748

150 000 2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171

200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581

250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980

300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371

400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136

500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881

750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 684

1 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 71010 06910 06911 427

1 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 41311 27511 27513 03413 03414 792

2 000 000 7 193 9 338 9 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 045

2 500 000 8 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 217

3 000 000 9 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 325

4 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 395

5 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 313

6 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 113

7 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 817

7 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638

Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1.Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,2.Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,3.Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,4.Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,5.Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:1.Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,2.Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,3.Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,4.akustische Nutzungsart des Innenraums,5.Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

akustische Nutzungsart des Innenraums,

Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

Objektliste für die Raumakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – RaumakustikHonorarzoneIIIIIIIVVPausenhallen, Spielhallen, Liege- und WandelhallenxGroßraumbürosxUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume– bis 500 m3x– 500 bis 1 500 m3x– über 1 500 m3xFilmtheater– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKirchen– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xSporthallen, Turnhallen– nicht teilbar, bis 1 000 m3x– teilbar, bis 3 000 m3xMehrzweckhallen– bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKonzertsäle, Theater, OpernhäuserxTonaufnahmeräume, akustische MessräumexInnenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx

Objektliste – RaumakustikHonorarzone

IIIIIIIVV

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallenx

Großraumbürosx

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume

– bis 500 m3x

– 500 bis 1 500 m3x

– über 1 500 m3x

Filmtheater

– bis 1 000 m3x

– 1 000 bis 3 000 m3x

– über 3 000 m3x

Kirchen

– bis 1 000 m3x

– 1 000 bis 3 000 m3x

– über 3 000 m3x

Sporthallen, Turnhallen

– nicht teilbar, bis 1 000 m3x

– teilbar, bis 3 000 m3x

Mehrzweckhallen

– bis 3 000 m3x

– über 3 000 m3x

Konzertsäle, Theater, Opernhäuserx

Tonaufnahmeräume, akustische Messräumex

Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx

§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

Geotechnik

Anwendungsbereich(1)Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.(2)Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

Besondere Grundlagen des Honorars(1)Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.(2)(weggefallen)

Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

(weggefallen)

Leistungsbild Geotechnik(1)Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.(2)Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet: 1.für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,2.für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,3.für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.(3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenGeotechnischer Berichta)Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept –Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen–Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungenb)Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse –Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen–Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden–Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwertec)Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung –Beurteilung des Baugrunds–Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)–Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen–Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke–Allgemeine Angaben zum Erdbau–Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung–Beschaffen von Bestandsunterlagen–Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung–Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen–Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen–Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen–Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser–Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten–geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken–Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen–Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht–Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine–geotechnische Freigaben

Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet: 1.für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,2.für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,3.für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenGeotechnischer Berichta)Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept –Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen–Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungenb)Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse –Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen–Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden–Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwertec)Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung –Beurteilung des Baugrunds–Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)–Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen–Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke–Allgemeine Angaben zum Erdbau–Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung–Beschaffen von Bestandsunterlagen–Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung–Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen–Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen–Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen–Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser–Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten–geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken–Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen–Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht–Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine–geotechnische Freigaben

GrundleistungenBesondere Leistungen

Geotechnischer Bericht

a)Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept –Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen–Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungenb)Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse –Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen–Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden–Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwertec)Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung –Beurteilung des Baugrunds–Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)–Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen–Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke–Allgemeine Angaben zum Erdbau–Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung–Beschaffen von Bestandsunterlagen–Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung–Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen–Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen–Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen–Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser–Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten–geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken–Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen–Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht–Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine–geotechnische Freigaben

Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept –Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen–Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen

Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse –Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen–Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden–Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte

Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen

Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden

Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte

Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung –Beurteilung des Baugrunds–Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)–Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen–Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke–Allgemeine Angaben zum Erdbau–Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung

Beurteilung des Baugrunds

Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)

Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen

Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke

Allgemeine Angaben zum Erdbau

Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung

Beschaffen von Bestandsunterlagen

Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung

Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen

Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen

Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen

Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser

Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten

geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken

Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen

Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht

Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine

geotechnische Freigaben

Honorare Geotechnik(1)Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970 75 000 951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579 100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086 125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528 150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924 200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621 300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772 400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728 500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561 750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 80810 308 1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 33410 04510 04511 756 1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 88910 04110 04112 10312 10314 165 2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 00311 45911 45913 81213 81216 165 3 000 000 5 175 8 009 8 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467 5 000 000 6 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586 7 500 000 7 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 63510 000 000 8 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 83415 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 77620 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 54425 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570(2)Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1.Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;2.Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;3.Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;4.Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;5.Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesonderestark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.(3)§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.(4)Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970 75 000 951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579 100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086 125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528 150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924 200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621 300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772 400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728 500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561 750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 80810 308 1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 33410 04510 04511 756 1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 88910 04110 04112 10312 10314 165 2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 00311 45911 45913 81213 81216 165 3 000 000 5 175 8 009 8 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467 5 000 000 6 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586 7 500 000 7 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 63510 000 000 8 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 83415 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 77620 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 54425 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

50 000 789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970

75 000 951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579

100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086

125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528

150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924

200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621

300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772

400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728

500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561

750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 80810 308

1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 33410 04510 04511 756

1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 88910 04110 04112 10312 10314 165

2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 00311 45911 45913 81213 81216 165

3 000 000 5 175 8 009 8 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467

5 000 000 6 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586

7 500 000 7 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 635

10 000 000 8 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 834

15 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 776

20 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 544

25 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570

Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1.Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;2.Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;3.Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;4.Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;5.Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesonderestark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

Ingenieurvermessung

Anwendungsbereich(1)Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.(2)Zur Ingenieurvermessung gehören: 1.Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,2.Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,3.sonstige vermessungstechnische Leistungen: –Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,–Vermessung bei Wasserstraßen,–Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,–vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie–vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

Zur Ingenieurvermessung gehören: 1.Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,2.Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,3.sonstige vermessungstechnische Leistungen: –Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,–Vermessung bei Wasserstraßen,–Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,–vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie–vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

sonstige vermessungstechnische Leistungen: –Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,–Vermessung bei Wasserstraßen,–Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,–vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie–vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

Vermessung bei Wasserstraßen,

Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung(1)Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.(2)Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.(3)Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet: Flächenklasse 1 (bis 50 Punkte/ha) 40 VEFlächenklasse 2 (51 – 73 Punkte/ha) 50 VEFlächenklasse 3 (74 – 100 Punkte/ha) 60 VEFlächenklasse 4 (101 – 131 Punkte/ha) 70 VEFlächenklasse 5 (132 – 166 Punkte/ha) 80 VEFlächenklasse 6 (167 – 203 Punkte/ha) 90 VEFlächenklasse 7 (204 – 244 Punkte/ha) 100 VEFlächenklasse 8 (245 – 335 Punkte/ha) 120 VEFlächenklasse 9 (336 – 494 Punkte/ha) 150 VEFlächenklasse 10 (495 – 815 Punkte/ha) 200 VEFlächenklasse 11 (816 – 1 650 Punkte/ha) 300 VEFlächenklasse 12 (1 651 – 4 000 Punkte/ha) 500 VEFlächenklasse 13 (4 001 – 9 000 Punkte/ha) 800 VE.(4)Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet: Flächenklasse 1 (bis 50 Punkte/ha) 40 VEFlächenklasse 2 (51 – 73 Punkte/ha) 50 VEFlächenklasse 3 (74 – 100 Punkte/ha) 60 VEFlächenklasse 4 (101 – 131 Punkte/ha) 70 VEFlächenklasse 5 (132 – 166 Punkte/ha) 80 VEFlächenklasse 6 (167 – 203 Punkte/ha) 90 VEFlächenklasse 7 (204 – 244 Punkte/ha) 100 VEFlächenklasse 8 (245 – 335 Punkte/ha) 120 VEFlächenklasse 9 (336 – 494 Punkte/ha) 150 VEFlächenklasse 10 (495 – 815 Punkte/ha) 200 VEFlächenklasse 11 (816 – 1 650 Punkte/ha) 300 VEFlächenklasse 12 (1 651 – 4 000 Punkte/ha) 500 VEFlächenklasse 13 (4 001 – 9 000 Punkte/ha) 800 VE.

Flächenklasse 1 (bis 50 Punkte/ha) 40 VE

Flächenklasse 2 (51 – 73 Punkte/ha) 50 VE

Flächenklasse 3 (74 – 100 Punkte/ha) 60 VE

Flächenklasse 4 (101 – 131 Punkte/ha) 70 VE

Flächenklasse 5 (132 – 166 Punkte/ha) 80 VE

Flächenklasse 6 (167 – 203 Punkte/ha) 90 VE

Flächenklasse 7 (204 – 244 Punkte/ha) 100 VE

Flächenklasse 8 (245 – 335 Punkte/ha) 120 VE

Flächenklasse 9 (336 – 494 Punkte/ha) 150 VE

Flächenklasse 10 (495 – 815 Punkte/ha) 200 VE

Flächenklasse 11 (816 – 1 650 Punkte/ha) 300 VE

Flächenklasse 12 (1 651 – 4 000 Punkte/ha) 500 VE

Flächenklasse 13 (4 001 – 9 000 Punkte/ha) 800 VE.

Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung(1)Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: a)Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagensehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkthoch . . . . . . . . . .2 Punktebefriedigend . . . . . . . . . .3 Punktekaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punktemangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkteb)Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugssehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkthoch . . . . . . . . . .2 Punktebefriedigend . . . . . . . . . .3 Punktekaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punktemangelhaft . . . . . . . . . .5 Punktec)Anforderungen an die Genauigkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 Punktgering . . . . . . . . . .2 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punktehoch . . . . . . . . . .4 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkted)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktee)Behinderung durch Bebauung und Bewuchssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punktef)Behinderung durch Verkehrsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte(2)Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:Honorarzone I . . . . . . . . . .bis 13 PunkteHonorarzone II . . . . . . . . . .14 bis 23 PunkteHonorarzone III . . . . . . . . . .24 bis 34 PunkteHonorarzone IV . . . . . . . . . .35 bis 44 PunkteHonorarzone V . . . . . . . . . .45 bis 55 Punkte.

Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: a)Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagensehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkthoch . . . . . . . . . .2 Punktebefriedigend . . . . . . . . . .3 Punktekaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punktemangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkteb)Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugssehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkthoch . . . . . . . . . .2 Punktebefriedigend . . . . . . . . . .3 Punktekaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punktemangelhaft . . . . . . . . . .5 Punktec)Anforderungen an die Genauigkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 Punktgering . . . . . . . . . .2 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punktehoch . . . . . . . . . .4 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkted)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktee)Behinderung durch Bebauung und Bewuchssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punktef)Behinderung durch Verkehrsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte

a)Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen

sehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkt

hoch . . . . . . . . . .2 Punkte

befriedigend . . . . . . . . . .3 Punkte

kaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punkte

mangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkte

b)Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs

sehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkt

hoch . . . . . . . . . .2 Punkte

befriedigend . . . . . . . . . .3 Punkte

kaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punkte

mangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkte

c)Anforderungen an die Genauigkeit

sehr gering . . . . . . . . . .1 Punkt

gering . . . . . . . . . .2 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punkte

hoch . . . . . . . . . .4 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkte

d)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte

gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte

hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte

e)Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte

gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte

hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte

f)Behinderung durch Verkehr

sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte

gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte

hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte

Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:Honorarzone I . . . . . . . . . .bis 13 PunkteHonorarzone II . . . . . . . . . .14 bis 23 PunkteHonorarzone III . . . . . . . . . .24 bis 34 PunkteHonorarzone IV . . . . . . . . . .35 bis 44 PunkteHonorarzone V . . . . . . . . . .45 bis 55 Punkte.

Honorarzone I . . . . . . . . . .bis 13 Punkte

Honorarzone II . . . . . . . . . .14 bis 23 Punkte

Honorarzone III . . . . . . . . . .24 bis 34 Punkte

Honorarzone IV . . . . . . . . . .35 bis 44 Punkte

Honorarzone V . . . . . . . . . .45 bis 55 Punkte.

Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung(1)Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.(2)Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.(3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere Leistungen1. Grundlagenermittlunga)Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objektb)Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Datenc)Ortsbesichtigungd)Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad–Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen2. Geodätischer Raumbezuga)Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunktenb)Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzenc)Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkted)Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses–Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit–Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellung von Rahmenmessprogrammen3. Vermessungstechnische Grundlagena)Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekteb)Aufbereiten und Auswerten der erfassten Datenc)Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktend)Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagene)Übernehmen des Liegenschaftskatastersf)Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungeng)Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktenh)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form–Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung–Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes–Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht–Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden–Ermitteln von Gebäudeschnitten–Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus–Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen–Eintragen von Eigentümerangaben–Darstellen in verschiedenen Maßstäben–Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren–Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell4. Digitales Geländemodella)Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahmeb)Berechnung eines digitalen Geländemodellsc)Ableitung von Geländeschnittend)Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienforme)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere Leistungen1. Grundlagenermittlunga)Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objektb)Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Datenc)Ortsbesichtigungd)Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad–Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen2. Geodätischer Raumbezuga)Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunktenb)Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzenc)Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkted)Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses–Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit–Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellung von Rahmenmessprogrammen3. Vermessungstechnische Grundlagena)Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekteb)Aufbereiten und Auswerten der erfassten Datenc)Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktend)Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagene)Übernehmen des Liegenschaftskatastersf)Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungeng)Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktenh)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form–Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung–Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes–Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht–Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden–Ermitteln von Gebäudeschnitten–Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus–Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen–Eintragen von Eigentümerangaben–Darstellen in verschiedenen Maßstäben–Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren–Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell4. Digitales Geländemodella)Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahmeb)Berechnung eines digitalen Geländemodellsc)Ableitung von Geländeschnittend)Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienforme)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

GrundleistungenBesondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

a)Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objektb)Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Datenc)Ortsbesichtigungd)Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad–Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten

Ortsbesichtigung

Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

2. Geodätischer Raumbezug

a)Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunktenb)Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzenc)Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkted)Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses–Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit–Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellung von Rahmenmessprogrammen

Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit

Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen

Aufstellung von Rahmenmessprogrammen

3. Vermessungstechnische Grundlagen

a)Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekteb)Aufbereiten und Auswerten der erfassten Datenc)Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktend)Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagene)Übernehmen des Liegenschaftskatastersf)Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungeng)Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktenh)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form–Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung–Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes–Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht–Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden–Ermitteln von Gebäudeschnitten–Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus–Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen–Eintragen von Eigentümerangaben–Darstellen in verschiedenen Maßstäben–Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren–Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell

Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte

Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten

Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

Übernehmen des Liegenschaftskatasters

Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht

Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden

Ermitteln von Gebäudeschnitten

Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus

Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen

Eintragen von Eigentümerangaben

Darstellen in verschiedenen Maßstäben

Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell

4. Digitales Geländemodell

a)Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahmeb)Berechnung eines digitalen Geländemodellsc)Ableitung von Geländeschnittend)Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienforme)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme

Berechnung eines digitalen Geländemodells

Ableitung von Geländeschnitten

Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung(1)Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.(2)Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und 1.bei Gebäuden entsprechend § 33,2.bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,3.bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.(3)Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und 1.bei Gebäuden entsprechend § 33,2.bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,3.bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

bei Gebäuden entsprechend § 33,

bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung(1)Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 Punktgering . . . . . . . . . .2 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punktehoch . . . . . . . . . .4 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkteb)Behinderung durch Bebauung und Bewuchssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktec)Behinderung durch Verkehrsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkted)Anforderungen an die Genauigkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktee)Anforderungen durch die Geometrie des Objektssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktef)Behinderung durch den Baubetriebsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte.(2)Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt: Honorarzone I bis 14 PunkteHonorarzone II15 bis 25 PunkteHonorarzone III26 bis 37 PunkteHonorarzone IV38 bis 48 PunkteHonorarzone V49 bis 60 Punkte.

Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 Punktgering . . . . . . . . . .2 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punktehoch . . . . . . . . . .4 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkteb)Behinderung durch Bebauung und Bewuchssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktec)Behinderung durch Verkehrsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkted)Anforderungen an die Genauigkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktee)Anforderungen durch die Geometrie des Objektssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktef)Behinderung durch den Baubetriebsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte.

a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

sehr gering . . . . . . . . . .1 Punkt

gering . . . . . . . . . .2 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punkte

hoch . . . . . . . . . .4 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkte

b)Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte

gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte

hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte

c)Behinderung durch Verkehr

sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte

gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte

hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte

d)Anforderungen an die Genauigkeit

sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte

gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte

hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte

e)Anforderungen durch die Geometrie des Objekts

sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte

gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte

hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte

f)Behinderung durch den Baubetrieb

sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte

gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte

durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte

hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte

sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte.

Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt: Honorarzone I bis 14 PunkteHonorarzone II15 bis 25 PunkteHonorarzone III26 bis 37 PunkteHonorarzone IV38 bis 48 PunkteHonorarzone V49 bis 60 Punkte.

Honorarzone I bis 14 Punkte

Honorarzone II15 bis 25 Punkte

Honorarzone III26 bis 37 Punkte

Honorarzone IV38 bis 48 Punkte

Honorarzone V49 bis 60 Punkte.

