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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (fzglackausbv)

14 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann: 1.im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage, 2.im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage, 3.im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage.

im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,

im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage,

im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Kundenorientierung, 6.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 7.Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team, 8.Einrichten von Arbeitsplätzen, 9.Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 10.Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen, 11.Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen, 12.Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, 13.Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten, 14.Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen, 15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Kundenorientierung,

Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,

Einrichten von Arbeitsplätzen,

Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,

Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,

Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,

Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,

Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen einer Oberfläche an einem Fahrzeugteil unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Beschichtungstechniken sowie von Verbindungstechniken einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Übertragen einer Applikation. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Vorbereiten, Beschichten und Gestalten einer Oberfläche an einem Fahrzeug oder einem Bauteil einschließlich Finish-Arbeiten sowie Instandsetzungs-, De- und Montagearbeit. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend benannten Prüfungsbereichen 1.Beschichtungstechnik und Gestaltung, 2.Instandsetzung und Instandhaltung sowie 3.Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beschichtungstechnik und Gestaltung sowie Instandsetzung und Instandhaltung sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. 1.Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen, Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von Oberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und Serienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität; 2.für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung von Oberflächen und der Instandsetzung von Fahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung der Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und deren Behebung sowie bei Demontage- und Montagearbeiten; 3.für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Beschichtungstechnik und Gestaltung,

Instandsetzung und Instandhaltung sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde

Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht

Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen, Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von Oberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und Serienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität;

für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung von Oberflächen und der Instandsetzung von Fahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung der Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und deren Behebung sowie bei Demontage- und Montagearbeiten;

für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

1. im Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung 180 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung 120 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung 55 Prozent, 2. Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung 25 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

1. Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung 55 Prozent,

2. Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung 25 Prozent,

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschriften der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 beginnen, weiter anzurechnen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1086 - 1092)I.Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)Arbeiten kundenorientiert durchführenb)Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleitenc)Gespräche kundenorientiert führend)Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen3*) 6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenb)Daten sichernc)Datenschutz anwenden2*) 7Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennend)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungene)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungenf)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendeng)Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänenh)Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegeni)Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen6*) 8Einrichten von Arbeitsplätzen(§ 5 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauene)Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen 3*) 9Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen(§ 5 Nr. 9)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand haltenb)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenc)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassend)Transportgeräte bedienen4 10Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen(§ 5 Nr. 10)a)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnenb)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfenc)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagernd)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagerne)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen8 11Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen(§ 5 Nr. 11)a)Untergründe durch Sichtprüfung beurteilenb)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführenc)Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwendend)Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigene)Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragenf)Unebenheiten ausgleichen8 12Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen(§ 5 Nr. 12)a)Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereitenb)Farbtöne mischen und nachmischenc)Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzend)Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestaltene)Dämmmaterialien verarbeitenf)Klebearbeiten ausführeng)Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden16 13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenc)Arbeitsberichte erstellen2*) II. Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informierenb)Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentierenc)fertiggestellte Arbeiten übergeben 2*) d)Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläuterne)Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beratenf)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen 2*)2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden b)Datensysteme nutzen 2*) c)branchenübliche Software nutzen d)fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden e)technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen f)Daten pflegen und archivieren 3*)g)Kommunikations- und Informationssysteme nutzen 3Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Zeichnungen und Farbpläne erstellenb)Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwendenc)Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnend)technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwendene)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigeng)Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfenh)Messungen durchführeni)Materialien bereitstellen 3*) k)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenl)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenm)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenn)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteno)Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen 4*)4Einrichten von Arbeitsplätzen(§ 5 Nr. 8)a)Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnenb)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassenc)Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen 2*) d)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen 25Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen(§ 5 Nr. 9)a)Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassenb)Geräte, Maschinen und Anlagen wartenc)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte 2 d)Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhabene)Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen 3 f)Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halteng)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhabenh)Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen 86Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen(§ 5 Nr. 10)a)Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeitenb)Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereitenc)Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten 5 d)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten 47Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen(§ 5 Nr. 11)a)Abdeck- und Abklebearbeiten durchführenb)Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfettenc)Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernend)Dicht- und Klebstoffe entfernene)Beschriftungen und Folien entfernenf)Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden 3 g)Metallflächen phosphatierenh)Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteileni)Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen 3 k)Karosserie- und Fahrzeugteile laminierenl)Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilenm)Untergrundschäden bewerten und dokumentieren 48Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen(§ 5 Nr. 12)a)Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringenb)Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringenc)Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren 3 d)Serienteile und Objekte beschichtene)Oberflächen polieren 7 f)Schadensdiagnosen erstellen und dokumentiereng)Farbnuancen ermitteln und dokumentierenh)Lackfehler und -schäden beseitigeni)Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservierenk)Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden 109Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten(§ 5 Nr. 13)a)Bau- und Zubehörteile auswählen und montierenb)Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententrägerc)Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwendend)elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfene)mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen 8 f)Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen 210Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen(§ 5 Nr. 14)a)Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellenb)Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen 2 c)Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestaltend)kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen 5 e)Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungenf)Designlackierungen herstelleng)Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen 1011Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenb)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren 2*) d)Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehene)Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten 3*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

I.Berufliche Grundbildung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)Arbeiten kundenorientiert durchführenb)Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleitenc)Gespräche kundenorientiert führend)Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen3*)

