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Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

9 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.

(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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