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Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (forumv)

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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben: 1.Kronenzustand,2.Baumwachstum,3.Nadel- und Blattanalysen,4.Bodenvegetation,5.atmosphärische Stoffeinträge,6.Streufall,7.Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,8.Bodenzustand,9.meteorologische Parameter,10.Phänologie,11.Luftqualität.

Kronenzustand,

Baumwachstum,

Nadel- und Blattanalysen,

Bodenvegetation,

atmosphärische Stoffeinträge,

Streufall,

Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,

Bodenzustand,

meteorologische Parameter,

Phänologie,

Luftqualität.

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.

(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

Hinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen.

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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