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Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen (ehrzanerkerl)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silberunddas Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Goldals Ehrenzeichen an.

das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber

und

das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold

Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Der BundespräsidentDer Bundesminister des Innern

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