Leistungsbild Bauvermessung(1)Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.(2)Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.(3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere Leistungen1. Baugeometrische Beratunga)Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projektb)Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogrammsc)Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems–Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen–Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung–Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung2. Absteckungsunterlagena)Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)–Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen–Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)–Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)3. Bauvorbereitende Vermessunga)Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfeldsb)Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdatenc)Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeitd)Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen–Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)4. Bauausführungsvermessunga)Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldesb)Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunktenc)Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhed)Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punktene)Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentationf)Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan–Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms–Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen–Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen–Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind–Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung–Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen–Herstellen von Bestandsplänen5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführunga)Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)b)Fertigen von Messprotokollenc)Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts–Prüfen der Mengenermittlungen–Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung–Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind(4)Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere Leistungen1. Baugeometrische Beratunga)Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projektb)Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogrammsc)Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems–Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen–Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung–Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung2. Absteckungsunterlagena)Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)–Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen–Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)–Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)3. Bauvorbereitende Vermessunga)Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfeldsb)Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdatenc)Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeitd)Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen–Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)4. Bauausführungsvermessunga)Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldesb)Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunktenc)Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhed)Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punktene)Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentationf)Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan–Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms–Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen–Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen–Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind–Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung–Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen–Herstellen von Bestandsplänen5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführunga)Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)b)Fertigen von Messprotokollenc)Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts–Prüfen der Mengenermittlungen–Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung–Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

GrundleistungenBesondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

a)Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projektb)Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogrammsc)Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems–Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen–Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung–Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt

Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms

Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

2. Absteckungsunterlagen

a)Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)–Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen–Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)–Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)

Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)

Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen

Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)

Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)

3. Bauvorbereitende Vermessung

a)Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfeldsb)Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdatenc)Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeitd)Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen–Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)

Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds

Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten

Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)

4. Bauausführungsvermessung

a)Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldesb)Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunktenc)Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhed)Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punktene)Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentationf)Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan–Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms–Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen–Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen–Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind–Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung–Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen–Herstellen von Bestandsplänen

Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten

Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation

Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms

Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

Herstellen von Bestandsplänen

5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

a)Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)b)Fertigen von Messprotokollenc)Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts–Prüfen der Mengenermittlungen–Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung–Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)

Fertigen von Messprotokollen

Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

Prüfen der Mengenermittlungen

Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung

Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung(1)Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Verrechnungs- einheitenHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 6 658 777 777 914 914 1 051 1 051 1 170 1 170 1 289 20 953 1 123 1 123 1 306 1 306 1 489 1 489 1 659 1 659 1 828 50 1 480 1 740 1 740 2 000 2 000 2 260 2 260 2 520 2 520 2 780 103 2 225 2 616 2 616 3 007 3 007 3 399 3 399 3 790 3 790 4 182 188 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330 5 831 278 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765 7 376 359 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939 8 609 435 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994 9 768 506 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728 659 7 867 8 859 8 859 9 815 9 81510 80910 80911 76511 765 12 757 822 9 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 625 14 737 1 10511 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 672 18 006 1 40013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 642 21 196 2 03317 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 582 27 576 2 71321 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 522 33 956 3 43026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 462 40 336 4 94934 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 342 53 096 7 38546 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 162 72 23611 72667 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136(2)Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 4 282 4 782 4 782 5 283 5 283 5 839 5 839 6 339 6 339 6 840 75 000 4 648 5 191 5 191 5 734 5 734 6 338 6 338 6 881 6 881 7 424 100 000 5 002 5 586 5 586 6 171 6 171 6 820 6 820 7 405 7 405 7 989 150 000 5 684 6 349 6 349 7 013 7 013 7 751 7 751 8 416 8 416 9 080 200 000 6 344 7 086 7 086 7 827 7 827 8 651 8 651 9 393 9 393 10 134 250 000 6 987 7 804 7 804 8 621 8 621 9 528 9 528 10 345 10 345 11 162 300 000 7 618 8 508 8 508 9 399 9 399 10 388 10 388 11 278 11 278 12 169 400 000 8 848 9 883 9 883 10 917 10 917 12 066 12 066 13 100 13 100 14 134 500 000 10 048 11 222 11 222 12 397 12 397 13 702 13 702 14 876 14 876 16 051 600 000 11 223 12 535 12 535 13 847 13 847 15 304 15 304 16 616 16 616 17 928 750 000 12 950 14 464 14 464 15 978 15 978 17 659 17 659 19 173 19 173 20 687 1 000 000 15 754 17 596 17 596 19 437 19 437 21 483 21 483 23 325 23 325 25 166 1 500 000 21 165 23 639 23 639 26 113 26 113 28 862 28 862 31 336 31 336 33 810 2 000 000 26 393 29 478 29 478 32 563 32 563 35 990 35 990 39 075 39 075 42 160 2 500 000 31 488 35 168 35 168 38 849 38 849 42 938 42 938 46 619 46 619 50 299 3 000 000 36 480 40 744 40 744 45 008 45 008 49 745 49 745 54 009 54 009 58 273 4 000 000 46 224 51 626 51 626 57 029 57 029 63 032 63 032 68 435 68 435 73 838 5 000 000 55 720 62 232 62 232 68 745 68 745 75 981 75 981 82 494 82 494 89 007 7 500 000 78 690 87 888 87 888 97 085 97 085107 305107 305116 502116 502125 70010 000 000100 876112 667112 667124 458124 458137 559137 559149 350149 350161 140

Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Verrechnungs- einheitenHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 6 658 777 777 914 914 1 051 1 051 1 170 1 170 1 289 20 953 1 123 1 123 1 306 1 306 1 489 1 489 1 659 1 659 1 828 50 1 480 1 740 1 740 2 000 2 000 2 260 2 260 2 520 2 520 2 780 103 2 225 2 616 2 616 3 007 3 007 3 399 3 399 3 790 3 790 4 182 188 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330 5 831 278 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765 7 376 359 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939 8 609 435 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994 9 768 506 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728 659 7 867 8 859 8 859 9 815 9 81510 80910 80911 76511 765 12 757 822 9 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 625 14 737 1 10511 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 672 18 006 1 40013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 642 21 196 2 03317 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 582 27 576 2 71321 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 522 33 956 3 43026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 462 40 336 4 94934 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 342 53 096 7 38546 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 162 72 23611 72667 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136

Verrechnungs- einheitenHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

6 658 777 777 914 914 1 051 1 051 1 170 1 170 1 289

20 953 1 123 1 123 1 306 1 306 1 489 1 489 1 659 1 659 1 828

50 1 480 1 740 1 740 2 000 2 000 2 260 2 260 2 520 2 520 2 780

103 2 225 2 616 2 616 3 007 3 007 3 399 3 399 3 790 3 790 4 182

188 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330 5 831

278 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765 7 376

359 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939 8 609

435 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994 9 768

506 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728

659 7 867 8 859 8 859 9 815 9 81510 80910 80911 76511 765 12 757

822 9 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 625 14 737

1 10511 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 672 18 006

1 40013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 642 21 196

2 03317 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 582 27 576

2 71321 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 522 33 956

3 43026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 462 40 336

4 94934 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 342 53 096

7 38546 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 162 72 236

11 72667 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136

Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 4 282 4 782 4 782 5 283 5 283 5 839 5 839 6 339 6 339 6 840 75 000 4 648 5 191 5 191 5 734 5 734 6 338 6 338 6 881 6 881 7 424 100 000 5 002 5 586 5 586 6 171 6 171 6 820 6 820 7 405 7 405 7 989 150 000 5 684 6 349 6 349 7 013 7 013 7 751 7 751 8 416 8 416 9 080 200 000 6 344 7 086 7 086 7 827 7 827 8 651 8 651 9 393 9 393 10 134 250 000 6 987 7 804 7 804 8 621 8 621 9 528 9 528 10 345 10 345 11 162 300 000 7 618 8 508 8 508 9 399 9 399 10 388 10 388 11 278 11 278 12 169 400 000 8 848 9 883 9 883 10 917 10 917 12 066 12 066 13 100 13 100 14 134 500 000 10 048 11 222 11 222 12 397 12 397 13 702 13 702 14 876 14 876 16 051 600 000 11 223 12 535 12 535 13 847 13 847 15 304 15 304 16 616 16 616 17 928 750 000 12 950 14 464 14 464 15 978 15 978 17 659 17 659 19 173 19 173 20 687 1 000 000 15 754 17 596 17 596 19 437 19 437 21 483 21 483 23 325 23 325 25 166 1 500 000 21 165 23 639 23 639 26 113 26 113 28 862 28 862 31 336 31 336 33 810 2 000 000 26 393 29 478 29 478 32 563 32 563 35 990 35 990 39 075 39 075 42 160 2 500 000 31 488 35 168 35 168 38 849 38 849 42 938 42 938 46 619 46 619 50 299 3 000 000 36 480 40 744 40 744 45 008 45 008 49 745 49 745 54 009 54 009 58 273 4 000 000 46 224 51 626 51 626 57 029 57 029 63 032 63 032 68 435 68 435 73 838 5 000 000 55 720 62 232 62 232 68 745 68 745 75 981 75 981 82 494 82 494 89 007 7 500 000 78 690 87 888 87 888 97 085 97 085107 305107 305116 502116 502125 70010 000 000100 876112 667112 667124 458124 458137 559137 559149 350149 350161 140

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

50 000 4 282 4 782 4 782 5 283 5 283 5 839 5 839 6 339 6 339 6 840

75 000 4 648 5 191 5 191 5 734 5 734 6 338 6 338 6 881 6 881 7 424

100 000 5 002 5 586 5 586 6 171 6 171 6 820 6 820 7 405 7 405 7 989

150 000 5 684 6 349 6 349 7 013 7 013 7 751 7 751 8 416 8 416 9 080

200 000 6 344 7 086 7 086 7 827 7 827 8 651 8 651 9 393 9 393 10 134

250 000 6 987 7 804 7 804 8 621 8 621 9 528 9 528 10 345 10 345 11 162

300 000 7 618 8 508 8 508 9 399 9 399 10 388 10 388 11 278 11 278 12 169

400 000 8 848 9 883 9 883 10 917 10 917 12 066 12 066 13 100 13 100 14 134

500 000 10 048 11 222 11 222 12 397 12 397 13 702 13 702 14 876 14 876 16 051

600 000 11 223 12 535 12 535 13 847 13 847 15 304 15 304 16 616 16 616 17 928

750 000 12 950 14 464 14 464 15 978 15 978 17 659 17 659 19 173 19 173 20 687

1 000 000 15 754 17 596 17 596 19 437 19 437 21 483 21 483 23 325 23 325 25 166

1 500 000 21 165 23 639 23 639 26 113 26 113 28 862 28 862 31 336 31 336 33 810

2 000 000 26 393 29 478 29 478 32 563 32 563 35 990 35 990 39 075 39 075 42 160

2 500 000 31 488 35 168 35 168 38 849 38 849 42 938 42 938 46 619 46 619 50 299

3 000 000 36 480 40 744 40 744 45 008 45 008 49 745 49 745 54 009 54 009 58 273

4 000 000 46 224 51 626 51 626 57 029 57 029 63 032 63 032 68 435 68 435 73 838

5 000 000 55 720 62 232 62 232 68 745 68 745 75 981 75 981 82 494 82 494 89 007

7 500 000 78 690 87 888 87 888 97 085 97 085107 305107 305116 502116 502125 700

10 000 000100 876112 667112 667124 458124 458137 559137 559149 350149 350161 140

Sonstige vermessungstechnische Leistungen

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2324)

Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1.Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a)Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterialsb)Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhaltec)Ortsbesichtigungend)Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendige)Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträgef)Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planungg)Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchsh)Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planungi)Berücksichtigen von Fachplanungenj)Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planungk)Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindl)Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeindenm)Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde2.Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung a)Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchsb)Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligungc)Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindd)Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeindene)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungenf)Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde3.Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung a)Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeindeb)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmenc)Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a)Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterialsb)Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhaltec)Ortsbesichtigungend)Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendige)Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträgef)Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planungg)Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchsh)Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planungi)Berücksichtigen von Fachplanungenj)Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planungk)Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindl)Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeindenm)Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

Ortsbesichtigungen

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung a)Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchsb)Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligungc)Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindd)Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeindene)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungenf)Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung a)Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeindeb)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmenc)Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde: 1.Vorplanungsergebnisse,2.Mengenschätzungen,3.erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und4.Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

Vorplanungsergebnisse,

Mengenschätzungen,

erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und

Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde: 1.durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,2.Mengenberechnungen und3.für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,

Mengenberechnungen und

für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.

(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2325)

Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1.Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a)Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterialsb)Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhaltec)Ortsbesichtigungend)Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendige)Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträgef)Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planungg)Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchsh)Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planungi)Berücksichtigen von Fachplanungenj)Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planungk)Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindl)Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeindenm)Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde2.Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung a)Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchsb)Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligungc)Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindd)Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeindene)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungenf)Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde3.Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung a)Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeindeb)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmenc)Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a)Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterialsb)Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhaltec)Ortsbesichtigungend)Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendige)Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträgef)Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planungg)Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchsh)Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planungi)Berücksichtigen von Fachplanungenj)Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planungk)Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindl)Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeindenm)Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

Ortsbesichtigungen

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung a)Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchsb)Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligungc)Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sindd)Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeindene)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungenf)Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung a)Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeindeb)Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmenc)Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2326)

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1.Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebietsd)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge2.Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Datenb)Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflegec)Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastungd)Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschafte)Feststellen von Nutzungs- und Zielkonfliktenf)Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung3.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorgeb)Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflegec)Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläned)Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmene)Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbändef)Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behördeg)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber4.Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebietsd)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

Ortsbesichtigungen

Abgrenzen des Planungsgebiets

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Datenb)Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflegec)Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastungd)Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschafte)Feststellen von Nutzungs- und Zielkonfliktenf)Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorgeb)Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflegec)Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläned)Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmene)Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbändef)Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behördeg)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge

Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne

Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen

Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände

Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber 1.selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,2.von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,3.Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder4.vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2327)

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1.Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebietsd)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge2.Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Datenb)Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorgec)Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte3.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karteb)Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungenc)Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmend)Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanunge)Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behördef)Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aa)Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablaufbb)Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligtencc)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungendd)Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungenee)Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenff)Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen4.Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebietsd)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

Ortsbesichtigungen

Abgrenzen des Planungsgebiets

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Datenb)Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorgec)Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karteb)Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungenc)Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmend)Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanunge)Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behördef)Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aa)Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablaufbb)Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligtencc)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungendd)Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungenee)Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenff)Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen

Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung

Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aa)Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablaufbb)Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligtencc)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungendd)Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungenee)Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenff)Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2328)

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1.Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebietsd)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge2.Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Datenb)Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflegec)Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastungd)Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschafte)Feststellen von Nutzungs- und Zielkonfliktenf)Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung3.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Lösen der Planungsaufgabe undb)Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und KarteZu Buchstabe a) und b) gehören: aa)Erstellen des Zielkonzeptsbb)Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenartencc)Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanungdd)Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behördeee)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber4.Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebietsd)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

Ortsbesichtigungen

Abgrenzen des Planungsgebiets

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Datenb)Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflegec)Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastungd)Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschafte)Feststellen von Nutzungs- und Zielkonfliktenf)Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Lösen der Planungsaufgabe undb)Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und KarteZu Buchstabe a) und b) gehören: aa)Erstellen des Zielkonzeptsbb)Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenartencc)Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanungdd)Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behördeee)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Lösen der Planungsaufgabe und

Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

Zu Buchstabe a) und b) gehören: aa)Erstellen des Zielkonzeptsbb)Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenartencc)Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanungdd)Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behördeee)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Erstellen des Zielkonzepts

Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten

Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung

Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1.das Leistungsbild,2.die Honorarzone und3.die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar 1.für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,2.für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,3.für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

das Leistungsbild,

die Honorarzone und

die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.

für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,

für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,

für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1.den anrechenbaren Kosten,2.der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,3.den Leistungsphasen,4.der Honorartafel zur Honorarorientierung und5.dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

den anrechenbaren Kosten,

der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,

den Leistungsphasen,

der Honorartafel zur Honorarorientierung und

dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

(3) (weggefallen)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2329)

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1.Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionend)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge2.Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen a)Bestandsaufnahme:Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungenb)Bestandsbewertung: aa)Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflegebb)Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)cc)Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber3.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Konfliktanalyseb)Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablaufc)Konfliktminderungd)Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligtene)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungenf)Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmeng)Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzeptsh)Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungeni)Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebersj)Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Kartek)Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behördel)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber4.Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionend)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

Ortsbesichtigungen

Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen a)Bestandsaufnahme:Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungenb)Bestandsbewertung: aa)Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflegebb)Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)cc)Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

Bestandsaufnahme

Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

Bestandsbewertung: aa)Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflegebb)Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)cc)Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Konfliktanalyseb)Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablaufc)Konfliktminderungd)Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligtene)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungenf)Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmeng)Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzeptsh)Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungeni)Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebersj)Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Kartek)Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behördel)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Konfliktanalyse

Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

Konfliktminderung

Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2330)

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1.Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionend)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge2.Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagenb)Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgenc)Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzesd)Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungene)Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)f)Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalteg)Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte3.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karteb)Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungenc)Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstrukturd)Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebietene)Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmenf)Kostenermittlungg)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber4.Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a)Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagenb)Ortsbesichtigungenc)Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionend)Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagene)Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungenf)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

Ortsbesichtigungen

Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a)Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagenb)Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgenc)Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzesd)Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungene)Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)f)Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalteg)Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen

Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen

Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes

Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen

Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)

Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte

Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a)Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karteb)Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungenc)Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstrukturd)Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebietene)Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmenf)Kostenermittlungg)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen

Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur

Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten

Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen

Kostenermittlung

Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2331 - 2332)

Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden: 1.Rahmensetzende Pläne und Konzepte: a)Leitbilderb)Entwicklungskonzeptec)Masterpläned)Rahmenpläne2.Städtebaulicher Entwurf: a)Grundlagenermittlungb)Vorentwurfc)EntwurfDer Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.3.Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung: a)Durchführen von Planungsauditsb)Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehördenc)Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänend)Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungene)Koordinieren von Planungsbeteiligtenf)Moderation von Planungsverfahreng)Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritterh)Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)i)Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritterj)Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeitenk)Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung4.Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung: a)Erstellen digitaler Geländemodelleb)Digitalisieren von Unterlagenc)Anpassen von Datenformatend)Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagene)Strukturanalysenf)Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalyseng)Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Strukturh)Befragungen und Interviewsi)Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungenj)Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligterk)Modellel)Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen5.Verfahrensbegleitende Leistungen: a)Vorbereiten und Durchführen des Scopingsb)Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahrenc)Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfungd)Erarbeiten des Umweltberichtese)Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmenf)Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahreng)Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagenh)Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmeni)Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahrenj)Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungenk)Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)l)Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungenm)Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligtenn)Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebniso)Erstellen der Verfahrensdokumentationp)Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordnersq)Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätzer)Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungs)Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminent)Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppenu)Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuchv)Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungw)Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgabenx)Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmeny)Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen6.Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen: a)Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudieb)Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)c)Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungd)Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereitene)Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienenf)Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzug)Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinieh)Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppeni)Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysenj)Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanungk)Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriftenl)Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

