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Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin (elekanlausbv)

12 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Der Ausbildungsberuf Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin wird staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.technische Kommunikation, 6.betriebliche Kommunikation, 7.Planen der Auftragsabwicklung, 8.Vorbereiten der Auftragsausführung, 9.Einrichten und Abräumen der Montagestelle, 10.Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen, 11.Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken, 12.Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln, 13.Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen, 14.Installieren von elektrischen Anlagen, 15.Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen, 16.Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen, 17.Dokumentation.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

technische Kommunikation,

betriebliche Kommunikation,

Planen der Auftragsabwicklung,

Vorbereiten der Auftragsausführung,

Einrichten und Abräumen der Montagestelle,

Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,

Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,

Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,

Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,

Installieren von elektrischen Anlagen,

Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,

Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,

Dokumentation.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein funktionsfähiges Anlagenteil nach Unterlagen als Prüfungsstück fertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Installieren eines elektrischen Anlagenteils einschließlich Aufstellen eines Arbeitsplanes, Prüfen der Funktion und Messen von Betriebswerten sowie Anfertigen eines Prüf- und Meßprotokolls.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung, 2.Grundlagen der Elektrotechnik, 3.Grundlagen der Schaltungstechnik, 4.Grundlagen des elektrischen Messens, 5.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.

Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,

Grundlagen der Elektrotechnik,

Grundlagen der Schaltungstechnik,

Grundlagen des elektrischen Messens,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.als Prüfungsstück:Installieren, Montieren, Einstellen und Prüfen eines Anlagenteils nach Unterlagen einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeit und Dokumentieren der Veränderungen; 2.als Arbeitsproben:a)Inbetriebnehmen eines Anlagenteils einschließlich Prüfen der Funktionen, Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, b)Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern oder Störungen in einem Anlagenteil unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften. Dabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

als Prüfungsstück

Installieren, Montieren, Einstellen und Prüfen eines Anlagenteils nach Unterlagen einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeit und Dokumentieren der Veränderungen;

als Arbeitsproben:a)Inbetriebnehmen eines Anlagenteils einschließlich Prüfen der Funktionen, Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, b)Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern oder Störungen in einem Anlagenteil unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften.

Inbetriebnehmen eines Anlagenteils einschließlich Prüfen der Funktionen, Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen,

Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern oder Störungen in einem Anlagenteil unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Anlagenplanung, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Anlagenplanung, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.im Prüfungsbereich Anlagenplanung:Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine Anlage oder eine Anlagenänderung planen. Er soll dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektrische Betriebsmittel und sonstige Materialien auswählen sowie Anordnungs- und Installationspläne, Stücklisten und sonstige Planungsunterlagen unter Beachtung von technischen Regeln erstellen und ändern kann; 2.im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine Anlagenmontage, einschließlich Inbetriebnahme und Übergabe, planen. Er soll dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten sowie Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe unter Beachtung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes planen kann; 3.im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:Der Prüfling soll anhand von technischen Unterlagen, Datenblättern und Fehlerbeschreibungen Schaltungen analysieren, Abläufe und Verknüpfungen darstellen, Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern beschreiben und Änderungen dokumentieren; 4.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.

im Prüfungsbereich Anlagenplanung

Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine Anlage oder eine Anlagenänderung planen. Er soll dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektrische Betriebsmittel und sonstige Materialien auswählen sowie Anordnungs- und Installationspläne, Stücklisten und sonstige Planungsunterlagen unter Beachtung von technischen Regeln erstellen und ändern kann;

im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation

Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine Anlagenmontage, einschließlich Inbetriebnahme und Übergabe, planen. Er soll dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten sowie Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe unter Beachtung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes planen kann;

im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktionsanalyse

Der Prüfling soll anhand von technischen Unterlagen, Datenblättern und Fehlerbeschreibungen Schaltungen analysieren, Abläufe und Verknüpfungen darstellen, Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern beschreiben und Änderungen dokumentieren;

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Anlagenplanung 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 90 Minuten, 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

1. im Prüfungsbereich Anlagenplanung 120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 90 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 90 Minuten,