Arbeiten kundenorientiert durchführen

Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten

Gespräche kundenorientiert führen

Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen

6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenb)Daten sichernc)Datenschutz anwenden2*)

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen

Daten sichern

Datenschutz anwenden

7Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennend)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungene)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungenf)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendeng)Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänenh)Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegeni)Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen6*)

Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

Skizzen anfertigen und anwenden

Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen

Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen

technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen

Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden

Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen

Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen

Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen

8Einrichten von Arbeitsplätzen(§ 5 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauene)Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen 3*)

Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

persönliche Schutzausrüstung verwenden

Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen

Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen

9Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen(§ 5 Nr. 9)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand haltenb)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenc)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassend)Transportgeräte bedienen4

Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten

Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen

Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen

Transportgeräte bedienen

10Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen(§ 5 Nr. 10)a)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnenb)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfenc)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagernd)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagerne)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen8

Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen

Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen

Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern

Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern

Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen

11Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen(§ 5 Nr. 11)a)Untergründe durch Sichtprüfung beurteilenb)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführenc)Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwendend)Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigene)Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragenf)Unebenheiten ausgleichen8

Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen

Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen

Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden

Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen

Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen

Unebenheiten ausgleichen

12Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen(§ 5 Nr. 12)a)Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereitenb)Farbtöne mischen und nachmischenc)Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzend)Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestaltene)Dämmmaterialien verarbeitenf)Klebearbeiten ausführeng)Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden16

Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten

Farbtöne mischen und nachmischen

Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen

Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten

Dämmmaterialien verarbeiten

Klebearbeiten ausführen

Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden

13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenc)Arbeitsberichte erstellen2*)

Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern

eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen

Arbeitsberichte erstellen

II. Berufliche Fachbildung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informierenb)Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentierenc)fertiggestellte Arbeiten übergeben 2*)

Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informieren

Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren

fertiggestellte Arbeiten übergeben

d)Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläuterne)Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beratenf)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen 2*)

Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläutern

Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten

Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen

2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden

Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden

b)Datensysteme nutzen 2*)

Datensysteme nutzen

c)branchenübliche Software nutzen

branchenübliche Software nutzen

d)fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden

fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden

e)technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen

technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen

f)Daten pflegen und archivieren 3*)

Daten pflegen und archivieren

g)Kommunikations- und Informationssysteme nutzen

Kommunikations- und Informationssysteme nutzen

3Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Zeichnungen und Farbpläne erstellenb)Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwendenc)Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnend)technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwendene)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigeng)Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfenh)Messungen durchführeni)Materialien bereitstellen 3*)

Zeichnungen und Farbpläne erstellen

Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwenden

Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnen

technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen

Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen

Messungen durchführen

Materialien bereitstellen

k)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenl)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenm)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenn)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteno)Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen 4*)

Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden

Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten

Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen

4Einrichten von Arbeitsplätzen(§ 5 Nr. 8)a)Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnenb)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassenc)Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen 2*)

Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnen

Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassen

Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen

d)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen 2

Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen

5Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen(§ 5 Nr. 9)a)Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassenb)Geräte, Maschinen und Anlagen wartenc)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte 2

Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassen

Geräte, Maschinen und Anlagen warten

Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte

d)Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhabene)Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen 3

Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben

Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen

f)Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halteng)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhabenh)Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen 8

Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten

Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhaben

Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen

6Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen(§ 5 Nr. 10)a)Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeitenb)Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereitenc)Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten 5

Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeiten

Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten

Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten

d)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten 4

Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten

7Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen(§ 5 Nr. 11)a)Abdeck- und Abklebearbeiten durchführenb)Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfettenc)Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernend)Dicht- und Klebstoffe entfernene)Beschriftungen und Folien entfernenf)Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden 3

Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen

Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten

Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernen

Dicht- und Klebstoffe entfernen

Beschriftungen und Folien entfernen

Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden

g)Metallflächen phosphatierenh)Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteileni)Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen 3

Metallflächen phosphatieren

Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilen

Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen

k)Karosserie- und Fahrzeugteile laminierenl)Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilenm)Untergrundschäden bewerten und dokumentieren 4

Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren

Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilen

Untergrundschäden bewerten und dokumentieren

8Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen(§ 5 Nr. 12)a)Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringenb)Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringenc)Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren 3

Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen

Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen

Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren

d)Serienteile und Objekte beschichtene)Oberflächen polieren 7

Serienteile und Objekte beschichten

Oberflächen polieren

f)Schadensdiagnosen erstellen und dokumentiereng)Farbnuancen ermitteln und dokumentierenh)Lackfehler und -schäden beseitigeni)Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservierenk)Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden 10

Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren

Farbnuancen ermitteln und dokumentieren

Lackfehler und -schäden beseitigen

Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservieren

Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden

9Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten(§ 5 Nr. 13)a)Bau- und Zubehörteile auswählen und montierenb)Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententrägerc)Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwendend)elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfene)mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen 8

Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren

Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger

Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden

elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfen

mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen

f)Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen 2

Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen

10Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen(§ 5 Nr. 14)a)Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellenb)Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen 2

Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen

Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen

c)Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestaltend)kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen 5

Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestalten

kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen

e)Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungenf)Designlackierungen herstelleng)Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen 10

Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungen

Designlackierungen herstellen

Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen

11Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenb)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren 2*)

Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen

zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren

d)Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehene)Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten 3*)

Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehen

Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten

*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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