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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin (fiausbv)

46 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Der Ausbildungsberuf des Fachinformatikers und der Fachinformatikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Anwendungsentwicklung,b)Systemintegration,c)Daten- und Prozessanalyse undd)Digitale Vernetzung sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Anwendungsentwicklung,b)Systemintegration,c)Daten- und Prozessanalyse undd)Digitale Vernetzung sowie

Anwendungsentwicklung,

Systemintegration,

Daten- und Prozessanalyse und

Digitale Vernetzung sowie

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,2.Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,3.Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,4.Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,5.Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,6.Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,7.Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,8.Betreiben von IT-Systemen,9.Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und10.Programmieren von Softwarelösungen.

Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,

Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,

Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,

Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,

Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,

Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,

Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,

Betreiben von IT-Systemen,

Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und

Programmieren von Softwarelösungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind: 1.Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und2.Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.

Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und

Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration sind: 1.Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,2.Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und3.Administrieren von IT-Systemen.

Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,

Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und

Administrieren von IT-Systemen.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind: 1.Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,2.Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten,3.Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und4.Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.

Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,

Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten,

Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und

Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind: 1.Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten,2.Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und3.Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.

Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten,

Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und

Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.

(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz und5.vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz und

vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.

(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1.in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),2.in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und3.in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).

in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),

in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und

in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) In der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.kaufmännische Systeme,2.technische Systeme,3.Expertensysteme,4.mathematisch-wissenschaftliche Systeme und5.Multimedia-Systeme.

kaufmännische Systeme,

technische Systeme,

Expertensysteme,

mathematisch-wissenschaftliche Systeme und

Multimedia-Systeme.

(2) In der Fachrichtung Systemintegration sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Rechenzentren,2.Netzwerke,3.Client-Server-Architekturen,4.Festnetze und5.Funknetze.

Rechenzentren,

Netzwerke,

Client-Server-Architekturen,

Festnetze und

Funknetze.

(3) In der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Prozessoptimierung,2.Prozessmodellierung,3.Qualitätssicherung,4.Medienanalyse und5.Suchdienste.

Prozessoptimierung,

Prozessmodellierung,

Qualitätssicherung,

Medienanalyse und

Suchdienste.

(4) In der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.produktionstechnische Systeme,2.prozesstechnische Systeme,3.autonome Assistenz- und Transportsysteme und4.Logistiksysteme.

produktionstechnische Systeme,

prozesstechnische Systeme,

autonome Assistenz- und Transportsysteme und

Logistiksysteme.

(5) Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt.

(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,2.Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,3.einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,4.Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und5.die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.

Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,

Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,

einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,

Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und

die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes,2.Planen eines Softwareproduktes,3.Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes,

Planen eines Softwareproduktes,

Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,2.eine Projektplanung durchzuführen,3.eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen,4.eine Softwareanwendung zu erstellen oder anzupassen,5.die erstellte oder angepasste Softwareanwendung zu testen und ihre Einführung vorzubereiten und6.die Planung und Durchführung des Projektes anforderungsgerecht zu dokumentieren.Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 80 Stunden.

kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,

eine Projektplanung durchzuführen,

eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen,

eine Softwareanwendung zu erstellen oder anzupassen,

die erstellte oder angepasste Softwareanwendung zu testen und ihre Einführung vorzubereiten und

die Planung und Durchführung des Projektes anforderungsgerecht zu dokumentieren.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und2.seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen,2.Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen,3.Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie4.Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.

Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen,

Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen,

Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie

Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,2.Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,3.Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie4.Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.

einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,

Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,

Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie

Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,2.Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit50 Prozent,3.Planen eines Softwareproduktes mit10 Prozent,4.Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit50 Prozent,

Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit50 Prozent,

Planen eines Softwareproduktes mit10 Prozent,

Planen eines Softwareproduktes mit10 Prozent,

Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit10 Prozent sowie

Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit10 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Planen eines Softwareproduktes,b)Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Planen eines Softwareproduktes,b)Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,

Planen eines Softwareproduktes,

Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen oder

Wirtschafts- und Sozialkunde,

wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Systemintegration auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Systemintegration in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration,2.Konzeption und Administration von IT-Systemen,3.Analyse und Entwicklung von Netzwerken sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration,

