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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien (gimedausbv)

24 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gestalters für immersive Medien und der Gestalterin für immersive Medien wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.immersive MedienMedien, deren Nutzung virtuelle Umgebungen und digitale Elemente erlebbar und als real wahrnehmbar machen,2.UV-KoordinatensystemeKoordinatensysteme, in denen die Koordinaten x, y und z die Position im dreidimensionalen Raum und die Koordinaten u und v die Texturierung von Polygonobjekten in diesem Raum beschreiben,3.EntwicklungsumgebungenSoftware, mit der die zu erstellenden Anwendungen ohne tiefergehende Programmierkenntnisse grafisch bearbeitet werden können,4.AutorenwerkzeugeSoftware, mithilfe derer verschiedene Arten von Steuerungs- und Interaktionsmöglichkeiten sowie 2D- und 3D-Daten und 2D- und 3D-Medien zusammengeführt und diese für verschiedene Endgeräte ausgegeben werden können,5.SkripteProgrammcodes, die zur Umsetzung von Funktionen der Anwendungen benötigt werden,6.StreamingDatenübertragungsverfahren, bei denen Daten bereits während der Übertragung genutzt werden können,7.Cloud-LösungenIT-Infrastrukturen, die über ein Netzwerk Computerressourcen bereitstellen.

immersive Medien

Medien, deren Nutzung virtuelle Umgebungen und digitale Elemente erlebbar und als real wahrnehmbar machen,

UV-Koordinatensysteme

Koordinatensysteme, in denen die Koordinaten x, y und z die Position im dreidimensionalen Raum und die Koordinaten u und v die Texturierung von Polygonobjekten in diesem Raum beschreiben,

Entwicklungsumgebungen

Software, mit der die zu erstellenden Anwendungen ohne tiefergehende Programmierkenntnisse grafisch bearbeitet werden können,

Autorenwerkzeuge

Software, mithilfe derer verschiedene Arten von Steuerungs- und Interaktionsmöglichkeiten sowie 2D- und 3D-Daten und 2D- und 3D-Medien zusammengeführt und diese für verschiedene Endgeräte ausgegeben werden können,

Skripte

Programmcodes, die zur Umsetzung von Funktionen der Anwendungen benötigt werden,

Streaming

Datenübertragungsverfahren, bei denen Daten bereits während der Übertragung genutzt werden können,

Cloud-Lösungen

IT-Infrastrukturen, die über ein Netzwerk Computerressourcen bereitstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen,2.iteratives Entwickeln von Prototypen,3.Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten,4.Gestalten und Umsetzen von Animationen,5.Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen,6.Gestalten von immersiven Klangwelten,7.Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution,8.Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team,9.Beraten von Kundinnen und Kunden sowie10.Validieren und Abschließen von Aufträgen.

Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen,

iteratives Entwickeln von Prototypen,

Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten,

Gestalten und Umsetzen von Animationen,

Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen,

Gestalten von immersiven Klangwelten,

Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution,

Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team,

Beraten von Kundinnen und Kunden sowie

Validieren und Abschließen von Aufträgen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt,5.Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse,6.Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren sowie7.Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

digitalisierte Arbeitswelt,

Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse,

Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren sowie

Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ und2.„3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“.

„Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ und

„3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsmittel zur Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen sowie deren Einrichtung und Einsatz zu beschreiben,2.konzeptionelle, technische und gestalterische Vorgaben für die Erstellung und Bearbeitung von immersiven Medienprodukten in Entwicklungsumgebungen zu beachten,3.Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,4.Daten zu organisieren und Archivierungstechniken zu bewerten und auszuwählen,5.die Erstellung immersiver Medienprodukte zu beschreiben und6.rechtliche Grundlagen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen.

Produktionsmittel zur Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen sowie deren Einrichtung und Einsatz zu beschreiben,

konzeptionelle, technische und gestalterische Vorgaben für die Erstellung und Bearbeitung von immersiven Medienprodukten in Entwicklungsumgebungen zu beachten,

Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

Daten zu organisieren und Archivierungstechniken zu bewerten und auszuwählen,

die Erstellung immersiver Medienprodukte zu beschreiben und

rechtliche Grundlagen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Im Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,2.grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie3.virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.

Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,

grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie

virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Davon entfallen höchstens 5 Minuten auf das situative Fachgespräch.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Immersive Medien produzieren“,2.„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,3.„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

„Immersive Medien produzieren“,

„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,

„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ sowie

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kundinnen und Kunden zu beraten und im Rahmen von Projekten zu kommunizieren,2.Medienprojekte und immersive Medienprodukte zu konzipieren und Prototypen zu entwickeln,3.3D-Modelle und virtuelle Umgebungen zu erstellen, zu texturieren, zu optimieren und zu animieren,4.Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen durchzuführen,5.immersive Klangwelten umzusetzen,6.immersive Anwendungen mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen zu gestalten, zu erstellen und auszugeben,7.Interaktions- und Kollaborationskonzepte umzusetzen,8.Publikationswege auszuwählen, zu konfigurieren und umzusetzen,9.Produktionsdaten zu organisieren und Produktionsabläufe zu dokumentieren,10.Zeit- und Budgetvorgaben in Produktionen zu berücksichtigen,11.Qualitätsanforderungen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen, in Tests zu evaluieren und12.Produktionsergebnisse auftragsbezogen zu präsentieren, Aufträge abzuschließen und zu dokumentieren.

Kundinnen und Kunden zu beraten und im Rahmen von Projekten zu kommunizieren,

Medienprojekte und immersive Medienprodukte zu konzipieren und Prototypen zu entwickeln,

3D-Modelle und virtuelle Umgebungen zu erstellen, zu texturieren, zu optimieren und zu animieren,

Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen durchzuführen,

immersive Klangwelten umzusetzen,

immersive Anwendungen mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen zu gestalten, zu erstellen und auszugeben,

Interaktions- und Kollaborationskonzepte umzusetzen,

Publikationswege auszuwählen, zu konfigurieren und umzusetzen,

Produktionsdaten zu organisieren und Produktionsabläufe zu dokumentieren,

Zeit- und Budgetvorgaben in Produktionen zu berücksichtigen,

Qualitätsanforderungen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen, in Tests zu evaluieren und

Produktionsergebnisse auftragsbezogen zu präsentieren, Aufträge abzuschließen und zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen, diesen mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und die Ergebnisse zu präsentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage dieser Dokumentation und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich einer Angabe zum geplanten Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 15 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Auftragsunterlagen zu prüfen und zu bewerten,2.Kundengespräche vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,3.Produktionsplanungen durchzuführen,4.Evaluationskonzepte zu entwickeln,5.Gestaltungskonzepte für immersive Medienprodukte zu erstellen und zu visualisieren,6.Interaktions- und Kollaborationskonzepte zu erstellen,7.die Benutzerführung innerhalb von immersiven Medienprodukten an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen und die Gestaltung dieser Medienprodukte für verschiedene Distributionswege zu beschreiben,8.die Erstellung von Prototypen immersiver Medienprodukte zu beschreiben sowie Prototypen von immersiven Medienprodukten zu beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen,9.medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,10.Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,11.Aspekte der Benutzerfreundlichkeit und der Barrierefreiheit sowie ethische Grundsätze bei der Gestaltung von immersiven Medien zu berücksichtigen und12.die Aufbereitung immersiver Medienprodukte für die Distribution zu beschreiben.

Auftragsunterlagen zu prüfen und zu bewerten,

Kundengespräche vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

Produktionsplanungen durchzuführen,

Evaluationskonzepte zu entwickeln,

Gestaltungskonzepte für immersive Medienprodukte zu erstellen und zu visualisieren,

Interaktions- und Kollaborationskonzepte zu erstellen,

die Benutzerführung innerhalb von immersiven Medienprodukten an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen und die Gestaltung dieser Medienprodukte für verschiedene Distributionswege zu beschreiben,

die Erstellung von Prototypen immersiver Medienprodukte zu beschreiben sowie Prototypen von immersiven Medienprodukten zu beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

Aspekte der Benutzerfreundlichkeit und der Barrierefreiheit sowie ethische Grundsätze bei der Gestaltung von immersiven Medien zu berücksichtigen und

die Aufbereitung immersiver Medienprodukte für die Distribution zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Im Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Projektumsetzungen zu organisieren,2.Prototypen iterativ zu entwickeln sowie Tests von Prototypen zu planen und die Integration von Prototypen in die Entwicklungsumgebung zu beschreiben,3.Klangwelten zu konzipieren, deren Gestaltung zu beschreiben und die Einbindung von Klangwelten in immersive Medienprodukte zu planen,4.die Erstellung, Zusammenstellung und Bearbeitung von 2D-, 3D-, Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie 2D-, 3D-, Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,5.die Erstellung und Bearbeitung von Interaktionen und Animationen zu beschreiben sowie die Umsetzung von Interaktionen und Animationen zu beurteilen,6.Skripte zu analysieren und die Integration in einen Prototyp zu planen,7.die Umsetzung von immersiven Medienprodukten zu beschreiben, immersive Medienprodukte zu beurteilen, Tests von immersiven Medienprodukten zu planen und Optimierungsmöglichkeiten für die Umsetzung von immersiven Medienprodukten aufzuzeigen,8.deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen sowie9.Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren, auch in englischer Sprache.

Projektumsetzungen zu organisieren,

Prototypen iterativ zu entwickeln sowie Tests von Prototypen zu planen und die Integration von Prototypen in die Entwicklungsumgebung zu beschreiben,

Klangwelten zu konzipieren, deren Gestaltung zu beschreiben und die Einbindung von Klangwelten in immersive Medienprodukte zu planen,

die Erstellung, Zusammenstellung und Bearbeitung von 2D-, 3D-, Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie 2D-, 3D-, Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,

die Erstellung und Bearbeitung von Interaktionen und Animationen zu beschreiben sowie die Umsetzung von Interaktionen und Animationen zu beurteilen,

Skripte zu analysieren und die Integration in einen Prototyp zu planen,

die Umsetzung von immersiven Medienprodukten zu beschreiben, immersive Medienprodukte zu beurteilen, Tests von immersiven Medienprodukten zu planen und Optimierungsmöglichkeiten für die Umsetzung von immersiven Medienprodukten aufzuzeigen,

deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen sowie

Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren, auch in englischer Sprache.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Immersive Medien produzieren“mit 50 Prozent,2.„Immersive Medien konzipieren und gestalten“mit 20 Prozent,3.„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“mit 20 Prozent sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

„Immersive Medien produzieren“mit 50 Prozent,

„Immersive Medien produzieren“mit 50 Prozent,

„Immersive Medien konzipieren und gestalten“mit 20 Prozent,

„Immersive Medien konzipieren und gestalten“mit 20 Prozent,

„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“mit 20 Prozent

„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“mit 20 Prozent

sowie

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,b)„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,b)„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,

„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ oder

„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 99, S. 9 - 14)

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Entwicklungsumgebungen entsprechend den technischen und gestalterischen Vorgaben festlegen und einrichtenb)Daten, insbesondere Bild-, Ton-, Animations- und 3D-Modell-Daten, mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen nach konzeptionellen Vorgaben zusammenführenc)virtuelle Umgebung entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben gestaltend)Audioverhalten und -positionen festlegen und einbindene)Elemente der Benutzeroberfläche erstellen und einbindenf)virtuelle Kameras auswählen und einbindeng)Beleuchtungskonzepte und visuelle Effekte mithilfe von Lichtobjekten und Schattierungsmethoden umsetzenh)Interaktionen und Interaktions-Feedback mithilfe von visuellen Skripten erstellen und einbinden18

Entwicklungsumgebungen entsprechend den technischen und gestalterischen Vorgaben festlegen und einrichten

Daten, insbesondere Bild-, Ton-, Animations- und 3D-Modell-Daten, mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen nach konzeptionellen Vorgaben zusammenführen

virtuelle Umgebung entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben gestalten

Audioverhalten und -positionen festlegen und einbinden

Elemente der Benutzeroberfläche erstellen und einbinden

virtuelle Kameras auswählen und einbinden

Beleuchtungskonzepte und visuelle Effekte mithilfe von Lichtobjekten und Schattierungsmethoden umsetzen

Interaktionen und Interaktions-Feedback mithilfe von visuellen Skripten erstellen und einbinden

i)Simulationen physikalischer Einflüsse mithilfe der Entwicklungsumgebungen anwendenj)Skripte anpassen und anwendenk)immersive Anwendungen entsprechend dem Evaluationskonzept prüfen und optimierenl)Benutzerführung, Anleitungen und Aufgaben für Nutzerinnen und Nutzer erstellenm)immersive Anwendungen ausgeben und Qualitätssicherung durchführen12