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Anlagenplanung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1365 - 1370)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12 und 312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1)(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1)(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1)(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz 1)(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Technische Kommunikation 1)(§ 4 Nr. 5)a)Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwendenc)Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen2 d)Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigene)technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden 26Betriebliche Kommunikation 1)(§ 4 Nr. 6)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenb)Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergebenc)betriebliche Informationssysteme nutzend)berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten2 e)Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisenf)Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzeng)Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwendenh)Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen 27Planen der Auftragsabwicklung 2)(§ 4 Nr. 7)a)Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählenb)Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen2 c)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilend)elektrische Schutzmaßnahmen festlegene)Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegenf)Materialverbrauch ermitteln 48Vorbereiten der Auftragsausführung 2)(§ 4 Nr. 8)a)Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmenb)Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen2 c)Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handelnd)Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machene)dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegenf)Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmeng)Fremdleistungen prüfen und überwachenh)erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstelleni)bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen 49Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2)(§ 4 Nr. 9)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichtenb)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponierenc)Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen2 d)Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellene)Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleitenf)Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbaueng)Montagestelle sichern 610Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen(§ 4 Nr. 10)a)Längen, Flächen und Winkel messen und prüfenb)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneidenc)Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richtend)Schraubverbindungen herstellen und sicherne)Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen10 f)Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstelleng)Bleche und Profile aus Metall schweißen 811Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3)(§ 4 Nr. 11)a)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauenb)Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten8 c)Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnend)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnene)Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren 1412Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3)(§ 4 Nr. 12)a)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen4 b)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführenc)Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichernd)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen 1213Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3)(§ 4 Nr. 13)a)Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichtenb)Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren6 c)ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließend)Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen 1414Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3)(§ 4 Nr. 14)a)Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließenb)Beleuchtungsanlagen installieren6 c)Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließend)elektrische Maschinen anschließene)Stelleinrichtungen einbauen und anschließenf)Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen 1615Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3)(§ 4 Nr. 15)a)Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messenc)Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen4 d)Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfene)Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellenf)Isolationsprüfung durchführeng)Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfenh)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfeni)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmenl)Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellenm)Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen 816Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3)(§ 4 Nr. 16)a)mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben2 b)Geräte und Anlagenteile inspizierenc)Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten 1017Dokumentation 3)(§ 4 Nr. 17)a)Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren2 b)verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentierenc)Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren 4 1)Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.2)Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.3)Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

12 und 3

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1)(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1)(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1)(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz 1)(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Technische Kommunikation 1)(§ 4 Nr. 5)a)Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwendenc)Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen2

Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden

Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen

d)Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigene)technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden 2

Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen

technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden

6Betriebliche Kommunikation 1)(§ 4 Nr. 6)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenb)Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergebenc)betriebliche Informationssysteme nutzend)berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten2

Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen

Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben

betriebliche Informationssysteme nutzen

berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten

e)Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisenf)Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzeng)Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwendenh)Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen 2

Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisen

Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen

Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden

Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen

7Planen der Auftragsabwicklung 2)(§ 4 Nr. 7)a)Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählenb)Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen2

Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählen

Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen

c)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilend)elektrische Schutzmaßnahmen festlegene)Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegenf)Materialverbrauch ermitteln 4

Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

elektrische Schutzmaßnahmen festlegen

Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegen

Materialverbrauch ermitteln

8Vorbereiten der Auftragsausführung 2)(§ 4 Nr. 8)a)Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmenb)Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen2

Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmen

Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen

c)Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handelnd)Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machene)dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegenf)Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmeng)Fremdleistungen prüfen und überwachenh)erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstelleni)bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen 4

Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handeln

Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen

dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegen

Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmen

Fremdleistungen prüfen und überwachen

erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen

bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen

9Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2)(§ 4 Nr. 9)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichtenb)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponierenc)Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen2

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponieren

Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen

d)Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellene)Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleitenf)Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbaueng)Montagestelle sichern 6

Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellen

Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten

Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen

Montagestelle sichern

10Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen(§ 4 Nr. 10)a)Längen, Flächen und Winkel messen und prüfenb)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneidenc)Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richtend)Schraubverbindungen herstellen und sicherne)Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen10

Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen

Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneiden

Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richten

Schraubverbindungen herstellen und sichern

Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen

f)Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstelleng)Bleche und Profile aus Metall schweißen 8

Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstellen

Bleche und Profile aus Metall schweißen

11Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3)(§ 4 Nr. 11)a)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauenb)Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten8

Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen

Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten

c)Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnend)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnene)Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren 14

Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnen

Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren

12Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3)(§ 4 Nr. 12)a)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen4

Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen

b)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführenc)Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichernd)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen 12

Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführen

Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern

Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen

13Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3)(§ 4 Nr. 13)a)Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichtenb)Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren6

Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichten

Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren

c)ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließend)Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen 14

ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen

Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen

14Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3)(§ 4 Nr. 14)a)Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließenb)Beleuchtungsanlagen installieren6

Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließen

Beleuchtungsanlagen installieren

c)Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließend)elektrische Maschinen anschließene)Stelleinrichtungen einbauen und anschließenf)Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen 16

Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließen

elektrische Maschinen anschließen

Stelleinrichtungen einbauen und anschließen

Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen

15Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3)(§ 4 Nr. 15)a)Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messenc)Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen4

Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauen

Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen

Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen

d)Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfene)Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellenf)Isolationsprüfung durchführeng)Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfenh)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfeni)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmenl)Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellenm)Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen 8

Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen

Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellen

Isolationsprüfung durchführen

Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen

Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen

mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen

Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen

Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen

Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen

16Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3)(§ 4 Nr. 16)a)mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben2

mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben

b)Geräte und Anlagenteile inspizierenc)Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten 10

Geräte und Anlagenteile inspizieren

Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten

17Dokumentation 3)(§ 4 Nr. 17)a)Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren2

Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren

b)verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentierenc)Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren 4

verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren

Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren

1)Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.2)Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.3)Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.

Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.

Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.

Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie

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