Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EinlBehPostAnO DE

Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern an

Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Einleitungsbehörden sind 1.bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt, 2.bei der Unfallkasse Post und Telekoma)für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, b)für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse, 3.bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikationa)für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, b)für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.

bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,

bei der Unfallkasse Post und Telekoma)für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, b)für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,

für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,

für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,

bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikationa)für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, b)für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.

für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,

für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.

Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →