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Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (geoitausbv)

21 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–12. Monat13.–36. Monat

1234

1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachtenb)Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwendenc)einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwendend)medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachtene)Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden3

Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten

Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden

einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden

medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten

Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden

2 Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Grundlagen des Raumbezugs unterscheidenb)Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheidenc)amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheidend)Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheidene)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden6

Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden

Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden

amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden

Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden

naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden

3 Einzelprozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

3.1Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheidenb)vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführenc)Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheidend)gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerrene)vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellenf)Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speicherng)digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren20

Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden

vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen

Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden

gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren

vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen

Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern

digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren

3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)a)Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentierenb)Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigenc)Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheidend)Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellene)mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswertenf)Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen14

Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren

Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen

Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden

Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen

mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten

Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen

3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertierenb)Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generierenc)Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretierend)Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren9

Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren

Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren

Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren

Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–12. Monat13.–36. Monat

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1 Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

1.1Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)a)interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzenb)Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen3

interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen

Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen

1.2Einsetzen von Datenbanksystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)a)Datenbankmodelle unterscheidenb)Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheidenc)Datenbanken einsetzen2

Datenbankmodelle unterscheiden

Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheiden

Datenbanken einsetzen

1.3Anwenden automatisierter Prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)a)Entwicklungsumgebungen anwendenb)Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwendenc)Programmerweiterungen erstellen6

Entwicklungsumgebungen anwenden

Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwenden

Programmerweiterungen erstellen

1.4Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)a)internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheidenb)Geodatendienste auswählenc)Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheidend)Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheidene)Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheidenf)Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwendeng)Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen7

internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden

Geodatendienste auswählen

Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden

Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden

Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden

Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden

Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen

2 Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Datenerfassung: aa)Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählenbb)Geodaten und Fachdaten beziehencc)internetbasierte Dienste nutzendd)Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmenee)teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwendenff)Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern16

Datenerfassung: aa)Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählenbb)Geodaten und Fachdaten beziehencc)internetbasierte Dienste nutzendd)Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmenee)teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwendenff)Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern

Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen

Geodaten und Fachdaten beziehen

internetbasierte Dienste nutzen

Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen

teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden

Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern

b)Datenverarbeitung und -qualifizierung: aa)topologische Bezüge beachten und anpassenbb)logische und räumliche Operatoren anwendencc)Vektordaten generalisierendd)Geodaten automatisiert transformierenee)Geodaten importieren und exportierenff)Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren10

Datenverarbeitung und -qualifizierung: aa)topologische Bezüge beachten und anpassenbb)logische und räumliche Operatoren anwendencc)Vektordaten generalisierendd)Geodaten automatisiert transformierenee)Geodaten importieren und exportierenff)Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren

topologische Bezüge beachten und anpassen

logische und räumliche Operatoren anwenden

Vektordaten generalisieren

Geodaten automatisiert transformieren

Geodaten importieren und exportieren

Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren

c)Datenzusammenführung und -auswertung: aa)Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigenbb)neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffencc)Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwaltendd)GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwendenee)Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzierenff)Archive verwalten, fortführen und nutzengg)Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheidenhh)Webdienste nutzen14

Datenzusammenführung und -auswertung: aa)Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigenbb)neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffencc)Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwaltendd)GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwendenee)Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzierenff)Archive verwalten, fortführen und nutzengg)Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheidenhh)Webdienste nutzen

Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen

neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen

Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwalten

GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden

Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren

Archive verwalten, fortführen und nutzen

Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden

Webdienste nutzen

d)Geodatenvisualisierung und -präsentation: aa)grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzenbb)Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwendencc)topografische oder thematische Karten herstellendd)Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisierenee)Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellenff)Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwendengg)Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellenhh)Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheidenii)webbasierte Anwendungen herstellen26

Geodatenvisualisierung und -präsentation: aa)grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzenbb)Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwendencc)topografische oder thematische Karten herstellendd)Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisierenee)Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellenff)Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwendengg)Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellenhh)Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheidenii)webbasierte Anwendungen herstellen

grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen

Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden

topografische oder thematische Karten herstellen

Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren

Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen

Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden

Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen

Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden

webbasierte Anwendungen herstellen

3 Auftragsabwicklung und Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

3.1Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)a)Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählenb)Auftragsverwaltungssystem anwendenc)rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwendend)Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachene)Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen6

Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen

Auftragsverwaltungssystem anwenden

rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden

Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen

Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen

3.2Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)a)Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirkenb)Informationsmaterialien erstellenc)Kundenanfragen bearbeitend)Produkte und Dienstleistungen präsentieren4

Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken

Informationsmaterialien erstellen

Kundenanfragen bearbeiten

Produkte und Dienstleistungen präsentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–12. Monat13.–36. Monat

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentierenb)kulturelle Identitäten berücksichtigenc)deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwendend)IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzene)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachtenf)rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachteng)Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen6

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

kulturelle Identitäten berücksichtigen

deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden

IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen

Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten

rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten

Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen

6Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläuternb)Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentierenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragene)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten4

Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern

Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Die Ausbildungsberufe1.Geomatiker/Geomatikerin,2.Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerinwerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

Geomatiker/Geomatikerin,

Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 707 - 712)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–12. Monat13.–24. Monat

1234

1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachtenb)Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwendenc)einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwendend)medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe- ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachtene)Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden3

Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten

Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden

einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden

medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe- ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten

Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden

2 Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Grundlagen des Raumbezugs unterscheidenb)Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheidenc)amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheidend)Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheidene)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden6

Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden

Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden

amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden

Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden

naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden

3 Einzelprozesse des Geo- datenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

3.1Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheidenb)vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführenc)Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheidend)gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerrene)vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-stellenf)Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speicherng)digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren20

Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden

vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen

Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden

gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren

vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-stellen

Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern

digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren

3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)a)Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentierenb)Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigenc)Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheidend)Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellene)mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswertenf)Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen14

Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren

Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen

Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden

Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen

mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten

Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen

3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertierenb)Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generierenc)Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretierend)Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren9

Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren

Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren

Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren

Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–12. Monat13.–24. Monat

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1 Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

1.1Vermessungstechnische Methodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)a)Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planenb)vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwendenc)Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführend)Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden10

Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planen

vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwenden

Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen

Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden

1.2Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)a)Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollenb)Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführenc)Transformationsverfahren unterscheiden

Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen

Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen

Transformationsverfahren unterscheiden

d)Helmert-Transformationen anwendene)Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheidenf)Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigeng)Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilenh)Massenberechnungen durchführen23

Helmert-Transformationen anwenden

Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheiden

Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen

Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen

Massenberechnungen durchführen

1.3Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)a)internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheidenb)Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffenc)Geodatendienste unterscheidend)Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden3

internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden

Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffen

Geodatendienste unterscheiden

Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden

1.4Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)a)Grundlagen der Darstellungsformen unterscheidenb)Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und interpretierenc)2D- und 3D-Objekte modellieren und auswertend)Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren12

Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden

Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und interpretieren

2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten

Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

25.–36. Monat

1234

1Liegenschaftskataster und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachtenb)rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwendenc)Grundlagen der Bodenschätzung unterscheidend)Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereitene)Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren22

berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten

rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwenden

Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden

Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereiten

Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren

2Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereitenb)Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzenc)Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbed)Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden11

bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten

Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen

Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe

Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden

3Durchführen von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Vermessungen hoher Genauigkeit durchführenb)Verfahren der Datenerhebung und Auswertung anwendenc)Fehlereinflüsse erkennen und kompensierend)Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren15

Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen

Verfahren der Datenerhebung und Auswertung anwenden

Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren

Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

25.–36. Monat

1234

1Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheidenb)bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachtenc)Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwendend)Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführene)Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen16

bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheiden

bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachten

Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwenden

Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführen

Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen

2Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheidenb)Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unterscheidenc)tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe darstellend)an geologischen Aufnahmen mitwirken4

Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheiden

Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unterscheiden

tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe darstellen

an geologischen Aufnahmen mitwirken

3Bergtechnik und Betriebsabläufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwendenb)Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des Bergbaubetriebes unterscheidenc)Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheidend)bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe6

sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwenden

Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des Bergbaubetriebes unterscheiden

Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden

bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe

4Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Orientierungsmessungen im Bergbau durchführenb)bergbauspezifische Messungen durchführen und auswertenc)gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauverfahren unterscheidend)Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten22

Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen

bergbauspezifische Messungen durchführen und auswerten

gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauverfahren unterscheiden

Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

13.–24. Monat25.–36. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentierenb)kulturelle Identitäten berücksichtigenc)deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwendend)IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen4

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

kulturelle Identitäten berücksichtigen

deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden

IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen

e)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachtenf)rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachteng)Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen

Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten

rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten

Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen

6Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachtenb)Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentierenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragene)Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten4

Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachten

Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:1.für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,2.für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie3.im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungena)Vermessung,b)Bergvermessung.

für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,

für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungena)Vermessung,b)Bergvermessung.