Rahmensetzende Pläne und Konzepte: a)Leitbilderb)Entwicklungskonzeptec)Masterpläned)Rahmenpläne

Leitbilder

Entwicklungskonzepte

Masterpläne

Rahmenpläne

Städtebaulicher Entwurf: a)Grundlagenermittlungb)Vorentwurfc)EntwurfDer Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

Grundlagenermittlung

Vorentwurf

Entwurf

Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung: a)Durchführen von Planungsauditsb)Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehördenc)Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänend)Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungene)Koordinieren von Planungsbeteiligtenf)Moderation von Planungsverfahreng)Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritterh)Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)i)Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritterj)Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeitenk)Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

Durchführen von Planungsaudits

Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden

Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen

Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen

Koordinieren von Planungsbeteiligten

Moderation von Planungsverfahren

Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter

Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)

Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter

Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten

Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung: a)Erstellen digitaler Geländemodelleb)Digitalisieren von Unterlagenc)Anpassen von Datenformatend)Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagene)Strukturanalysenf)Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalyseng)Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Strukturh)Befragungen und Interviewsi)Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungenj)Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligterk)Modellel)Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

Erstellen digitaler Geländemodelle

Digitalisieren von Unterlagen

Anpassen von Datenformaten

Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen

Strukturanalysen

Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur

Befragungen und Interviews

Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen

Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Modelle

Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

Verfahrensbegleitende Leistungen: a)Vorbereiten und Durchführen des Scopingsb)Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahrenc)Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfungd)Erarbeiten des Umweltberichtese)Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmenf)Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahreng)Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagenh)Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmeni)Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahrenj)Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungenk)Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)l)Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungenm)Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligtenn)Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebniso)Erstellen der Verfahrensdokumentationp)Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordnersq)Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätzer)Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungs)Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminent)Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppenu)Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuchv)Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungw)Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgabenx)Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmeny)Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

Vorbereiten und Durchführen des Scopings

Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren

Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung

Erarbeiten des Umweltberichtes

Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen

Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren

Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen

Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren

Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen

Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)

Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen

Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten

Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis

Erstellen der Verfahrensdokumentation

Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners

Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen

Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen

Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch

Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben

Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen

Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen: a)Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudieb)Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)c)Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungd)Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereitene)Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienenf)Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzug)Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinieh)Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppeni)Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysenj)Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanungk)Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriftenl)Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie

Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)

Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten

Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen

Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu

Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen

Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen

Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung

Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften

Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase 1.für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und2.für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanungzum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und

für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung

(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2333 - 2340)

10.1 Leistungsbild Gebäude und InnenräumeGrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebersb)Ortsbesichtigungc)Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarfd)Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligtere)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Bedarfsplanung–Bedarfsermittlung–Aufstellen eines Funktionsprogramms–Aufstellen eines Raumprogramms–Standortanalyse–Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung–Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind–Bestandsaufnahme–technische Substanzerkundung–Betriebsplanung–Prüfen der Umwelterheblichkeit–Prüfen der Umweltverträglichkeit–Machbarkeitsstudie–Wirtschaftlichkeitsuntersuchung–Projektstrukturplanung–Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen–Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und GutachterleistungenLPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)a)Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligtenb)Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonfliktec)Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objektsd)Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)e)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungenf)Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeitg)Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungenh)Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufsi)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele–Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung–Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems–Durchführen des Zertifizierungssystems–Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellen eines Finanzierungsplanes–Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung–Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen–Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)–Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel –Präsentationsmodelle–Perspektivische Darstellungen–Bewegte Darstellung/Animation–Farb- und Materialcollagen–digitales Geländemodell–3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)–Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke–Fortschreiben des Projektstrukturplanes–Aufstellen von Raumbüchern–Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der BauordnungLPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)a)Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20b)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungenc)Objektbeschreibungd)Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeite)Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzungf)Fortschreiben des Terminplansg)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)–Wirtschaftlichkeitsberechnung–Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung–Fortschreiben von RaumbüchernLPH 4 Genehmigungsplanunga)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Einreichen der Vorlagenc)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen–Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung–Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall–Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen VerfahrenLPH 5 Ausführungsplanunga)Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasenb)Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1c)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungend)Fortschreiben des Terminplanse)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführungf)Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung–Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammx)–Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx–Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form–Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)–Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sindx Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.LPH 6 Vorbereitung der Vergabea)Aufstellen eines Vergabeterminplansb)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligtend)Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnissee)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungf)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche–Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibungx–Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche–Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterx Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabea)Koordinieren der Vergaben der Fachplanerb)Einholen von Angebotenc)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preised)Führen von Bietergesprächene)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrensf)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereicheg)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnungh)Mitwirken bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung–Mitwirken bei der Mittelabflussplanung–Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren–Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten–Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegelx–Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungenx Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentationa)Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technikb)Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweisc)Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligtend)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)e)Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)f)Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmeng)Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmenh)Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgeni)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisenj)Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276k)Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeberl)Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daranm)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektsn)Übergabe des Objektso)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüchep)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel–Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes–Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen–Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgehtLPH 9 Objektbetreuunga)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist–Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,–Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen–Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen–Erstellen eines Instandhaltungskonzepts–Objektbeobachtung–Objektverwaltung–Baubegehungen nach Übergabe–Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte–Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

GrundleistungenBesondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a)Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebersb)Ortsbesichtigungc)Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarfd)Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligtere)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Bedarfsplanung–Bedarfsermittlung–Aufstellen eines Funktionsprogramms–Aufstellen eines Raumprogramms–Standortanalyse–Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung–Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind–Bestandsaufnahme–technische Substanzerkundung–Betriebsplanung–Prüfen der Umwelterheblichkeit–Prüfen der Umweltverträglichkeit–Machbarkeitsstudie–Wirtschaftlichkeitsuntersuchung–Projektstrukturplanung–Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen–Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

Ortsbesichtigung

Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Bedarfsplanung

Bedarfsermittlung

Aufstellen eines Funktionsprogramms

Aufstellen eines Raumprogramms

Standortanalyse

Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung

Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind

Bestandsaufnahme

technische Substanzerkundung

Betriebsplanung

Prüfen der Umwelterheblichkeit

Prüfen der Umweltverträglichkeit

Machbarkeitsstudie

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Projektstrukturplanung

Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen

Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a)Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligtenb)Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonfliktec)Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objektsd)Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)e)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungenf)Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeitg)Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungenh)Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufsi)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele–Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung–Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems–Durchführen des Zertifizierungssystems–Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellen eines Finanzierungsplanes–Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung–Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen–Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)–Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel –Präsentationsmodelle–Perspektivische Darstellungen–Bewegte Darstellung/Animation–Farb- und Materialcollagen–digitales Geländemodell

Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte

Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts

Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele

Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung

Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems

Durchführen des Zertifizierungssystems

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen

Aufstellen eines Finanzierungsplanes

Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung

Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)

Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel –Präsentationsmodelle–Perspektivische Darstellungen–Bewegte Darstellung/Animation–Farb- und Materialcollagen–digitales Geländemodell

Präsentationsmodelle

Perspektivische Darstellungen

Bewegte Darstellung/Animation

Farb- und Materialcollagen

digitales Geländemodell

–3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)–Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke–Fortschreiben des Projektstrukturplanes–Aufstellen von Raumbüchern–Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung

3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)

Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke

Fortschreiben des Projektstrukturplanes

Aufstellen von Raumbüchern

Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a)Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20b)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungenc)Objektbeschreibungd)Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeite)Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzungf)Fortschreiben des Terminplansg)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)–Wirtschaftlichkeitsberechnung–Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung–Fortschreiben von Raumbüchern

Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

Objektbeschreibung

Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung

Fortschreiben des Terminplans

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)

Wirtschaftlichkeitsberechnung

Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung

Fortschreiben von Raumbüchern

LPH 4 Genehmigungsplanung

a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Einreichen der Vorlagenc)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen–Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung–Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall–Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren

Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Einreichen der Vorlagen

Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung

Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall

Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren

LPH 5 Ausführungsplanung

a)Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasenb)Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1c)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungend)Fortschreiben des Terminplanse)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführungf)Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung–Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammx)–Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx–Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form–Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)–Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sindx Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

Fortschreiben des Terminplans

Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung

Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammx)

Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx

Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form

Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)

Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a)Aufstellen eines Vergabeterminplansb)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligtend)Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnissee)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungf)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche–Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibungx–Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche–Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterx Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

Aufstellen eines Vergabeterminplans

Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse

Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibungx

Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche

Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

a)Koordinieren der Vergaben der Fachplanerb)Einholen von Angebotenc)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preised)Führen von Bietergesprächene)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrensf)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereicheg)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnungh)Mitwirken bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung–Mitwirken bei der Mittelabflussplanung–Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren–Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten–Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegelx–Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungenx Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

Koordinieren der Vergaben der Fachplaner

Einholen von Angeboten

Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

Führen von Bietergesprächen

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung

Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung

Mitwirken bei der Mittelabflussplanung

Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren

Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten

Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegelx

Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

a)Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technikb)Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweisc)Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligtend)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)e)Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)f)Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmeng)Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmenh)Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgeni)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisenj)Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276k)Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeberl)Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daranm)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektsn)Übergabe des Objektso)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüchep)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel–Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes–Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen–Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht

Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)

Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen

Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Übergabe des Objekts

Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen

Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht

LPH 9 Objektbetreuung

a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist–Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,–Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen–Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen–Erstellen eines Instandhaltungskonzepts–Objektbeobachtung–Objektverwaltung–Baubegehungen nach Übergabe–Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte–Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,

Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen

Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen

Erstellen eines Instandhaltungskonzepts

Objektbeobachtung

Objektverwaltung

Baubegehungen nach Übergabe

Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte

Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

10.2 Objektliste Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.Objektliste GebäudeHonorarzoneIIIIIIIVVWohnen– Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzungx– Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungenx– Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweisexx– Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stättenxxAusbildung/Wissenschaft/Forschung– Offene Pausen-, Spielhallenx– Studentenhäuserxx– Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulenx– Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademienx– Hörsaal-, Kongresszentrenx– Labor- oder InstitutsgebäudexxBüro/Verwaltung/Staat/Kommune– Büro-, Verwaltungsgebäudexx– Wirtschaftsgebäude, Bauhöfexx– Parlaments-, Gerichtsgebäudex– Bauten für den Strafvollzugxx– Feuerwachen, Rettungsstationenxx– Sparkassen- oder Bankfilialenxx– Büchereien, Bibliotheken, ArchivexxGesundheit/Betreuung– Liege- oder Wandelhallenx– Kindergärten, Kinderhortex– Jugendzentren, Jugendfreizeitstättenx– Betreuungseinrichtungen, Altentagesstättenx– Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen,xx– Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorienxx– Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungxx– Hilfskrankenhäuserx– Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmungx– Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, UniversitätsklinikenxHandel und Verkauf/Gastgewerbe– Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioskex– Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallenxx– Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensenxx– Großküchen, mit oder ohne Speiseräumex– Pensionen, HotelsxxFreizeit/Sport– Einfache Tribünenbautenx– Bootshäuserx– Turn- oder Sportgebäudexx– Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, GroßsportstättenxxGewerbe/Industrie/Landwirtschaft– Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallenx– Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagenxxx– Gewächshäuser für die Produktionx– Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstättenx– Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuserx– Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industriexxx– Produktionsgebäude der IndustriexxxInfrastruktur– Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carportsx– Einfache Garagenbautenx– Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsartenxx– Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittelx– Flughäfenxx– Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, GroßkraftwerkexxKultur-/Sakralbauten– Pavillons für kulturelle Zweckexx– Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchenx– Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zweckex– Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuserxx– Museenxx– Theater-, Opern-, Konzertgebäudexx– Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehenxx

Objektliste GebäudeHonorarzone

IIIIIIIVV

Wohnen

– Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzungx

– Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungenx

– Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweisexx

– Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stättenxx

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung

– Offene Pausen-, Spielhallenx

– Studentenhäuserxx

– Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulenx

– Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademienx

– Hörsaal-, Kongresszentrenx

– Labor- oder Institutsgebäudexx

Büro/Verwaltung/Staat/Kommune

– Büro-, Verwaltungsgebäudexx

– Wirtschaftsgebäude, Bauhöfexx

– Parlaments-, Gerichtsgebäudex

– Bauten für den Strafvollzugxx

– Feuerwachen, Rettungsstationenxx

– Sparkassen- oder Bankfilialenxx

– Büchereien, Bibliotheken, Archivexx

Gesundheit/Betreuung

– Liege- oder Wandelhallenx

– Kindergärten, Kinderhortex

– Jugendzentren, Jugendfreizeitstättenx

– Betreuungseinrichtungen, Altentagesstättenx

– Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen,xx

– Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorienxx

– Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungxx

– Hilfskrankenhäuserx

– Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmungx

– Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätsklinikenx

Handel und Verkauf/Gastgewerbe

– Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioskex

– Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallenxx

– Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensenxx

– Großküchen, mit oder ohne Speiseräumex

– Pensionen, Hotelsxx

Freizeit/Sport

– Einfache Tribünenbautenx

– Bootshäuserx

– Turn- oder Sportgebäudexx

– Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstättenxx

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft

– Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallenx

– Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagenxxx

– Gewächshäuser für die Produktionx

– Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstättenx

– Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuserx

– Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industriexxx

– Produktionsgebäude der Industriexxx

Infrastruktur

– Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carportsx

– Einfache Garagenbautenx

– Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsartenxx

– Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittelx

– Flughäfenxx

– Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerkexx

Kultur-/Sakralbauten

– Pavillons für kulturelle Zweckexx

– Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchenx

– Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zweckex

– Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuserxx

– Museenxx

– Theater-, Opern-, Konzertgebäudexx

– Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehenxx

10.3 Objektliste Innenräume

Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: Objektliste InnenräumeHonorarzoneIIIIIIIVV– Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständenx– Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattungx– Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattungx– Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattungx– Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer AusstattungxWohnen– Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzungx– Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattungx– Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchenx– Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimenx– Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäderx– Dachgeschoßausbauten, Wintergärtenx– Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer AusrüstungxAusbildung/Wissenschaft/Forschung– Einfache offene Hallenx– Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattungx– Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimenxx– Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensenxx– Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattungx– Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattungx– Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer AusrüstungxBüro/Verwaltung/Staat/Kommune– Innere Verkehrsflächenx– Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbautenx– Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchenx– Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräumex– Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräumexx– Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationenxx– Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattungx– Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen AnforderungenxGesundheit/Betreuung– Offene Spiel- oder Wandelhallenx– Einfache Ruhe- oder Nebenräumex– Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstungx– Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxenx– Operations-, Kreißsäle, RöntgenräumexxHandel/Gastgewerbe– Verkaufsstände für vorübergehende Nutzungx– Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattungx– Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststättenx– Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchenx– Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilenx– Individuelle Messeständex– Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumenx– Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungenx– Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer AusstattungxFreizeit/Sport– Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädernx– Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstättenxx– Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, TanzschulenxxGewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr– Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillonsx– Landwirtschaftliche Betriebsbereichexx– Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtungxx– Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagenx– Räume in Tiefgaragen, Unterführungenx– Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, BahnhöfenxxKultur-/Sakralbauten– Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräumexx– Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereichexx– Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theaterx

Objektliste InnenräumeHonorarzone

IIIIIIIVV

– Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständenx

– Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattungx

– Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattungx

– Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattungx

– Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattungx

Wohnen

– Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzungx

– Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattungx

– Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchenx

– Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimenx

– Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäderx

– Dachgeschoßausbauten, Wintergärtenx

– Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstungx

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung

– Einfache offene Hallenx

– Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattungx

– Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimenxx

– Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensenxx

– Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattungx

– Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattungx

– Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstungx

Büro/Verwaltung/Staat/Kommune

– Innere Verkehrsflächenx

– Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbautenx

– Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchenx

– Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräumex

– Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräumexx

– Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationenxx

– Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattungx

– Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungenx

Gesundheit/Betreuung

– Offene Spiel- oder Wandelhallenx

– Einfache Ruhe- oder Nebenräumex

– Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstungx

– Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxenx

– Operations-, Kreißsäle, Röntgenräumexx

Handel/Gastgewerbe

– Verkaufsstände für vorübergehende Nutzungx

– Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattungx

– Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststättenx

– Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchenx

– Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilenx

– Individuelle Messeständex

– Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumenx

– Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungenx

– Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattungx

Freizeit/Sport

– Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädernx

– Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstättenxx

– Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulenxx

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr

– Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillonsx

– Landwirtschaftliche Betriebsbereichexx

– Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtungxx

– Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagenx

– Räume in Tiefgaragen, Unterführungenx

– Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfenxx

Kultur-/Sakralbauten

– Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräumexx

– Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereichexx

– Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theaterx

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2341 - 2346)

11.1 Leistungsbild FreianlagenGrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagenb)Ortsbesichtigungc)Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarfd)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligtere)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung–Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen–Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen–Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von BestandskartenLPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)a)Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligtenb)Abstimmen der Zielvorstellungenc)Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystemd)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel –der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,–der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,–der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,–Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,–Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligtere)Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauff)Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungeng)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse–Umweltfolgenabschätzung–Bestandsaufnahme, Vermessung–Fotodokumentationen–Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen–Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren–Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder VegetationsbeständeLPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)a)Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter–Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen–Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen–Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführungb)Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behördenc)Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere –zur Bepflanzung,–zu Materialien und Ausstattungen,–zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,–zum terminlichen Ablaufd)Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelunge)Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlungf)Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungg)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse–Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops–Mieter- oder Nutzerbefragungen–Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen–Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb–Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)–Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen–Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-Kosten (Baufinanzierungsleistung)–Mitwirken bei der Finanzierungsplanung–Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse–Aufstellen und Berechnen von LebenszykluskostenLPH 4 Genehmigungsplanunga)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Einreichen der Vorlagenc)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen–Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung–Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen–Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht–Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung–Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen–Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen–Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke–Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der PlanungLPH 5 Ausführungsplanunga)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasenb)Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50c)Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere –zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,–zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,–zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,–zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmene)Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauff)Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung–Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)–Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)LPH 6 Vorbereitung der Vergabea)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissenb)Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanungc)Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligtend)Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernissee)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissef)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungg)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen–Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche–Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für SelbsthilfearbeitenLPH 7 Mitwirkung bei der Vergabea)Einholen von Angebotenb)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preisec)Führen von Bietergesprächend)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrense)Zusammenstellen der Vertragsunterlagenf)Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnungg)Mitwirken bei der AuftragserteilungLPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentationa)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technikb)Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungenc)Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligtend)Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernissee)Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnissesf)Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmeng)Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmenh)Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgeni)Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeberj)Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme darank)Übergabe des Objektsl)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängelm)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüchen)Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmeno)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisenp)Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276q)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts–Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers–fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren–Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung–Erstellen einer FreianlagenbestandsdokumentationLPH 9 Objektbetreuunga)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege–Überwachen von Wartungsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

GrundleistungenBesondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagenb)Ortsbesichtigungc)Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarfd)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligtere)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung–Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen–Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen–Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten

Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen

Ortsbesichtigung

Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung

Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen

Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen

Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a)Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligtenb)Abstimmen der Zielvorstellungenc)Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystemd)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel –der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,–der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,–der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,–Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,–Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligtere)Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauff)Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungeng)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse–Umweltfolgenabschätzung–Bestandsaufnahme, Vermessung–Fotodokumentationen–Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen–Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren–Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände

Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

Abstimmen der Zielvorstellungen

Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem

Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel –der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,–der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,–der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,–Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,–Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,

der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,

der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,

Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf

Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse

Umweltfolgenabschätzung

Bestandsaufnahme, Vermessung

Fotodokumentationen

Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren

Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a)Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter–Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen–Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen–Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführung

Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen

Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen

Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführung

b)Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behördenc)Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere –zur Bepflanzung,–zu Materialien und Ausstattungen,–zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,–zum terminlichen Ablaufd)Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelunge)Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlungf)Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungg)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse–Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops–Mieter- oder Nutzerbefragungen–Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen–Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb–Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)–Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen–Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-Kosten (Baufinanzierungsleistung)–Mitwirken bei der Finanzierungsplanung–Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse–Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten

Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden

Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere –zur Bepflanzung,–zu Materialien und Ausstattungen,–zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,–zum terminlichen Ablauf

zur Bepflanzung,

zu Materialien und Ausstattungen,

zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,

zum terminlichen Ablauf

Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung

Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse

Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops

Mieter- oder Nutzerbefragungen

Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen

Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb

Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)

Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-Kosten (Baufinanzierungsleistung)

Mitwirken bei der Finanzierungsplanung

Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse

Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten

LPH 4 Genehmigungsplanung

a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Einreichen der Vorlagenc)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen–Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung–Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen–Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht–Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung–Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen–Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen–Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke–Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung

Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Einreichen der Vorlagen

Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen

Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht

Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung

Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen

Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen

Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke

Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung

LPH 5 Ausführungsplanung

a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasenb)Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50c)Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere –zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,–zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,–zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,–zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmene)Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauff)Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung–Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)–Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)

Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50

Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere –zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,–zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,–zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,–zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen

zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,

zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,

zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,

zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen

Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf

Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)

Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissenb)Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanungc)Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligtend)Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernissee)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissef)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungg)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen–Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche–Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbsthilfearbeiten

Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen

Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung

Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten

Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche

Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbsthilfearbeiten

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

a)Einholen von Angebotenb)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preisec)Führen von Bietergesprächend)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrense)Zusammenstellen der Vertragsunterlagenf)Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnungg)Mitwirken bei der Auftragserteilung

Einholen von Angeboten

Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

Führen von Bietergesprächen

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technikb)Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungenc)Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligtend)Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernissee)Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnissesf)Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmeng)Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmenh)Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgeni)Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeberj)Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme darank)Übergabe des Objektsl)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängelm)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüchen)Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmeno)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisenp)Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276q)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts–Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers–fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren–Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung–Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen

Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses

Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen

Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen

Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

Übergabe des Objekts

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen

Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers

fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren

Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung

Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation

LPH 9 Objektbetreuung

a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege–Überwachen von Wartungsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege

Überwachen von Wartungsleistungen

Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

11.2 Objektliste Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: ObjekteHonorarzoneIIIIIIIVVIn der freien Landschaft– einfache Geländegestaltungx– Einsaaten in der freien Landschaftx– Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungenxx– Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen)x– Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionx– Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltungx– Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungenxx– Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungenx– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder durchschnittlichen AnforderungenxxIn Stadt- und Ortslagen– Grünverbindungen ohne besondere Ausstattungx– innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattungx– Freizeitparks und Parkanlagenx– Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungenxx– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändernxx– Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebietex– Hausgärten und Gartenhöfe mit RepräsentationsansprüchenxxGebäudebegrünung– Terrassen- und Dachgärtenx– Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungenxx– Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungenxx– Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen AnforderungenxxSpiel- und Sportanlagen– Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattungxx– Spielwiesenx– Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungenxx– Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstreckenx– Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelagxx– Spielplätzex– Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadienxx– Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder in stark reliefiertem Geländeumfeldxx– Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteichexx– Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und BewegungsangebotxSonderanlagen– Freilichtbühnenx– Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder KleingartenanlagenxxObjekte– Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattungxx– Zoologische und botanische Gärtenx– Lärmschutzeinrichtungenx– Garten- und Hallenschauenx– Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, GartendenkmalexSonstige Freianlagen– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattungx– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattungxx– Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensitätxx

ObjekteHonorarzone

IIIIIIIVV

In der freien Landschaft

– einfache Geländegestaltungx

– Einsaaten in der freien Landschaftx

– Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungenxx

– Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen)x

– Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionx

– Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltungx

– Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungenxx

– Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungenx

– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungenxx

In Stadt- und Ortslagen

– Grünverbindungen ohne besondere Ausstattungx

– innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattungx

– Freizeitparks und Parkanlagenx

– Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungenxx

– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändernxx

– Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebietex

– Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchenxx

Gebäudebegrünung

– Terrassen- und Dachgärtenx

– Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungenxx

– Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungenxx

– Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungenxx

Spiel- und Sportanlagen

– Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattungxx

– Spielwiesenx

– Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungenxx

– Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstreckenx

– Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelagxx

– Spielplätzex

– Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadienxx

– Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder in stark reliefiertem Geländeumfeldxx

– Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteichexx

– Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebotx

Sonderanlagen

– Freilichtbühnenx

– Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagenxx

Objekte

– Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattungxx

– Zoologische und botanische Gärtenx

– Lärmschutzeinrichtungenx

– Garten- und Hallenschauenx

– Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmalex

Sonstige Freianlagen

– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattungx

– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattungxx

– Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensitätxx

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2347 - 2356)

12.1 Leistungsbild IngenieurbauwerkeGrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebersb)Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarfc)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanunge)Ortsbesichtigungf)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Auswahl und Besichtigung ähnlicher ObjekteLPH 2 Vorplanunga)Analysieren der Grundlagenb)Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritterc)Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeitd)Beschaffen und Auswerten amtlicher Kartene)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterf)Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungeng)Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligungh)Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Termineni)Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungenj)Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungenk)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Erstellen von Leitungsbestandsplänen–vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten–Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen–Wirtschaftlichkeitsprüfung–Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen UnterlagenLPH 3 Entwurfsplanunga)Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungenb)Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildernd)Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierunge)Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungenf)Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligteng)Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungh)Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeiti)Bauzeiten- und Kostenplanj)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen–Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen–Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit derMaßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)–Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)LPH 4 Genehmigungsplanunga)Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)Abstimmen mit Behördene)Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminenf)Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien–Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von BetroffenenLPH 5 Ausführungsplanunga)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösungb)Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäbenc)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösungd)Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung–Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung–Koordination des Gesamtprojekts–Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen–Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt LPH 6 Vorbereiten der Vergabea)Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungenc)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligtend)Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasene)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnissef)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungg)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen–detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen AnforderungenLPH 7 Mitwirken bei der Vergabea)Einholen von Angebotenb)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegelsc)Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirkend)Führen von Bietergesprächene)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrensf)Zusammenstellen der Vertragsunterlageng)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnungh)Mitwirken bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von NebenangebotenLPH 8 Bauoberleitunga)Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabeb)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)c)Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmend)Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssummee)Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahmef)Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlageg)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daranh)Übergabe des Objektsi)Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüchej)Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften–Kostenkontrolle–Prüfen von Nachträgen–Erstellen eines Bauwerksbuchs–Erstellen von Bestandsplänen–Örtliche Bauüberwachung: –Plausibilitätsprüfung der Absteckung–Überwachen der Ausführung der Bauleistungen–Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)–Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers–Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen–Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen–Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel–Dokumentation des Bauablaufs–Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße–Mitwirken bei behördlichen Abnahmen–Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen–Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme–Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage–Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem StandsicherheitsnachweisLPH 9 Objektbetreuunga)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

GrundleistungenBesondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebersb)Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarfc)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanunge)Ortsbesichtigungf)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte

Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

Ortsbesichtigung

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte

LPH 2 Vorplanung

a)Analysieren der Grundlagenb)Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritterc)Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeitd)Beschaffen und Auswerten amtlicher Kartene)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterf)Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungeng)Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligungh)Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Termineni)Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungenj)Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungenk)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Erstellen von Leitungsbestandsplänen–vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten–Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen–Wirtschaftlichkeitsprüfung–Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

Analysieren der Grundlagen

Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen

Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Erstellen von Leitungsbestandsplänen

vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten

Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

LPH 3 Entwurfsplanung

a)Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungenb)Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildernd)Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierunge)Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungenf)Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligteng)Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungh)Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeiti)Bauzeiten- und Kostenplanj)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen–Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen–Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit derMaßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)–Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit

Bauzeiten- und Kostenplan

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit derMaßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

LPH 4 Genehmigungsplanung

a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)Abstimmen mit Behördene)Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminenf)Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien–Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Abstimmen mit Behörden

Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien

Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

LPH 5 Ausführungsplanung

a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösungb)Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäbenc)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösungd)Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung–Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung–Koordination des Gesamtprojekts–Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen–Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

Koordination des Gesamtprojekts

Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

a)Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungenc)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligtend)Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasene)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnissef)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungg)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen–detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

a)Einholen von Angebotenb)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegelsc)Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirkend)Führen von Bietergesprächene)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrensf)Zusammenstellen der Vertragsunterlageng)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnungh)Mitwirken bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von Nebenangeboten

Einholen von Angeboten

Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels

Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

Führen von Bietergesprächen

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung

Prüfen und Werten von Nebenangeboten

LPH 8 Bauoberleitung

a)Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabeb)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)c)Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmend)Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssummee)Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahmef)Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlageg)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daranh)Übergabe des Objektsi)Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüchej)Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften–Kostenkontrolle–Prüfen von Nachträgen–Erstellen eines Bauwerksbuchs–Erstellen von Bestandsplänen–Örtliche Bauüberwachung: –Plausibilitätsprüfung der Absteckung–Überwachen der Ausführung der Bauleistungen–Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)–Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers–Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen–Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen–Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel–Dokumentation des Bauablaufs–Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße–Mitwirken bei behördlichen Abnahmen–Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen–Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme–Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage–Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

Übergabe des Objekts

Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

Kostenkontrolle

Prüfen von Nachträgen

Erstellen eines Bauwerksbuchs

Erstellen von Bestandsplänen

Örtliche Bauüberwachung: –Plausibilitätsprüfung der Absteckung–Überwachen der Ausführung der Bauleistungen–Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)–Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers–Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen–Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen–Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel–Dokumentation des Bauablaufs–Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße–Mitwirken bei behördlichen Abnahmen–Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen–Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme–Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage–Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Plausibilitätsprüfung der Absteckung

Überwachen der Ausführung der Bauleistungen–Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)–Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers–Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen–Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen–Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel–Dokumentation des Bauablaufs

Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

Dokumentation des Bauablaufs

Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

LPH 9 Objektbetreuung

a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke

Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der WasserversorgungHonorarzoneIIIIIIIVV– Zisternenx– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnenx– Tiefbrunnenx– Brunnengalerien und Horizontalbrunnenx– Leitungen für Wasser ohne Zwangspunktex– Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx– Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunktenx– Einfache Leitungsnetze für Wasserx– Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzonex– Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx– einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbeckenx– Speicherbehälterx– Speicherbehälter in Turmbaumweisex– einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagenx– Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagenx– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der WasseraufbereitungxGruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)HonorarzoneIIIIIIIVV– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunktex– Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx– Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx– einfache Leitungsnetze für Abwasserx– Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunktenx– Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunktenx– Erdbecken als Regenrückhaltebeckenx– Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx– Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagenx– Schlammabsetzanlagen, Schlammpolderx– Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungenx– Schlammbehandlungsanlagenx– Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlungx– Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke und Hebeanlagenx– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagenx– Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagenx– Schwierige AbwasserbehandlungsanlagenxGruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1HonorarzoneIIIIIIIVV– Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialienx– Beregnung und Rohrdränungx– Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissenx– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementenx– Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunktenx– Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunktenx– Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmenx– Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämmex– Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastungx– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraumx– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraumx– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraumx– Deich und Dammbautenx– schwierige Deich- und Dammbautenx– besonders schwierige Deich- und Dammbautenx– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerkex– Pump- und Schöpfwerke, Sielex– schwierige Pump- und Schöpfwerkex– Einfache Durchlässex– Durchlässe und Dükerx– schwierige Durchlässe und Dükerx– Besonders schwierige Durchlässe und Dükerx– einfache feste Wehrex– feste Wehrex– einfache bewegliche Wehrex– bewegliche Wehrex– einfache Sperrwerke und Sperrtorex– Sperrwerkex– Kleinwasserkraftanlagenx– Wasserkraftanlagenx– Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerkex– Fangedämme, Hochwasserwändex– Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweisex– eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecherx– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässernx– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piersx– Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piersx– Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piersx– Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrückenx– Einfache Uferbefestigungenx– Uferwände und -mauernx– Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßenx– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungenx– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerkenx– Kanalbrückenx– einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusenx– Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhenx– Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusenx– Schiffshebewerkex– Werftanlagen, einfache Docksx– schwierige Docksx– SchwimmdocksxGruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2HonorarzoneIIIIIIIVV– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunktex– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunktenx– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx– Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx– Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx– mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx– Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungenx– Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungenx– Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagenx– Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweisex– Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen FällenxGruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der AbfallentsorgungHonorarzoneIIIIIIIVV– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungenx– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungenx– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungenx– Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex– Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex– Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex– Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagenx– Bauschuttaufbereitungsanlagenx– Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungenx– Bauschuttdeponienx– Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungenx– Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagenx– Kompostwerkex– Hausmüll- und Monodeponienx– Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungenx– Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällenx– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagenx– Sonderabfalldeponienx– Anlagen für Untertagedeponienx– Behälterdeponienx– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standortenx– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungenx– Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluftx– einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagenx– komplexe GrundwasserdekontaminierungsanlagenxGruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für VerkehrsanlagenHonorarzoneIIIIIIIVV– Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltungx– Einfache Lärmschutzanlagenx– Lärmschutzanlagenx– Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situationx– Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauartx– Einfeldbrückenx– Einfache Mehrfeld- und Bogenbrückenx– Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrückenx– Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionenx– Besonders schwierige Brückenx– Tunnel- und Trogbauwerkex– Schwierige Tunnel- und Trogbauwerkex– Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerkex– Untergrundbahnhöfex– schwierige Untergrundbahnhöfex– besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und KreuzungsbahnhöfexGruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und OberleitungsmasteHonorarzoneIIIIIIIVV– Einfache Schornsteinex– Schornsteinex– Schwierige Schornsteinex– Besonders schwierige Schornsteinex– Einfache Masten und Türme ohne Aufbautenx– Masten und Türme ohne Aufbautenx– Masten und Türme mit Aufbautenx– Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschossx– Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungenx– Einfache Kühltürmex– Kühltürmex– Schwierige Kühltürmex– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunktex– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunktenx– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissenx– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medienx– Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbautenx– Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweisex– Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbautenx– Schwierige Windkraftanlagenx– Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs- belastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherungx– Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissenx– Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissenx– Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissenx– Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungenx– Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwändex– Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüstex– Traggerüste und andere Gerüstex– Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste, verschiebliche (Trag-)Gerüstex– eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbautenx– schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerkex– Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerkex

Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der WasserversorgungHonorarzone

IIIIIIIVV

– Zisternenx

– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnenx

– Tiefbrunnenx

– Brunnengalerien und Horizontalbrunnenx

– Leitungen für Wasser ohne Zwangspunktex

– Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx

– Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunktenx

– Einfache Leitungsnetze für Wasserx

– Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzonex

– Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx

– einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbeckenx

– Speicherbehälterx

– Speicherbehälter in Turmbaumweisex

– einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagenx

– Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagenx

– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitungx

Gruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)Honorarzone

IIIIIIIVV

– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunktex

– Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx

– Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx

– einfache Leitungsnetze für Abwasserx

– Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunktenx

– Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunktenx

– Erdbecken als Regenrückhaltebeckenx

– Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx

– Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagenx

– Schlammabsetzanlagen, Schlammpolderx

– Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungenx

– Schlammbehandlungsanlagenx

– Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlungx

– Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke und Hebeanlagenx

– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagenx

– Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagenx

– Schwierige Abwasserbehandlungsanlagenx

Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1Honorarzone

IIIIIIIVV

– Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialienx

– Beregnung und Rohrdränungx

– Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissenx

– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementenx

– Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunktenx

– Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunktenx

– Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmenx

– Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämmex

– Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastungx

– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraumx

– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraumx

– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraumx

– Deich und Dammbautenx

– schwierige Deich- und Dammbautenx

– besonders schwierige Deich- und Dammbautenx

– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerkex

– Pump- und Schöpfwerke, Sielex

– schwierige Pump- und Schöpfwerkex

– Einfache Durchlässex

– Durchlässe und Dükerx

– schwierige Durchlässe und Dükerx

– Besonders schwierige Durchlässe und Dükerx

– einfache feste Wehrex

– feste Wehrex

– einfache bewegliche Wehrex

– bewegliche Wehrex

– einfache Sperrwerke und Sperrtorex

– Sperrwerkex

– Kleinwasserkraftanlagenx

– Wasserkraftanlagenx

– Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerkex

– Fangedämme, Hochwasserwändex

– Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweisex

– eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecherx

– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässernx

– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piersx

– Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piersx

– Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piersx

– Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrückenx

– Einfache Uferbefestigungenx

– Uferwände und -mauernx

– Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßenx

– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungenx

– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerkenx

– Kanalbrückenx

– einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusenx

– Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhenx

– Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusenx

– Schiffshebewerkex

– Werftanlagen, einfache Docksx

– schwierige Docksx

– Schwimmdocksx

Gruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2Honorarzone

IIIIIIIVV

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunktex

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunktenx

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx

– Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx

– Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx

– mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx

– Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungenx

– Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungenx

– Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagenx

– Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweisex

– Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällenx

Gruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der AbfallentsorgungHonorarzone