Simulationen physikalischer Einflüsse mithilfe der Entwicklungsumgebungen anwenden

Skripte anpassen und anwenden

immersive Anwendungen entsprechend dem Evaluationskonzept prüfen und optimieren

Benutzerführung, Anleitungen und Aufgaben für Nutzerinnen und Nutzer erstellen

immersive Anwendungen ausgeben und Qualitätssicherung durchführen

2iteratives Entwickeln von Prototypen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Konzeption und Gestaltung in elementaren Prototypen umsetzenb)Prototypen nach Vorgaben für das Benutzererlebnis gestaltenc)Interaktionsdesigns in Prototypen umsetzen6

Konzeption und Gestaltung in elementaren Prototypen umsetzen

Prototypen nach Vorgaben für das Benutzererlebnis gestalten

Interaktionsdesigns in Prototypen umsetzen

d)Evaluationskonzepte im Team entwickelne)Benutzeroberflächen gestalten und Inhalte nach Strukturvorgaben einfügenf)Tests von Prototypen durchführen und Testergebnisse in die Weiterentwicklung einbringeng)funktionale Prototypen in die Produktionsphase überführen und iterativ weiterentwickeln10

Evaluationskonzepte im Team entwickeln

Benutzeroberflächen gestalten und Inhalte nach Strukturvorgaben einfügen

Tests von Prototypen durchführen und Testergebnisse in die Weiterentwicklung einbringen

funktionale Prototypen in die Produktionsphase überführen und iterativ weiterentwickeln

3Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Daten übernehmen, konvertieren und für die Weiterbearbeitung vorbereitenb)3D-Daten und -Hintergründe aus Objektdatenbanken beziehen und nach konzeptionellen Vorgaben aufbereitenc)statische und bewegte reale Objekte sowie 2D- und 3D-Umgebungen mit verschiedenen Techniken erfassend)grundlegende 3D-Modellierung und 3D-Skulpturierung von Körpern vornehmen, 3D-Daten und Dateiformate anwendungsbezogen evaluieren und anpassen12

Daten übernehmen, konvertieren und für die Weiterbearbeitung vorbereiten

3D-Daten und -Hintergründe aus Objektdatenbanken beziehen und nach konzeptionellen Vorgaben aufbereiten

statische und bewegte reale Objekte sowie 2D- und 3D-Umgebungen mit verschiedenen Techniken erfassen

grundlegende 3D-Modellierung und 3D-Skulpturierung von Körpern vornehmen, 3D-Daten und Dateiformate anwendungsbezogen evaluieren und anpassen

e)Modelle auf das UV-Koordinatensystem projizierenf)Texturen aus Texturdatenbanken beziehen, fotografisch generieren und manuell erstelleng)Texturen für unterschiedliche Materialeigenschaften erstellen, 3D-Strukturen mithilfe von Texturen optimierenh)3D-Daten und Texturen für die Wiederverwendung optimieren sowie dokumentieren und archivieren10

Modelle auf das UV-Koordinatensystem projizieren

Texturen aus Texturdatenbanken beziehen, fotografisch generieren und manuell erstellen

Texturen für unterschiedliche Materialeigenschaften erstellen, 3D-Strukturen mithilfe von Texturen optimieren

3D-Daten und Texturen für die Wiederverwendung optimieren sowie dokumentieren und archivieren

4Gestalten und Umsetzen von Animationen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Objekte für die Animation vorbereitenb)Animationstechniken nach konzeptionellen und technischen Vorgaben auswählen, Animationen erstellen und visuelle Effekte ergänzenc)digitale Skelette erstellen und an 3D-Modelle bindend)Animationsdaten auf die zu animierenden Objekte anwendene)Animationen für die Wiederverwendung optimieren sowie dokumentieren und archivieren10

Objekte für die Animation vorbereiten

Animationstechniken nach konzeptionellen und technischen Vorgaben auswählen, Animationen erstellen und visuelle Effekte ergänzen

digitale Skelette erstellen und an 3D-Modelle binden

Animationsdaten auf die zu animierenden Objekte anwenden

Animationen für die Wiederverwendung optimieren sowie dokumentieren und archivieren

5Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Bild- und Tonaufnahmegeräte auswählen und einsetzenb)Perspektiven, Bewegungen und Einstellungsgrößen für Bild, Ton und Szene auswählen und einsetzenc)Unterschiede von konventionellen und immersiven Formaten berücksichtigend)konventionelle und immersive Formate aneinander angleichen und Übergänge schaffene)Bild und Ton aufzeichnen, live übertragen und anpassen12

Bild- und Tonaufnahmegeräte auswählen und einsetzen

Perspektiven, Bewegungen und Einstellungsgrößen für Bild, Ton und Szene auswählen und einsetzen

Unterschiede von konventionellen und immersiven Formaten berücksichtigen

konventionelle und immersive Formate aneinander angleichen und Übergänge schaffen

Bild und Ton aufzeichnen, live übertragen und anpassen

6Gestalten von immersiven Klangwelten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Audio-Direkt- und -Diffus-Signale aufnehmenb)Audiodaten unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen übernehmen und für die Weiterbearbeitung vorbereitenc)Audiomaterial anlegen, arrangieren und eine Mischung unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption erstellen und nach klangästhetischen Gesichtspunkten beurteilen und anpassend)Audiodaten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen für den weiteren Erstellungsprozess zur Verfügung stellen10

Audio-Direkt- und -Diffus-Signale aufnehmen

Audiodaten unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen übernehmen und für die Weiterbearbeitung vorbereiten

Audiomaterial anlegen, arrangieren und eine Mischung unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption erstellen und nach klangästhetischen Gesichtspunkten beurteilen und anpassen

Audiodaten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen für den weiteren Erstellungsprozess zur Verfügung stellen

7Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Streaming-, Distributions- und Cloud-Lösungen produktionsbezogen konfigurieren und anwendenb)Projekte für Online- und Offline-Plattformen exportieren und publizierenc)Streaming- und Metadaten in Echtzeit aufzeichnen und archivieren8

Streaming-, Distributions- und Cloud-Lösungen produktionsbezogen konfigurieren und anwenden

Projekte für Online- und Offline-Plattformen exportieren und publizieren

Streaming- und Metadaten in Echtzeit aufzeichnen und archivieren

8Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)zu erstellende Produktion unter inhaltlichen, gestalterischen, technischen und distributiven Gesichtspunkten bewertenb)inhaltliche Konzeptionen für Projekte, insbesondere Zielformulierungen und Interaktions- und Kollaborationskonzepte, im Team entwickelnc)lineare und nichtlineare Planungselemente unter Berücksichtigung technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Vorgaben entwickelnd)Stimmungsbilder, insbesondere durch Charaktere und virtuelle Umgebungen, entwickelne)immersive Dramaturgie mithilfe von 3D-Darstellungen sowie von Bild-, Ton- und Interaktionsebenen optimierenf)technische Konzepte erstellen, dabei Anforderungen festlegen und einzusetzende Werkzeuge auswählen12

zu erstellende Produktion unter inhaltlichen, gestalterischen, technischen und distributiven Gesichtspunkten bewerten

inhaltliche Konzeptionen für Projekte, insbesondere Zielformulierungen und Interaktions- und Kollaborationskonzepte, im Team entwickeln

lineare und nichtlineare Planungselemente unter Berücksichtigung technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Vorgaben entwickeln

Stimmungsbilder, insbesondere durch Charaktere und virtuelle Umgebungen, entwickeln

immersive Dramaturgie mithilfe von 3D-Darstellungen sowie von Bild-, Ton- und Interaktionsebenen optimieren

technische Konzepte erstellen, dabei Anforderungen festlegen und einzusetzende Werkzeuge auswählen

9Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)Kundengespräche vorbereiten, insbesondere Motivation und Anwendungsszenarien recherchierenb)Präsentationen von Anwendungsszenarien entwickelnc)Kundengespräche durchführen, dabei Anwendungsszenarien demonstrieren und präsentierend)Ergebnisse der Gespräche dokumentieren, mit Kundinnen und Kunden abstimmen und reflektieren, Angebotserstellung und Konzeption vorbereiten12

Kundengespräche vorbereiten, insbesondere Motivation und Anwendungsszenarien recherchieren

Präsentationen von Anwendungsszenarien entwickeln

Kundengespräche durchführen, dabei Anwendungsszenarien demonstrieren und präsentieren

Ergebnisse der Gespräche dokumentieren, mit Kundinnen und Kunden abstimmen und reflektieren, Angebotserstellung und Konzeption vorbereiten

