Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
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Gesetzestext (11 Artikel)
(Fundstelle: BGBl I 2013, 2204 - 2209 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenb)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellenh)Kommunikation auch in englischer Sprache durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidene)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiteni)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenk)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.4Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen5Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.6Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwendeng)Fremdkörperkontrollen durchführen8Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenc)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.9Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenb)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten10Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführenf)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren11Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen12Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmend)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren13Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnend)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbaueng)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenh)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöteni)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen14Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenb)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauenc)Testprogramme einsetzend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstelleng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten15In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfend)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen16Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierenb)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeitend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern17Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenb)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Arbeitsplatz einrichten
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellenh)Kommunikation auch in englischer Sprache durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidene)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiteni)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenk)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.
4Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
5Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.
6Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwendeng)Fremdkörperkontrollen durchführen
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Fremdkörperkontrollen durchführen
8Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenc)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.
9Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenb)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
10Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführenf)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
systematische Fehlersuche durchführen
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
Isolationswiderstände messen und beurteilen
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
gerätetechnische Prüfungen durchführen
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
12Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmend)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
Störungsmeldungen aufnehmen
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
technische Unterstützung leisten
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
13Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnend)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbaueng)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
Prüf- und Messmittel anwenden
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
Leitungen konfektionieren
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
h)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöteni)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
Software-Updates durchführen
14Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenb)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauenc)Testprogramme einsetzend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstelleng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
Testprogramme einsetzen
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellen
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
15In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfend)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
16Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierenb)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeitend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
17Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Auftrag annehmen
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 42 – 53)
Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
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1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Abschnitt 2
1 bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sicherne)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen3 bis 54Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sicherne)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen3 bis 5
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Prüf- und Messmittel anwenden
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
Leitungen konfektionieren
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigend)Daten erfassen, bearbeiten und sichern3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)i)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten2 bis 45Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigend)Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)i)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten2 bis 4
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
5Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
Isolationswiderstände messen und beurteilen
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)b)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)k)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)c)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren3 bis 56Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)h)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten8Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)b)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)k)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)c)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren3 bis 5
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
6Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen
Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
systematische Fehlersuche durchführen
7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)h)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
8Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)c)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentiereng)Fremdkörperkontrollen durchführen4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)c)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen3 bis 56Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)e)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführen7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)c)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentiereng)Fremdkörperkontrollen durchführen
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Fremdkörperkontrollen durchführen
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)c)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen3 bis 5
Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
systematische Fehlersuche durchführen
6Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)e)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführen
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
gerätetechnische Prüfungen durchführen
7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)d)Daten erfassen, bearbeiten und sichern3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen2 bis 4g)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)d)Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen2 bis 4
Prüf- und Messmittel anwenden
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)f)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren2 bis 45Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenc)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)b)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)f)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren2 bis 4
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
5Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenc)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
Testprogramme einsetzen
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)b)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)i)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)b)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden2 bis 45Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)d)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren6Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)i)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)i)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)b)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden2 bis 4
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)d)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
6Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)i)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)b)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen2 bis 45Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)g)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenm)Software-Updates durchführen7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzeng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen8In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)g)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)b)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen2 bis 4
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)g)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenm)Software-Updates durchführen
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Software-Updates durchführen
7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzeng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
Testprogramme einsetzen
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
8In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)g)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)c)Störungsmeldungen aufnehmenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen 2 bis 45Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)d)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)c)Störungsmeldungen aufnehmenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Störungsmeldungen aufnehmen
technische Unterstützung leisten
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen 2 bis 4
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
Software-Updates durchführen
5Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
Testprogramme einsetzen
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)d)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstelleni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden3Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen3 bis 54Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmend)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstelleni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
3Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen3 bis 5
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmen
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
Störungsmeldungen aufnehmen
d)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
technische Unterstützung leisten
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen7 bis 9
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen7 bis 9
Auftrag annehmen
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 54 – 63)
erforderliche Kenntnisse für Kat. A gefordertes LEVELSind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder 1–4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5–12 (nur FGE)
01Modul 1. Mathematik
1.1 Arithmetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 2
1.2 Algebra
a) Einfache algebraische Ausdrücke1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 2
1.3 Geometrie
b) Grafische Darstellung2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 3, 4
02Modul 2. Physik
2.1 Materie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
2.2 Mechanik
2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
2.2.2 Kinetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
2.2.3 Dynamik
a) Masse, Kraft und Energie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
2.2.4 Fluiddynamik
a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12
b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12
2.3 Thermodynamik
a) Temperatur2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 7
b) Wärme1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 7
03Modul 3. Grundlagen der Elektrik
3.1 Elektronentheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j, 4a, 4cLernfeld 2
3.2 Statische Elektrizität und Leitung1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.3 Terminologie der Elektrik1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.4 Stromerzeugung1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.5 Gleichstromquellen1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.6 Gleichstromkreis1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
05Modul 5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik
5.1 Elektronische Instrumentensysteme1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 2, Lernfeld 9
5.6 Computergrundstruktur
a) Computerterminologie, -technologie1Abschnitt A: 3kLernfeld 2
5.11 Elektronische Anzeigen1Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 2
5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme1Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2
06Modul 6. Werkstoffe und Hardware
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltig
a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltig
a) Merkmale1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe
a) Merkmale1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
b) Erkennen von Mängeln1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.3.2 Holzstrukturen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.4 Korrosion
a) Grundlagen der Chemie1Abschnitt A: 3b, 5a, 5cLernfeld 4
b) Korrosionsarten2Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5cLernfeld 4
6.5 Verbindungselemente
6.5.1 Schraubengewinde2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
6.5.3 Sperrvorrichtungen2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
6.5.4 Luftfahrzeugnieten1Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
6.6 Rohre und Anschlüsse
a) Kennzeichnung2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 4
b) Standardanschlüsse2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 4
6.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6bLernfeld 7
6.9 Getriebe1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6bLernfeld 7
6.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 1
6.11 Elektrokabel und -stecker1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 4a, 4bLernfeld 2, Lernfeld 4
07Modul 7. Instandhaltung
7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3eLernfeld 1, Lernfeld 3
7.2 Werkstattverfahren3Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f, 7gLernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge3Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7fLernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen1Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7fLernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände1Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3g, 5a, 7fLernfeld 4
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5cLernfeld 2, Lernfeld 4
7.8 Nietverbindungen1Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3g, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
7.9 Rohre und Schläuche1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
7.10 Federn1Abschnitt A: 5a, 5b, 5cLernfeld 7
7.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 7
7.12 Getriebe1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 7
7.13 Steuerkabel1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 1
7.14 Werkstoffbearbeitung
7.14.3 Additive Fertigung1Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4bLernfeld 3
7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5aLernfeld 1
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken
a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken2Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5cLernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12
d) Demontage- und Wiedermontagetechniken2Abschnitt A: 3g, 3k, 5a, 5b, 5cLernfeld 4, Lernfeld 12
7.19 Abnormale Ereignisse
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5cLernfeld 10
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
7.20 Instandhaltungsverfahren1Abschnitt A: 2c, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7cLernfeld 12
7.21 Dokumentation und Kommunikation1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h Abschnitt B: 4c, 4dLernfeld 4
08Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik
8.1 Atmosphärenphysik1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
8.2 Aerodynamik1Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5cLernfeld 1
8.3 Flugtheorie1Abschnitt A: 3b, 5a, 5cLernfeld 1
8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
8.5 Flugstabilität und -dynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1
09Modul 9. Menschliche Faktoren
9.1 Allgemeines2Abschnitt A: 8b, 8c Abschnitt B: 2a, 2bLernfeld 1
9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen2Abschnitt A: 1b, 8a, 8cLernfeld 1
9.3 Sozialpsychologie1Abschnitt A: 8a, 8b, 8cLernfeld 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren2Abschnitt A: 1d, 8cLernfeld 1, Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung1Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8dLernfeld 1
9.6 Aufgaben1Abschnitt A: 8a, 8cLernfeld 1
9.7 Kommunikation2Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8dLernfeld 1, Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler2Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8dLernfeld 1
9.9 Sicherheitsmanagement2Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 7a, 7b, 7c, 7d Abschnitt B: 2dLernfeld 1, Lernfeld 4
9.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8cLernfeld 1, Lernfeld 4
10Modul 10. Luftrecht
10.1 Rechtsrahmen1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Abschnitt B: 2a, 2cLernfeld 1, Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7eLernfeld 4, Lernfeld 12
10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1, Lernfeld 12
10.5 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 9, Lernfeld 12
10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7fLernfeld 9, Lernfeld 12
10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7fLernfeld 9, Lernfeld 12
10.8 Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1Abschnitt A: 7e, 2jLernfeld 1, Lernfeld 12
10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i Abschnitt B: 4a, 4b, 4eLernfeld 1, Lernfeld 12
11Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen
11.1 Flugtheorie
a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)
a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 3
b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit2Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 4
c) Konstruktionsmethoden1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3kLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge
11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56)
a) Konstruktionsgrundsätze1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
b) Geräte für das Schleppen in der Luft1Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
c) Türen1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
11.3.2 Flügel (ATA 57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)
a) Druckbeaufschlagung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
b) Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
c) Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
d) Sicherheits- und Warneinrichtungen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
e) Heizung und Lüftung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 9
11.5.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATA 22) Kommunikation (ATA 23) Navigationssystem (ATA 34)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 10, Lernfeld 11, Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 2
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)
a) Notausrüstung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
b) Kabinen- und Frachtlayout1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26)
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27)
a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
b) Auslösung und Schutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
c) Systembetrieb1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
d) Trimmen und Justieren1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)
a) Systemlayout1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
b) Kraftstoffhandling1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
c) Anzeige- und Warneinrichtungen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
d) spezielle Systeme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
e) Trimmen1Abschnitt A: 3b, 3d, 3g, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29)
a) Systembeschreibung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
b) Systembetrieb (1)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
c) Systembetrieb (2)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
11.12 Eis- und Regenschutz
a) Prinzipien1Abschnitt A: 5a, 5cLernfeld 12
b) Enteisung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
c) Vereisungsschutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
d) Wischeranlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
e) regenwasserabweisende Systeme1Abschnitt A: 4c, 5aLernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32)
a) Beschreibung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
b) Systembetrieb2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
c) Luft-Boden-Schaltung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
d) Heckschutz2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5cLernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2
11.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)
a) Systeme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
b) Pumpen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)
a) Systeme2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
b) Korrosion2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9
b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9
11.20 Kabinensysteme (ATA 44)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
11.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
12Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern
12.1 Flugtheorie – Drehflügleraerodynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1
12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 1
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 12
12.4 Getriebe1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 7
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen
a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1
b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5bLernfeld 1
12.6 Klimaanlage (ATA 21)
12.6.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
12.6.2 Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4aLernfeld 9
12.7.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATA 22) Kommunikation (ATA 23) Navigationssystem (ATA 34)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 10, Lernfeld 11
12.8 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 2
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)
a) Notausrüstung Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte Auftriebssysteme2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 12
b) Notschwimmsysteme Kabinenlayout, Frachtbefestigung Gerätelayout Kabinenausstattung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
12.10 Brandschutz (ATA 26)
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
12.12 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
12.14 Fahrwerk (ATA 32)
a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
b) Sensoren2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
12.15 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9
b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) Zentrale Instandhaltungscomputer Datenladesystem Elektronisches Bibliothekssystem1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
12.19 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
15Modul 15. Gasturbinentriebwerke
15.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 7
15.3 Einlass2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 7
15.4 Verdichter1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.5 Verbrennungsbereich1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.6 Turbinenabschnitt2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 7
15.7 Auslass1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.10 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.12 Luftsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.13 Anlass- und Zündsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.14 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7, Lernfeld 9
15.16 Turboproptriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.17 Wellenleistungstriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.18 Hilfstriebwerke (APU)1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.19 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.20 Brandschutzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7, Lernfeld 9
16Modul 16. Kolbentriebwerk
16.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 7
16.2 Triebwerksleistung1Abschnitt A: 6bLernfeld 7
16.3 Triebwerkskonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 7
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage
16.4.1 Vergaser1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.5 Anlass- und Zündsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.7 Aufladen/Turboladen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.9 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.10 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6bLernfeld 7, Lernfeld 9
16.11 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7, Lernfeld 9
16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
17Modul 17. Propeller
17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 7
17.2 Propellerkonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 7
17.3 Propellerverstelleinrichtung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
17.5 Propellervereisungsschutz1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
17.6 Propellerinstandhaltung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7
17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5aLernfeld 7.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in: 1.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,2.Betriebliche und technische Kommunikation,3.Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,4.Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,5.Instandhaltung,6.Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,8.Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,9.Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,10.Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,11.Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,12.Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,13.Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,14.Testen von Systemen,15.In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,16.Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,17.Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
Instandhaltung,
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,
Testen von Systemen,
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,
Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1.Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,2.Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,3.Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,4.Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,b)elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,c)die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,d)elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen,e)Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen;2.die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen;3.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,b)elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,c)die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,d)elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen,e)Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen;
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,
elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,
elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen,
Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen;
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen;
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Systemanalyse,3.Funktionsanalyse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Arbeitsauftrag,
Systemanalyse,
Funktionsanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen,b)Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,c)Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,d)Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht;2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen,b)Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,c)Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,d)Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht;
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen,
Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,
Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,
Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.
Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren,b)technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,c)funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren,d)Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,e)Fehlerursachen zu bestimmen,f)elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,g)elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren,b)technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,c)funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren,d)Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,e)Fehlerursachen zu bestimmen,f)elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,g)elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;
ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren,
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,
funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren,
Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
Fehlerursachen zu bestimmen,
elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,
elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden,b)eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen,c)Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,d)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen,e)Schaltungsunterlagen auszuwerten;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden,b)eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen,c)Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,d)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen,e)Schaltungsunterlagen auszuwerten;
Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden,
eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen,
Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen,
Schaltungsunterlagen auszuwerten;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystemmit 30 Prozent,2.Arbeitsauftragmit 30 Prozent,3.Systemanalysemit 15 Prozent,4.Funktionsanalysemit 15 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystemmit 30 Prozent,
Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystemmit 30 Prozent,
Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
Systemanalysemit 15 Prozent,
Systemanalysemit 15 Prozent,
Funktionsanalysemit 15 Prozent,
Funktionsanalysemit 15 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsanalyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.