Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin (fertigungsmechausbv)
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Gesetzestext (12 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,2.Einrichten von Maschinen und technischen Systemen,3.Herstellen von Bauteilen,4.Herstellen von Fügeverbindungen,5.Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,6.Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,7.Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen,8.Anwenden von Steuerungstechnik,9.Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten,10.Anschlagen, Sichern und Transportieren,11.Warten von Maschinen und technischen Systemen;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation,6.Planen und Organisieren der Arbeit,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
Einrichten von Maschinen und technischen Systemen,
Herstellen von Bauteilen,
Herstellen von Fügeverbindungen,
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,
Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen,
Anwenden von Steuerungstechnik,
Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten,
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
Warten von Maschinen und technischen Systemen;
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Informationen zu beschaffen, technische Unterlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwenden,b)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzuwenden,c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen zu beurteilen,d)Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,e)Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktionsgerecht auszurichten, zu befestigen und zu sichern, Funktionen zu überprüfen,f)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten,g)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Dabei entfallen auf die Anfertigung des Prüfungsstücks sechseinhalb Stunden und auf die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Informationen zu beschaffen, technische Unterlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwenden,b)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzuwenden,c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen zu beurteilen,d)Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,e)Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktionsgerecht auszurichten, zu befestigen und zu sichern, Funktionen zu überprüfen,f)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten,g)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen;
Informationen zu beschaffen, technische Unterlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwenden,
Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzuwenden,
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen zu beurteilen,
Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,
Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktionsgerecht auszurichten, zu befestigen und zu sichern, Funktionen zu überprüfen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Dabei entfallen auf die Anfertigung des Prüfungsstücks sechseinhalb Stunden und auf die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Montageauftrag,2.Auftrags- und Funktionsanalyse,3.Montagetechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Montageauftrag,
Auftrags- und Funktionsanalyse,
Montagetechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären, spezifische Leistungen festzustellen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,b)Informationen für die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie zu dokumentieren,c)Montageaufträge unter Berücksichtigung von Aspekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Materialfluss sicherzustellen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumentieren;2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt sechseinhalb Stunden, für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein situatives Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden sowie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären, spezifische Leistungen festzustellen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,b)Informationen für die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie zu dokumentieren,c)Montageaufträge unter Berücksichtigung von Aspekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Materialfluss sicherzustellen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumentieren;
Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären, spezifische Leistungen festzustellen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Informationen für die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie zu dokumentieren,
Montageaufträge unter Berücksichtigung von Aspekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Materialfluss sicherzustellen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumentieren;
Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt sechseinhalb Stunden, für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt sechseinhalb Stunden, für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein situatives Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden sowie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein situatives Fachgespräch führen,
die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden sowie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen anzufertigen,b)Funktionen von Baugruppen und Systemen zu erläutern,c)Fehler festzustellen und zu analysieren,d)Montage- und Demontagepläne anzupassen,e)Methoden des Qualitätsmanagements anzuwenden,f)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion zu unterscheiden und zu beurteilen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen anzufertigen,b)Funktionen von Baugruppen und Systemen zu erläutern,c)Fehler festzustellen und zu analysieren,d)Montage- und Demontagepläne anzupassen,e)Methoden des Qualitätsmanagements anzuwenden,f)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion zu unterscheiden und zu beurteilen;
technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen anzufertigen,
Funktionen von Baugruppen und Systemen zu erläutern,
Fehler festzustellen und zu analysieren,
Montage- und Demontagepläne anzupassen,
Methoden des Qualitätsmanagements anzuwenden,
Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion zu unterscheiden und zu beurteilen;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Diagramme anzuwenden,b)mathematische Berechnungen durchzuführen,c)Verbindungstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,d)Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen,e)Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu beschreiben;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Diagramme anzuwenden,b)mathematische Berechnungen durchzuführen,c)Verbindungstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,d)Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen,e)Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu beschreiben;
Diagramme anzuwenden,
mathematische Berechnungen durchzuführen,
Verbindungstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen,
Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu beschreiben;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe40 Prozent,2.Montageauftrag30 Prozent,3.Auftrags- und Funktionsanalyse10 Prozent,4.Montagetechnik10 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe40 Prozent,
Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe40 Prozent,
Montageauftrag30 Prozent,
Montageauftrag30 Prozent,
Auftrags- und Funktionsanalyse10 Prozent,
Auftrags- und Funktionsanalyse10 Prozent,
Montagetechnik10 Prozent,
Montagetechnik10 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Auftrags- und Funktionsanalyse, Montagetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Montagetechnik kann unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1453) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 651 - 655)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählenb)Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen6
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
2Einrichten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachtenb)Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfenc)Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellend)Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen8
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachten
Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfen
Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen
3Herstellen von Bauteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Fertigungsverfahren auswählenb)Halbzeuge für die Fertigung vorbereitenc)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannend)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigenf)Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigeng)Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen22
Fertigungsverfahren auswählen
Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigen
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigen
Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen
Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
4Herstellen von Fügeverbindungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwendenb)nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellenc)lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellend)Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen12
Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden
nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellen
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellen
Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
5Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereitenb)Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleitenc)Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhabend)Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sicherne)Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren12
Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten
Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhaben
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sichern
Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren
f)Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordneng)Drehmomente überprüfen und einstellenh)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringeni)Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontierenj)Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen22
Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
Drehmomente überprüfen und einstellen
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringen
Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontieren
Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
6Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendenb)elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizierenc)Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringend)elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfene)elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließenf)Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen10
Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizieren
Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringen
elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfen
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen
Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen
7Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)betriebliche Materialflusssysteme unterscheidenb)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenc)Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzend)Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimierene)Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren8
betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden
Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzen
Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren
Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
8Anwenden von Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheidenb)Steuerungstechnik anwendenc)Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachend)bei Störungen erste Maßnahmen einleiten4
Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden
Steuerungstechnik anwenden
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
9Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellenb)Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellenc)Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen6
Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen
Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen
Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen
10Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern4
Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
Transportgut absetzen, lagern und sichern
11Warten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentierenb)Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassenc)Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleitend)Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen6
Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentieren
Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassen
Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleiten
Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geometrischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkennzeichnungen, anwendene)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren8
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geometrischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkennzeichnungen, anwenden
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenh)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendeni)Teambesprechungen organisieren und durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentierenj)Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragenk)Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben6
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden
Teambesprechungen organisieren und durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben
6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufgaben organisierenb)Montagepläne erstellenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtend)Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen4
Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufgaben organisieren
Montagepläne erstellen
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
e)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendenf)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwenden4
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen, Maßnahmen einleitenc)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwendend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellenf)Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren6
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen, Maßnahmen einleiten
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren
g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenh)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerteni)produktions- und instandsetzungstechnische Daten erfassen, beurteilen und dokumentierenj)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und dokumentieren8
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
produktions- und instandsetzungstechnische Daten erfassen, beurteilen und dokumentieren
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und dokumentieren
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung