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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (gleichberg2)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung: 1.In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden. 2.Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.

Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.

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