Vermessung,

Bergvermessung.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:1.Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,2.Grundlagen der Geoinformationstechnologie,3.Einzelprozesse des Geodatenmanagements:3.1Erfassen und Beschaffen von Daten,3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:1.Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:1.1Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,1.2Einsetzen von Datenbanksystemen,1.3Anwenden automatisierter Prozesse,1.4Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;2.Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,3.Auftragsabwicklung und Marketing:3.1Planen und Durchführen von Aufträgen,3.2Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,6.Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,

Grundlagen der Geoinformationstechnologie,

Einzelprozesse des Geodatenmanagements:3.1Erfassen und Beschaffen von Daten,3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Erfassen und Beschaffen von Daten,

Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,

Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:1.1Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,1.2Einsetzen von Datenbanksystemen,1.3Anwenden automatisierter Prozesse,1.4Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;

Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,

Einsetzen von Datenbanksystemen,

Anwenden automatisierter Prozesse,

Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;

Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,

Auftragsabwicklung und Marketing:3.1Planen und Durchführen von Aufträgen,3.2Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Planen und Durchführen von Aufträgen,

Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,

Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:1.der Prüfling soll nachweisen, dass era)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,b)berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,c)erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen undd)Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentierenkann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

der Prüfling soll nachweisen, dass era)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,b)berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,c)erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen undd)Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentierenkann;

naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,

erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und

Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren

der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:1.Geodatenprozesse,2.Geodatenpräsentation,3.Geoinformationstechnik,4.Geodatenmanagement,5.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Geodatenprozesse,

Geodatenpräsentation,

Geoinformationstechnik,

Geodatenmanagement,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,b)Geodaten verarbeiten und qualifizieren,c)Geodaten zusammenführen und auswerten,d)Geodaten visualisieren und präsentieren,e)die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,f)Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,g)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,h)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden undi)Arbeitsprozesse erläuternkann;2.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,b)Geodaten verarbeiten und qualifizieren,c)Geodaten zusammenführen und auswerten,d)Geodaten visualisieren und präsentieren,e)die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,f)Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,g)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,h)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden undi)Arbeitsprozesse erläuternkann;

Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,

Geodaten verarbeiten und qualifizieren,

Geodaten zusammenführen und auswerten,

Geodaten visualisieren und präsentieren,

die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,

Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,

qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und

Arbeitsprozesse erläutern

der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,b)Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowiec)rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;3.die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,b)Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowiec)rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigenkann;

Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,

Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie

rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen

der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;

die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,b)mit Metainformationssystemen umgehen,c)die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,d)die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen unde)Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,b)mit Metainformationssystemen umgehen,c)die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,d)die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen unde)Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigenkann;

mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,

mit Metainformationssystemen umgehen,

die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und

Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen

der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,b)Geodaten qualifizieren,c)grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,d)die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,e)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,f)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden undg)Arbeitsprozesse erläuternkann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,b)Geodaten qualifizieren,c)grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,d)die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,e)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,f)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden undg)Arbeitsprozesse erläuternkann;

Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,

Geodaten qualifizieren,

grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,

die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,

qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und

Arbeitsprozesse erläutern

der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse40 Prozent,2. Prüfungsbereich Geodaten- präsentation15 Prozent,3. Prüfungsbereich Geoinformations- technik15 Prozent,4. Prüfungsbereich Geodaten- management20 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Geodaten- präsentation15 Prozent,

3. Prüfungsbereich Geoinformations- technik15 Prozent,

4. Prüfungsbereich Geodaten- management20 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:1.Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,2.Grundlagen der Geoinformationstechnologie,3.Einzelprozesse des Geodatenmanagements:3.1Erfassen und Beschaffen von Daten,3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:1.Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:1.1Vermessungstechnische Methodik,1.2Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,1.3Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,1.4Visualisieren von Geodaten;Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:1.Liegenschaftskataster und Grundbuch,2.Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,3.Durchführen von technischen Vermessungen;Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:1.Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,2.Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,3.Bergtechnik und Betriebsabläufe,4.Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;Abschnitt E Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,6.Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,

