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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin (gmausbv)

18 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Handformguss,b)Maschinenformguss,c)Druck- und Kokillenguss,d)Feinguss,e)Schmelzbetrieb oderf)Kernherstellung sowie3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Handformguss,b)Maschinenformguss,c)Druck- und Kokillenguss,d)Feinguss,e)Schmelzbetrieb oderf)Kernherstellung sowie

Handformguss,

Maschinenformguss,

Druck- und Kokillenguss,

Feinguss,

Schmelzbetrieb oder

Kernherstellung sowie

schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,2.Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen,3.Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne,4.Anschlagen, Sichern und Transportieren,5.Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen,6.Anwenden von Formverfahren,7.Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken,8.Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,9.Schmelzen und Warmhalten,10.Gießen sowie11.Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik.

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen,

Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne,

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen,

Anwenden von Formverfahren,

Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken,

Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

Schmelzen und Warmhalten,

Gießen sowie

Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation,6.Planen und Organisieren der Arbeit sowie7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

Planen und Organisieren der Arbeit sowie

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Gießereitechnik statt.

(2) Im Prüfungsbereich Gießereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und Material und Werkzeug auszuwählen,2.Bauteile durch manuelle und maschinelle Bearbeitung sowie durch ein gießtechnisches Verfahren herzustellen und Steuerungstechnik anzuwenden,3.Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und5.Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und zu erläutern.

technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und Material und Werkzeug auszuwählen,

Bauteile durch manuelle und maschinelle Bearbeitung sowie durch ein gießtechnisches Verfahren herzustellen und Steuerungstechnik anzuwenden,

Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und

Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und zu erläutern.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen eines Gussstückes mittels eines Handmodells,2.Anfertigen einer mechanischen Baugruppe und3.Errichtung und Funktionskontrolle einer pneumatischen Steuerung.

Herstellen eines Gussstückes mittels eines Handmodells,

Anfertigen einer mechanischen Baugruppe und

Errichtung und Funktionskontrolle einer pneumatischen Steuerung.

(4) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsaufgabe nach Absatz 3 Nummer 1 ein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Dabei entfallen auf die erste Arbeitsaufgabe drei Stunden und auf die zweite und dritte Arbeitsaufgabe zusammen vier Stunden. Das situative Fachgespräch umfasst innerhalb dieser Zeit höchstens zehn Minuten. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kundenauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Gussstückherstellung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Kundenauftrag,

Auftrags- und Fertigungsplanung,

Gussstückherstellung sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Aufträgen zu klären und Besonderheiten und Termine mit Kunden abzusprechen,2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu erstellen,3.Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlassen und4.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu übergeben und zu erläutern.

Art und Umfang von Aufträgen zu klären und Besonderheiten und Termine mit Kunden abzusprechen,

Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu erstellen,

Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlassen und

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu übergeben und zu erläutern.

(2) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.

(3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag vorbereiten und durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung und Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Vor der Vorbereitung und Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag 15 bis 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten und durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 14 Stunden. Dabei entfallen auf die Durchführung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Skizzen anzufertigen,3.Fertigungsstrategien festzulegen,4.das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie5.technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden.

Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

Skizzen anzufertigen,

Fertigungsstrategien festzulegen,

das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie

technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Auftrag zu planen,2.Berechnungen durchzuführen,3.gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen,4.Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie5.Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

einen Auftrag zu planen,

Berechnungen durchzuführen,

gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen,

Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie

Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Gießereitechnikmit 35 Prozent,2.Kundenauftragmit 35 Prozent,3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,4.Gussstückherstellungmit 10 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Gießereitechnikmit 35 Prozent,

Gießereitechnikmit 35 Prozent,

Kundenauftragmit 35 Prozent,

Kundenauftragmit 35 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Gussstückherstellungmit 10 Prozent,

Gussstückherstellungmit 10 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Gussstückherstellung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1138 - 1146)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen herstellend)Bauteile durch Urformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen16

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile durch Urformen herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

2Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandsetzung veranlassenb)Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten und Wartung veranlassen4

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandsetzung veranlassen

Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten und Wartung veranlassen

c)Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen ausbessernd)Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und Austausch veranlassen6

Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen ausbessern

Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und Austausch veranlassen

3Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzusatzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilenb)Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilenc)Formstoffe manuell aufbereiten4

Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzusatzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen

Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilen

Formstoffe manuell aufbereiten

d)Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge nutzene)Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen6

Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge nutzen

Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen

4Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauenc)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhabend)Transportgut vorbereiten und für Transport sicherne)Transport mit Flurförderzeugen durchführenf)Transportgut absetzen, lagern und sichern2

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen

handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben

Transportgut vorbereiten und für Transport sichern

Transport mit Flurförderzeugen durchführen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

5Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Produktionsablauf überwachenb)Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingebenc)Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsablauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten8

Produktionsablauf überwachen

Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben

Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsablauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten

6Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formverfahren nach technischen und wirtschaftlichen Aspekten unterscheidenb)Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen auswählen und bereitstellenc)Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und zum Gießen vorbereiten10

Formverfahren nach technischen und wirtschaftlichen Aspekten unterscheiden

Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen auswählen und bereitstellen

Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und zum Gießen vorbereiten

d)Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichtigene)Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid Prototyping berücksichtigen4

Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichtigen

Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid Prototyping berücksichtigen

7Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Gussstücke entformen und entkernenb)Gussstücke sichtprüfen und beurteilen3

Gussstücke entformen und entkernen

Gussstücke sichtprüfen und beurteilen

c)Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen abtrennend)Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen putzene)Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellenf)Oberflächen behandeln8

Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen abtrennen

Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen putzen

Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellen

Oberflächen behandeln

8Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen4

Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

c)Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerkstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung unterscheidend)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen beurteilene)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, beurteilenf)Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes einsetzeng)gas-, dampf- und staubförmige Emissionen feststellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur Reduzierung einleiten6

Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerkstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung unterscheiden

Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen beurteilen

chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, beurteilen

Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes einsetzen

gas-, dampf- und staubförmige Emissionen feststellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur Reduzierung einleiten

9Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheidenb)die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführenc)Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportierend)Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfene)Einsatzstoffe gattieren und schmelzenf)Qualität der Schmelze prüfeng)Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten8

Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden

die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführen

Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportieren

Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfen

Einsatzstoffe gattieren und schmelzen

Qualität der Schmelze prüfen

Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten

10Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüssige Massen unterscheiden und auswählenb)Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang durchführenc)Gießverfahren unterscheiden und auswählen und Gießvorgang durchführen und überwachen12

Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüssige Massen unterscheiden und auswählen

Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang durchführen

Gießverfahren unterscheiden und auswählen und Gießvorgang durchführen und überwachen

11Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an steuerungstechnischen Anlagen beachtenb)steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere Schalt- und Funktionspläne, auswertenc)pneumatische Steuerungstechnik anwenden8

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an steuerungstechnischen Anlagen beachten

steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere Schalt- und Funktionspläne, auswerten

pneumatische Steuerungstechnik anwenden

d)Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen unterscheiden3

Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen unterscheiden

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen und Kernen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe aufbereiten und regenerierenc)Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen6

Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen und Kernen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen

Formstoffe aufbereiten und regenerieren

Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen

2Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorbereitenb)verlorene Modelle einformen und Formen zum Gießen vorbereitenc)Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegend)Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen und verwenden10

Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorbereiten

verlorene Modelle einformen und Formen zum Gießen vorbereiten

Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen

Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen und verwenden

3Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießverfahren auswählenc)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren5

Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten

Gießverfahren auswählen

Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren

4Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Abkühlzeit bestimmenb)Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählenc)Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom Kreislaufmaterial auswählen5

Abkühlzeit bestimmen

Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählen

Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom Kreislaufmaterial auswählen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe maschinell aufbereiten4

prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellen

Formstoffe maschinell aufbereiten

2Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum Gießen vorbereitenb)Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen5

Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum Gießen vorbereiten

Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen

3Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung einplanen und rüstenb)Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfenc)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen5

Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung einplanen und rüsten

Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfen

Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen

4Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren5

Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten

Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren

5Anwenden von Steuerungs-und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwendenb)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilenc)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendend)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauene)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfenf)Zylinder und Ventile einbaueng)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenh)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen7

Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden

Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen

Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden

elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen

mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen

Zylinder und Ventile einbauen

Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen

Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von Dauerformen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüsten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer Kennzeichnung einlegenc)Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfend)Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts durchführene)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen10

prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von Dauerformen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen

Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüsten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer Kennzeichnung einlegen

Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfen

Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts durchführen

Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen

2Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren6

Schmelze zum Gießen vorbereiten

Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren

3Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwendenb)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilenc)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendend)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauene)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfenf)Zylinder und Ventile einbaueng)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenh)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen10

Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden

Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen

Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden

elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen

mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen

Zylinder und Ventile einbauen

Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen

Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodellerstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen, herstellen und verwendenc)Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegend)Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen, sowie Formen zum Gießen vorbereiten10

prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodellerstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen

Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen, herstellen und verwenden

Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen

Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen, sowie Formen zum Gießen vorbereiten

2Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfenb)Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen5

Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfen

Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen

3Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren6

Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten

Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren

4Anwenden von Steuerungs-und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendenb)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauenc)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfend)Zylinder und Ventile einbauene)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen5

Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden

elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen

mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen

Zylinder und Ventile einbauen

Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellenb)Fehler an mechanischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen6

Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellen

Fehler an mechanischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen

2Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen steuern und optimierenb)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, steuern und optimieren7

Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen steuern und optimieren

chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, steuern und optimieren

3Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen anwendenb)Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilenc)Einsatzstoffe beurteilen und auswählend)Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfene)Schmelze transportierenf)Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durchführen und Korrekturen der Schmelze einleiten8

Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen anwenden

Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilen

Einsatzstoffe beurteilen und auswählen

Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfen

Schmelze transportieren

Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durchführen und Korrekturen der Schmelze einleiten

4Anwenden von Steuerungs-und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Regeleinrichtungen unterscheidenb)Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der Schmelzprozesse handhabenc)Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten5

Regeleinrichtungen unterscheiden

Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der Schmelzprozesse handhaben

Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten

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1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe aufbereitenc)Formstoffüberzüge aufbereiten5

Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellen

Formstoffe aufbereiten

Formstoffüberzüge aufbereiten

2Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren zur Kernherstellung auswählenb)Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und der Kennzeichnung auslegenc)Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungsdüsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und der Strömung auswählen und anlegend)Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungsverfahren einsetzene)Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlagerzeit berücksichtigenf)Kernmontageverfahren auswählen und anwendeng)Formstoffüberzüge auswählen und einsetzenh)Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen8

Verfahren zur Kernherstellung auswählen

Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und der Kennzeichnung auslegen

Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungsdüsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und der Strömung auswählen und anlegen

Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungsverfahren einsetzen

Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlagerzeit berücksichtigen

Kernmontageverfahren auswählen und anwenden

Formstoffüberzüge auswählen und einsetzen

Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen

3Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereitenb)Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und prüfenc)Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten festlegen und überwachend)Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und einhaltene)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen6

Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten

Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und prüfen

Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten festlegen und überwachen

Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und einhalten

Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen

4Anwenden von Steuerungs-und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendenb)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauenc)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfend)Zylinder und Ventile einbauene)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenf)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen7

Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden

elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen

mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen

Zylinder und Ventile einbauen

Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen

Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)technische Systeme oder Produkte übergeben und erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen5

Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

technische Systeme oder Produkte übergeben und erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen

e)Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme, auswertenf)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archiviereng)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen

Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme, auswerten

Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren

Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen

h)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendeni)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendenj)Teambesprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse dokumentieren und präsentierenk)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen7

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden

Teambesprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen

6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen und organisierenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden5

Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen und organisieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)Lerntechniken anwendenj)Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Verbrauch kontrollieren, beurteilen und dokumentierenk)Aufgaben im Team planen und durchführen10

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirtschaftlichkeit vergleichen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Lerntechniken anwenden

Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Verbrauch kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und Maßnahmen einleitenb)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden5

Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und Maßnahmen einleiten

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden

d)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigene)Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenf)prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse beurteilen sowie Maßnahmen einleiteng)Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragenh)Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beachten12

Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen

Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse beurteilen sowie Maßnahmen einleiten

Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen

Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beachten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 8Inhalt von Teil 1

§ 9Prüfungsbereich von Teil 1

§ 10Inhalt von Teil 2

§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 12Prüfungsbereich Kundenauftrag

§ 13Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

§ 14Prüfungsbereich Gussstückherstellung

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

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