Konzeption und Administration von IT-Systemen,

Analyse und Entwicklung von Netzwerken sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,2.Lösungsalternativen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte vorzuschlagen,3.Systemänderungen und -erweiterungen durchzuführen und zu übergeben,4.IT-Systeme einzuführen und zu pflegen,5.Schwachstellen von IT-Systemen zu analysieren und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen sowie6.Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht zu dokumentieren.Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.

auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,

Lösungsalternativen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte vorzuschlagen,

Systemänderungen und -erweiterungen durchzuführen und zu übergeben,

IT-Systeme einzuführen und zu pflegen,

Schwachstellen von IT-Systemen zu analysieren und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen sowie

Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht zu dokumentieren.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und2.seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,2.IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,3.Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und4.Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen.

IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,

IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,

Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und

Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwählen und einzusetzen,2.Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen und zu konfigurieren,3.die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und4.den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken zu überwachen und zu gewährleisten.

Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwählen und einzusetzen,

Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen und zu konfigurieren,

die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und

den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken zu überwachen und zu gewährleisten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,2.Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit50 Prozent,3.Konzeption und Administration von IT-Systemen mit10 Prozent,4.Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit50 Prozent,

Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit50 Prozent,

Konzeption und Administration von IT-Systemen mit10 Prozent,

Konzeption und Administration von IT-Systemen mit10 Prozent,

Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit10 Prozent sowie

Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit10 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Konzeption und Administration von IT-Systemen,b)Analyse und Entwicklung von Netzwerken oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Konzeption und Administration von IT-Systemen,b)Analyse und Entwicklung von Netzwerken oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,

Konzeption und Administration von IT-Systemen,

Analyse und Entwicklung von Netzwerken oder

Wirtschafts- und Sozialkunde,

wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse,2.Durchführen einer Prozessanalyse,3.Sicherstellen der Datenqualität sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse,

Durchführen einer Prozessanalyse,

Sicherstellen der Datenqualität sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,2.die Projektumsetzung zu planen und dabei die zugehörigen betrieblichen Prozesse zu berücksichtigen und die bestehenden Regeln einzuhalten,3.Daten zu identifizieren, zu klassifizieren, zu modellieren, unter Nutzung mathematischer Vorhersagemodelle und statistischer Verfahren zu analysieren und die Datenqualität sicherzustellen,4.die Analyseergebnisse aufzubereiten und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie5.Projekte der Datenanalyse anforderungsgerecht zu dokumentieren.Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.

kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,

die Projektumsetzung zu planen und dabei die zugehörigen betrieblichen Prozesse zu berücksichtigen und die bestehenden Regeln einzuhalten,

Daten zu identifizieren, zu klassifizieren, zu modellieren, unter Nutzung mathematischer Vorhersagemodelle und statistischer Verfahren zu analysieren und die Datenqualität sicherzustellen,

die Analyseergebnisse aufzubereiten und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie

Projekte der Datenanalyse anforderungsgerecht zu dokumentieren.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und2.seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Prozess darzustellen und Anforderungen im Prozess abzubilden,2.Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,3.Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu planen und durchzuführen.

einen Prozess darzustellen und Anforderungen im Prozess abzubilden,

Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,

Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und

Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu planen und durchzuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,2.die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,3.den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie4.anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.

Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,

die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,

den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie

anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,2.Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit50 Prozent,3.Durchführen einer Prozessanalyse mit10 Prozent,4.Sicherstellen der Datenqualität mit10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit50 Prozent,

Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit50 Prozent,

Durchführen einer Prozessanalyse mit10 Prozent,

Durchführen einer Prozessanalyse mit10 Prozent,

Sicherstellen der Datenqualität mit10 Prozent sowie

Sicherstellen der Datenqualität mit10 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Durchführen einer Prozessanalyse,b)Sicherstellen der Datenqualität oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Durchführen einer Prozessanalyse,b)Sicherstellen der Datenqualität oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,

Durchführen einer Prozessanalyse,

Sicherstellen der Datenqualität oder

Wirtschafts- und Sozialkunde,

wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Digitale Vernetzung auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Digitale Vernetzung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung,2.Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen,3.Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung,

Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen,

Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.hardware- und softwarebasierte Schnittstellen und Komponenten in bestehende Infrastrukturen einzubinden und dabei die Anforderungen an die Informationssicherheit zu erfüllen,2.eine vorhandene Systemarchitektur über mehrere Prozessebenen und über deren Prozessabläufe zu bewerten, zu dokumentieren und zu visualisieren,3.Schnittstellen unterschiedlicher Prozesse und Systeme zu implementieren, zu konfigurieren und in Betrieb zu nehmen,4.Gesamtzusammenhänge in heterogenen IT-Landschaften zu bewerten und zu beschreiben sowie5.Übertragungssysteme anforderungsgerecht auszuwählen, zu konfigurieren und in die Gesamtinfrastruktur zu integrieren.Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.

hardware- und softwarebasierte Schnittstellen und Komponenten in bestehende Infrastrukturen einzubinden und dabei die Anforderungen an die Informationssicherheit zu erfüllen,

eine vorhandene Systemarchitektur über mehrere Prozessebenen und über deren Prozessabläufe zu bewerten, zu dokumentieren und zu visualisieren,

Schnittstellen unterschiedlicher Prozesse und Systeme zu implementieren, zu konfigurieren und in Betrieb zu nehmen,

Gesamtzusammenhänge in heterogenen IT-Landschaften zu bewerten und zu beschreiben sowie

Übertragungssysteme anforderungsgerecht auszuwählen, zu konfigurieren und in die Gesamtinfrastruktur zu integrieren.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und2.seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse ein Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Soft- und Hardware zur Sicherstellung des Betriebes der Gesamtinfrastruktur und zur Störungsbeseitigung einzusetzen und Testergebnisse auszuwerten,2.Störungen in der Gesamtinfrastruktur zu lokalisieren und einzugrenzen sowie Lösungsmaßnahmen einzuleiten und umzusetzen,3.Diagnose- und Prozessdaten auszuwerten, zu analysieren und Maßnahmen abzuleiten und4.kunden- und anwendungsspezifische IT-Sicherheitsmaßnahmen im Gesamtsystem zu konfigurieren und zu implementieren, Schwachstellen zu bewerten und Maßnahmen einzuleiten.

Soft- und Hardware zur Sicherstellung des Betriebes der Gesamtinfrastruktur und zur Störungsbeseitigung einzusetzen und Testergebnisse auszuwerten,

Störungen in der Gesamtinfrastruktur zu lokalisieren und einzugrenzen sowie Lösungsmaßnahmen einzuleiten und umzusetzen,

Diagnose- und Prozessdaten auszuwerten, zu analysieren und Maßnahmen abzuleiten und

kunden- und anwendungsspezifische IT-Sicherheitsmaßnahmen im Gesamtsystem zu konfigurieren und zu implementieren, Schwachstellen zu bewerten und Maßnahmen einzuleiten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Lösungskonzepte zur Einbindung von heterogenen Systemen sowie Protokollen in das Gesamtsystem zu bewerten und umzusetzen,2.die Kommunikation der unterschiedlichen Prozesse und Ebenen der Informationsverarbeitung zu prüfen und zu dokumentieren sowie deren Betrieb sicherzustellen,3.Systemressourcen zu überwachen, deren Kennzahlen zu bewerten und Maßnahmen zur Sicherstellung des Betriebes der vernetzten Systeme zu ergreifen und4.anwendungsspezifische Netzwerkinfrastrukturen und Protokolle zu beurteilen, anzupassen sowie zu erweitern.

technische Lösungskonzepte zur Einbindung von heterogenen Systemen sowie Protokollen in das Gesamtsystem zu bewerten und umzusetzen,

die Kommunikation der unterschiedlichen Prozesse und Ebenen der Informationsverarbeitung zu prüfen und zu dokumentieren sowie deren Betrieb sicherzustellen,

Systemressourcen zu überwachen, deren Kennzahlen zu bewerten und Maßnahmen zur Sicherstellung des Betriebes der vernetzten Systeme zu ergreifen und

anwendungsspezifische Netzwerkinfrastrukturen und Protokolle zu beurteilen, anzupassen sowie zu erweitern.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Digitale Vernetzung wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,2.Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung mit50 Prozent,3.Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen mit10 Prozent,4.Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen mit10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung mit50 Prozent,

Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung mit50 Prozent,

Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen mit10 Prozent,

Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen mit10 Prozent,

Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen mit10 Prozent sowie

Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen mit10 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen,b)Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen,b)Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen oderc)Wirtschafts- und Sozialkunde,

Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen,

Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen oder

Wirtschafts- und Sozialkunde,

wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Berufsausbildungsverhältnisse zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2018 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 260 - 267)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwendenb)Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmenc)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegend)Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführene)Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilenf)Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzeng)Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmenh)betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigeni)eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken12

Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden

Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmen

Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen

Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführen

Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen

Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen

Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigen

eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken

2Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheidenc)Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwendend)Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützene)Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen3

im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen

Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden

Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen

Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen

f)Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen berateng)Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestaltenh)Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren2

Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen beraten

Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten

Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren

3Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilenb)Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen10

marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen

Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen

c)technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigend)Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen5

technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen

Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen

4Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentierenb)Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden5

IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren

Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden

c)systematisch Fehler erkennen, analysieren und behebend)Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellene)Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen7

systematisch Fehler erkennen, analysieren und beheben

Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen

Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen

5Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren4

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren

b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentierenc)im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen8

Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren

im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen

6Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhaltenb)Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren6

betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten

Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren

c)Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzend)Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beratene)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen6

Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen

Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beraten

Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen

7Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentierenb)Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollierenc)Veränderungsprozesse begleiten und unterstützend)Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisene)Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigenf)Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten7

Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren

Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren

Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen

Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisen

Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigen

Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten

8Betreiben von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwendungsgebiete unterscheidenb)Datenaustausch von vernetzten Systemen realisierenc)Verfügbarkeit und Ausfallwahrscheinlichkeiten analysieren und Lösungsvorschläge unterbreitend)Maßnahmen zur präventiven Wartung und zur Störungsvermeidung einleiten und durchführen3

Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwendungsgebiete unterscheiden

Datenaustausch von vernetzten Systemen realisieren

Verfügbarkeit und Ausfallwahrscheinlichkeiten analysieren und Lösungsvorschläge unterbreiten

Maßnahmen zur präventiven Wartung und zur Störungsvermeidung einleiten und durchführen

e)Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren sowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Dokumentationen zielgruppengerecht und barrierefrei anfertigen, bereitstellen und pflegen, insbesondere technische Dokumentationen, System- sowie Benutzerdokumentationen3

Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren sowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

Dokumentationen zielgruppengerecht und barrierefrei anfertigen, bereitstellen und pflegen, insbesondere technische Dokumentationen, System- sowie Benutzerdokumentationen

9Inbetriebnehmen von Speicherlösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementierenb)Speicherlösungen, insbesondere Datenbanksysteme, integrieren5

Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren

Speicherlösungen, insbesondere Datenbanksysteme, integrieren

10Programmieren von Softwarelösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten sowie Schnittstellen festlegenb)Programmiersprachen auswählen und unterschiedliche Programmiersprachen anwenden5

Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten sowie Schnittstellen festlegen

Programmiersprachen auswählen und unterschiedliche Programmiersprachen anwenden

c)Teilaufgaben von IT-Systemen automatisieren10

Teilaufgaben von IT-Systemen automatisieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und einsetzenb)Analyse- und Designverfahren anwendenc)Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an Kundenanforderungen anpassen15

Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und einsetzen

Analyse- und Designverfahren anwenden

Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an Kundenanforderungen anpassen

d)Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der bestehenden Systemarchitektur entwerfen und realisierene)bestehende Anwendungslösungen anpassenf)Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und unterschiedliche Datenquellen nutzeng)komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Datenquellen durchführen und Datenbestandsberichte erstellen25

Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der bestehenden Systemarchitektur entwerfen und realisieren

bestehende Anwendungslösungen anpassen

Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und unterschiedliche Datenquellen nutzen

komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Datenquellen durchführen und Datenbestandsberichte erstellen

2Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Softwareanwendungen berücksichtigenb)Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstellenc)Modultests erstellen und durchführen5

Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Softwareanwendungen berücksichtigen

Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstellen

Modultests erstellen und durchführen

d)Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzene)Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie Testergebnisse bewerten und dokumentierenf)Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben präsentieren7

Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzen

Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie Testergebnisse bewerten und dokumentieren

Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben präsentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten konzipierenb)IT-Systeme auswählen, installieren und konfigurierenc)externe IT-Ressourcen bewerten, auswählen und in ein IT-System integrieren8

Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten konzipieren

IT-Systeme auswählen, installieren und konfigurieren

externe IT-Ressourcen bewerten, auswählen und in ein IT-System integrieren

d)Kompatibilitätsprobleme von IT-Systemen und Systemkomponenten beurteilen und lösene)Testkonzepte erstellen sowie Tests durchführen und dokumentierenf)Systemübergabe planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten sowie Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführeng)Datenübernahmen planen und durchführen12

Kompatibilitätsprobleme von IT-Systemen und Systemkomponenten beurteilen und lösen

Testkonzepte erstellen sowie Tests durchführen und dokumentieren

Systemübergabe planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten sowie Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführen

Datenübernahmen planen und durchführen

2Installieren und Konfigurieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten und auswählenb)Netzwerkkomponenten auswählen, installieren und konfigurieren5

Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten und auswählen

Netzwerkkomponenten auswählen, installieren und konfigurieren

c)Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren und dokumentieren6

Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren und dokumentieren

3Administrieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen und einführenb)Lizenzrechte verwalten und die Einhaltung von Lizenzbestimmungen überwachenc)Berechtigungskonzepte entwerfen, abstimmen und umsetzend)Systemaktualisierungen evaluieren und durchführene)Konzepte zur Datensicherung und -archivierung erstellen und umsetzen7

Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen und einführen

Lizenzrechte verwalten und die Einhaltung von Lizenzbestimmungen überwachen

Berechtigungskonzepte entwerfen, abstimmen und umsetzen

Systemaktualisierungen evaluieren und durchführen

Konzepte zur Datensicherung und -archivierung erstellen und umsetzen

f)Konzepte zur Daten- und Systemwiederherstellung erstellen und umsetzeng)Systemauslastung überwachen und Ressourcen verwaltenh)Systemverhalten überwachen, bewerten und Maßnahmen ergreifeni)Benutzeranfragen aufnehmen, analysieren und bearbeiten14

Konzepte zur Daten- und Systemwiederherstellung erstellen und umsetzen

Systemauslastung überwachen und Ressourcen verwalten

Systemverhalten überwachen, bewerten und Maßnahmen ergreifen

Benutzeranfragen aufnehmen, analysieren und bearbeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen analysierenb)Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbildenc)Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und vorschlagen8

betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen analysieren

Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbilden

Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und vorschlagen

2Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizierenb)Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen ableiten5

Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizieren

Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen ableiten

c)technische Voraussetzungen zur Übernahme von Daten sicherstellen und Daten bereitstellen5

technische Voraussetzungen zur Übernahme von Daten sicherstellen und Daten bereitstellen

3Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validität prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen vom Sollzustand Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität, vorschlagenb)Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wiederverwendbarkeit von Daten sicherstellen6

Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validität prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen vom Sollzustand Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität, vorschlagen

Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wiederverwendbarkeit von Daten sicherstellen

c)analytische und statistische Verfahren anwendend)Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzene)Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Zielgruppen aufbereitenf)mathematische Vorhersagemodelle anwendeng)Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modellgenerierung nutzenh)Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse nutzeni)Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem vorschlagen21

analytische und statistische Verfahren anwenden

Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzen

Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Zielgruppen aufbereiten

mathematische Vorhersagemodelle anwenden

Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modellgenerierung nutzen

Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse nutzen

Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem vorschlagen

4Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren1

mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren

b)Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen und dabei die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigenc)beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachtend)Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen6

Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen und dabei die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigen

beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachten

Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)das Zusammenwirken der Komponenten cyber-physischer Systeme erfassen und visualisierenb)bestehende Vernetzung eingesetzter Software und technischer Schnittstellen analysieren, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Netztopologienc)bei der Planung Aspekte der IT-Sicherheit und technische Rahmenbedingungen, insbesondere Netzwerkanforderungen, berücksichtigend)Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulierene)die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System kundenbezogen abstimmen12

das Zusammenwirken der Komponenten cyber-physischer Systeme erfassen und visualisieren

bestehende Vernetzung eingesetzter Software und technischer Schnittstellen analysieren, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Netztopologien

bei der Planung Aspekte der IT-Sicherheit und technische Rahmenbedingungen, insbesondere Netzwerkanforderungen, berücksichtigen

Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulieren

die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System kundenbezogen abstimmen

f)Daten auswerten und Vorschläge zur Optimierung der Interaktion von Systemen entwickeln4

Daten auswerten und Vorschläge zur Optimierung der Interaktion von Systemen entwickeln

2Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurierenb)Softwarelösungen zur Visualisierung und Optimierung von Prozessabläufen anwenden4

Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren

Softwarelösungen zur Visualisierung und Optimierung von Prozessabläufen anwenden

c)Programme erstellen und anpassen sowie Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurierend)Sicherheits- und Datensicherungssysteme berücksichtigen, Gefahrenpotenziale identifizieren und Zugangsberechtigungen festlegene)Testkonzepte erstellen, Tests durchführen, Fehler beseitigen sowie Ergebnisse und Änderungen dokumentierenf)Systeme in Betrieb nehmen, Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Systeme übergeben13

Programme erstellen und anpassen sowie Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren

Sicherheits- und Datensicherungssysteme berücksichtigen, Gefahrenpotenziale identifizieren und Zugangsberechtigungen festlegen

Testkonzepte erstellen, Tests durchführen, Fehler beseitigen sowie Ergebnisse und Änderungen dokumentieren

Systeme in Betrieb nehmen, Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Systeme übergeben

3Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellung der Systemverfügbarkeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Systemauslastung überwachen und Systemstatus dokumentierenb)Systemdaten erfassen und im Hinblick auf Vorgabeparameter auswerten und Systemstörungen feststellen und beheben4

Systemauslastung überwachen und Systemstatus dokumentieren

Systemdaten erfassen und im Hinblick auf Vorgabeparameter auswerten und Systemstörungen feststellen und beheben

c)Daten auswerten, um Wartungsintervalle und Prozessabläufe zu optimierend)System-, Diagnose- und Prozessdaten auswerten, Schwachstellen identifizieren und Maßnahmen ableitene)Angriffsszenarien in cyber-physischen Systemen unterscheiden und antizipierenf)Anomalien in vernetzten Systemen feststellen und Schutzmaßnahmen einleiteng)bereichsspezifische Sicherheitslösungen implementierenh)Systemaktualisierungen vornehmen und Optimierungen vorschlagen15

Daten auswerten, um Wartungsintervalle und Prozessabläufe zu optimieren

System-, Diagnose- und Prozessdaten auswerten, Schwachstellen identifizieren und Maßnahmen ableiten

Angriffsszenarien in cyber-physischen Systemen unterscheiden und antizipieren

Anomalien in vernetzten Systemen feststellen und Schutzmaßnahmen einleiten

bereichsspezifische Sicherheitslösungen implementieren

Systemaktualisierungen vornehmen und Optimierungen vorschlagen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln

wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben

den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen

arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten

Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären

Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln

f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen

Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen

berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung

die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläutern

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizierenb)Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeitenc)insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigend)bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren3

gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizieren

Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeiten

insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigen

bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Einsatzgebiet

§ 6Ausbildungsplan

§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 8Inhalt von Teil 1

§ 9Prüfungsbereich von Teil 1

§ 10Inhalt von Teil 2

§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 12Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes

§ 13Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes

§ 14Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 18Inhalt von Teil 2

§ 19Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 20Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration

§ 21Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen

§ 22Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken

§ 23Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 25Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 26Inhalt von Teil 2

§ 27Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 28Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse

§ 29Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse

§ 30Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität

§ 31Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 33Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 34Inhalt von Teil 2

§ 35Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 36Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung

§ 37Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen

§ 38Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen

§ 39Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 41Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 42Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 43Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

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