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Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (finav)

37 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus: 1.Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,2.Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,3.Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und4.sonstigen Angaben.Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,

Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,

Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und

sonstigen Angaben.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)

Institutsnummer

Prüfziffer

Name

Ort

Stand Ende

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1

Sonstige Angaben

(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten

010Stille Reserven

020bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)

030in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

040bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren040____________

____________

darunter: 050kurzfristig realisierbar050____________

____________

060bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren060____________

____________

darunter: 070kurzfristig realisierbar070____________

____________

darunter: 080in offenen Spezial-AIF2080____________

____________

(040 + 060)030____________

____________

090in Derivaten090____________

____________

(030 + 090)020____________

____________

100bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3

110in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

120bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren120____________

____________

130bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren130____________

____________

(120 + 130)110____________

____________

140in Derivaten140____________

____________

(110 + 140)100____________

____________

(020 + 100)010____________

____________

150Stille Lasten

160bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)

170in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

180bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren180____________

____________

190bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren190____________

____________

darunter: 200in offenen Spazial-AIF2200____________

____________

(180 + 190)170____________

____________

210in Derivaten210____________

____________

(170 + 210)160____________

____________

220bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3

230in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

240bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren240____________

____________

250bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren250____________

____________

(240 + 250)230____________

____________

260in Derivaten260____________

____________

(230 + 260)220____________

____________

(160 + 220)150____________

____________

(2) Angaben zum Kreditgeschäft

270Höhe des Kreditvolumens270____________

____________

darunter: 280Kredite an Nichtbanken280____________

____________

290Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)290____________

____________

300In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)300____________

____________

310hierfür bestehende Sicherheiten310____________

____________

320Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen320____________

____________

330hierfür bestehende Sicherheiten330____________

____________

340Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen340____________

____________

350Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen350____________

____________

360Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen360____________

____________

370Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung370____________

____________

(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4

379Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1)379____________

____________

380Zinsbuchbarwert380____________

____________

390Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest390____________

____________

400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest400____________

____________

410Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest410____________

____________

420Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest420____________

____________

421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI)421____________

____________

422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI422____________

____________

423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI423____________

____________

424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI424____________

____________

425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI425____________

____________

426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI426____________

____________

427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI427____________

____________

428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI428____________

____________

429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI429____________

____________

431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI431____________

____________

432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI432____________

____________

433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI433____________

____________

435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows435____________

____________

(4) Weitere Angaben

440Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6440____________

____________

450Konditionenbeitrag5450____________

____________

460Aktivgeschäft5460____________

____________

470Passivgeschäft5470____________

____________

480Strukturbeitrag5480____________

____________

____________

1Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.

2Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.

3Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.

4Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.

5Vorzeichen angeben.

6Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.

Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1.Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),2.Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),3.Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und4.Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),

Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),

Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und

Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1.Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und2.Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und

Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1.Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),2.Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und3.Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),

Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und

Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

(3) (weggefallen)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen: 1.Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie2.die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie

die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen: 1.Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und2.Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach a)den einzelnen Währungen undb)innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen: aa)bis 2 500 Euro,bb)über 2 500 bis 15 000 Euro,cc)über 15 000 Euro.Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und

Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach a)den einzelnen Währungen undb)innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen: aa)bis 2 500 Euro,bb)über 2 500 bis 15 000 Euro,cc)über 15 000 Euro.Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

den einzelnen Währungen und

innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen: aa)bis 2 500 Euro,bb)über 2 500 bis 15 000 Euro,cc)über 15 000 Euro.

bis 2 500 Euro,

über 2 500 bis 15 000 Euro,

über 15 000 Euro.

(3) (weggefallen)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)

Übergeordnetes Unternehmen

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)

Institutsnummer

Prüfziffer

Ort

Stand Ende

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2

Sonstige Angaben

(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3

378Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers (= 1)378____________

____________

380Zinsbuchbarwert380____________

____________

390Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest390____________

____________

400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest400____________

____________

410Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest410____________

____________

420Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest420____________

____________

421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI)421____________

____________

422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI422____________

____________

423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI423____________

____________

424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI424____________

____________

425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI425____________

____________

426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI426____________

____________

427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI427____________

____________

428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI428____________

____________

429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI429____________

____________

431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI431____________

____________

432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI432____________

____________

433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI433____________

____________

435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435____________

____________

(2) Weitere Angaben

450Konditionenbeitrag4450____________

____________

460Aktivgeschäft4460____________

____________

470Passivgeschäft4470____________

____________

480Strukturbeitrag4480____________

____________

490Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2)490____________

____________

____________

1Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.

2Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.

3Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.

4Vorzeichen angeben.

Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)

Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort: Sachbearbeiter: Telefon

Stand Ende

Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort

Sachbearbeiter: Telefon

Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) (Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)

1. Ermittlung der EigenmittelBezeichnungBetrag in vollen Euro011.1Hartes Kernkapital0101.1.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)0201.1.1.1(–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals0301.1.1.2(–) Entnahmen der Gesellschafter0401.1.2(+/–) Einbehaltene Gewinne0501.1.3(+) Sonstige Rücklagen0601.1.4(+) Fonds für allgemeine Bankrisiken0701.1.5(–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert0801.1.6(–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR0901.1.7(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG1001.1.8(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals21101.2Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR1201.2.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)1301.2.2(–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals1401.2.3(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG1501.3Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals1601.3.1(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals21701.0anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)180 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.2. Ermittlung der Kosten,,BezeichnungBetrag in vollen Euro012.1.0Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses1902.1.1(–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni2002.1.2(–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind2102.1.3(–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind2202.1.4(–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist2302.1.5(–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind2402.1.6(–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte2502.1.7(–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder2602.1.8(–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind2702.1.9(+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts2802.0Kosten insgesamt290Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-RelationBezeichnungRelation (in %)013.0Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)300Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRRBezeichnungRelation (in %)014.1Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)3104.2Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)3204.3Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)330Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

BezeichnungBetrag in vollen Euro

01

1.1Hartes Kernkapital010

1.1.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)020

1.1.1.1(–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals030

1.1.1.2(–) Entnahmen der Gesellschafter040

1.1.2(+/–) Einbehaltene Gewinne050

1.1.3(+) Sonstige Rücklagen060

1.1.4(+) Fonds für allgemeine Bankrisiken070

1.1.5(–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert080

1.1.6(–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR090

1.1.7(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG100

1.1.8(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2110

1.2Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR120

1.2.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)130

1.2.2(–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals140

1.2.3(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG150

1.3Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals160

1.3.1(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2170

1.0anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)180

BezeichnungBetrag in vollen Euro

01

2.1.0Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses190

2.1.1(–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni200

2.1.2(–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind210

2.1.3(–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind220

2.1.4(–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist230

2.1.5(–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind240

2.1.6(–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte250

2.1.7(–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder260

2.1.8(–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind270

2.1.9(+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts280

2.0Kosten insgesamt290

BezeichnungRelation (in %)

01

3.0Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)300

BezeichnungRelation (in %)

01

4.1Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)310

4.2Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)320

4.3Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)330

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1894)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1895 – 1896)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1897 – 1898)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1899 – 1901)

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1902 – 1904)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1905 – 1907)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1908 – 1909)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1910 – 1917)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1918)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1919 – 1925)

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1926 – 1930)

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§ 1Anwendungsbereich

§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

§ 3Termin und Verfahren zur Einreichung

§ 4Finanzinformationen von Kreditinstituten

§ 5Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

§ 6Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

§ 7Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

§ 8Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 9Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 10Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

§ 11Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

§ 12Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

§ 13(weggefallen)

Anlage 1GVKI

Anlage 2GVKIP

Anlage 3SAKI

Anlage 4GVFDI

Anlage 5STFDI

Anlage 6QGV

Anlage 7QGVP

Anlage 8QV 1

Anlage 9QV 2

Anlage 10(weggefallen)

Anlage 11(weggefallen)

Anlage 12(weggefallen)

Anlage 13QSA

Anlage 13aEKRQU

Anlage 14DBL

Anlage 15GRP

Anlage 16STA

Anlage 17RTFK

Anlage 18STKK

Anlage 19RDP-R

Anlage 20RDP-BI

Anlage 21RDP-BH

Anlage 22RDP-BW

Anlage 23RSK

Anlage 24STG

Anlage 25KPL

Anlage 26ILAAP

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