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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (glasblausbv)

11 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Glasgestaltung, 2.Christbaumschmuck, 3.Kunstaugen gewählt werden.

Glasgestaltung,

Christbaumschmuck,

Kunstaugen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 6.Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 7.Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren, 8.Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren, 9.Herstellen von Hohlglasartikeln, 10.Formen von Vollglasartikeln.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,

Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,

Herstellen von Hohlglasartikeln,

Formen von Vollglasartikeln.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen, 2.Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen, 3.Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.

Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,

Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,

Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen, 2.Veredeln von Christbaumschmuck.

Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,

Veredeln von Christbaumschmuck.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Gestalten der Iris und der Pupille, 2.Herstellen der Augenform.

Gestalten der Iris und der Pupille,

Herstellen der Augenform.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen von gegliederten Vollglasartikeln, 2.Herstellen von Hohlglasartikeln in offener oder geschlossener Form; dabei sollen die Bereiche Vollglas und Hohlglas mit mindestens je einer Arbeitsprobe berücksichtigt werden.

Herstellen von gegliederten Vollglasartikeln,

Herstellen von Hohlglasartikeln in offener oder geschlossener Form;

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, 2.Verarbeitungseigenschaften und Einsatz verschiedener Glassorten für die Kunstglasfertigung, 3.zeichnerisches Entwerfen und technische Umsetzung, 4.Verfahren der Kunstglasveredelung, 5.berufsbezogene Berechnungen.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

Verarbeitungseigenschaften und Einsatz verschiedener Glassorten für die Kunstglasfertigung,

zeichnerisches Entwerfen und technische Umsetzung,

Verfahren der Kunstglasveredelung,

berufsbezogene Berechnungen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden in der Fachrichtung Glasgestaltung sechs Arbeitsproben, in der Fachrichtung Christbaumschmuck fünf Arbeitsproben, in der Fachrichtung Kunstaugen in der Alternative I drei Arbeitsproben, in der Alternative II zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.in der Fachrichtung Glasgestaltung:a)Tierplastik aus Vollglas fertigen, b)Tierplastik aus Hohlglas blasen, c)Zierglas mit Veredlung fertigen, d)Bechervase mit Veredlung fertigen, e)Hohlglasartikel nach Wahl fertigen und f)Vollglasartikel nach Wahl herstellen; 2.in der Fachrichtung Christbaumschmuck:a)Kugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen, b)Oliven oder Eier aus Maschinenglasstücken blasen, c)Formartikel blasen, d)freigeblasene Spezialformen fertigen, e)Vorgabenmuster durch Stempeln, Bestreuen und Aufbringen von Bildern sowie Arbeiten von Litzen und Borten vervielfältigen, f)Gehänge nach Muster fertigen oder g)Christbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und veredeln; 3.in der Fachrichtung Kunstaugen:Je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes:Alternative I a)ein Paar Kristallfischaugen nach Muster fertigen, b)ein Paar Emailleaugen nach Muster fertigen und c)ein Paar Säugetieraugen nach Muster fertigen.Alternative II a)ein Kunstauge mit vorderer Augenkammer und verschwommenem Limbusrand fertigen und b)eine Standardform aus Hohlglas fertigen.

in der Fachrichtung Glasgestaltung:a)Tierplastik aus Vollglas fertigen, b)Tierplastik aus Hohlglas blasen, c)Zierglas mit Veredlung fertigen, d)Bechervase mit Veredlung fertigen, e)Hohlglasartikel nach Wahl fertigen und f)Vollglasartikel nach Wahl herstellen;

Tierplastik aus Vollglas fertigen,

Tierplastik aus Hohlglas blasen,

Zierglas mit Veredlung fertigen,

Bechervase mit Veredlung fertigen,

Hohlglasartikel nach Wahl fertigen und

Vollglasartikel nach Wahl herstellen;

in der Fachrichtung Christbaumschmuck:a)Kugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen, b)Oliven oder Eier aus Maschinenglasstücken blasen, c)Formartikel blasen, d)freigeblasene Spezialformen fertigen, e)Vorgabenmuster durch Stempeln, Bestreuen und Aufbringen von Bildern sowie Arbeiten von Litzen und Borten vervielfältigen, f)Gehänge nach Muster fertigen oder g)Christbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und veredeln;

Kugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen,

Oliven oder Eier aus Maschinenglasstücken blasen,

Formartikel blasen,

freigeblasene Spezialformen fertigen,

Vorgabenmuster durch Stempeln, Bestreuen und Aufbringen von Bildern sowie Arbeiten von Litzen und Borten vervielfältigen,

Gehänge nach Muster fertigen oder

Christbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und veredeln;

in der Fachrichtung Kunstaugen

Je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes:Alternative I a)ein Paar Kristallfischaugen nach Muster fertigen, b)ein Paar Emailleaugen nach Muster fertigen und c)ein Paar Säugetieraugen nach Muster fertigen.Alternative II a)ein Kunstauge mit vorderer Augenkammer und verschwommenem Limbusrand fertigen und b)eine Standardform aus Hohlglas fertigen.

Alternative I

Alternative I

Alternative I

ein Paar Kristallfischaugen nach Muster fertigen,

ein Paar Emailleaugen nach Muster fertigen und

ein Paar Säugetieraugen nach Muster fertigen.Alternative II

Alternative II

Alternative II

ein Kunstauge mit vorderer Augenkammer und verschwommenem Limbusrand fertigen und

eine Standardform aus Hohlglas fertigen.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Technologie:a)in der Fachrichtung Glasgestaltung:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)historische und zeitgenössische Formensprache, dd)Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern, ee)Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken, ff)Qualitätsmerkmale; b)in der Fachrichtung Christbaumschmuck:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)historische und zeitgenössische Formensprache, dd)Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck, ee)Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck, ff)Qualitätsmerkmale; c)in der Fachrichtung Kunstaugen:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen, dd)Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen, ee)Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen, ff)Qualitätsmerkmale; 2.im Fachbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:a)Planen, Entwerfen und Gestalten von Kunstglasobjekten, b)Planen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren, c)Materialbedarfsberechnungen, d)Kalkulieren von Angeboten; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

im Prüfungsbereich Technologie:a)in der Fachrichtung Glasgestaltung:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)historische und zeitgenössische Formensprache, dd)Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern, ee)Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken, ff)Qualitätsmerkmale; b)in der Fachrichtung Christbaumschmuck:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)historische und zeitgenössische Formensprache, dd)Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck, ee)Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck, ff)Qualitätsmerkmale; c)in der Fachrichtung Kunstaugen:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen, dd)Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen, ee)Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen, ff)Qualitätsmerkmale;

in der Fachrichtung Glasgestaltung:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)historische und zeitgenössische Formensprache, dd)Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern, ee)Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken, ff)Qualitätsmerkmale;

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

Werk- und Hilfsstoffe,

historische und zeitgenössische Formensprache,

Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern,

Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken,

Qualitätsmerkmale;

in der Fachrichtung Christbaumschmuck:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)historische und zeitgenössische Formensprache, dd)Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck, ee)Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck, ff)Qualitätsmerkmale;

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

Werk- und Hilfsstoffe,

historische und zeitgenössische Formensprache,

Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck,

Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck,

Qualitätsmerkmale;

in der Fachrichtung Kunstaugen:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen, dd)Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen, ee)Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen, ff)Qualitätsmerkmale;

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

Werk- und Hilfsstoffe,

anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen,

Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen,

Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen,

Qualitätsmerkmale;

im Fachbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:a)Planen, Entwerfen und Gestalten von Kunstglasobjekten, b)Planen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren, c)Materialbedarfsberechnungen, d)Kalkulieren von Angeboten;

Planen, Entwerfen und Gestalten von Kunstglasobjekten,

Planen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren,

Materialbedarfsberechnungen,

Kalkulieren von Angeboten;

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Technologie 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

1. im Prüfungsbereich Technologie 180 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 120 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation mit 30 vom Hundert und der Planungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1615 - 1619)I. Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigenc)Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellend)Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortierene)Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren5 6Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzenb)Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhabenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten3 7Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigenb)Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehenc)Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellend)Hohlglaskugeln aus Röhren herstellene)zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformenf)Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischeng)Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzenh)Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten10 8Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Standflächen formenb)Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasenc)Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbindend)Glasstäbe und Glasröhren biegene)Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehenf)Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbindeng)Glas-Metall-Verbindungen herstellen8 9Herstellen von Hohlglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen16 b)hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen 12 c)durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen 8 d)formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck 8 10Formen von Vollglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)dekorativen Raumschmuck gestalten6 b)aufsitzende Tierplastiken gestalten4 c)wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen 6 d)Grundformen menschlicher Figuren herstellene)Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen 8 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. 10 ----------1)Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden. II. Ausbildungsinhalte in den FachrichtungenA. Fachrichtung Glasgestaltung1Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)zweibeinige Hohlglastiere gestaltenb)vierbeinige Hohlglastiere gestalten 62Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringenb)Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formenc)Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formend)Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formene)langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formenf)Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen 163Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formenb)stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen 10c)stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formend)mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formene)Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen 10f)großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formeng)stilisierte Plastiken formenh)Glasmontagen anfertigen 10 B. Fachrichtung Christbaumschmuck1Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)Kugeln mit Glasöse und Öffnung formenb)Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formenc)Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen 10d)Lyra- und Strahlenspitzen frei blasene)Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen 5f)Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen 4g)formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln 72Veredeln von Christbaumschmuck(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen 4b)Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malenc)mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malend)Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringene)Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln 10f)Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen 4g)Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorierenh)Christbaumschmuck durch Siebdruck veredelni)Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren 8 C. Fachrichtung Kunstaugen1Gestalten der Iris und der Pupille(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)a)Basisfarbe aufschmelzenb)Irisstruktur aufbauenc)Pupille aufschmelzend)Kristallglas aufsetzen 14Alternative I 8e)Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzenf)Metallhülsen aufsetzenAlternative IIe)verschwommenen Limbusrand herstellen2Herstellen der Augenform(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)a)massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen 10Alternative I 20b)angeschmolzene Ecken herstellenc)Metalldraht und -ösen einschmelzend)Säugetier-Sonderformen herstellene)konkav-konvexe Augenform ausblasenAlternative IIb)ovale Augenform blasen und gestaltenc)Augenform anreißend)Rückwand gestaltene)Handhabe abschmelzenf)Rückwand verschmelzeng)Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen

I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigenc)Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellend)Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortierene)Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren5

Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen

Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigen

Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellen

Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortieren

Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren

6Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzenb)Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhabenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten3

Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzen

Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhaben

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten

7Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigenb)Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehenc)Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellend)Hohlglaskugeln aus Röhren herstellene)zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformenf)Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischeng)Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzenh)Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten10

Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigen

Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehen

Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellen

Hohlglaskugeln aus Röhren herstellen

zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformen

Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischen

Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzen

Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten

8Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Standflächen formenb)Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasenc)Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbindend)Glasstäbe und Glasröhren biegene)Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehenf)Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbindeng)Glas-Metall-Verbindungen herstellen8

Standflächen formen

Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasen

Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbinden

Glasstäbe und Glasröhren biegen

Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehen

Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbinden

Glas-Metall-Verbindungen herstellen

9Herstellen von Hohlglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen16

frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen

b)hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen 12

hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen

c)durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen 8

durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen

d)formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck 8

formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck

10Formen von Vollglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)dekorativen Raumschmuck gestalten6

dekorativen Raumschmuck gestalten

b)aufsitzende Tierplastiken gestalten4

aufsitzende Tierplastiken gestalten

c)wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen 6

wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen

d)Grundformen menschlicher Figuren herstellene)Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen 8

Grundformen menschlicher Figuren herstellen

Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen

Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. 10

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1)Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.

Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.

II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen

A. Fachrichtung Glasgestaltung

1Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)zweibeinige Hohlglastiere gestaltenb)vierbeinige Hohlglastiere gestalten 6

zweibeinige Hohlglastiere gestalten

vierbeinige Hohlglastiere gestalten

2Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringenb)Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formenc)Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formend)Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formene)langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formenf)Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen 16

Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringen

Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formen

Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formen

Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formen

langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formen

Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen

3Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formenb)stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen 10

Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formen

stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen

c)stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formend)mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formene)Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen 10

stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formen

mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formen

Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen

f)großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formeng)stilisierte Plastiken formenh)Glasmontagen anfertigen 10

großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formen

stilisierte Plastiken formen

Glasmontagen anfertigen

B. Fachrichtung Christbaumschmuck

1Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)Kugeln mit Glasöse und Öffnung formenb)Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formenc)Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen 10

Kugeln mit Glasöse und Öffnung formen

Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formen

Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen

d)Lyra- und Strahlenspitzen frei blasene)Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen 5

Lyra- und Strahlenspitzen frei blasen

Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen

f)Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen 4

Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen

g)formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln 7

formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln

2Veredeln von Christbaumschmuck(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen 4

Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen

b)Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malenc)mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malend)Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringene)Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln 10

Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malen

mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malen

Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringen

Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln

f)Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen 4

Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen

g)Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorierenh)Christbaumschmuck durch Siebdruck veredelni)Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren 8

Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorieren

Christbaumschmuck durch Siebdruck veredeln

Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren

C. Fachrichtung Kunstaugen

1Gestalten der Iris und der Pupille(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)a)Basisfarbe aufschmelzenb)Irisstruktur aufbauenc)Pupille aufschmelzend)Kristallglas aufsetzen 14

Basisfarbe aufschmelzen

Irisstruktur aufbauen

Pupille aufschmelzen

Kristallglas aufsetzen

Alternative I 8

e)Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzenf)Metallhülsen aufsetzen

Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzen

Metallhülsen aufsetzen

Alternative II

e)verschwommenen Limbusrand herstellen

verschwommenen Limbusrand herstellen

2Herstellen der Augenform(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)a)massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen 10

massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen

Alternative I 20

b)angeschmolzene Ecken herstellenc)Metalldraht und -ösen einschmelzend)Säugetier-Sonderformen herstellene)konkav-konvexe Augenform ausblasen

angeschmolzene Ecken herstellen

Metalldraht und -ösen einschmelzen

Säugetier-Sonderformen herstellen

konkav-konvexe Augenform ausblasen

Alternative II

b)ovale Augenform blasen und gestaltenc)Augenform anreißend)Rückwand gestaltene)Handhabe abschmelzenf)Rückwand verschmelzeng)Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen

ovale Augenform blasen und gestalten

Augenform anreißen

Rückwand gestalten

Handhabe abschmelzen

Rückwand verschmelzen

Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie

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