Grundlagen der Geoinformationstechnologie,

Einzelprozesse des Geodatenmanagements:3.1Erfassen und Beschaffen von Daten,3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Erfassen und Beschaffen von Daten,

Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,

Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:1.1Vermessungstechnische Methodik,1.2Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,1.3Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,1.4Visualisieren von Geodaten;

Vermessungstechnische Methodik,

Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,

Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,

Visualisieren von Geodaten;

Liegenschaftskataster und Grundbuch,

Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,

Durchführen von technischen Vermessungen;

Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,

Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,

Bergtechnik und Betriebsabläufe,

Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,

Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,b)berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,c)erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen undd)Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,kann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,b)berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,c)erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen undd)Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,kann;

naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,

erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und

Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,

der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:1.Vermessungstechnische Prozesse,2.Geodatenbearbeitung,3.Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Vermessungstechnische Prozesse,

Geodatenbearbeitung,

Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)die vermessungstechnische Methodik anwenden,b)vermessungstechnische Berechnungen durchführen,c)Geodaten visualisieren undd)Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläuternkann;2.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)die vermessungstechnische Methodik anwenden,b)vermessungstechnische Berechnungen durchführen,c)Geodaten visualisieren undd)Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläuternkann;

die vermessungstechnische Methodik anwenden,

vermessungstechnische Berechnungen durchführen,

Geodaten visualisieren und

Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern

der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,b)Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,c)Geodaten erheben und beschaffen sowied)Geodaten berechnen und visualisierenkann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,b)Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,c)Geodaten erheben und beschaffen sowied)Geodaten berechnen und visualisierenkann;

Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,

Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,

Geodaten erheben und beschaffen sowie

Geodaten berechnen und visualisieren

der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,b)unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,c)fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,d)Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden unde)Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisierenkann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,b)unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,c)fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,d)Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden unde)Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisierenkann;

auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,

unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,

fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,

Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden und

Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisieren

der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1. Prüfungsbereich Vermessungstech-nische Prozesse40 Prozent,2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung30 Prozent,3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgabenund technische Vermessungen20 Prozent,4. Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.

1. Prüfungsbereich Vermessungstech-nische Prozesse40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung30 Prozent,

3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgabenund technische Vermessungen20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:1.Vermessungstechnische Prozesse,2.Geodatenbearbeitung,3.Bergbauspezifische Prozesse,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Vermessungstechnische Prozesse,

Geodatenbearbeitung,

Bergbauspezifische Prozesse,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)die vermessungstechnische Methodik anwenden,b)vermessungstechnische Berechnungen durchführen,c)Geodaten visualisieren undd)Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläuternkann;2.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)die vermessungstechnische Methodik anwenden,b)vermessungstechnische Berechnungen durchführen,c)Geodaten visualisieren undd)Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläuternkann;

die vermessungstechnische Methodik anwenden,

vermessungstechnische Berechnungen durchführen,

Geodaten visualisieren und

Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern

der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,b)Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,c)Geodaten erheben und beschaffen sowied)Geodaten berechnen und visualisierenkann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,b)Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,c)Geodaten erheben und beschaffen sowied)Geodaten berechnen und visualisierenkann;

Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,

Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,

Geodaten erheben und beschaffen sowie

Geodaten berechnen und visualisieren

der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,b)geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,c)bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,d)bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowiee)Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheidenkann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,b)geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,c)bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,d)bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowiee)Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheidenkann;

Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,

geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,

bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,

bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowie

Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheiden

der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1. Prüfungsbereich Vermessungs-technische Prozesse40 Prozent,2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung30 Prozent,3. Prüfungsbereich BergbauspezifischeProzesse20 Prozent,4. Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.

1. Prüfungsbereich Vermessungs-technische Prozesse40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung30 Prozent,

3. Prüfungsbereich BergbauspezifischeProzesse20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 536), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) und die Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Struktur der Berufsausbildung

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

§ 6Zwischenprüfung

§ 7Abschlussprüfung

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen

§ 9Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 10Durchführung der Berufsausbildung

§ 11Zwischenprüfung

§ 12Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung

§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung

§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung

§ 15Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung

§ 16Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin

Anlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin

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