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Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (fs-auftragsv)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens

Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.

Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens

Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens

Auf Grund des § 31b Abs. 1 und des § 31d Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, die durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet der Bundesminister für Verkehr

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