Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
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Gesetzestext (13 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Verglasung und Glasbau und 2.Fenster- und Glasfassadenbau gewählt werden.
Verglasung und Glasbau und
Fenster- und Glasfassadenbau
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 7.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8.Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen, 9.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10.Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung, 11.Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen, 12.Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen, 13.Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen, 14.Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen, 15.Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen, 16.Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen, 17.Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,
Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,
Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,
Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,
Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,
Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:a)Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme, b)Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen, c)Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern, d)Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen; 2.in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:a)Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen, b)Behandeln von Oberflächen, c)Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.
in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:a)Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme, b)Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen, c)Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern, d)Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;
Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,
Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen,
Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,
Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;
in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:a)Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen, b)Behandeln von Oberflächen, c)Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.
Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen,
Behandeln von Oberflächen,
Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7, 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, unterschiedlicher Verbindungstechniken einschließlich Behandeln von Oberflächen in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer Glaskonstruktion,* 2.Einrahmen eines Objektes,3.Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung oder4.Montieren eines Glasfassadenelementes.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer Glaskonstruktion,
Einrahmen eines Objektes,
Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung oder
Montieren eines Glasfassadenelementes.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Glasbau, Kunstverglasung und Bilderrahmung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasbau sowie Kunstverglasung und Bilderrahmung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.1.Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glasmobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruktionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.2.Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Kunstverglasungen oder von Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Behebung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen kann.3.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbesondere in Betracht
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glasmobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruktionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung kommt insbesondere in Betracht
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Kunstverglasungen oder von Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Behebung.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen kann.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1.im Prüfungsbereich Glasbau180 Minuten,2.im Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung120 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
1.im Prüfungsbereich Glasbau180 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Glasbau50 Prozent,2.Prüfungsbereich Kunstverglasungund Bilderrahmung30 Prozent,3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
1.Prüfungsbereich Glasbau50 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kunstverglasungund Bilderrahmung30 Prozent,
3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür,* 2.Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion,3.Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oder4.Montieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder Glasfassadenkonstruktion.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür,
Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion,
Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oder
Montieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder Glasfassadenkonstruktion.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau, Glasfassadenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau sowie Glasfassadenbau sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.1.Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fenster, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und Schäden und deren Behebung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung von technischen Regeln zuordnen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.2.Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseitigung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.3.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau kommt insbesondere in Betracht
Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fenster, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und Schäden und deren Behebung.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung von technischen Regeln zuordnen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt insbesondere in Betracht
Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseitigung.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1.im Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau210 Minuten,2.im Prüfungsbereich Glasfassadenbau90 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
1.im Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau210 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Glasfassadenbau90 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlichen geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Fenster-und Türenbau55 Prozent,2.PrüfungsbereichGlasfassadenbau25 Prozent,3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
1.Prüfungsbereich Fenster-und Türenbau55 Prozent,
2.PrüfungsbereichGlasfassadenbau25 Prozent,
3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Fenster- und Türenbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1555 - 1561)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18.Monat19.-36.Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Vorschriften zum Datenschutz beachtend)Daten pflegen und sichern3*) 6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden2)* f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen 2)*7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwendenc)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentierend)Material- und Stücklisten erstellen und anwenden2)* e)Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachtenf)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungeng)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen 2)*8Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassend)Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählene)Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauenf)Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteileng)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützeni)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellenk)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern5)* 9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Werkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienend)Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten6 e)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienenf)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlasseng)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 210Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnenb)Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Schablonen anfertigen, Maße übertragend)Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechene)Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polierenf)Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstelleng)Falze vorbereitenh)Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich macheni)Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen26 k)Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläserl)Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauenm)lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauenn)Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten 711Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagernb)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandelnd)Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellene)Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführenf)Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen10 12Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagernb)Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellenc)Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglasd)Dämmungen herstellene)Abdichtungen herstellen8 13Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden2 b)Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragenc)Oberflächen gestalten 314Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Bauelemente und Zubehörteile auswählenb)Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereitend)Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen11 e)Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten 215Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassenb)Bauelemente und Zubehörteile instand setzenc)Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentierend)Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren 416Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentierenb)Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnenc)Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren 417Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenb)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenc)Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeitend)Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern3)* II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA. Fachrichtung Verglasung und Glasbau1Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Glaskonstruktionsbauarten auswählenb)Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfenc)Halteprofile auswählen, zurichten und montierend)Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauene)Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen 14f)Funktion von Glaskonstruktionen prüfeng)Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentierenh)Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlasseni)Fahrzeuge und Geräte verglasen 82Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauenb)Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauenc)Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellend)Kunstverglasungen ausbauen und instand setzene)Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellenf)Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen 83Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählenb)Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzenc)Bilder aufziehen, spannen und einrahmend)veredeltes Glas einrahmen 84Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereitenb)Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählenc)Unterkonstruktionen ausrichten und einbauend)Glasfassadenelemente einbauen und instand halten 14 B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau1Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählenb)Aufrisse erstellenc)Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten 10d)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellene)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauenf)Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen 182Behandeln von Oberflächen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählenb)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandelnc)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgend)Oberflächen beschichten 103Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellenb)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfenc)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassend)Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen 14 *)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1.-18.Monat19.-36.Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Vorschriften zum Datenschutz beachtend)Daten pflegen und sichern3*)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
