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Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (einhv)

10 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2273 - 2274;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

EinheitGrößeNr.NameZeichen12341AmpereAelektrische Stromstärke2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken3Atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik4BarbarDruck5BarnbWirkungsquerschnitt6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz7CandelacdLichtstärke8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik11FaradFelektrische Kapazität12Gongonebener Winkel13Grad°ebener Winkel14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur15GrammgMasse16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken18HenryHInduktivität19HertzHzFrequenz20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge21Katalkatkatalytische Aktivität22KelvinKthermodynamische Temperatur23KilogrammkgMasse24Literl, LVolumen25LumenlmLichtstrom26LuxlxBeleuchtungsstärke27MetermLänge28metrisches Karat Masse von Edelsteinen29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten30Minute΄ebener Winkel31MinuteminZeit32MolmolStoffmenge33NewtonNKraft34OhmΩelektrischer Widerstand35PascalPaDruck36Radiantradebener Winkel37Sekunde˝ebener Winkel38SekundesZeit39SiemensSelektrischer Leitwert40SievertSvÄquivalentdosis41SteradiantsrRaumwinkel42StundehZeit43TagdZeit44TeslaTmagnetische Flußdichte45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen46TonnetMasse47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik48Vollwinkel ebener Winkel49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung50WattWLeistung, Energiestrom51WeberWbmagnetischer Fluß

EinheitGröße

Nr.NameZeichen

1234

1AmpereAelektrische Stromstärke

2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken

3Atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik

4BarbarDruck

5BarnbWirkungsquerschnitt

6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz

7CandelacdLichtstärke

8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge

9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen

10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik

11FaradFelektrische Kapazität

12Gongonebener Winkel

13Grad°ebener Winkel

14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur

15GrammgMasse

16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex

17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken

18HenryHInduktivität

19HertzHzFrequenz

20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge

21Katalkatkatalytische Aktivität

22KelvinKthermodynamische Temperatur

23KilogrammkgMasse

24Literl, LVolumen

25LumenlmLichtstrom

26LuxlxBeleuchtungsstärke

27MetermLänge

28metrisches Karat Masse von Edelsteinen

29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten

30Minute΄ebener Winkel

31MinuteminZeit

32MolmolStoffmenge

33NewtonNKraft

34OhmΩelektrischer Widerstand

35PascalPaDruck

36Radiantradebener Winkel

37Sekunde˝ebener Winkel

38SekundesZeit

39SiemensSelektrischer Leitwert

40SievertSvÄquivalentdosis

41SteradiantsrRaumwinkel

42StundehZeit

43TagdZeit

44TeslaTmagnetische Flußdichte

45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen

46TonnetMasse

47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik

48Vollwinkel ebener Winkel

49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung

50WattWLeistung, Energiestrom

51WeberWbmagnetischer Fluß

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind 1.die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,2.die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,

die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 214)

Nr.Faktor, mit dem die Einheit multipliziert wirdVorsatzVorsatzzeichen123411024YottaY21021ZettaZ31018ExaE41015PetaP51012TeraT6109GigaG7106MegaM8103Kilok9102Hektoh10101Dekada1110-1Dezid1210-2Zentic1310-3Millim1410-6Mikroμ1510-9Nanon1610-12Pikop1710-15Femtof1810-18Attoa1910-21Zeptoz2010-24Yoktoy

Nr.Faktor, mit dem die Einheit multipliziert wirdVorsatzVorsatzzeichen

1234

11024YottaY

21021ZettaZ

31018ExaE

41015PetaP

51012TeraT

6109GigaG

7106MegaM

8103Kilok

9102Hektoh

10101Dekada

1110-1Dezid

1210-2Zentic

1310-3Millim

1410-6Mikroμ

1510-9Nanon

1610-12Pikop

1710-15Femtof

1810-18Attoa

1910-21Zeptoz

2010-24Yoktoy

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Der Bundesminister für Wirtschaft

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