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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (fkrfbausbv)

11 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Der Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb wird staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht; 2.Organisation des Ausbildungsbetriebes; 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; 4.Umweltschutz; 5.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 5.1Arbeitsorganisation, 5.2Informations- und Kommunikationssysteme; 6.Qualitätsmanagement; 7.Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr: 7.1Verkehrsmarkt, 7.2Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz; 8.Marketing und Vertrieb: 8.1Marketing, 8.2Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse, 8.3Produktpolitik, 8.4Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme, 8.5Öffentlichkeitsarbeit und Werbung; 9.Umgang mit Kunden: 9.1Kundenorientierte Kommunikation, 9.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, 9.3Beschwerdemanagement, 9.4Umgang mit konfliktträchtigen Situationen; 10.Kaufmännische Betriebsführung: 10.1Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge, 10.2Geschäftsvorgänge, 10.3Beschaffung; 11.Planung und Disposition: 11.1Fahr- und Betriebsplanung, 11.2Disposition des Fahrbetriebes; 12.Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen: 12.1Fahrzeugtechnik, 12.2Verkehrsanlagen; 13.Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum: 13.1Fahrdynamik, 13.2Kundenorientiertes Fahren; 14.Rechtsvorschriften im Verkehr; 15.Einweisung in den Fahrbetrieb: 15.1Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen, 15.2Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen; 16.Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb: 16.1Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen, 16.2Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen; 17.Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

Organisation des Ausbildungsbetriebes;

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

Umweltschutz;

Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

Arbeitsorganisation,

Informations- und Kommunikationssysteme;

Qualitätsmanagement;

Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr

Verkehrsmarkt,

Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz;

Marketing und Vertrieb

Marketing,

Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse,

Produktpolitik,

Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,

Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;

Umgang mit Kunden

Kundenorientierte Kommunikation,

Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

Beschwerdemanagement,

Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;

Kaufmännische Betriebsführung

Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,

Geschäftsvorgänge,

Beschaffung;

Planung und Disposition

Fahr- und Betriebsplanung,

Disposition des Fahrbetriebes;

Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen

Fahrzeugtechnik,

Verkehrsanlagen;

Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum

Fahrdynamik,

Kundenorientiertes Fahren;

Rechtsvorschriften im Verkehr;

Einweisung in den Fahrbetrieb

Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen,

Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;

Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb

Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen,

Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;

Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens 200 Minuten praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge unter Beachtung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvorschriften im Verkehr sowie der Kundenbelange selbständig ausführen, technische Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes nutzen und Kundengespräche zielgerichtet führen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Fahrzeugtechnik sowie Kontrollieren, Warten und Pflegen von Fahrzeugen, 2.Marketing und Vertrieb einschließlich Durchführen eines Kundengespräches; Ermitteln von Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Verkehrsträger, Ermitteln von Fahrpreisen sowie Verkaufspreisen sonstiger Dienstleistungen, 3.Bearbeiten von Geschäftsprozessen.

Fahrzeugtechnik sowie Kontrollieren, Warten und Pflegen von Fahrzeugen,

Marketing und Vertrieb einschließlich Durchführen eines Kundengespräches; Ermitteln von Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Verkehrsträger, Ermitteln von Fahrpreisen sowie Verkaufspreisen sonstiger Dienstleistungen,

Bearbeiten von Geschäftsprozessen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwei Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden bis zu drei praktische Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren und die Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Qualitätssicherung sowie der Kundenorientierung beachten kann. Die praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen- oder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahrdienst. Für die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere in Betracht: 1.Vor- und Nachbereitung einer Beförderung, 2.Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen und Störungen, 3.Umgang mit Kunden. Bei der Durchführung der praktischen Aufgabe I soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrzeuge verkehrssicher, kundenfreundlich und wirtschaftlich unter Einhaltung der maßgebenden rechtlichen und betrieblichen Vorschriften führen sowie die notwendigen Aufzeichnungen anfertigen kann. Bei der Aufgabenstellung ist das Streckennetz sowie das Verkehrsmittel des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen, auf dem der Prüfling schwerpunktmäßig ausgebildet wurde. Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.Planung und Disposition des Fahrbetriebes, 2.Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistungen einschließlich vor- und nachgelagerter Unternehmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben, 3.Marketing und Öffentlichkeitsarbeit. Bei der Durchführung der praktischen Aufgaben II soll der Prüfling zeigen, dass er das Leistungsangebot umsetzen, Kommunikationssysteme anwenden, mit Kunden umgehen und Geschäftsvorfälle bearbeiten kann.

Vor- und Nachbereitung einer Beförderung,

Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen und Störungen,

Umgang mit Kunden.

Planung und Disposition des Fahrbetriebes,

Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistungen einschließlich vor- und nachgelagerter Unternehmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben,

Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförderungsleistungen, Planung und Disposition des Fahrbetriebes sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförderungsleistungen sowie Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere praxisbezogene Fälle mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalten kundenorientiert lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen soll der Prüfling zeigen, dass er die Auswirkungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen auf den öffentlichen Personennahverkehr an praxisbezogenen Fällen darstellen, Kalkulationsverfahren anwenden und Vorschläge für das Dienstleistungsangebot im öffentlichen Personennahverkehr entwickeln und begründen kann. Im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrplanunterlagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Beförderungsqualität anwenden kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen:a)Rechtsvorschriften, b)Erkennen von Kundenbedürfnissen und kundenorientierte Gestaltung des Fahrbetriebes, c)Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Linienverkehrs, d)Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen, e)Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren, f)Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen; 2.im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes:a)Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen, b)Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Sonderverkehr, c)Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen:a)Rechtsvorschriften, b)Erkennen von Kundenbedürfnissen und kundenorientierte Gestaltung des Fahrbetriebes, c)Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Linienverkehrs, d)Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen, e)Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren, f)Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen;

Rechtsvorschriften,

Erkennen von Kundenbedürfnissen und kundenorientierte Gestaltung des Fahrbetriebes,

Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Linienverkehrs,

Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen,

Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren,

Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen;

im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes:a)Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen, b)Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Sonderverkehr, c)Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb;

Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen,

Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Sonderverkehr,

Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb;

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen 90 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

1. im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen 90 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes 90 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen 40 Prozent, 2. Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes 40 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

1. Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen 40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes 40 Prozent,

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in den praktischen Aufgaben II insgesamt oder in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2615 - 2621; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat1234 1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 5) 5.1Arbeitsorganisation(§ 3 Nr. 5.1)a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenf)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen3*) 5.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 5.2)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeitenb)gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenc)Daten pflegen und sichern4 6Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 6)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheidenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen 4*)7Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr(§ 3 Nr. 7 7.1Verkehrsmarkt(§ 3 Nr. 7.1)a)Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigenb)Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermittelnc)Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten3 7.2Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz(§ 3 Nr. 7.2)a)Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden2 b)Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen 28Marketing und Vertrieb(§ 3 Nr. 8) 8.1Marketing(§ 3 Nr. 8.1)a)Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnenb)Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten3 8.2Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse(§ 3 Nr. 8.2)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichenb)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzenc)an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken3 8.3Produktpolitik(§ 3 Nr. 8.3)a)Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermittelnb)an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken 28.4Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme(§ 3 Nr. 8.4)a)tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwendenb)Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließenc)Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreitend)betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen7 8.5Öffentlichkeitsarbeit und Werbung(§ 3 Nr. 8.5)a)Informationsmedien kundengerecht einsetzenb)an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken3 9Umgang mit Kunden(§ 3 Nr. 9) 9.1Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Nr. 9.1)a)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achtenb)Gespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führenc)Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzend)betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigene)Korrespondenz führen 69.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 3 Nr. 9.2)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzenc)fremdsprachige Auskünfte erteilen3*) 9.3Beschwerdemanagement(§ 3 Nr. 9.3)a)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informierenb)Beschwerden auswerten und Konsequenzen für innerbetriebliche Maßnahmen ziehen3 9.4Umgang mit konfliktträchtigen Situationen(§ 3 Nr. 9.4)a)konfliktträchtige Situationen Erkennen, Verhaltensregeln zur Verhinderung und Entschärfung von Konflikten Anwendenb)bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen veranlassen, insbesondere Polizei und Sicherheitsdienste anfordernc)häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln 410Kaufmännische Betriebsführung(§ 3 Nr. 10) 10.1Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge(§ 3 Nr. 10.1)a)bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirkenb)Kalkulationsverfahren anwenden4 10.2Geschäftsvorgänge(§ 3 Nr. 10.2)a)Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an Behördenb)Verbesserungsvorschläge bearbeiten5 10.3Beschaffung(§ 3 Nr. 10.3)a)Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Bestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmenc)zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen4 11Planung und Disposition des Fahrbetriebes(§ 3 Nr. 11) 11.1Fahr- und Betriebsplanung(§ 3 Nr. 11.1)a)Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigenb)Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten4 c)Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planend)Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen 411.2Disposition des Fahrbetriebes(§ 3 Nr. 11.2)a)Dienstpläne erstellenb)Fahrpersonal disponierenc)Fahrzeuge disponieren 612Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen(§ 3 Nr. 12) 12.1Fahrzeugtechnik(§ 3 Nr. 12.1)a)Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheidenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwendenc)Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolled)Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegene)Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführenf)Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen7 g)Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführenh)Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüsteni)Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen 612.2Verkehrsanlagen(§ 3 Nr. 12.2)a)Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenb)bei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken4 13Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum(§ 3 Nr. 13) 13.1Fahrdynamik(§ 3 Nr. 13.1)a)Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachtenb)Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachtenc)Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führend)Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigene)Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzenf)Betriebskommunikationseinrichtungen bedieneng)kritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren 1813.2Kundenorientiertes Fahren(§ 3 Nr. 13.2)a)fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwendenb)An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen 714Rechtsvorschriften im Verkehr(§ 3 Nr. 14)a)verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachtenb)die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führend)Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen7 15Einweisung in den Fahrbetrieb(§ 3 Nr. 15) 15.1Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen(§ 3 Nr. 15.1)a)Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachtenb)Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienenc)Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen 515.2Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen(§ 3 Nr. 15.2)a)Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachtenb)Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen 1016Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb(§ 3 Nr. 16) 16.1Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen(§ 3 Nr. 16.1)a)Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewertenb)bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifenc)Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen 416.2Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen(§ 3 Nr. 16.2)a)betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwendenb)Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichernc)Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen3 d)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzene)auftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifenf)Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigeng)bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten 317Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung(§ 3 Nr. 17)a)ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonungb)gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffenc)Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachtend)Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwendene)Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen 3*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im

1.-18. Monat19.-36. Monat

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 5)

5.1Arbeitsorganisation(§ 3 Nr. 5.1)a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenf)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen3*)

Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fachbücher

Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten

Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden

Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten

Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen

Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen

5.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 5.2)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeitenb)gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenc)Daten pflegen und sichern4

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeiten

gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden

Daten pflegen und sichern

6Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 6)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheidenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen 4*)

Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheiden

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen

Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen

7Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr(§ 3 Nr. 7

7.1Verkehrsmarkt(§ 3 Nr. 7.1)a)Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigenb)Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermittelnc)Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten3

Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigen

Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermitteln

Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten

7.2Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz(§ 3 Nr. 7.2)a)Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden2

Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden

b)Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen 2

Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen

8Marketing und Vertrieb(§ 3 Nr. 8)

8.1Marketing(§ 3 Nr. 8.1)a)Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnenb)Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten3

Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnen

Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten

8.2Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse(§ 3 Nr. 8.2)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichenb)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzenc)an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken3

bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen

Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzen

an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken

8.3Produktpolitik(§ 3 Nr. 8.3)a)Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermittelnb)an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken 2

Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermitteln

an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken

8.4Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme(§ 3 Nr. 8.4)a)tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwendenb)Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließenc)Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreitend)betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen7

tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwenden

Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließen

Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreiten

betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen

8.5Öffentlichkeitsarbeit und Werbung(§ 3 Nr. 8.5)a)Informationsmedien kundengerecht einsetzenb)an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken3

Informationsmedien kundengerecht einsetzen

an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken

9Umgang mit Kunden(§ 3 Nr. 9)

9.1Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Nr. 9.1)a)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achtenb)Gespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führenc)Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzend)betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigene)Korrespondenz führen 6

Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achten

Gespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führen

Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzen

betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen

Korrespondenz führen

9.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 3 Nr. 9.2)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzenc)fremdsprachige Auskünfte erteilen3*)

fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen

fremdsprachige Auskünfte erteilen

9.3Beschwerdemanagement(§ 3 Nr. 9.3)a)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informierenb)Beschwerden auswerten und Konsequenzen für innerbetriebliche Maßnahmen ziehen3

Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren

Beschwerden auswerten und Konsequenzen für innerbetriebliche Maßnahmen ziehen

9.4Umgang mit konfliktträchtigen Situationen(§ 3 Nr. 9.4)a)konfliktträchtige Situationen Erkennen, Verhaltensregeln zur Verhinderung und Entschärfung von Konflikten Anwendenb)bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen veranlassen, insbesondere Polizei und Sicherheitsdienste anfordernc)häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln 4

konfliktträchtige Situationen Erkennen, Verhaltensregeln zur Verhinderung und Entschärfung von Konflikten Anwenden

bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen veranlassen, insbesondere Polizei und Sicherheitsdienste anfordern

häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln

10Kaufmännische Betriebsführung(§ 3 Nr. 10)

10.1Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge(§ 3 Nr. 10.1)a)bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirkenb)Kalkulationsverfahren anwenden4

bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirken

Kalkulationsverfahren anwenden

10.2Geschäftsvorgänge(§ 3 Nr. 10.2)a)Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an Behördenb)Verbesserungsvorschläge bearbeiten5

Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an Behörden

Verbesserungsvorschläge bearbeiten

10.3Beschaffung(§ 3 Nr. 10.3)a)Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Bestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmenc)zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen4

Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln

Bestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmen

zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen

11Planung und Disposition des Fahrbetriebes(§ 3 Nr. 11)

11.1Fahr- und Betriebsplanung(§ 3 Nr. 11.1)a)Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigenb)Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten4

Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigen

Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten

c)Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planend)Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen 4

Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planen

Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen

11.2Disposition des Fahrbetriebes(§ 3 Nr. 11.2)a)Dienstpläne erstellenb)Fahrpersonal disponierenc)Fahrzeuge disponieren 6

Dienstpläne erstellen

Fahrpersonal disponieren

Fahrzeuge disponieren

12Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen(§ 3 Nr. 12)

12.1Fahrzeugtechnik(§ 3 Nr. 12.1)a)Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheidenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwendenc)Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolled)Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegene)Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführenf)Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen7

Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheiden

technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwenden

Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle

Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen

Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen

Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen

g)Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführenh)Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüsteni)Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen 6

Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen

Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüsten

Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen

12.2Verkehrsanlagen(§ 3 Nr. 12.2)a)Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenb)bei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken4

Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen

bei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken

13Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum(§ 3 Nr. 13)

13.1Fahrdynamik(§ 3 Nr. 13.1)a)Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachtenb)Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachtenc)Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führend)Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigene)Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzenf)Betriebskommunikationseinrichtungen bedieneng)kritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren 18

Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachten

Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachten

Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führen

Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigen

Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzen

Betriebskommunikationseinrichtungen bedienen

kritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren

13.2Kundenorientiertes Fahren(§ 3 Nr. 13.2)a)fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwendenb)An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen 7

fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwenden

An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen

14Rechtsvorschriften im Verkehr(§ 3 Nr. 14)a)verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachtenb)die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führend)Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen7

verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachten

die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwenden

Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führen

Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen

15Einweisung in den Fahrbetrieb(§ 3 Nr. 15)

15.1Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen(§ 3 Nr. 15.1)a)Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachtenb)Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienenc)Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen 5

Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachten

Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienen

Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen

15.2Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen(§ 3 Nr. 15.2)a)Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachtenb)Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen 10

Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachten

Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen

16Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb(§ 3 Nr. 16)

16.1Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen(§ 3 Nr. 16.1)a)Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewertenb)bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifenc)Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen 4

Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewerten

bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifen

Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen

16.2Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen(§ 3 Nr. 16.2)a)betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwendenb)Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichernc)Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen3

betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwenden

Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern

Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen

d)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzene)auftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifenf)Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigeng)bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten 3

Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzen

auftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen

Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen

bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten

17Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung(§ 3 Nr. 17)a)ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonungb)gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffenc)Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachtend)Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwendene)Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen 3

ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonung

gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffen

Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten

Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwenden

Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen

*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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