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Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (1 Artikel)

Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Gebrauchsmusteranmeldung in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwanbei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.

in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan

Die Bundesministerin der Justiz

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