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Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (ehrzanerkerl3)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich 1.das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., 2.das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes als Ehrenzeichen an.

das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,

das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Der Bundespräsident Der Bundesminister des Innern

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