Vorschriften zum Datenschutz beachten
Daten pflegen und sichern
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden2)*
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen 2)*
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwendenc)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentierend)Material- und Stücklisten erstellen und anwenden2)*
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren
Material- und Stücklisten erstellen und anwenden
e)Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachtenf)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungeng)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen 2)*
Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
8Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassend)Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählene)Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauenf)Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteileng)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützeni)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellenk)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern5)*
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
persönliche Schutzausrüstung verwenden
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen
Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Werkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienend)Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten6
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
Werkzeuge handhaben und instand halten
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten
e)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienenf)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlasseng)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 2
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
10Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnenb)Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Schablonen anfertigen, Maße übertragend)Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechene)Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polierenf)Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstelleng)Falze vorbereitenh)Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich macheni)Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen26
Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen
Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
Schablonen anfertigen, Maße übertragen
Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechen
Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren
Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen
Falze vorbereiten
Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen
Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen
k)Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläserl)Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauenm)lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauenn)Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten 7
Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser
Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen
lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauen
Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten
11Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagernb)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandelnd)Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellene)Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführenf)Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen10
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagern
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandeln
Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellen
Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
12Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagernb)Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellenc)Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglasd)Dämmungen herstellene)Abdichtungen herstellen8
Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern
Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen
Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglas
Dämmungen herstellen
Abdichtungen herstellen
13Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden2
Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden
b)Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragenc)Oberflächen gestalten 3
Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragen
Oberflächen gestalten
14Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Bauelemente und Zubehörteile auswählenb)Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereitend)Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen11
Bauelemente und Zubehörteile auswählen
Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereiten
Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen
e)Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten 2
Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten
15Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassenb)Bauelemente und Zubehörteile instand setzenc)Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentierend)Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren 4
Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassen
Bauelemente und Zubehörteile instand setzen
Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentieren
Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren
16Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentierenb)Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnenc)Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren 4
erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentieren
Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnen
Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren
17Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenb)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenc)Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeitend)Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern3)*
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten
Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau
1Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Glaskonstruktionsbauarten auswählenb)Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfenc)Halteprofile auswählen, zurichten und montierend)Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauene)Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen 14
Glaskonstruktionsbauarten auswählen
Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfen
Halteprofile auswählen, zurichten und montieren
Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauen
Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen
f)Funktion von Glaskonstruktionen prüfeng)Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentierenh)Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlasseni)Fahrzeuge und Geräte verglasen 8
Funktion von Glaskonstruktionen prüfen
Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentieren
Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassen
Fahrzeuge und Geräte verglasen
2Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauenb)Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauenc)Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellend)Kunstverglasungen ausbauen und instand setzene)Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellenf)Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen 8
Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauen
Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauen
Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen
Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen
Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellen
Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen
3Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählenb)Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzenc)Bilder aufziehen, spannen und einrahmend)veredeltes Glas einrahmen 8
Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählen
Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzen
Bilder aufziehen, spannen und einrahmen
veredeltes Glas einrahmen
4Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereitenb)Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählenc)Unterkonstruktionen ausrichten und einbauend)Glasfassadenelemente einbauen und instand halten 14
Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereiten
Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählen
Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen
Glasfassadenelemente einbauen und instand halten
B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau
1Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählenb)Aufrisse erstellenc)Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten 10
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen
Aufrisse erstellen
Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten
d)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellene)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauenf)Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen 18
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellen
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauen
Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen
2Behandeln von Oberflächen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählenb)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandelnc)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgend)Oberflächen beschichten 10
Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählen
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandeln
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgen
Oberflächen beschichten
3Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellenb)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfenc)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassend)Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen 14
Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellen
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfen
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassen
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen
*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung