Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen
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1.bis 4 (weggefallen)
bis 4 (weggefallen)
5.Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.6.(weggefallen)
Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(weggefallen)
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Artikel 1:Änderung des Bürgerlichen GesetzbuchsArtikel 2:Eherechtliche BestimmungenArtikel 3:Änderung der ZivilprozeßordnungArtikel 4:Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitArtikel 5:Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der ScheidungArtikel 6:Änderung der KostenordnungArtikel 7:(weggefallen)Artikel 8:Änderung des RechtspflegergesetzesArtikel 9:Schlußvorschriften
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Eherechtliche Bestimmungen
Änderung der Zivilprozeßordnung
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung
Änderung der Kostenordnung
(weggefallen)
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.