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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin (flglastechausbv)

20 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Der Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen und der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,2.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,3.manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,4.Instandhalten von Maschinen und Anlagen,5.maschinelles Trennen von Flachglas,6.maschinelles Bearbeiten von Flachglas,7.Veredeln von Oberflächen,8.Fügen von Flachgläsern,9.thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie10.Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.

Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,

Instandhalten von Maschinen und Anlagen,

maschinelles Trennen von Flachglas,

maschinelles Bearbeiten von Flachglas,

Veredeln von Oberflächen,

Fügen von Flachgläsern,

thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie

Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

Umweltschutz.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Manuelle Flachglasbearbeitung und2.Flachglasveredlungsverfahren.

Manuelle Flachglasbearbeitung und

Flachglasveredlungsverfahren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,2.Werkzeuge und Material auszuwählen,3.Arbeitsschritte festzulegen,4.Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,5.Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,6.die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,7.Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und8.Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,

Werkzeuge und Material auszuwählen,

Arbeitsschritte festzulegen,

Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,

Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,

die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,

Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und

Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,2.Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und3.fachliche Berechnungen durchzuführen.

Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,

Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und

fachliche Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Maschinelle Flachglasbearbeitung,2.Technologie der Flachglasbearbeitung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Maschinelle Flachglasbearbeitung,

Technologie der Flachglasbearbeitung sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,2.Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,3.Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,4.Qualitätsstandards sicherzustellen,5.Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,6.fachliche Hintergründe zu erläutern,7.Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen.

Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,

Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,

Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,

Qualitätsstandards sicherzustellen,

Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,

fachliche Hintergründe zu erläutern,

Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,2.Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,3.Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,4.Zeichnungen auszuwerten,5.Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und6.die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.

Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,

Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,

Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,

Zeichnungen auszuwerten,

Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und

die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Manuelle Flachglasbearbeitung mit20 Prozent,2.Flachglasveredlungsverfahren mit10 Prozent,3.Maschinelle Flachglasbearbeitung mit30 Prozent,4.Technologie der Flachglas- bearbeitung mit30 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Manuelle Flachglasbearbeitung mit20 Prozent,

Manuelle Flachglasbearbeitung mit20 Prozent,

Flachglasveredlungsverfahren mit10 Prozent,

Flachglasveredlungsverfahren mit10 Prozent,

Maschinelle Flachglasbearbeitung mit30 Prozent,

Maschinelle Flachglasbearbeitung mit30 Prozent,

Technologie der Flachglas- bearbeitung mit30 Prozent sowie

Technologie der Flachglas- bearbeitung mit30 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbearbeitung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 435 - 437)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfenb)Flachgläser lagernc)Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren5

Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfen

Flachgläser lagern

Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren

d)Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betriebsintern transportieren4

Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betriebsintern transportieren

2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen beschaffen und auswertenb)Konstruktionszeichnungen auswertenc)Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinieren und den Materialfluss sicherstellend)Dokumentation sicherstellen8

Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen beschaffen und auswerten

Konstruktionszeichnungen auswerten

Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinieren und den Materialfluss sicherstellen

Dokumentation sicherstellen

3Manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkstoffe und Werkzeuge auswählenb)Produktionsunterlagen sichten und auswertenc)Flachglas aufmessen, schneiden und brechend)Schleifmittel auswählene)Zusatz- und Betriebsmittel auswählenf)Kanten säumen, schleifen und poliereng)Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen18

Werkstoffe und Werkzeuge auswählen

Produktionsunterlagen sichten und auswerten

Flachglas aufmessen, schneiden und brechen

Schleifmittel auswählen

Zusatz- und Betriebsmittel auswählen

Kanten säumen, schleifen und polieren

Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen

4Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie mechanische Komponenten nach betrieblichen Vorgaben prüfen und wartenb)Funktion elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommunizieren und Funktion der Steuer- und Antriebselemente sicherstellen14

pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie mechanische Komponenten nach betrieblichen Vorgaben prüfen und warten

Funktion elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommunizieren und Funktion der Steuer- und Antriebselemente sicherstellen

5Maschinelles Trennen von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswählenb)Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in Betrieb nehmenc)automatisierte Produktions- und Schneidanlagen steuern und regelnd)digitale Prozesse überwachene)Maß- und Formhaltigkeit prüfen18

Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswählen

Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in Betrieb nehmen

automatisierte Produktions- und Schneidanlagen steuern und regeln

digitale Prozesse überwachen

Maß- und Formhaltigkeit prüfen

6Maschinelles Bearbeiten von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Konstruktionszeichnungen anwendenb)Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Fräsen und Senken auswählenc)Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuernd)Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und Endkontrolle durchführen und dokumentieren17

Konstruktionszeichnungen anwenden

Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Fräsen und Senken auswählen

Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuern

Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und Endkontrolle durchführen und dokumentieren

7Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sandstrahlen bearbeitenb)Oberflächen bedruckenc)Oberflächen versiegeln19

Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sandstrahlen bearbeiten

Oberflächen bedrucken

Oberflächen versiegeln

8Fügen von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Flachgläser durch Laminieren verbinden18

Flachgläser durch Laminieren verbinden

b)Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstellung, durch Kleben verbinden18

Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstellung, durch Kleben verbinden

9Thermisches Behandeln von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellenb)vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentieren10

Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellen

vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentieren

10Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und entsprechend den betrieblichen Anforderungen optimierenb)Veränderungen dokumentierenc)Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Qualitätsstandards sicherstellen7

Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und entsprechend den betrieblichen Anforderungen optimieren

Veränderungen dokumentieren

Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Qualitätsstandards sicherstellen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 7Inhalt von Teil 1

§ 8Prüfungsbereiche von Teil 1

§ 9Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung

§ 10Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren

§ 11Inhalt von Teil 2

§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 13Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung

§ 14Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

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