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Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung (gaslastv)

14 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.

(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Die Lastverteilung obliegt 1.den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;2.dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Bundeslastverteilerstelle für Gas,Gebietslastverteilerstelle für Gas.

Bundeslastverteilerstelle für Gas,

Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Gruppenlastverteilerstelle für Gas,Bezirkslastverteilerstelle für Gas,Bereichslastverteilerstelle für Gas.

Gruppenlastverteilerstelle für Gas,

Bezirkslastverteilerstelle für Gas,

Bereichslastverteilerstelle für Gas.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen 1.an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, übera)die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas; b)die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind; c)die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind; 2.an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.

an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, übera)die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas; b)die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind; c)die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;

die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;

die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;

die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;

an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk 1.die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen; 2.die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;

die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 390 - 394

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen: Lastverteilungsgebiet I Die Länder Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen mit den Regierungsbezirken Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören), Hannover, Lüneburg, Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück), Hessen mit dem Regierungsbezirk Kassel mit dem Kreis/Landkreis Kassel mit den Gemeinden/Städten Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen), Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg (die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III), Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg mit den Gemeinden/Städten Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII) mit dem Landkreis Ludwigslust mit den Gemeinden/Städten Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), Sachsen-Anhalt mit dem Regierungsbezirk Magdeburg mit dem Bördekreis mit den Gemeinden/Städten Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), mit dem Landkreis Halberstadt mit den Gemeinden/Städten Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), mit dem Ohrekreis mit den Gemeinden/Städten Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), mit dem Landkreis Quedlinburg mit der Gemeinde Westerhausen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), mit dem Landkreis Wernigerode mit den Gemeinden/Städten Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). Lastverteilungsgebiet II Die Länder Nordrhein-Westfalen mit den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster, Niedersachsen mit dem Regierungsbezirk Weser-Ems mit der kreisfreien Stadt Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück mit den Gemeinden/Städten Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz mit der kreisfreien Stadt Koblenz und den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), Rhein-Hunsrück-Kreis Rhein-Lahn-Kreis mit der großen kreisangehörigen Stadt Lahnstein und der Verbandsgemeinde Braubach (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Trier mit den Landkreisen Daun, Bitburg-Prüm mit der Verbandsgemeinde Prüm, Hessen mit den Regierungsbezirken Gießen mit dem Kreis/Landkreis Marburg-Biedenkopf mit den Gemeinden/Städten Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Kassel mit den Kreisen/Landkreisen Kassel mit den Gemeinden/Städten Breuna, Wolfhagen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III), Waldeck-Frankenberg mit den Gemeinden/Städten Allendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland) (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III). Lastverteilungsgebiet III Die Länder Hessen mit den Regierungsbezirken Darmstadt mit den kreisfreien Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden und den Kreisen/Landkreisen Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim), Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis, Gießen mit den Kreisen/Landkreisen Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Kassel mit der kreisfreien Stadt Kassel und den Kreisen/Landkreisen Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte), Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte), Niedersachsen mit dem Regierungsbezirk Braunschweig mit dem Landkreis Göttingen mit den Gemeinden/Städten Friedland, Göttingen, Rosdorf (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz mit dem Landkreis Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden) Rheinhessen-Pfalz mit der kreisfreien Stadt Mainz und den Landkreisen Alzey-Worms mit der verbandsfreien Gemeinde Osthofen (Stadt) und den Verbandsgemeinden Eich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemeinde Partenheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), Bayern mit dem Regierungsbezirk Unterfranken mit der kreisfreien Stadt Aschaffenburg und dem Landkreis Aschaffenburg mit den Gemeinden/Städten Alzenau i. Ufr., Bessenbach, Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff, Westerngrund (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Thüringen mit dem Landkreis Eichsfeld. Lastverteilungsgebiet IV Die Länder Saarland, Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz mit den Landkreisen Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell mit der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II) Trier mit der kreisfreien Stadt Trier und den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört) Rheinhessen-Pfalz mit den kreisfreien Städten Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken, Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal (Pfalz) versorgt, und den Landkreisen Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Ludwigshafen, Pirmasens, Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden), Mainz-Bingen mit der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III). Lastverteilungsgebiet V Die Länder Baden-Württemberg mit den Regierungsbezirken Freiburg, Tübingen, Karlsruhe, Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören), Bayern mit den Regierungsbezirken Schwaben mit den Landkreisen Lindau (Bodensee), Neu-Ulm mit den Gemeinden/Städten Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), Unterfranken mit dem Landkreis Würzburg mit den Gemeinden/Städten Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Rheinland-Pfalz mit dem Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz mit der kreisfreien Stadt Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt, Hessen mit dem Regierungsbezirk Darmstadt mit dem Kreis/Landkreis Bergstraße mit der Stadt Viernheim. Lastverteilungsgebiet VIa Die Länder Baden-Württemberg mit dem Regierungsbezirk Stuttgart mit dem Main-Tauber-Kreis mit den Gemeinden Freudenberg, Wertheim, Bayern mit den Regierungsbezirken Oberbayern mit dem Landkreis Eichstätt mit den Gemeinden/Städten Adelschlag, Altmannstein, Beilngries, Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil, Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten, Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting, Walting, Wellheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), Niederbayern mit den Landkreisen Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden) Freyung-Grafenau Kelheim mit dem Markt Painten, Regen Straubing-Bogen mit den Gemeinden Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), Oberpfalz mit den kreisfreien Städten Amberg, Weiden i. d. Opf. und den Landkreisen Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf, Tirschenreuth, Regensburg mit den Gemeinden/Städten Beratzhausen, Brunn, Deuerling, Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg) Mittelfranken und Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg), Thüringen mit dem Saale-Orla-Kreis mit den Gemeinden/Städten Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). Lastverteilungsgebiet VIb Das Land Bayern mit den Regierungsbezirken Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt), Niederbayern mit den kreisfreien Städten Landshut, Passau, Straubing und den Landkreisen Deggendorf mit den Gemeinden/Städten Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing, Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling, Stephansposching, Wallerfing (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn, Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden), Oberpfalz mit der kreisfreien Stadt Regensburg und den Landkreisen Cham mit der Gemeinde Rettenbach (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden), Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm). Lastverteilungsgebiet VII Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust), Sachsen mit den Regierungsbezirken Dresden, Chemnitz, Leipzig, Sachsen-Anhalt mit den Regierungsbezirken Dessau, Halle, Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode), Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld) (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis), Bayern mit dem Regierungsbezirk Oberfranken mit dem Landkreis Coburg mit der Stadt Rodach b. Coburg, Hessen mit dem Regierungsbezirk Kassel mit dem Werra-Meißner-Kreis mit der Gemeinde/Stadt Herleshausen mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg mit der Gemeinde/Stadt Wildeck-Obersuhl.

Lastverteilungsgebiet I

Die Länder

Bremen,

Hamburg,

Schleswig-Holstein,

Niedersachsen

mit den Regierungsbezirken

Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),

Hannover,

Lüneburg,

Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück),

Hessen

mit dem Regierungsbezirk

Kassel

mit dem Kreis/Landkreis

Kassel

mit den Gemeinden/Städten

Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden,

Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),

Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,

Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar,

Wahlsburg

(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III),

Mecklenburg-Vorpommern

mit dem Landkreis

Nordwestmecklenburg

mit den Gemeinden/Städten

Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)

mit dem Landkreis

Ludwigslust

mit den Gemeinden/Städten

Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

Sachsen-Anhalt

mit dem Regierungsbezirk

Magdeburg

mit dem Bördekreis

mit den Gemeinden/Städten

Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

mit dem Landkreis

Halberstadt

mit den Gemeinden/Städten

Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

mit dem Ohrekreis

mit den Gemeinden/Städten

Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

mit dem Landkreis

Quedlinburg

mit der Gemeinde

Westerhausen

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

mit dem Landkreis

Wernigerode

mit den Gemeinden/Städten

Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).

Lastverteilungsgebiet II

Die Länder

Nordrhein-Westfalen

mit den Regierungsbezirken

Arnsberg,

Detmold,

Düsseldorf,

Köln,

Münster,

Niedersachsen

mit dem Regierungsbezirk

Weser-Ems

mit der kreisfreien Stadt

Osnabrück

und dem Landkreis

Osnabrück

mit den Gemeinden/Städten

Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),

Rheinland-Pfalz

mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

Koblenz

mit der kreisfreien Stadt

Koblenz

und den Landkreisen

Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald),

Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

Rhein-Hunsrück-Kreis

Rhein-Lahn-Kreis

mit der großen kreisangehörigen Stadt

Lahnstein und der

Verbandsgemeinde

Braubach

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

Trier

mit den Landkreisen

Daun,

Bitburg-Prüm

mit der Verbandsgemeinde

Prüm,

Hessen

mit den Regierungsbezirken

Gießen

mit dem Kreis/Landkreis

Marburg-Biedenkopf

mit den Gemeinden/Städten

Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

Kassel

mit den Kreisen/Landkreisen

Kassel

mit den Gemeinden/Städten

Breuna, Wolfhagen

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),

Waldeck-Frankenberg

mit den Gemeinden/Städten

Allendorf (Eder), Arolsen,

Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).

Lastverteilungsgebiet III

Die Länder

Hessen

mit den Regierungsbezirken

Darmstadt

mit den kreisfreien Städten

Darmstadt, Frankfurt am Main,

Offenbach am Main, Wiesbaden

und den Kreisen/Landkreisen

Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),

Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,

Gießen

mit den Kreisen/Landkreisen

Gießen, Lahn-Dill-Kreis,

Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),

Kassel

mit der kreisfreien Stadt

Kassel

und den Kreisen/Landkreisen

Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),

Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis,

Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),

Niedersachsen

mit dem Regierungsbezirk

Braunschweig

mit dem Landkreis

Göttingen

mit den Gemeinden/Städten

Friedland, Göttingen, Rosdorf

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),

Rheinland-Pfalz

mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

Koblenz

mit dem Landkreis

Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)

Rheinhessen-Pfalz

mit der kreisfreien Stadt

Mainz

und den Landkreisen

Alzey-Worms

mit der verbandsfreien Gemeinde

Osthofen (Stadt)

und den Verbandsgemeinden

Eich, Westhofen, Wörrstadt mit

der Ortsgemeinde Partenheim

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),

Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

Bayern

mit dem Regierungsbezirk

Unterfranken

mit der kreisfreien Stadt

Aschaffenburg

und dem Landkreis

Aschaffenburg

mit den Gemeinden/Städten

Alzenau i. Ufr., Bessenbach,

Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,

Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,

Westerngrund

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Thüringen

mit dem Landkreis

Eichsfeld.

Lastverteilungsgebiet IV

Die Länder

Saarland,

Rheinland-Pfalz

mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

Koblenz

mit den Landkreisen

Bad Kreuznach, Birkenfeld,

Cochem-Zell

mit der Verbandsgemeinde

Zell (Mosel)

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)

Trier

mit der kreisfreien Stadt

Trier

und den Landkreisen

Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,

Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)

Rheinhessen-Pfalz

mit den kreisfreien Städten

Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,

Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,

Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,

Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,

Frankenthal (Pfalz) versorgt,

und den Landkreisen

Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,

Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,

Ludwigshafen, Pirmasens,

Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),

Mainz-Bingen

mit der Verbandsgemeinde

Sprendlingen-Gensingen

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).

Lastverteilungsgebiet V

Die Länder

Baden-Württemberg

mit den Regierungsbezirken

Freiburg,

Tübingen,

Karlsruhe,

Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören),

Bayern

mit den Regierungsbezirken

Schwaben

mit den Landkreisen

Lindau (Bodensee),

Neu-Ulm

mit den Gemeinden/Städten

Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

Unterfranken

mit dem Landkreis

Würzburg

mit den Gemeinden/Städten

Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Rheinland-Pfalz

mit dem Regierungsbezirk

Rheinhessen-Pfalz

mit der kreisfreien Stadt

Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung

Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke

Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,

Hessen

mit dem Regierungsbezirk

Darmstadt

mit dem Kreis/Landkreis

Bergstraße

mit der Stadt

Viernheim.

Lastverteilungsgebiet VIa

Die Länder

Baden-Württemberg

mit dem Regierungsbezirk

Stuttgart

mit dem Main-Tauber-Kreis

mit den Gemeinden

Freudenberg, Wertheim,

Bayern

mit den Regierungsbezirken

Oberbayern

mit dem Landkreis

Eichstätt

mit den Gemeinden/Städten

Adelschlag, Altmannstein, Beilngries,

Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,

Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,

Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,

Walting, Wellheim

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

Niederbayern

mit den Landkreisen

Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)

Freyung-Grafenau

Kelheim

mit dem Markt Painten,

Regen

Straubing-Bogen

mit den Gemeinden

Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,

Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

Oberpfalz

mit den kreisfreien Städten

Amberg, Weiden i. d. Opf.

und den Landkreisen

Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),

Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,

Tirschenreuth,

Regensburg

mit den Gemeinden/Städten

Beratzhausen, Brunn, Deuerling,

Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)

Mittelfranken und

Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg),

Thüringen

mit dem Saale-Orla-Kreis

mit den Gemeinden/Städten

Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).

Lastverteilungsgebiet VIb

Das Land

Bayern

mit den Regierungsbezirken

Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),

Niederbayern

mit den kreisfreien Städten

Landshut, Passau, Straubing

und den Landkreisen

Deggendorf

mit den Gemeinden/Städten

Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,

Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,

Stephansposching, Wallerfing

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,

Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),

Oberpfalz

mit der kreisfreien Stadt

Regensburg

und den Landkreisen

Cham

mit der Gemeinde

Rettenbach

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),

Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).

Lastverteilungsgebiet VII

Die Länder

Berlin,

Brandenburg,

Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust),

Sachsen

mit den Regierungsbezirken

Dresden,

Chemnitz,

Leipzig,

Sachsen-Anhalt

mit den Regierungsbezirken

Dessau,

Halle,

Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode),

Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)

(ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),

Bayern

mit dem Regierungsbezirk

Oberfranken

mit dem Landkreis

Coburg

mit der Stadt

Rodach b. Coburg,

Hessen

mit dem Regierungsbezirk

Kassel

mit dem Werra-Meißner-Kreis

mit der Gemeinde/Stadt

Herleshausen

mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg

mit der Gemeinde/Stadt

Wildeck-Obersuhl.

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet

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