10Validieren und Abschließen von Aufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)Prototypen und finale Anwendungen mit verschiedenen Endgeräten und Eingabemethoden testenb)finale Anwendungen durch Auftraggeber abnehmen lassenc)finale Anwendungen entsprechend den Auftragsvorgaben bereitstellen und veröffentlichen6

Prototypen und finale Anwendungen mit verschiedenen Endgeräten und Eingabemethoden testen

finale Anwendungen durch Auftraggeber abnehmen lassen

finale Anwendungen entsprechend den Auftragsvorgaben bereitstellen und veröffentlichen

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung

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1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen

die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern

Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern

Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern

wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern

Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden

Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen

sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern

technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen

ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten

betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen

bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen

Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln

unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

4digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten

Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten

ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren

Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen

Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen

Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten

Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten

Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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5Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)a)Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden, digitale und analoge Unterstützungswerkzeuge auswählen und einsetzenb)Zeit-, Qualitäts- und Budgetvorgaben prüfen und berücksichtigenc)Zielvorgaben festlegen, Projektanforderungen und Verantwortlichkeiten definierend)Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen und überwachene)Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und organisierenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentiereng)Projektergebnisse fortlaufend und abschließend dokumentieren6

Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden, digitale und analoge Unterstützungswerkzeuge auswählen und einsetzen

Zeit-, Qualitäts- und Budgetvorgaben prüfen und berücksichtigen

Zielvorgaben festlegen, Projektanforderungen und Verantwortlichkeiten definieren

Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen und überwachen

Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und organisieren

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren

Projektergebnisse fortlaufend und abschließend dokumentieren

6Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren (§ 5 Absatz 3 Nummer 6)a)Respekt, Vertrauen und transparentes Handeln als Grundlage kunden- und teamorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Gespräche lösungsorientiert, situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentierenc)Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und bewerten, Verbesserungsvorschläge kommunizierend)Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und auswerten sowie Auskünfte erteilene)Entwürfe, Zwischen- und Endergebnisse von Projekten adressatengerecht präsentierenf)Kundinnen und Kunden lösungsorientiert berateng)in einer fremden Sprache Informationen einholen, auswerten und kommunizieren, insbesondere in Englisch6

Respekt, Vertrauen und transparentes Handeln als Grundlage kunden- und teamorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen

Gespräche lösungsorientiert, situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentieren

Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und bewerten, Verbesserungsvorschläge kommunizieren

Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und auswerten sowie Auskünfte erteilen

Entwürfe, Zwischen- und Endergebnisse von Projekten adressatengerecht präsentieren

Kundinnen und Kunden lösungsorientiert beraten

in einer fremden Sprache Informationen einholen, auswerten und kommunizieren, insbesondere in Englisch

7Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 5 Absatz 3 Nummer 7)a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere im Hinblick auf aa)Persönlichkeitsrechtebb)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtecc)Nutzungs- und Verwertungsrechtedd)Datenschutz und Datensicherheitee)Verpflichtungen aus Verträgenff)Bestimmungen bei mobilen Produktionen, insbesondere im Hinblick auf die Versammlungsstättenverordnungb)Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentierenc)Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Medien beachtend)Prinzipien für die ethisch vertretbare Gestaltung von Medien berücksichtigen6

rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere im Hinblick auf aa)Persönlichkeitsrechtebb)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtecc)Nutzungs- und Verwertungsrechtedd)Datenschutz und Datensicherheitee)Verpflichtungen aus Verträgenff)Bestimmungen bei mobilen Produktionen, insbesondere im Hinblick auf die Versammlungsstättenverordnung

Persönlichkeitsrechte

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

Nutzungs- und Verwertungsrechte

Datenschutz und Datensicherheit

Verpflichtungen aus Verträgen

Bestimmungen bei mobilen Produktionen, insbesondere im Hinblick auf die Versammlungsstättenverordnung

Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentieren

Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Medien beachten

Prinzipien für die ethisch vertretbare Gestaltung von Medien berücksichtigen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 6Ausbildungsplan

§ 7Zeitpunkt

§ 8Inhalt

§ 9Prüfungsbereiche

§ 10Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“

§ 11Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“

§ 12Zeitpunkt

§ 13Inhalt

§ 14Prüfungsbereiche

§ 15Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“

§ 16Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“

§ 17Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“

§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 21Inkrafttreten

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

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