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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin (fertigungsmechausbv)

12 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,2.Einrichten von Maschinen und technischen Systemen,3.Herstellen von Bauteilen,4.Herstellen von Fügeverbindungen,5.Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,6.Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,7.Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen,8.Anwenden von Steuerungstechnik,9.Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten,10.Anschlagen, Sichern und Transportieren,11.Warten von Maschinen und technischen Systemen;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation,6.Planen und Organisieren der Arbeit,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

Einrichten von Maschinen und technischen Systemen,

Herstellen von Bauteilen,

Herstellen von Fügeverbindungen,

Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,

Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,

Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen,

Anwenden von Steuerungstechnik,

Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten,

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

Warten von Maschinen und technischen Systemen;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Planen und Organisieren der Arbeit,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Informationen zu beschaffen, technische Unterlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwenden,b)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzuwenden,c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen zu beurteilen,d)Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,e)Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktionsgerecht auszurichten, zu befestigen und zu sichern, Funktionen zu überprüfen,f)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten,g)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Dabei entfallen auf die Anfertigung des Prüfungsstücks sechseinhalb Stunden und auf die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Informationen zu beschaffen, technische Unterlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwenden,b)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzuwenden,c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen zu beurteilen,d)Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,e)Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktionsgerecht auszurichten, zu befestigen und zu sichern, Funktionen zu überprüfen,f)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten,g)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen;

Informationen zu beschaffen, technische Unterlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwenden,

Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzuwenden,

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen zu beurteilen,

Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,

Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktionsgerecht auszurichten, zu befestigen und zu sichern, Funktionen zu überprüfen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen;

der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Dabei entfallen auf die Anfertigung des Prüfungsstücks sechseinhalb Stunden und auf die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Montageauftrag,2.Auftrags- und Funktionsanalyse,3.Montagetechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Montageauftrag,

Auftrags- und Funktionsanalyse,

Montagetechnik sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären, spezifische Leistungen festzustellen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,b)Informationen für die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie zu dokumentieren,c)Montageaufträge unter Berücksichtigung von Aspekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Materialfluss sicherzustellen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumentieren;2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt sechseinhalb Stunden, für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein situatives Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden sowie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären, spezifische Leistungen festzustellen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,b)Informationen für die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie zu dokumentieren,c)Montageaufträge unter Berücksichtigung von Aspekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Materialfluss sicherzustellen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumentieren;

Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären, spezifische Leistungen festzustellen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,

Informationen für die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie zu dokumentieren,

Montageaufträge unter Berücksichtigung von Aspekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Materialfluss sicherzustellen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumentieren;

Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt sechseinhalb Stunden, für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt sechseinhalb Stunden, für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein situatives Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden sowie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein situatives Fachgespräch führen,

die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden sowie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen anzufertigen,b)Funktionen von Baugruppen und Systemen zu erläutern,c)Fehler festzustellen und zu analysieren,d)Montage- und Demontagepläne anzupassen,e)Methoden des Qualitätsmanagements anzuwenden,f)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion zu unterscheiden und zu beurteilen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen anzufertigen,b)Funktionen von Baugruppen und Systemen zu erläutern,c)Fehler festzustellen und zu analysieren,d)Montage- und Demontagepläne anzupassen,e)Methoden des Qualitätsmanagements anzuwenden,f)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion zu unterscheiden und zu beurteilen;

technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen anzufertigen,

Funktionen von Baugruppen und Systemen zu erläutern,

Fehler festzustellen und zu analysieren,

Montage- und Demontagepläne anzupassen,

Methoden des Qualitätsmanagements anzuwenden,

Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion zu unterscheiden und zu beurteilen;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Diagramme anzuwenden,b)mathematische Berechnungen durchzuführen,c)Verbindungstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,d)Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen,e)Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu beschreiben;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Diagramme anzuwenden,b)mathematische Berechnungen durchzuführen,c)Verbindungstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,d)Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen,e)Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu beschreiben;

Diagramme anzuwenden,

mathematische Berechnungen durchzuführen,

Verbindungstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,

Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen,

Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu beschreiben;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe40 Prozent,2.Montageauftrag30 Prozent,3.Auftrags- und Funktionsanalyse10 Prozent,4.Montagetechnik10 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe40 Prozent,

Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe40 Prozent,

Montageauftrag30 Prozent,

Montageauftrag30 Prozent,

Auftrags- und Funktionsanalyse10 Prozent,

Auftrags- und Funktionsanalyse10 Prozent,

Montagetechnik10 Prozent,

Montagetechnik10 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Auftrags- und Funktionsanalyse, Montagetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Montagetechnik kann unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1453) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 651 - 655)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählenb)Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen6

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen

Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

2Einrichten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachtenb)Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfenc)Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellend)Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen8

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachten

Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfen

Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen

Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen

3Herstellen von Bauteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Fertigungsverfahren auswählenb)Halbzeuge für die Fertigung vorbereitenc)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannend)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigenf)Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigeng)Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen22

Fertigungsverfahren auswählen

Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigen

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigen

Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen

Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen

4Herstellen von Fügeverbindungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwendenb)nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellenc)lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellend)Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen12

Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden

nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellen

lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellen

Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen

5Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereitenb)Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleitenc)Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhabend)Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sicherne)Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren12

Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten

Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten

Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhaben

Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sichern

Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren

f)Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordneng)Drehmomente überprüfen und einstellenh)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringeni)Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontierenj)Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen22

Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen

Drehmomente überprüfen und einstellen

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringen

Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontieren

Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen

6Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendenb)elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizierenc)Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringend)elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfene)elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließenf)Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen10

Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden

elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizieren

Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringen

elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfen

elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen

Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen

7Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)betriebliche Materialflusssysteme unterscheidenb)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenc)Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzend)Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimierene)Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren8

betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden

Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzen

Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren

Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren

8Anwenden von Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheidenb)Steuerungstechnik anwendenc)Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachend)bei Störungen erste Maßnahmen einleiten4

Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden

Steuerungstechnik anwenden

Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen

bei Störungen erste Maßnahmen einleiten

9Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellenb)Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellenc)Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen6

Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen

Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen

Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen

10Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern4

Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

11Warten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentierenb)Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassenc)Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleitend)Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen6

Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentieren

Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassen

Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleiten

Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geometrischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkennzeichnungen, anwendene)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren8

Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geometrischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkennzeichnungen, anwenden

Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren

f)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenh)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendeni)Teambesprechungen organisieren und durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentierenj)Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragenk)Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben6

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden

Teambesprechungen organisieren und durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen

Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben

6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufgaben organisierenb)Montagepläne erstellenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtend)Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen4

Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufgaben organisieren

Montagepläne erstellen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

e)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendenf)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwenden4

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen, Maßnahmen einleitenc)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwendend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellenf)Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren6

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden

Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen, Maßnahmen einleiten

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen

Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren

g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenh)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerteni)produktions- und instandsetzungstechnische Daten erfassen, beurteilen und dokumentierenj)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und dokumentieren8

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten

produktions- und instandsetzungstechnische Daten erfassen, beurteilen und dokumentieren

Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und dokumentieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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