IIIIIIIVV

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungenx

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungenx

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungenx

– Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex

– Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex

– Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex

– Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagenx

– Bauschuttaufbereitungsanlagenx

– Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungenx

– Bauschuttdeponienx

– Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungenx

– Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagenx

– Kompostwerkex

– Hausmüll- und Monodeponienx

– Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungenx

– Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällenx

– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagenx

– Sonderabfalldeponienx

– Anlagen für Untertagedeponienx

– Behälterdeponienx

– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standortenx

– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungenx

– Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluftx

– einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagenx

– komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagenx

Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für VerkehrsanlagenHonorarzone

IIIIIIIVV

– Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltungx

– Einfache Lärmschutzanlagenx

– Lärmschutzanlagenx

– Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situationx

– Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauartx

– Einfeldbrückenx

– Einfache Mehrfeld- und Bogenbrückenx

– Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrückenx

– Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionenx

– Besonders schwierige Brückenx

– Tunnel- und Trogbauwerkex

– Schwierige Tunnel- und Trogbauwerkex

– Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerkex

– Untergrundbahnhöfex

– schwierige Untergrundbahnhöfex

– besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfex

Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und OberleitungsmasteHonorarzone

IIIIIIIVV

– Einfache Schornsteinex

– Schornsteinex

– Schwierige Schornsteinex

– Besonders schwierige Schornsteinex

– Einfache Masten und Türme ohne Aufbautenx

– Masten und Türme ohne Aufbautenx

– Masten und Türme mit Aufbautenx

– Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschossx

– Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungenx

– Einfache Kühltürmex

– Kühltürmex

– Schwierige Kühltürmex

– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunktex

– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunktenx

– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissenx

– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medienx

– Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbautenx

– Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweisex

– Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbautenx

– Schwierige Windkraftanlagenx

– Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs- belastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherungx

– Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissenx

– Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissenx

– Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissenx

– Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungenx

– Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwändex

– Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüstex

– Traggerüste und andere Gerüstex

– Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste, verschiebliche (Trag-)Gerüstex

– eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbautenx

– schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerkex

– Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerkex

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2357 - 2362)

13.1 Leistungsbild VerkehrsanlagenGrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebersb)Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarfc)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)Ortsbesichtigunge)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen–Auswahl und Besichtigen ähnlicher ObjekteLPH 2 Vorplanunga)Beschaffen und Auswerten amtlicher Kartenb)Analysieren der Grundlagenc)Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritterd)Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeite)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungenf)Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungeng)Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligungh)Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Termineni)Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungenj)Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für eine Raumverträglichkeitsprüfungk)Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungenl)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren–Erstellen von Leitungsbestandsplänen–Untersuchungen zur Nachhaltigkeit–Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen–Wirtschaftlichkeitsprüfung–Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen UnterlagenLPH 3 Entwurfsplanunga)Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungenb)Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildernd)Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierunge)Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungenf)Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligteng)Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungh)Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerkeni)Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäudenj)Rechnerische Festlegung des Objektsk)Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunktel)Nachweis der Lichtraumprofilem)Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeitn)Bauzeiten- und Kostenplano)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen–Detaillierte signaltechnische Berechnung–Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen–Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)–Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)LPH 4 Genehmigungsplanunga)Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)Abstimmen mit Behördene)Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminenf)Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien–Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von BetroffenenLPH 5 Ausführungsplanunga)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösungb)Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäbenc)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösungd)Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung–Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung–Koordination des Gesamtprojekts–Aufstellen von Ablauf- und NetzplänenLPH 6 Vorbereiten der Vergabea)Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungenc)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligtend)Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasene)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnissef)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungg)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen–detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen AnforderungenLPH 7 Mitwirken bei der Vergabea)Einholen von Angebotenb)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegelc)Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirkend)Führen von Bietergesprächene)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrensf)Zusammenstellen der Vertragsunterlageng)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnungh)Mitwirken bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von NebenangebotenLPH 8 Bauoberleitunga)Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabeb)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)c)Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzend)Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssummee)Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahmef)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme darang)Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlageh)Übergabe des Objektsi)Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüchej)Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften–Kostenkontrolle–Prüfen von Nachträgen–Erstellen eines Bauwerksbuchs–Erstellen von Bestandsplänen–Örtliche Bauüberwachung: –Plausibilitätsprüfung der Absteckung–Überwachen der Ausführung der Bauleistungen –Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)–Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers–Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen–Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen–Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel–Dokumentation des Bauablaufs–Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße–Mitwirken bei behördlichen Abnahmen–Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen–Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme–Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage–Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem StandsicherheitsnachweisLPH 9 Objektbetreuunga)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

GrundleistungenBesondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebersb)Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarfc)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)Ortsbesichtigunge)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen–Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte

Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Ortsbesichtigung

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen

Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte

LPH 2 Vorplanung

a)Beschaffen und Auswerten amtlicher Kartenb)Analysieren der Grundlagenc)Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritterd)Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeite)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungenf)Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungeng)Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligungh)Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Termineni)Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungenj)Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für eine Raumverträglichkeitsprüfungk)Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungenl)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren–Erstellen von Leitungsbestandsplänen–Untersuchungen zur Nachhaltigkeit–Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen–Wirtschaftlichkeitsprüfung–Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

Analysieren der Grundlagen

Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen

Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen

Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für eine Raumverträglichkeitsprüfung

Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren

Erstellen von Leitungsbestandsplänen

Untersuchungen zur Nachhaltigkeit

Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

LPH 3 Entwurfsplanung

a)Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungenb)Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildernd)Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierunge)Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungenf)Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligteng)Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungh)Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerkeni)Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäudenj)Rechnerische Festlegung des Objektsk)Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunktel)Nachweis der Lichtraumprofilem)Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeitn)Bauzeiten- und Kostenplano)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen–Detaillierte signaltechnische Berechnung–Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen–Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)–Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken

Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden

Rechnerische Festlegung des Objekts

Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte

Nachweis der Lichtraumprofile

Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit

Bauzeiten- und Kostenplan

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Detaillierte signaltechnische Berechnung

Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

LPH 4 Genehmigungsplanung

a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterd)Abstimmen mit Behördene)Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminenf)Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien–Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Abstimmen mit Behörden

Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien

Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

LPH 5 Ausführungsplanung

a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösungb)Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäbenc)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösungd)Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung–Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung–Koordination des Gesamtprojekts–Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

Koordination des Gesamtprojekts

Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

a)Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungenc)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligtend)Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasene)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnissef)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungg)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen–detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

a)Einholen von Angebotenb)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegelc)Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirkend)Führen von Bietergesprächene)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrensf)Zusammenstellen der Vertragsunterlageng)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnungh)Mitwirken bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von Nebenangeboten

Einholen von Angeboten

Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel

Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

Führen von Bietergesprächen

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung

Prüfen und Werten von Nebenangeboten

LPH 8 Bauoberleitung

a)Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabeb)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)c)Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzend)Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssummee)Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahmef)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme darang)Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlageh)Übergabe des Objektsi)Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüchej)Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften–Kostenkontrolle–Prüfen von Nachträgen–Erstellen eines Bauwerksbuchs–Erstellen von Bestandsplänen–Örtliche Bauüberwachung: –Plausibilitätsprüfung der Absteckung–Überwachen der Ausführung der Bauleistungen –Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)–Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers–Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen–Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen–Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel–Dokumentation des Bauablaufs–Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße–Mitwirken bei behördlichen Abnahmen–Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen–Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme–Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage–Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen

Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

Übergabe des Objekts

Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

Kostenkontrolle

Prüfen von Nachträgen

Erstellen eines Bauwerksbuchs

Erstellen von Bestandsplänen

Örtliche Bauüberwachung: –Plausibilitätsprüfung der Absteckung–Überwachen der Ausführung der Bauleistungen –Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)–Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers–Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen–Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen–Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel–Dokumentation des Bauablaufs–Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße–Mitwirken bei behördlichen Abnahmen–Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen–Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme–Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

Plausibilitätsprüfung der Absteckung

Überwachen der Ausführung der Bauleistungen –Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)–Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers–Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen–Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen–Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel–Dokumentation des Bauablaufs

Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

Dokumentation des Bauablaufs

Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

LPH 9 Objektbetreuung

a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

13.2 Objektliste Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: ObjekteHonorarzoneIIIIIIIVVa) Anlagen des StraßenverkehrsAußerörtliche Straßen– ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Geländex– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Geländex– mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Geländex– im GebirgexInnerörtliche Straßen und Plätze– Anlieger- und Sammelstraßenx– sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)x– sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)x– sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)xWege– im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissenx– im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissenx– im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und EntwässerungsverhältnissenxPlätze, Verkehrsflächen– einfache Verkehrsflächen, Plätze außerortsx– innerörtliche Parkplätzex– verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungenx– verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungenx– Flächen für Güterumschlag Straße zu Straßex– Flächen für Güterumschlag im kombinierten LadeverkehrxTankstellen, Rastanlagen– mit normalen verkehrstechnischen Anforderungenx– mit hohen verkehrstechnischen AnforderungenxKnotenpunkte– einfach höhengleichx– schwierig höhengleichx– sehr schwierig höhengleichx– einfach höhenungleichx– schwierig höhenungleichx– sehr schwierig höhenungleichxb) Anlagen des SchienenverkehrsGleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke– ohne Weichen und Kreuzungenx– ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Geländex– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Geländex– mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem GeländexGleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe– mit einfachen Spurplänenx– mit schwierigen Spurplänenx– mit sehr schwierigen Spurplänenxc) Anlagen des Flugverkehrs– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggeländex– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfenx– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfenx

ObjekteHonorarzone

IIIIIIIVV

a) Anlagen des Straßenverkehrs

Außerörtliche Straßen

– ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Geländex

– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Geländex

– mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Geländex

– im Gebirgex

Innerörtliche Straßen und Plätze

– Anlieger- und Sammelstraßenx

– sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)x

– sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)x

– sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)x

Wege

– im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissenx

– im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissenx

– im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissenx

Plätze, Verkehrsflächen

– einfache Verkehrsflächen, Plätze außerortsx

– innerörtliche Parkplätzex

– verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungenx

– verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungenx

– Flächen für Güterumschlag Straße zu Straßex

– Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehrx

Tankstellen, Rastanlagen

– mit normalen verkehrstechnischen Anforderungenx

– mit hohen verkehrstechnischen Anforderungenx

Knotenpunkte

– einfach höhengleichx

– schwierig höhengleichx

– sehr schwierig höhengleichx

– einfach höhenungleichx

– schwierig höhenungleichx

– sehr schwierig höhenungleichx

b) Anlagen des Schienenverkehrs

Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke

– ohne Weichen und Kreuzungenx

– ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Geländex

– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Geländex

– mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Geländex

Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe

– mit einfachen Spurplänenx

– mit schwierigen Spurplänenx

– mit sehr schwierigen Spurplänenx

c) Anlagen des Flugverkehrs

– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggeländex

– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfenx

– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfenx

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2363 - 2367)

14.1 Leistungsbild TragwerksplanungGrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplanerb)Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichtenc)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der ErgebnisseLPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)a)Analysieren der Grundlagenb)Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeitc)Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsartd)Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeite)Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanungf)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen–Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung–Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile–Vorläufige nachprüfbare Berechnung der GründungLPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)a)Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellungb)Überschlägige statische Berechnung und Bemessungc)Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmitteld)Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbaue)Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsberichtf)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeitg)Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung–Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile–Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung–Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails–Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird–Nachweise der Erdbebensicherungh)Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungi)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der ErgebnisseLPH 4 Genehmigungsplanunga)Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungenb)Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständenc)Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplanersd)Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigunge)Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrollef)Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne–Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)–Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen–Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen–Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)–Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht–Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)LPH 5 Ausführungsplanunga)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplanersc)Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)d)Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlunge)Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle–Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau–Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten–Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau–Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfenLPH 6 Vorbereitung der Vergabea)Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplanersb)Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbauc)Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks–Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplanersx–Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners–Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerksx diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser LeistungsphaseLPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe–Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners–Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten–Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder PauschalangebotenLPH 8 Objektüberwachung–Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen–Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen–Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen–Betontechnologische Beratung–Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und ModernisierungenLPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung–Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

GrundleistungenBesondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplanerb)Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichtenc)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)

a)Analysieren der Grundlagenb)Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeitc)Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsartd)Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeite)Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanungf)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen–Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung–Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile–Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

Analysieren der Grundlagen

Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen

Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile

Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)

a)Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellungb)Überschlägige statische Berechnung und Bemessungc)Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmitteld)Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbaue)Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsberichtf)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeitg)Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung–Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile–Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung–Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails–Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird–Nachweise der Erdbebensicherung

Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau

Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht

Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung

Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails

Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird

Nachweise der Erdbebensicherung

h)Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungi)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

LPH 4 Genehmigungsplanung

a)Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungenb)Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständenc)Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplanersd)Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigunge)Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrollef)Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne–Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)–Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen–Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen–Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)–Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht–Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)

Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners

Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung

Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)

Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen

Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen

Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)

Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht

Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)

LPH 5 Ausführungsplanung

a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplanersc)Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)d)Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlunge)Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle–Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau–Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten–Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau–Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners

Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)

Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau

Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten

Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau

Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a)Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplanersb)Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbauc)Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks–Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplanersx–Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners–Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerksx diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase

Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplanersx

Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners

Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

–Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners–Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten–Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

LPH 8 Objektüberwachung

–Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen–Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen–Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen–Betontechnologische Beratung–Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen

Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen

Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen

Betontechnologische Beratung

Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen

LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung

–Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

14.2 Objektliste Tragwerksplanung

Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden: HonorarzoneIIIIIIIVVBewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung– Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifungx– Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lastenx– Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungenx– Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sindx– Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige TragwerkexStützwände, Verbau– unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissenx– Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbautenx– Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbautenx– schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwändex– Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen RandbedingungenxGründung– Flachgründungen einfacher Artx– Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx– schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, UnterfahrungenxMauerwerk– Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifungx– Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wändex– Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)xGewölbe– einfache Gewölbex– schwierige Gewölbe und GewölbereihenxDeckenkonstruktionen, Flächentragwerke– Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlastenx– Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx– schiefwinklige Einfeldplattenx– schiefwinklige Mehrfeldplattenx– schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Trägerx– schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Trägerx– Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx– schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Plattenx– Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx– schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)x– einfache Faltwerke ohne VorspannungxVerbund-Konstruktionen– einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwindenx– Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeitx– Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere MaßnahmenxRahmen- und Skelettbauten– ausgesteifte Skelettbautenx– Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordertx– einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungenx– Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx– schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und StabilitätsuntersuchungenxRäumliche Stabwerke– räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx– schwierige räumliche StabwerkexSeilverspannte Konstruktionen– einfache seilverspannte Konstruktionenx– seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem SchwierigkeitsgradxKonstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung– Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungenx– Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem SchwierigkeitsgradxBesondere Berechnungsmethoden– schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordernx– ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordernx– schwierige Tragwerke in neuen Bauartenx– Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden könnenx– Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen istxSpannbeton– einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionenx– vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx– vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem SchwierigkeitsgradxTrag-Gerüste– einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerkex– schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerkex– sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüstex

Honorarzone

IIIIIIIVV

Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung

– Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifungx

– Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lastenx

– Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungenx

– Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sindx

– Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerkex

Stützwände, Verbau

– unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissenx

– Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbautenx

– Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbautenx

– schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwändex

– Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungenx

Gründung

– Flachgründungen einfacher Artx

– Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx

– schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungenx

Mauerwerk

– Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifungx

– Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wändex

– Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)x

Gewölbe

– einfache Gewölbex

– schwierige Gewölbe und Gewölbereihenx

Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke

– Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlastenx

– Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx

– schiefwinklige Einfeldplattenx

– schiefwinklige Mehrfeldplattenx

– schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Trägerx

– schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Trägerx

– Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx

– schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Plattenx

– Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx

– schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)x

– einfache Faltwerke ohne Vorspannungx

Verbund-Konstruktionen

– einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwindenx

– Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeitx

– Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmenx

Rahmen- und Skelettbauten

– ausgesteifte Skelettbautenx

– Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordertx

– einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungenx

– Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx

– schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungenx

Räumliche Stabwerke

– räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx

– schwierige räumliche Stabwerkex

Seilverspannte Konstruktionen

– einfache seilverspannte Konstruktionenx

– seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgradx

Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung

– Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungenx

– Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgradx

Besondere Berechnungsmethoden

– schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordernx

– ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordernx

– schwierige Tragwerke in neuen Bauartenx

– Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden könnenx

– Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen istx

Spannbeton

– einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionenx

– vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx

– vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgradx

Trag-Gerüste

– einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerkex

– schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerkex

– sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüstex

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: 1.Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,2.Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,3.Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,4.Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,5.Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,6.Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,7.Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,

Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,

Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2368 - 2374)

15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische AusrüstungGrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplanerb)Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließungc)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter–Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile–Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand–Durchführen von Verbrauchsmessungen–Endoskopische Untersuchungen–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für PlanungswettbewerbeLPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)a)Analysieren der Grundlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligtenb)Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarfc)Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlaged)Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagene)Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastrukturf)Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanungg)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches–Durchführen von Versuchen und ModellversuchenLPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurfb)Festlegen aller Systeme und Anlagenteilec)Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungend)Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)e)Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeitf)Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanungg)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungh)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.–Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage–Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis–Berechnung von Lebenszykluskosten–Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage–Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen–Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix–Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches–Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie–Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm–Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und FreiräumenLPH 4 Genehmigungsplanunga)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behördenb)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und BerechnungenLPH 5 Ausführungsplanunga)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösungb)Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanernc)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänend)Fortschreibung des Terminplanse)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmenf)Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung–Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung–Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)–Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)–Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen–Anfertigen von allpoligen StromlaufplänenLPH 6 Vorbereitung der Vergabea)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerkec)Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligtend)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissee)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungf)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen–Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation–Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichendLPH 7 Mitwirkung bei der Vergabea)Einholen von Angebotenb)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preisec)Führen von Bietergesprächend)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnunge)Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahrenf)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von Nebenangeboten–Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentationa)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technikb)Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligtenc)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)d)Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)e)Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preisef)Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmeng)Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweiseh)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlagi)Kostenfeststellungj)Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungenk)fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlungl)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daranm)Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführungn)Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigungo)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängelp)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts–Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen–Werksabnahmen–Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand–Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß–Schlussrechnung (Ersatzvornahme)–Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte–Planung der Hilfsmittel für ReparaturzweckeLPH 9 Objektbetreuunga)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist–Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien–Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

GrundleistungenBesondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplanerb)Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließungc)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter–Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile–Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand–Durchführen von Verbrauchsmessungen–Endoskopische Untersuchungen–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe

Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter

Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile

Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand

Durchführen von Verbrauchsmessungen

Endoskopische Untersuchungen

Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a)Analysieren der Grundlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligtenb)Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarfc)Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlaged)Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagene)Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastrukturf)Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanungg)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches–Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

Analysieren der Grundlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten

Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf

Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage

Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen

Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur

Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches

Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurfb)Festlegen aller Systeme und Anlagenteilec)Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungend)Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)e)Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeitf)Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanungg)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzungh)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.–Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage–Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis–Berechnung von Lebenszykluskosten–Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage–Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen–Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix–Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches–Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie–Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm–Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen

Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf

Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen

Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)

Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit

Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung

Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.

Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage

Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

Berechnung von Lebenszykluskosten

Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage

Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen

Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix

Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches

Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie

Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung

Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen

LPH 4 Genehmigungsplanung

a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behördenb)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden

Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

LPH 5 Ausführungsplanung

a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösungb)Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanernc)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänend)Fortschreibung des Terminplanse)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmenf)Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung–Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung–Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)–Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)–Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen–Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen

Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung

Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern

Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

Fortschreibung des Terminplans

Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen

Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung

Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)

Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)

Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen

Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerkec)Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligtend)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissee)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungf)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen–Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation–Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend

Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke

Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation

Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

a)Einholen von Angebotenb)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preisec)Führen von Bietergesprächend)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnunge)Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahrenf)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von Nebenangeboten–Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)

Einholen von Angeboten

Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

Führen von Bietergesprächen

Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung

Prüfen und Werten von Nebenangeboten

Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technikb)Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligtenc)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)d)Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)e)Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preisef)Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmeng)Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweiseh)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlagi)Kostenfeststellungj)Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungenk)fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlungl)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daranm)Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführungn)Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigungo)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängelp)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts–Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen–Werksabnahmen–Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand–Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß–Schlussrechnung (Ersatzvornahme)–Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte–Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)

Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise

Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise

Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Kostenfeststellung

Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen

fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung

Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung

Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen

Werksabnahmen

Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand

Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß

Schlussrechnung (Ersatzvornahme)

Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte

Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke

LPH 9 Objektbetreuung

a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist–Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien–Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien

Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

Anlage 15.2 ObjektlisteHonorarzoneIIIIIIAnlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen– Anlagen mit kurzen einfachen Netzenx– Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagenx– Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen) – Gasdruckreglerstationen, mehrstufige LeichtflüssigkeitsabscheiderxAnlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen– Einzelheizgeräte, Etagenheizungx– Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen) – Flächenheizungen – Hausstationen – verzweigte Netzex– Multivalente Systeme – Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)xAnlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen– Einzelabluftanlagenx– Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftungx– Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen – Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume) – Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen – Hausstationen für Fernkälte, RückkühlanlagenxAnlagengruppe 4 Starkstromanlagen– Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien – Erdungsanlagenx– Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen) – Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen – zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen – Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen – Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt – Außenbeleuchtungsanlagenx– Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung) – Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom – Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)x– Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren)xAnlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen– Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgerätenx– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähntx– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)xAnlagengruppe 6 Förderanlagen– Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnenx– Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagenx– Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder EmpfangsstellenxAnlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen7.1. Nutzungsspezifische Anlagen– Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchenx– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagenx– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellenx– Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchenx– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalonsx– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebex– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizinx– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulenx– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebex– Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscherx– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagenx– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagenx– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche,x– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagenx– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnenx– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnenx– Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuumx– Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenbödenx– Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagenx– Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagenx– Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagenx– Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagenx– Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfenx7.2. Verfahrenstechnische Anlagen– Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)x– Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)x– Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung)x– Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen)x– Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen)x– Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlungx– Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitungx– Technische Anlagen der Abwasserableitungx– Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherungx– Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherungx– Einfache Regenwasserbehandlungsanlagenx– Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagenx– Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagenx– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage)x– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffenx– Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffenx– Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)x– Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)xAnlagengruppe 8 Gebäudeautomation– Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegrationx

Honorarzone

IIIIII

Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen

– Anlagen mit kurzen einfachen Netzenx

– Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagenx

– Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen) – Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx

Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen

– Einzelheizgeräte, Etagenheizungx

– Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen) – Flächenheizungen – Hausstationen – verzweigte Netzex

– Multivalente Systeme – Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)x

Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen

– Einzelabluftanlagenx

– Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftungx

– Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen – Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume) – Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen – Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagenx

Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen

– Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien – Erdungsanlagenx

– Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen) – Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen – zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen – Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen – Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt – Außenbeleuchtungsanlagenx

– Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung) – Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom – Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)x

– Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren)x

Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen

– Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgerätenx

– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähntx

– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)x

Anlagengruppe 6 Förderanlagen

– Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnenx

– Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagenx

– Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellenx

Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen

7.1. Nutzungsspezifische Anlagen

– Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchenx

– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagenx

– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellenx

– Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchenx

– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalonsx

– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebex

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizinx

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulenx

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebex

– Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscherx

– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagenx

– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagenx

– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche,x

– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagenx

– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnenx

– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnenx

– Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuumx

– Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenbödenx

– Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagenx

– Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagenx

– Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagenx

– Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagenx

– Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfenx

7.2. Verfahrenstechnische Anlagen

– Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)x

– Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)x

– Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung)x

– Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen)x

– Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen)x

– Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlungx

– Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitungx

– Technische Anlagen der Abwasserableitungx

– Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherungx

– Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherungx

– Einfache Regenwasserbehandlungsanlagenx

– Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagenx

– Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagenx

– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage)x

– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffenx

– Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffenx

– Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)x

– Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)x

Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation

– Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegrationx

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1 000 70 439 85 269 85 269100 098100 098114 927 1 250 78 957 95 579 95 579112 202112 202128 824 1 500 86 492104 700104 700122 909122 909141 118 1 750 93 260112 894112 894132 527132 527152 161 2 000 99 407120 334120 334141 262141 262162 190 2 500111 311134 745134 745158 178158 178181 612 3 000121 868147 525147 525173 181173 181198 838 3 500131 387159 047159 047186 707186 707214 367 4 000140 069169 557169 557199 045199 045228 533 5 000155 461188 190188 190220 918220 918253 647 6 000168 813204 352204 352239 892239 892275 431 7 000180 589218 607218 607256 626256 626294 645 8 000191 097231 328231 328271 559271 559311 790 9 000200 556242 779242 779285 001285 001327 22410 000209 126253 153253 153297 179297 179341 20611 000216 893262 555262 555308 217308 217353 87812 000223 912271 052271 052318 191318 191365 33113 000230 331278 822278 822327 313327 313375 80414 000236 214285 944285 944335 673335 673385 40215 000241 614292 480292 480343 346343 346394 213

Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

1 000 70 439 85 269 85 269100 098100 098114 927

1 250 78 957 95 579 95 579112 202112 202128 824

1 500 86 492104 700104 700122 909122 909141 118

1 750 93 260112 894112 894132 527132 527152 161

2 000 99 407120 334120 334141 262141 262162 190

2 500111 311134 745134 745158 178158 178181 612

3 000121 868147 525147 525173 181173 181198 838

3 500131 387159 047159 047186 707186 707214 367

4 000140 069169 557169 557199 045199 045228 533

5 000155 461188 190188 190220 918220 918253 647

6 000168 813204 352204 352239 892239 892275 431

7 000180 589218 607218 607256 626256 626294 645

8 000191 097231 328231 328271 559271 559311 790

9 000200 556242 779242 779285 001285 001327 224

10 000209 126253 153253 153297 179297 179341 206

11 000216 893262 555262 555308 217308 217353 878

12 000223 912271 052271 052318 191318 191365 331

13 000230 331278 822278 822327 313327 313375 804

14 000236 214285 944285 944335 673335 673385 402

15 000241 614292 480292 480343 346343 346394 213

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,2.Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,3.Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,4.Verkehr und Infrastruktur,5.Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,6.Klima-, Natur- und Umweltschutz.

zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,

Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,

Verkehr und Infrastruktur,

Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,

Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.geringe Anforderungen: 1 Punkt,2.durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,3.hohe Anforderungen: 3 Punkte.

geringe Anforderungen: 1 Punkt,

durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,

hohe Anforderungen: 3 Punkte.

(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,2.Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,3.Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,

Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,

Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 0,5 5 000 5 335 5 335 7 838 7 838 10 341 1 5 000 8 799 8 799 12 926 12 926 17 054 2 7 699 14 502 14 502 21 305 21 305 28 109 3 10 306 19 413 19 413 28 521 28 521 37 628 4 12 669 23 866 23 866 35 062 35 062 46 258 5 14 864 28 000 28 000 41 135 41 135 54 271 6 16 931 31 893 31 893 46 856 46 856 61 818 7 18 896 35 595 35 595 52 294 52 294 68 992 8 20 776 39 137 39 137 57 497 57 497 75 857 9 22 584 42 542 42 542 62 501 62 501 82 45910 24 330 45 830 45 830 67 331 67 331 88 83115 32 325 60 892 60 892 89 458 89 458118 02520 39 427 74 270 74 270109 113109 113143 95625 46 385 87 376 87 376128 366128 366169 35730 52 975 99 791 99 791146 606146 606193 42240 65 342123 086123 086180 830180 830238 57450 76 901144 860144 860212 819212 819280 77860 87 599165 012165 012242 425242 425319 83880 107 471202 445202 445297 419297 419392 393100 125 791236 955236 955348 119348 119459 282

Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

0,5 5 000 5 335 5 335 7 838 7 838 10 341

1 5 000 8 799 8 799 12 926 12 926 17 054

2 7 699 14 502 14 502 21 305 21 305 28 109

3 10 306 19 413 19 413 28 521 28 521 37 628

4 12 669 23 866 23 866 35 062 35 062 46 258

5 14 864 28 000 28 000 41 135 41 135 54 271

6 16 931 31 893 31 893 46 856 46 856 61 818

7 18 896 35 595 35 595 52 294 52 294 68 992

8 20 776 39 137 39 137 57 497 57 497 75 857

9 22 584 42 542 42 542 62 501 62 501 82 459

10 24 330 45 830 45 830 67 331 67 331 88 831

15 32 325 60 892 60 892 89 458 89 458118 025

20 39 427 74 270 74 270109 113109 113143 956

25 46 385 87 376 87 376128 366128 366169 357

30 52 975 99 791 99 791146 606146 606193 422

40 65 342123 086123 086180 830180 830238 574

50 76 901144 860144 860212 819212 819280 778

60 87 599165 012165 012242 425242 425319 838

80 107 471202 445202 445297 419297 419392 393

100 125 791236 955236 955348 119348 119459 282

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,2.Baustruktur und Baudichte,3.Gestaltung und Denkmalschutz,4.Verkehr und Infrastruktur,5.Topografie und Landschaft,6.Klima-,Natur- und Umweltschutz.

Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

Baustruktur und Baudichte,

Gestaltung und Denkmalschutz,

Verkehr und Infrastruktur,

Topografie und Landschaft,

Klima-,Natur- und Umweltschutz.

(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1.Landschaftspläne,2.Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,3.Landschaftsrahmenpläne,4.Landschaftspflegerische Begleitpläne,5.Pflege- und Entwicklungspläne.

Landschaftspläne,

Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

Landschaftsrahmenpläne,

Landschaftspflegerische Begleitpläne,

Pflege- und Entwicklungspläne.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1 000 23 403 27 963 27 963 32 826 32 826 37 385 1 250 26 560 31 735 31 735 37 254 37 254 42 428 1 500 29 445 35 182 35 182 41 300 41 300 47 036 1 750 32 119 38 375 38 375 45 049 45 049 51 306 2 000 34 620 41 364 41 364 48 558 48 558 55 302 2 500 39 212 46 851 46 851 54 999 54 999 62 638 3 000 43 374 51 824 51 824 60 837 60 837 69 286 3 500 47 199 56 393 56 393 66 201 66 201 75 396 4 000 50 747 60 633 60 633 71 178 71 178 81 064 5 000 57 180 68 319 68 319 80 200 80 200 91 339 6 000 63 562 75 944 75 944 89 151 89 151101 533 7 000 69 505 83 045 83 045 97 487 97 487111 027 8 000 75 095 89 724 89 724105 329105 329119 958 9 000 80 394 96 055 96 055112 761112 761128 42210 000 85 445102 090102 090119 845119 845136 49011 000 89 986107 516107 516126 214126 214143 74412 000 94 309112 681112 681132 278132 278150 65013 000 98 438117 615117 615138 069138 069157 24614 000102 392122 339122 339143 615143 615163 56215 000106 187126 873126 873148 938148 938169 623

Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

1 000 23 403 27 963 27 963 32 826 32 826 37 385

1 250 26 560 31 735 31 735 37 254 37 254 42 428

1 500 29 445 35 182 35 182 41 300 41 300 47 036

1 750 32 119 38 375 38 375 45 049 45 049 51 306

2 000 34 620 41 364 41 364 48 558 48 558 55 302

2 500 39 212 46 851 46 851 54 999 54 999 62 638

3 000 43 374 51 824 51 824 60 837 60 837 69 286

3 500 47 199 56 393 56 393 66 201 66 201 75 396

4 000 50 747 60 633 60 633 71 178 71 178 81 064

5 000 57 180 68 319 68 319 80 200 80 200 91 339

6 000 63 562 75 944 75 944 89 151 89 151101 533

7 000 69 505 83 045 83 045 97 487 97 487111 027

8 000 75 095 89 724 89 724105 329105 329119 958

9 000 80 394 96 055 96 055112 761112 761128 422

10 000 85 445102 090102 090119 845119 845136 490

11 000 89 986107 516107 516126 214126 214143 744

12 000 94 309112 681112 681132 278132 278150 650

13 000 98 438117 615117 615138 069138 069157 246

14 000102 392122 339122 339143 615143 615163 562

15 000106 187126 873126 873148 938148 938169 623

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.topographische Verhältnisse,2.Flächennutzung,3.Landschaftsbild,4.Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,5.ökologische Verhältnisse,6.Bevölkerungsdichte.

topographische Verhältnisse,

Flächennutzung,

Landschaftsbild,

Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

ökologische Verhältnisse,

Bevölkerungsdichte.

(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,2.Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,3.Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1,5 5 219 6 067 6 067 6 980 6 980 7 828 2 6 008 6 985 6 985 8 036 8 036 9 013 3 7 450 8 661 8 661 9 965 9 965 11 175 4 8 770 10 195 10 195 11 730 11 730 13 155 5 10 006 11 632 11 632 13 383 13 383 15 00910 15 445 17 955 17 955 20 658 20 658 23 16715 20 183 23 462 23 462 26 994 26 994 30 27420 24 513 28 496 28 496 32 785 32 785 36 76925 28 560 33 201 33 201 38 199 38 199 42 84030 32 394 37 658 37 658 43 326 43 326 48 59040 39 580 46 011 46 011 52 938 52 938 59 37050 46 282 53 803 53 803 61 902 61 902 69 42375 61 579 71 586 71 586 82 362 82 362 92 369100 75 430 87 687 87 687100 887100 887113 145125 88 255102 597102 597118 042118 042132 383150 100 288116 585116 585134 136134 136150 433175 111 675129 822129 822149 366149 366167 513200 122 516142 425142 425163 866163 866183 774225 133 555155 258155 258178 630178 630200 333250 144 284167 730167 730192 980192 980216 426

Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

1,5 5 219 6 067 6 067 6 980 6 980 7 828

2 6 008 6 985 6 985 8 036 8 036 9 013

3 7 450 8 661 8 661 9 965 9 965 11 175

4 8 770 10 195 10 195 11 730 11 730 13 155

5 10 006 11 632 11 632 13 383 13 383 15 009

10 15 445 17 955 17 955 20 658 20 658 23 167

15 20 183 23 462 23 462 26 994 26 994 30 274

20 24 513 28 496 28 496 32 785 32 785 36 769

25 28 560 33 201 33 201 38 199 38 199 42 840

30 32 394 37 658 37 658 43 326 43 326 48 590

40 39 580 46 011 46 011 52 938 52 938 59 370

50 46 282 53 803 53 803 61 902 61 902 69 423

75 61 579 71 586 71 586 82 362 82 362 92 369

100 75 430 87 687 87 687100 887100 887113 145

125 88 255102 597102 597118 042118 042132 383

150 100 288116 585116 585134 136134 136150 433

175 111 675129 822129 822149 366149 366167 513

200 122 516142 425142 425163 866163 866183 774

225 133 555155 258155 258178 630178 630200 333

250 144 284167 730167 730192 980192 980216 426

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Topographie,2.ökologische Verhältnisse,3.Flächennutzungen und Schutzgebiete,4.Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,5.Erholungsvorsorge,6.Anforderung an die Freiraumgestaltung.

Topographie,

ökologische Verhältnisse,

Flächennutzungen und Schutzgebiete,

Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,

Erholungsvorsorge,

Anforderung an die Freiraumgestaltung.

