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GlAusbV 2001 DE

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

13 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Verglasung und Glasbau und 2.Fenster- und Glasfassadenbau gewählt werden.

Verglasung und Glasbau und

Fenster- und Glasfassadenbau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 7.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8.Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen, 9.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10.Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung, 11.Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen, 12.Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen, 13.Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen, 14.Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen, 15.Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen, 16.Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen, 17.Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,

Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,

Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,

Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,

Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,

Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,

Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,

Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,

Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:a)Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme, b)Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen, c)Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern, d)Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen; 2.in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:a)Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen, b)Behandeln von Oberflächen, c)Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.

in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:a)Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme, b)Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen, c)Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern, d)Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;

Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,

Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen,

Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,

Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;

in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:a)Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen, b)Behandeln von Oberflächen, c)Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.

Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen,

Behandeln von Oberflächen,

Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7, 8 und 9 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, unterschiedlicher Verbindungstechniken einschließlich Behandeln von Oberflächen in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer Glaskonstruktion,* 2.Einrahmen eines Objektes,3.Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung oder4.Montieren eines Glasfassadenelementes.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer Glaskonstruktion,

Einrahmen eines Objektes,

Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung oder

Montieren eines Glasfassadenelementes.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Glasbau, Kunstverglasung und Bilderrahmung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasbau sowie Kunstverglasung und Bilderrahmung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.1.Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glasmobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruktionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.2.Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Kunstverglasungen oder von Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Behebung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen kann.3.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbesondere in Betracht

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glasmobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruktionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung kommt insbesondere in Betracht

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Kunstverglasungen oder von Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Behebung.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen kann.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1.im Prüfungsbereich Glasbau180 Minuten,2.im Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung120 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

1.im Prüfungsbereich Glasbau180 Minuten,

2.im Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung120 Minuten,

3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Glasbau50 Prozent,2.Prüfungsbereich Kunstverglasungund Bilderrahmung30 Prozent,3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

1.Prüfungsbereich Glasbau50 Prozent,

2.Prüfungsbereich Kunstverglasungund Bilderrahmung30 Prozent,

3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür,* 2.Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion,3.Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oder4.Montieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder Glasfassadenkonstruktion.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür,

Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion,

Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oder

Montieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder Glasfassadenkonstruktion.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau, Glasfassadenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau sowie Glasfassadenbau sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.1.Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fenster, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und Schäden und deren Behebung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung von technischen Regeln zuordnen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.2.Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseitigung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.3.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau kommt insbesondere in Betracht

Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fenster, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und Schäden und deren Behebung.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung von technischen Regeln zuordnen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt insbesondere in Betracht

Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseitigung.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1.im Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau210 Minuten,2.im Prüfungsbereich Glasfassadenbau90 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

1.im Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau210 Minuten,

2.im Prüfungsbereich Glasfassadenbau90 Minuten,

3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlichen geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Fenster-und Türenbau55 Prozent,2.PrüfungsbereichGlasfassadenbau25 Prozent,3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

1.Prüfungsbereich Fenster-und Türenbau55 Prozent,

2.PrüfungsbereichGlasfassadenbau25 Prozent,

3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Fenster- und Türenbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1555 - 1561)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18.Monat19.-36.Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Vorschriften zum Datenschutz beachtend)Daten pflegen und sichern3*) 6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden2)* f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen 2)*7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwendenc)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentierend)Material- und Stücklisten erstellen und anwenden2)* e)Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachtenf)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungeng)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen 2)*8Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassend)Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählene)Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauenf)Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteileng)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützeni)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellenk)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern5)* 9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Werkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienend)Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten6 e)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienenf)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlasseng)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 210Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnenb)Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Schablonen anfertigen, Maße übertragend)Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechene)Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polierenf)Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstelleng)Falze vorbereitenh)Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich macheni)Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen26 k)Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläserl)Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauenm)lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauenn)Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten 711Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagernb)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandelnd)Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellene)Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführenf)Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen10 12Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagernb)Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellenc)Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglasd)Dämmungen herstellene)Abdichtungen herstellen8 13Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden2 b)Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragenc)Oberflächen gestalten 314Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Bauelemente und Zubehörteile auswählenb)Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereitend)Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen11 e)Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten 215Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassenb)Bauelemente und Zubehörteile instand setzenc)Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentierend)Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren 416Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentierenb)Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnenc)Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren 417Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenb)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenc)Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeitend)Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern3)* II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA. Fachrichtung Verglasung und Glasbau1Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Glaskonstruktionsbauarten auswählenb)Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfenc)Halteprofile auswählen, zurichten und montierend)Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauene)Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen 14f)Funktion von Glaskonstruktionen prüfeng)Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentierenh)Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlasseni)Fahrzeuge und Geräte verglasen 82Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauenb)Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauenc)Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellend)Kunstverglasungen ausbauen und instand setzene)Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellenf)Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen 83Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählenb)Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzenc)Bilder aufziehen, spannen und einrahmend)veredeltes Glas einrahmen 84Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereitenb)Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählenc)Unterkonstruktionen ausrichten und einbauend)Glasfassadenelemente einbauen und instand halten 14 B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau1Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählenb)Aufrisse erstellenc)Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten 10d)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellene)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauenf)Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen 182Behandeln von Oberflächen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählenb)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandelnc)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgend)Oberflächen beschichten 103Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellenb)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfenc)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassend)Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen 14 *)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im

1.-18.Monat19.-36.Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Vorschriften zum Datenschutz beachtend)Daten pflegen und sichern3*)

Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten

Vorschriften zum Datenschutz beachten

Daten pflegen und sichern

6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden2)*

Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher

Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten

Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden

f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen 2)*

Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten

Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen

mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen

7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwendenc)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentierend)Material- und Stücklisten erstellen und anwenden2)*

Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden

Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden

Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren

Material- und Stücklisten erstellen und anwenden

e)Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachtenf)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungeng)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen 2)*

Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten

technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen

technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen

8Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassend)Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählene)Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauenf)Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteileng)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützeni)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellenk)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern5)*

Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

persönliche Schutzausrüstung verwenden

Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen

Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen

Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen

Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen

Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen

Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen

Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen

bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Werkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienend)Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten6

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen

Werkzeuge handhaben und instand halten

Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen

Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten

e)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienenf)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlasseng)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 2

Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen

Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen

Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen

10Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnenb)Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Schablonen anfertigen, Maße übertragend)Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechene)Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polierenf)Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstelleng)Falze vorbereitenh)Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich macheni)Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen26

Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen

Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen

Schablonen anfertigen, Maße übertragen

Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechen

Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren

Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen

Falze vorbereiten

Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen

Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen

k)Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläserl)Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauenm)lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauenn)Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten 7

Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser

Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen

lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauen

Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten

11Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagernb)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandelnd)Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellene)Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführenf)Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen10

Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagern

Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen

Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandeln

Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellen

Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen

Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen

12Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagernb)Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellenc)Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglasd)Dämmungen herstellene)Abdichtungen herstellen8

Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern

Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen

Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglas

Dämmungen herstellen

Abdichtungen herstellen

13Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden2

Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden

b)Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragenc)Oberflächen gestalten 3

Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragen

Oberflächen gestalten

14Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Bauelemente und Zubehörteile auswählenb)Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereitend)Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen11

Bauelemente und Zubehörteile auswählen

Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen

Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereiten

Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen

e)Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten 2

Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten

15Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassenb)Bauelemente und Zubehörteile instand setzenc)Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentierend)Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren 4

Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassen

Bauelemente und Zubehörteile instand setzen

Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentieren

Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren

16Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentierenb)Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnenc)Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren 4

erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentieren

Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnen

Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren

17Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenb)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenc)Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeitend)Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern3)*

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen

Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren

Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten

Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern

II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen

A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau

1Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Glaskonstruktionsbauarten auswählenb)Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfenc)Halteprofile auswählen, zurichten und montierend)Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauene)Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen 14

Glaskonstruktionsbauarten auswählen

Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfen

Halteprofile auswählen, zurichten und montieren

Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauen

Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen

f)Funktion von Glaskonstruktionen prüfeng)Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentierenh)Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlasseni)Fahrzeuge und Geräte verglasen 8

Funktion von Glaskonstruktionen prüfen

Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentieren

Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassen

Fahrzeuge und Geräte verglasen

2Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauenb)Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauenc)Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellend)Kunstverglasungen ausbauen und instand setzene)Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellenf)Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen 8

Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauen

Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauen

Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen

Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen

Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellen

Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen

3Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählenb)Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzenc)Bilder aufziehen, spannen und einrahmend)veredeltes Glas einrahmen 8

Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählen

Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzen

Bilder aufziehen, spannen und einrahmen

veredeltes Glas einrahmen

4Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereitenb)Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählenc)Unterkonstruktionen ausrichten und einbauend)Glasfassadenelemente einbauen und instand halten 14

Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereiten

Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählen

Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen

Glasfassadenelemente einbauen und instand halten

B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau

1Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählenb)Aufrisse erstellenc)Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten 10

Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen

Aufrisse erstellen

Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten

d)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellene)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauenf)Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen 18

Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellen

Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauen

Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen

2Behandeln von Oberflächen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählenb)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandelnc)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgend)Oberflächen beschichten 10

Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählen

Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandeln

Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgen

Oberflächen beschichten

3Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellenb)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfenc)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassend)Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen 14

Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellen

Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfen

Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassen

Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen

*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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