(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,2.Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,3.Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 000 61 880 71 935 71 935 82 764 82 764 92 820 6 000 67 933 78 973 78 973 90 861 90 861101 900 7 000 73 473 85 413 85 413 98 270 98 270110 210 8 000 78 600 91 373 91 373105 128105 128117 901 9 000 83 385 96 936 96 936111 528111 528125 078 10 000 87 880102 161102 161117 540117 540131 820 12 000 96 149111 773111 773128 599128 599144 223 14 000103 631120 471120 471138 607138 607155 447 16 000110 477128 430128 430147 763147 763165 716 18 000116 791135 769135 769156 208156 208175 186 20 000122 649142 580142 580164 043164 043183 974 25 000138 047160 480160 480184 638184 638207 070 30 000152 052176 761176 761203 370203 370228 078 40 000177 097205 875205 875236 867236 867265 645 50 000199 330231 721231 721266 604266 604298 995 60 000219 553255 230255 230293 652293 652329 329 70 000238 243276 958276 958318 650318 650357 365 80 000253 946295 212295 212339 652339 652380 918 90 000268 420312 038312 038359 011359 011402 630100 000281 843327 643327 643376 965376 965422 765

Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

5 000 61 880 71 935 71 935 82 764 82 764 92 820

6 000 67 933 78 973 78 973 90 861 90 861101 900

7 000 73 473 85 413 85 413 98 270 98 270110 210

8 000 78 600 91 373 91 373105 128105 128117 901

9 000 83 385 96 936 96 936111 528111 528125 078

10 000 87 880102 161102 161117 540117 540131 820

12 000 96 149111 773111 773128 599128 599144 223

14 000103 631120 471120 471138 607138 607155 447

16 000110 477128 430128 430147 763147 763165 716

18 000116 791135 769135 769156 208156 208175 186

20 000122 649142 580142 580164 043164 043183 974

25 000138 047160 480160 480184 638184 638207 070

30 000152 052176 761176 761203 370203 370228 078

40 000177 097205 875205 875236 867236 867265 645

50 000199 330231 721231 721266 604266 604298 995

60 000219 553255 230255 230293 652293 652329 329

70 000238 243276 958276 958318 650318 650357 365

80 000253 946295 212295 212339 652339 652380 918

90 000268 420312 038312 038359 011359 011402 630

100 000281 843327 643327 643376 965376 965422 765

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.topographische Verhältnisse,2.Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,3.Landschaftsbild,4.Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,5.ökologische Verhältnisse,6.Freiraumsicherung und Erholung.

topographische Verhältnisse,

Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,

Landschaftsbild,

Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,

ökologische Verhältnisse,

Freiraumsicherung und Erholung.

(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,2.Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,3.Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 6 5 324 6 189 6 189 7 121 7 121 7 986 8 6 130 7 126 7 126 8 199 8 199 9 195 12 7 600 8 836 8 836 10 166 10 166 11 401 16 8 947 10 401 10 401 11 966 11 966 13 420 20 10 207 11 866 11 866 13 652 13 652 15 311 40 15 755 18 315 18 315 21 072 21 072 23 632 100 29 126 33 859 33 859 38 956 38 956 43 689 200 47 180 54 846 54 846 63 103 63 103 70 769 300 62 748 72 944 72 944 83 925 83 925 94 121 400 76 829 89 314 89 314102 759102 759115 244 500 89 855104 456104 456120 181120 181134 782 600102 062118 647118 647136 508136 508153 093 700113 602132 062132 062151 942151 942170 402 800124 575144 819144 819166 620166 620186 8631 200167 729194 985194 985224 338224 338251 5941 600207 279240 961240 961277 235277 235310 9182 000244 349284 056284 056326 817326 817366 5242 400279 559324 987324 987373 910373 910419 3383 200343 814399 683399 683459 851459 851515 7204 000400 847465 985465 985536 133536 133601 270

Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

6 5 324 6 189 6 189 7 121 7 121 7 986

8 6 130 7 126 7 126 8 199 8 199 9 195

12 7 600 8 836 8 836 10 166 10 166 11 401

16 8 947 10 401 10 401 11 966 11 966 13 420

20 10 207 11 866 11 866 13 652 13 652 15 311

40 15 755 18 315 18 315 21 072 21 072 23 632

100 29 126 33 859 33 859 38 956 38 956 43 689

200 47 180 54 846 54 846 63 103 63 103 70 769

300 62 748 72 944 72 944 83 925 83 925 94 121

400 76 829 89 314 89 314102 759102 759115 244

500 89 855104 456104 456120 181120 181134 782

600102 062118 647118 647136 508136 508153 093

700113 602132 062132 062151 942151 942170 402

800124 575144 819144 819166 620166 620186 863

1 200167 729194 985194 985224 338224 338251 594

1 600207 279240 961240 961277 235277 235310 918

2 000244 349284 056284 056326 817326 817366 524

2 400279 559324 987324 987373 910373 910419 338

3 200343 814399 683399 683459 851459 851515 720

4 000400 847465 985465 985536 133536 133601 270

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,2.Landschaftsbild und Erholungsnutzung,3.Nutzungsansprüche,4.Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,5.Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,6.potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,

Landschaftsbild und Erholungsnutzung,

Nutzungsansprüche,

Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,

Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet : 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,2.Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,3.Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 3 852 7 704 7 704 11 556 11 556 15 408 10 4 802 9 603 9 603 14 405 14 405 19 207 15 5 481 10 963 10 963 16 444 16 444 21 925 20 6 029 12 058 12 058 18 087 18 087 24 116 30 6 906 13 813 13 813 20 719 20 719 27 626 40 7 612 15 225 15 225 22 837 22 837 30 450 50 8 213 16 425 16 425 24 638 24 638 32 851 75 9 433 18 866 18 866 28 298 28 298 37 731 10010 408 20 816 20 816 31 224 31 224 41 633 15011 949 23 899 23 899 35 848 35 848 47 798 20013 165 26 330 26 330 39 495 39 495 52 660 30015 318 30 636 30 636 45 954 45 954 61 272 40017 087 34 174 34 174 51 262 51 262 68 349 50018 621 37 242 37 242 55 863 55 863 74 484 75021 833 43 666 43 666 65 500 65 500 87 333 1 00024 507 49 014 49 014 73 522 73 522 98 029 1 50028 966 57 932 57 932 86 898 86 898115 864 2 50036 065 72 131 72 131108 196108 196144 261 5 00049 288 98 575 98 575147 863147 863197 15010 00069 015138 029138 029207 044207 044276 058

Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

5 3 852 7 704 7 704 11 556 11 556 15 408

10 4 802 9 603 9 603 14 405 14 405 19 207

15 5 481 10 963 10 963 16 444 16 444 21 925

20 6 029 12 058 12 058 18 087 18 087 24 116

30 6 906 13 813 13 813 20 719 20 719 27 626

40 7 612 15 225 15 225 22 837 22 837 30 450

50 8 213 16 425 16 425 24 638 24 638 32 851

75 9 433 18 866 18 866 28 298 28 298 37 731

10010 408 20 816 20 816 31 224 31 224 41 633

15011 949 23 899 23 899 35 848 35 848 47 798

20013 165 26 330 26 330 39 495 39 495 52 660

30015 318 30 636 30 636 45 954 45 954 61 272

40017 087 34 174 34 174 51 262 51 262 68 349

50018 621 37 242 37 242 55 863 55 863 74 484

75021 833 43 666 43 666 65 500 65 500 87 333

1 00024 507 49 014 49 014 73 522 73 522 98 029

1 50028 966 57 932 57 932 86 898 86 898115 864

2 50036 065 72 131 72 131108 196108 196144 261

5 00049 288 98 575 98 575147 863147 863197 150

10 00069 015138 029138 029207 044207 044276 058

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.fachliche Vorgaben,2.Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,3.Differenziertheit des faunistischen Inventars,4.Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,5.Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

fachliche Vorgaben,

Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

Differenziertheit des faunistischen Inventars,

Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und3.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,2.Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,3.Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,

Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,

Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, 1.vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und2.zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 120 3 657 3 657 4 339 4 339 5 412 5 412 6 094 6 094 6 631 35 000 4 217 4 942 4 942 5 865 5 865 7 315 7 315 8 237 8 237 8 962 50 000 5 804 6 801 6 801 8 071 8 071 10 066 10 066 11 336 11 336 12 333 75 000 8 342 9 776 9 776 11 601 11 601 14 469 14 469 16 293 16 293 17 727 100 000 10 790 12 644 12 644 15 005 15 005 18 713 18 713 21 074 21 074 22 928 150 000 15 500 18 164 18 164 21 555 21 555 26 883 26 883 30 274 30 274 32 938 200 000 20 037 23 480 23 480 27 863 27 863 34 751 34 751 39 134 39 134 42 578 300 000 28 750 33 692 33 692 39 981 39 981 49 864 49 864 56 153 56 153 61 095 500 000 45 232 53 006 53 006 62 900 62 900 78 449 78 449 88 343 88 343 96 118 750 000 64 666 75 781 75 781 89 927 89 927 112 156 112 156 126 301 126 301 137 416 1 000 000 83 182 97 479 97 479 115 675 115 675 144 268 144 268 162 464 162 464 176 761 1 500 000 119 307 139 813 139 813 165 911 165 911 206 923 206 923 233 022 233 022 253 527 2 000 000 153 965 180 428 180 428 214 108 214 108 267 034 267 034 300 714 300 714 327 177 3 000 000 220 161 258 002 258 002 306 162 306 162 381 843 381 843 430 003 430 003 467 843 5 000 000 343 879 402 984 402 984 478 207 478 207 596 416 596 416 671 640 671 640 730 744 7 500 000 493 923 578 816 578 816 686 862 686 862 856 648 856 648 964 694 964 6941 049 58710 000 000 638 277 747 981 747 981 887 604 887 6041 107 0121 107 0121 246 6351 246 6351 356 33915 000 000 915 1291 072 4161 072 4161 272 6011 272 6011 587 1761 587 1761 787 3601 787 3601 944 64820 000 0001 180 4141 383 2981 383 2981 641 5131 641 5132 047 2812 047 2812 305 4962 305 4962 508 38025 000 0001 436 8741 683 8371 683 8371 998 1531 998 1532 492 0792 492 0792 806 3952 806 3953 053 358

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

25 000 3 120 3 657 3 657 4 339 4 339 5 412 5 412 6 094 6 094 6 631

35 000 4 217 4 942 4 942 5 865 5 865 7 315 7 315 8 237 8 237 8 962

50 000 5 804 6 801 6 801 8 071 8 071 10 066 10 066 11 336 11 336 12 333

75 000 8 342 9 776 9 776 11 601 11 601 14 469 14 469 16 293 16 293 17 727

100 000 10 790 12 644 12 644 15 005 15 005 18 713 18 713 21 074 21 074 22 928

150 000 15 500 18 164 18 164 21 555 21 555 26 883 26 883 30 274 30 274 32 938

200 000 20 037 23 480 23 480 27 863 27 863 34 751 34 751 39 134 39 134 42 578

300 000 28 750 33 692 33 692 39 981 39 981 49 864 49 864 56 153 56 153 61 095

500 000 45 232 53 006 53 006 62 900 62 900 78 449 78 449 88 343 88 343 96 118

750 000 64 666 75 781 75 781 89 927 89 927 112 156 112 156 126 301 126 301 137 416

1 000 000 83 182 97 479 97 479 115 675 115 675 144 268 144 268 162 464 162 464 176 761

1 500 000 119 307 139 813 139 813 165 911 165 911 206 923 206 923 233 022 233 022 253 527

2 000 000 153 965 180 428 180 428 214 108 214 108 267 034 267 034 300 714 300 714 327 177

3 000 000 220 161 258 002 258 002 306 162 306 162 381 843 381 843 430 003 430 003 467 843

5 000 000 343 879 402 984 402 984 478 207 478 207 596 416 596 416 671 640 671 640 730 744

7 500 000 493 923 578 816 578 816 686 862 686 862 856 648 856 648 964 694 964 6941 049 587

10 000 000 638 277 747 981 747 981 887 604 887 6041 107 0121 107 0121 246 6351 246 6351 356 339

15 000 000 915 1291 072 4161 072 4161 272 6011 272 6011 587 1761 587 1761 787 3601 787 3601 944 648

20 000 0001 180 4141 383 2981 383 2981 641 5131 641 5132 047 2812 047 2812 305 4962 305 4962 508 380

25 000 0001 436 8741 683 8371 683 8371 998 1531 998 1532 492 0792 492 0792 806 3952 806 3953 053 358

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,2.Anzahl der Funktionsbereiche,3.gestalterische Anforderungen,4.konstruktive Anforderungen,5.technische Ausrüstung,6.Ausbau.

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

Anzahl der Funktionsbereiche,

gestalterische Anforderungen,

konstruktive Anforderungen,

technische Ausrüstung,

Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Anzahl der Funktionsbereiche,2.Anforderungen an die Lichtgestaltung,3.Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,4.technische Ausrüstung,5.Farb- und Materialgestaltung,6.konstruktive Detailgestaltung.

Anzahl der Funktionsbereiche,

Anforderungen an die Lichtgestaltung,

Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,

technische Ausrüstung,

Farb- und Materialgestaltung,

konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,2.Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,3.Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,4.Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,5.Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,

Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,

Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,

Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden: 1.Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,2.Teiche ohne Dämme,3.flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,4.einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,5.Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,6.Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,7.Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,8.Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

Teiche ohne Dämme,

flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,

Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für 1.das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und2.den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und

den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 20 000 3 643 4 348 4 348 5 229 5 229 6 521 6 521 7 403 7 403 8 108 25 000 4 406 5 259 5 259 6 325 6 325 7 888 7 888 8 954 8 954 9 807 30 000 5 147 6 143 6 143 7 388 7 388 9 215 9 215 10 460 10 460 11 456 35 000 5 870 7 006 7 006 8 426 8 426 10 508 10 508 11 928 11 928 13 064 40 000 6 577 7 850 7 850 9 441 9 441 11 774 11 774 13 365 13 365 14 638 50 000 7 953 9 492 9 492 11 416 11 416 14 238 14 238 16 162 16 162 17 701 60 000 9 287 11 085 11 085 13 332 13 332 16 627 16 627 18 874 18 874 20 672 75 000 11 227 13 400 13 400 16 116 16 116 20 100 20 100 22 816 22 816 24 989 100 000 14 332 17 106 17 106 20 574 20 574 25 659 25 659 29 127 29 127 31 901 125 000 17 315 20 666 20 666 24 855 24 855 30 999 30 999 35 188 35 188 38 539 150 000 20 201 24 111 24 111 28 998 28 998 36 166 36 166 41 053 41 053 44 963 200 000 25 746 30 729 30 729 36 958 36 958 46 094 46 094 52 323 52 323 57 306 250 000 31 053 37 063 37 063 44 576 44 576 55 594 55 594 63 107 63 107 69 117 350 000 41 147 49 111 49 111 59 066 59 066 73 667 73 667 83 622 83 622 91 586 500 000 55 300 66 004 66 004 79 383 79 383 99 006 99 006112 385112 385123 088 650 000 69 114 82 491 82 491 99 212 99 212123 736123 736140 457140 457153 834 800 000 82 430 98 384 98 384118 326118 326147 576147 576167 518167 518183 4721 000 000 99 578118 851118 851142 942142 942178 276178 276202 368202 368221 6411 250 000120 238143 510143 510172 600172 600215 265215 265244 355244 355267 6271 500 000140 204167 340167 340201 261201 261251 011251 011284 931284 931312 067

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

20 000 3 643 4 348 4 348 5 229 5 229 6 521 6 521 7 403 7 403 8 108

25 000 4 406 5 259 5 259 6 325 6 325 7 888 7 888 8 954 8 954 9 807

30 000 5 147 6 143 6 143 7 388 7 388 9 215 9 215 10 460 10 460 11 456

35 000 5 870 7 006 7 006 8 426 8 426 10 508 10 508 11 928 11 928 13 064

40 000 6 577 7 850 7 850 9 441 9 441 11 774 11 774 13 365 13 365 14 638

50 000 7 953 9 492 9 492 11 416 11 416 14 238 14 238 16 162 16 162 17 701

60 000 9 287 11 085 11 085 13 332 13 332 16 627 16 627 18 874 18 874 20 672

75 000 11 227 13 400 13 400 16 116 16 116 20 100 20 100 22 816 22 816 24 989

100 000 14 332 17 106 17 106 20 574 20 574 25 659 25 659 29 127 29 127 31 901

125 000 17 315 20 666 20 666 24 855 24 855 30 999 30 999 35 188 35 188 38 539

150 000 20 201 24 111 24 111 28 998 28 998 36 166 36 166 41 053 41 053 44 963

200 000 25 746 30 729 30 729 36 958 36 958 46 094 46 094 52 323 52 323 57 306

250 000 31 053 37 063 37 063 44 576 44 576 55 594 55 594 63 107 63 107 69 117

350 000 41 147 49 111 49 111 59 066 59 066 73 667 73 667 83 622 83 622 91 586

500 000 55 300 66 004 66 004 79 383 79 383 99 006 99 006112 385112 385123 088

650 000 69 114 82 491 82 491 99 212 99 212123 736123 736140 457140 457153 834

800 000 82 430 98 384 98 384118 326118 326147 576147 576167 518167 518183 472

1 000 000 99 578118 851118 851142 942142 942178 276178 276202 368202 368221 641

1 250 000120 238143 510143 510172 600172 600215 265215 265244 355244 355267 627

1 500 000140 204167 340167 340201 261201 261251 011251 011284 931284 931312 067

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,2.Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,3.Anzahl der Funktionsbereiche,4.gestalterische Anforderungen,5.Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

Anzahl der Funktionsbereiche,

gestalterische Anforderungen,

Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,2.Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,3.Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,4.Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,5.Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,

Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,

Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,

Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,

Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ingenieurbauwerke umfassen: 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,7.sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht, 1.vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und2.zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für 1.das Herrichten des Grundstücks,2.die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,3.verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,4.die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

das Herrichten des Grundstücks,

die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass 1.die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,2.die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,

die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisVonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 449 4 109 4 109 4 768 4 768 5 428 5 428 6 036 6 036 6 696 35 000 4 475 5 331 5 331 6 186 6 186 7 042 7 042 7 831 7 831 8 687 50 000 5 897 7 024 7 024 8 152 8 152 9 279 9 279 10 320 10 320 11 447 75 000 8 069 9 611 9 611 11 154 11 154 12 697 12 697 14 121 14 121 15 663 100 000 10 079 12 005 12 005 13 932 13 932 15 859 15 859 17 637 17 637 19 564 150 000 13 786 16 422 16 422 19 058 19 058 21 693 21 693 24 126 24 126 26 762 200 000 17 215 20 506 20 506 23 797 23 797 27 088 27 088 30 126 30 126 33 417 300 000 23 534 28 033 28 033 32 532 32 532 37 031 37 031 41 185 41 185 45 684 500 000 34 865 41 530 41 530 48 195 48 195 54 861 54 861 61 013 61 013 67 679 750 000 47 576 56 672 56 672 65 767 65 767 74 863 74 863 83 258 83 258 92 354 1 000 000 59 264 70 594 70 594 81 924 81 924 93 254 93 254 103 712 103 712 115 042 1 500 000 80 998 96 482 96 482111 967111 967 127 452 127 452 141 746 141 746 157 230 2 000 000101 054120 373120 373139 692139 692 159 011 159 011 176 844 176 844 196 163 3 000 000137 907164 272164 272190 636190 636 217 001 217 001 241 338 241 338 267 702 5 000 000203 584242 504242 504281 425281 425 320 345 320 345 356 272 356 272 395 192 7 500 000278 415331 642331 642384 868384 868 438 095 438 095 487 227 487 227 540 45310 000 000347 568414 014414 014480 461480 461 546 908 546 908 608 244 608 244 674 69015 000 000474 901565 691565 691656 480656 480 747 270 747 270 831 076 831 076 921 86620 000 000592 324705 563705 563818 801818 801 932 040 932 0401 036 5681 036 5681 149 80625 000 000702 770837 123837 123971 476971 4761 105 8291 105 8291 229 8481 229 8481 364 201

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisVonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

25 000 3 449 4 109 4 109 4 768 4 768 5 428 5 428 6 036 6 036 6 696

35 000 4 475 5 331 5 331 6 186 6 186 7 042 7 042 7 831 7 831 8 687

50 000 5 897 7 024 7 024 8 152 8 152 9 279 9 279 10 320 10 320 11 447

75 000 8 069 9 611 9 611 11 154 11 154 12 697 12 697 14 121 14 121 15 663

100 000 10 079 12 005 12 005 13 932 13 932 15 859 15 859 17 637 17 637 19 564

150 000 13 786 16 422 16 422 19 058 19 058 21 693 21 693 24 126 24 126 26 762

200 000 17 215 20 506 20 506 23 797 23 797 27 088 27 088 30 126 30 126 33 417

300 000 23 534 28 033 28 033 32 532 32 532 37 031 37 031 41 185 41 185 45 684

500 000 34 865 41 530 41 530 48 195 48 195 54 861 54 861 61 013 61 013 67 679

750 000 47 576 56 672 56 672 65 767 65 767 74 863 74 863 83 258 83 258 92 354

1 000 000 59 264 70 594 70 594 81 924 81 924 93 254 93 254 103 712 103 712 115 042

1 500 000 80 998 96 482 96 482111 967111 967 127 452 127 452 141 746 141 746 157 230

2 000 000101 054120 373120 373139 692139 692 159 011 159 011 176 844 176 844 196 163

3 000 000137 907164 272164 272190 636190 636 217 001 217 001 241 338 241 338 267 702

5 000 000203 584242 504242 504281 425281 425 320 345 320 345 356 272 356 272 395 192

7 500 000278 415331 642331 642384 868384 868 438 095 438 095 487 227 487 227 540 453

10 000 000347 568414 014414 014480 461480 461 546 908 546 908 608 244 608 244 674 690

15 000 000474 901565 691565 691656 480656 480 747 270 747 270 831 076 831 076 921 866

20 000 000592 324705 563705 563818 801818 801 932 040 932 0401 036 5681 036 5681 149 806

25 000 000702 770837 123837 123971 476971 4761 105 8291 105 8291 229 8481 229 8481 364 201

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,2.technische Ausrüstung und Ausstattung,3.Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,4.Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,5.fachspezifische Bedingungen.

geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

technische Ausrüstung und Ausstattung,

Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,

Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,2.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,3.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,2.Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,3.Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,4.Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,5.Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

(7) (weggefallen)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Verkehrsanlagen sind 1.Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,2.Anlagen des Schienenverkehrs,3.Anlagen des Flugverkehrs.

Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

Anlagen des Schienenverkehrs,

Anlagen des Flugverkehrs.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht, 1.vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und2.zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für 1.das Herrichten des Grundstücks,2.die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,3.die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,4.verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

das Herrichten des Grundstücks,

die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,

verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind 1.die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und2.10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 1.bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar: a)bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,b)bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent undc)bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,2.bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.

bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar: a)bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,b)bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent undc)bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,

bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und

bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 882 4 624 4 624 5 366 5 366 6 108 6 108 6 793 6 793 7 535 35 000 4 981 5 933 5 933 6 885 6 885 7 837 7 837 8 716 8 716 9 668 50 000 6 487 7 727 7 727 8 967 8 967 10 207 10 207 11 352 11 352 12 592 75 000 8 759 10 434 10 434 12 108 12 108 13 783 13 783 15 328 15 328 17 003 100 000 10 839 12 911 12 911 14 983 14 983 17 056 17 056 18 968 18 968 21 041 150 000 14 634 17 432 17 432 20 229 20 229 23 027 23 027 25 610 25 610 28 407 200 000 18 106 21 567 21 567 25 029 25 029 28 490 28 490 31 685 31 685 35 147 300 000 24 435 29 106 29 106 33 778 33 778 38 449 38 449 42 761 42 761 47 433 500 000 35 622 42 433 42 433 49 243 49 243 56 053 56 053 62 339 62 339 69 149 750 000 48 001 57 178 57 178 66 355 66 355 75 532 75 532 84 002 84 002 93 179 1 000 000 59 267 70 597 70 597 81 928 81 928 93 258 93 258 103 717 103 717 115 047 1 500 000 80 009 95 305 95 305110 600110 600 125 896 125 896 140 015 140 015 155 311 2 000 000 98 962117 881117 881136 800136 800 155 719 155 719 173 183 173 183 192 102 3 000 000133 441158 951158 951184 462184 462 209 973 209 973 233 521 233 521 259 032 5 000 000194 094231 200231 200268 306268 306 305 412 305 412 339 664 339 664 376 770 7 500 000262 407312 573312 573362 739362 739 412 905 412 905 459 212 459 212 509 37810 000 000324 978387 107387 107449 235449 235 511 363 511 363 568 712 568 712 630 84015 000 000439 179523 140523 140607 101607 101 691 062 691 062 768 564 768 564 852 52520 000 000543 619647 546647 546751 473751 473 855 401 855 401 951 333 951 3331 055 26025 000 000641 265763 860763 860886 454886 4541 009 0491 009 0491 122 2131 122 2131 244 808

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

25 000 3 882 4 624 4 624 5 366 5 366 6 108 6 108 6 793 6 793 7 535

35 000 4 981 5 933 5 933 6 885 6 885 7 837 7 837 8 716 8 716 9 668

50 000 6 487 7 727 7 727 8 967 8 967 10 207 10 207 11 352 11 352 12 592

75 000 8 759 10 434 10 434 12 108 12 108 13 783 13 783 15 328 15 328 17 003

100 000 10 839 12 911 12 911 14 983 14 983 17 056 17 056 18 968 18 968 21 041

150 000 14 634 17 432 17 432 20 229 20 229 23 027 23 027 25 610 25 610 28 407

200 000 18 106 21 567 21 567 25 029 25 029 28 490 28 490 31 685 31 685 35 147

300 000 24 435 29 106 29 106 33 778 33 778 38 449 38 449 42 761 42 761 47 433

500 000 35 622 42 433 42 433 49 243 49 243 56 053 56 053 62 339 62 339 69 149

750 000 48 001 57 178 57 178 66 355 66 355 75 532 75 532 84 002 84 002 93 179

1 000 000 59 267 70 597 70 597 81 928 81 928 93 258 93 258 103 717 103 717 115 047

1 500 000 80 009 95 305 95 305110 600110 600 125 896 125 896 140 015 140 015 155 311

2 000 000 98 962117 881117 881136 800136 800 155 719 155 719 173 183 173 183 192 102

3 000 000133 441158 951158 951184 462184 462 209 973 209 973 233 521 233 521 259 032

5 000 000194 094231 200231 200268 306268 306 305 412 305 412 339 664 339 664 376 770

7 500 000262 407312 573312 573362 739362 739 412 905 412 905 459 212 459 212 509 378

10 000 000324 978387 107387 107449 235449 235 511 363 511 363 568 712 568 712 630 840

15 000 000439 179523 140523 140607 101607 101 691 062 691 062 768 564 768 564 852 525

20 000 000543 619647 546647 546751 473751 473 855 401 855 401 951 333 951 3331 055 260

25 000 000641 265763 860763 860886 454886 4541 009 0491 009 0491 122 2131 122 2131 244 808

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,2.technische Ausrüstung und Ausstattung,3.Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,4.Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,5.fachspezifische Bedingungen.

geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

technische Ausrüstung und Ausstattung,

Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,2.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,3.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,4.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,2.Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,3.Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,4.Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,5.Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,2.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 10 000 1 461 1 624 1 624 2 064 2 064 2 575 2 575 3 015 3 015 3 178 15 000 2 011 2 234 2 234 2 841 2 841 3 543 3 543 4 149 4 149 4 373 25 000 3 006 3 340 3 340 4 247 4 247 5 296 5 296 6 203 6 203 6 537 50 000 5 187 5 763 5 763 7 327 7 327 9 139 9 139 10 703 10 703 11 279 75 000 7 135 7 928 7 928 10 080 10 080 12 572 12 572 14 724 14 724 15 517 100 000 8 946 9 940 9 940 12 639 12 639 15 763 15 763 18 461 18 461 19 455 150 000 12 303 13 670 13 670 17 380 17 380 21 677 21 677 25 387 25 387 26 754 250 000 18 370 20 411 20 411 25 951 25 951 32 365 32 365 37 906 37 906 39 947 350 000 23 909 26 565 26 565 33 776 33 776 42 125 42 125 49 335 49 335 51 992 500 000 31 594 35 105 35 105 44 633 44 633 55 666 55 666 65 194 65 194 68 705 750 000 43 463 48 293 48 293 61 401 61 401 76 578 76 578 89 686 89 686 94 515 1 000 000 54 495 60 550 60 550 76 984 76 984 96 014 96 014112 449112 449118 504 1 250 000 64 940 72 155 72 155 91 740 91 740114 418114 418134 003134 003141 218 1 500 000 74 938 83 265 83 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961 2 000 000 93 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244 3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651 5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359 7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 15410 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 66015 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuroEuroEuro

10 000 1 461 1 624 1 624 2 064 2 064 2 575 2 575 3 015 3 015 3 178

15 000 2 011 2 234 2 234 2 841 2 841 3 543 3 543 4 149 4 149 4 373

25 000 3 006 3 340 3 340 4 247 4 247 5 296 5 296 6 203 6 203 6 537

50 000 5 187 5 763 5 763 7 327 7 327 9 139 9 139 10 703 10 703 11 279

75 000 7 135 7 928 7 928 10 080 10 080 12 572 12 572 14 724 14 724 15 517

100 000 8 946 9 940 9 940 12 639 12 639 15 763 15 763 18 461 18 461 19 455

150 000 12 303 13 670 13 670 17 380 17 380 21 677 21 677 25 387 25 387 26 754

250 000 18 370 20 411 20 411 25 951 25 951 32 365 32 365 37 906 37 906 39 947

350 000 23 909 26 565 26 565 33 776 33 776 42 125 42 125 49 335 49 335 51 992

500 000 31 594 35 105 35 105 44 633 44 633 55 666 55 666 65 194 65 194 68 705

750 000 43 463 48 293 48 293 61 401 61 401 76 578 76 578 89 686 89 686 94 515

1 000 000 54 495 60 550 60 550 76 984 76 984 96 014 96 014112 449112 449118 504

1 250 000 64 940 72 155 72 155 91 740 91 740114 418114 418134 003134 003141 218

1 500 000 74 938 83 265 83 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961

2 000 000 93 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244

3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651

5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359

7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154

10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660

15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen: 1.Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,2.Wärmeversorgungsanlagen,3.Lufttechnische Anlagen,4.Starkstromanlagen,5.Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,6.Förderanlagen,7.nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,8.Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

Wärmeversorgungsanlagen,

Lufttechnische Anlagen,

Starkstromanlagen,

Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

Förderanlagen,

nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 000 2 132 2 547 2 547 2 990 2 990 3 405 10 000 3 689 4 408 4 408 5 174 5 174 5 893 15 000 5 084 6 075 6 075 7 131 7 131 8 122 25 000 7 615 9 098 9 098 10 681 10 681 12 164 35 000 9 934 11 869 11 869 13 934 13 934 15 869 50 000 13 165 15 729 15 729 18 465 18 465 21 029 75 000 18 122 21 652 21 652 25 418 25 418 28 948 100 000 22 723 27 150 27 150 31 872 31 872 36 299 150 000 31 228 37 311 37 311 43 800 43 800 49 883 250 000 46 640 55 726 55 726 65 418 65 418 74 504 500 000 80 684 96 402 96 402113 168113 168128 886 750 000111 105132 749132 749155 836155 836177 4801 000 000139 347166 493166 493195 448195 448222 5941 250 000166 043198 389198 389232 891232 891265 2371 500 000191 545228 859228 859268 660268 660305 9742 000 000239 792286 504286 504336 331336 331383 0442 500 000285 649341 295341 295400 650400 650456 2963 000 000329 420393 593393 593462 044462 044526 2173 500 000371 491443 859443 859521 052521 052593 4204 000 000412 126492 410492 410578 046578 046658 331

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe Anforderungen

vonbisvonbisvonbis

EuroEuroEuro

5 000 2 132 2 547 2 547 2 990 2 990 3 405

10 000 3 689 4 408 4 408 5 174 5 174 5 893

15 000 5 084 6 075 6 075 7 131 7 131 8 122

25 000 7 615 9 098 9 098 10 681 10 681 12 164

35 000 9 934 11 869 11 869 13 934 13 934 15 869

50 000 13 165 15 729 15 729 18 465 18 465 21 029

75 000 18 122 21 652 21 652 25 418 25 418 28 948

100 000 22 723 27 150 27 150 31 872 31 872 36 299

150 000 31 228 37 311 37 311 43 800 43 800 49 883

250 000 46 640 55 726 55 726 65 418 65 418 74 504

500 000 80 684 96 402 96 402113 168113 168128 886

750 000111 105132 749132 749155 836155 836177 480

1 000 000139 347166 493166 493195 448195 448222 594

1 250 000166 043198 389198 389232 891232 891265 237

1 500 000191 545228 859228 859268 660268 660305 974

2 000 000239 792286 504286 504336 331336 331383 044

2 500 000285 649341 295341 295400 650400 650456 296

3 000 000329 420393 593393 593462 044462 044526 217

3 500 000371 491443 859443 859521 052521 052593 420

4 000 000412 126492 410492 410578 046578 046658 331

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Anzahl der Funktionsbereiche,2.Integrationsansprüche,3.technische Ausgestaltung,4.Anforderungen an die Technik,5.konstruktive Anforderungen.

Anzahl der Funktionsbereiche,

Integrationsansprüche,

technische Ausgestaltung,

Anforderungen an die Technik,

konstruktive Anforderungen.

(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(6) (weggefallen)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 2aHonorartafeln und Basishonorarsatz

§ 3Leistungen und Leistungsbilder

§ 4Anrechenbare Kosten

§ 5Honorarzonen

§ 6Grundlagen des Honorars

§ 7Honorarvereinbarung

§ 8Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

§ 9Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

§ 10Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

§ 11Auftrag für mehrere Objekte

§ 12Instandsetzungen und Instandhaltungen

§ 13Interpolation

§ 14Nebenkosten

§ 15Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

§ 16Umsatzsteuer

§ 17Anwendungsbereich

§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan

§ 19Leistungsbild Bebauungsplan

§ 20Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

§ 21Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

§ 22Anwendungsbereich

§ 23Leistungsbild Landschaftsplan

§ 24Leistungsbild Grünordnungsplan

§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

§ 26Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

§ 27Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

§ 28Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

§ 29Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

§ 30Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

§ 31Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

§ 32Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

§ 33Besondere Grundlagen des Honorars

§ 34Leistungsbild Gebäude und Innenräume

§ 35Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

§ 36Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

§ 37Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

§ 38Besondere Grundlagen des Honorars

§ 39Leistungsbild Freianlagen

§ 40Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

§ 41Anwendungsbereich

§ 42Besondere Grundlagen des Honorars

§ 43Leistungsbild Ingenieurbauwerke

§ 44Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

§ 45Anwendungsbereich

§ 46Besondere Grundlagen des Honorars

§ 47Leistungsbild Verkehrsanlagen

§ 48Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

§ 49Anwendungsbereich

§ 50Besondere Grundlagen des Honorars

§ 51Leistungsbild Tragwerksplanung

§ 52Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

§ 53Anwendungsbereich

§ 54Besondere Grundlagen des Honorars

§ 55Leistungsbild Technische Ausrüstung

§ 56Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

§ 57Übergangsvorschrift

§ 58Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen

Anlage 2Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

Anlage 3Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Anlage 4Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Anlage 5Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Anlage 6Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Anlage 7Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Anlage 8Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Anlage 9Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Anlage 10Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten

Anlage 11Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 12Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 13Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 14Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 15Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →