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Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

20 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,2.Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.

Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,

Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,2.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,3.Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,4.Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,5.Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,6.Anwenden von Fertigungstechniken,7.computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,8.Bearbeiten von Oberflächen,9.Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,10.Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,11.Anfertigen von Werkzeugen,12.Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,13.Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,14.Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,15.Nachbereiten von Schmuck,16.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie17.Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,

Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,

Anwenden von Fertigungstechniken,

computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,

Bearbeiten von Oberflächen,

Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,

Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,

Anfertigen von Werkzeugen,

Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,

Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,

Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,

Nachbereiten von Schmuck,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie4.digitalisierte Arbeitswelt.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

digitalisierte Arbeitswelt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,2.technische Zeichnungen umzusetzen,3.Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder Entwurfs auszuwählen,4.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,5.Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,6.Fassungen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,7.Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,8.Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie10.Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.

Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,

technische Zeichnungen umzusetzen,

Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder Entwurfs auszuwählen,

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,

Fassungen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,

Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,

Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach vorgegebener Zeichnung zugrunde zu legen.

(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation insgesamt sieben Stunden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Anfertigen einer Fasserarbeit“,2.„Technologie“ sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

„Anfertigen einer Fasserarbeit“,

„Technologie“ sowie

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,3.Fasstechniken anzuwenden,4.Edelsteinanordnungen festzulegen und zu justieren,5.Verschnittfassungen in unterschiedlichen Variationen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,6.Pavéfassungen in geordneter und ungeordneter Technik zu fassen,7.Edelsteine unterschiedlicher Schliffformen in Zargen- und Chatonfassungen zu fassen,8.Werkstücke zu reinigen und Oberflächen zu bearbeiten,9.Sitz und Unversehrtheit der Edelsteine zu prüfen,10.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie11.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

Fasstechniken anzuwenden,

Edelsteinanordnungen festzulegen und zu justieren,

Verschnittfassungen in unterschiedlichen Variationen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,

Pavéfassungen in geordneter und ungeordneter Technik zu fassen,

Edelsteine unterschiedlicher Schliffformen in Zargen- und Chatonfassungen zu fassen,

Werkstücke zu reinigen und Oberflächen zu bearbeiten,

Sitz und Unversehrtheit der Edelsteine zu prüfen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Planen von Steinbesatz und das Fassen von mindestens 50 Edelsteinen zugrunde zu legen. Hierfür sind die Fassungsarten Pavé, eckige Zarge, auslaufende Kornreihe, Chatonfassung und zwei unterschiedliche Fadenfassungen zu verwenden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die in der Prüfung zu bearbeitenden Fassungen werden dem Prüfling vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.

(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern die Arbeitsaufgabe im Betrieb durchgeführt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass die Arbeitsaufgabe eigenständig vom Prüfling im Betrieb durchgeführt worden ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,2.die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,3.den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,4.Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,5.den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,6.Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,7.Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,8.Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,9.Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,10.Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,11.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie12.Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,

den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,

Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,

den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,

Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,

Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,

Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,

Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,

Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie

Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Anfertigen einer Fasserarbeit“mit 60 Prozent,2.„Technologie“mit 30 Prozent sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

„Anfertigen einer Fasserarbeit“mit 60 Prozent,

„Anfertigen einer Fasserarbeit“mit 60 Prozent,

„Technologie“mit 30 Prozent

„Technologie“mit 30 Prozent

sowie

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Technologie“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Technologie“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

„Technologie“ oder

„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) 1.ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und

ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 29 - 36)

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentierend)Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagerne)Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungenf)produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachteng)Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen3

Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren

Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern

Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen

produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten

Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen

h)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigeni)Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellenj)Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagernk)Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen2

Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen

Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellen

Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern

Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen

2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysierenb)Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachtenc)technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen4

Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren

Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten

technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen

d)Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtene)Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden

Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten

Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden

3Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützend)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfene)Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigenf)Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpoliereng)Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachtenh)Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedieneni)Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentierenj)Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenk)Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren7

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen

Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen

Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren

Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachten

Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen

Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren

Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren

4Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhabenb)Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigenc)Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten2

Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben

Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen

Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten

5Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellenb)schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigenc)Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigend)Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten8

eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen

schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen

Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen

Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten

e)Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigenf)Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentiereng)Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen2

Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen

Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren

Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen

6Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzenb)Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießenc)Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsend)Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzene)Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschraubenf)Halbzeuge und Werkstücke glühen und temperng)Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachtenh)Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren24

Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen

Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen

Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen

Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen

Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschrauben

Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern

Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten

Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren

i)Innen- und Außengewinde schneidenj)Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführenk)Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißenl)Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen4

Innen- und Außengewinde schneiden

Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen

Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen

Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen

7computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählenb)Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenc)2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren6

Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen

Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren

d)3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfene)CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichenf)3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln

3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen

CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichen

3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln

g)computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellenh)Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentiereni)Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfenj)Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten6

computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen

Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren

Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen

Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten

8Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfenc)Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereitend)Oberflächen vorbereiten und vorbehandelne)Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhaltenf)Oberflächen durch Bürsten verdichteng)Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattierenh)Oberflächen vor Beschädigungen schützeni)Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und behebenj)Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen8

Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen

Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen

Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten

Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln

Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten

Oberflächen durch Bürsten verdichten

Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren

Oberflächen vor Beschädigungen schützen

Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und beheben

Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen

k)Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhaltenl)galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten3

Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhalten

galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten

9Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen8

Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen

Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen

c)Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählend)Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen2

Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen

Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen

10Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen4

Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen

b)Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informierenc)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzend)Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigene)Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beratenf)Umarbeitungen durchführeng)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentierenh)Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben3

Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren

Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen

Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen

Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten

Umarbeitungen durchführen

Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren

Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben

11Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11)a)Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ergonomischen Gesichtspunkten individuell anfertigenb)Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreißspitzen anfertigenc)Kittstöcke und Spannkloben zurichtend)Stichel richten, anschleifen und polieren9

Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ergonomischen Gesichtspunkten individuell anfertigen

Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreißspitzen anfertigen

Kittstöcke und Spannkloben zurichten

Stichel richten, anschleifen und polieren

12Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12)a)Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählenb)Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch geschliffener Form in Zargen justieren und fassenc)Edelsteine in Facetten- und Cabochonform, insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch Antreiben und Einreiben fassend)Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen fassene)Edelsteine abgedeckt fassenf)Millegriffes an Zargenfassungen aufbringeng)Edelsteine in runder und eckiger Form in Chatonfassungen justieren und fassen22

Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählen

Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch geschliffener Form in Zargen justieren und fassen

Edelsteine in Facetten- und Cabochonform, insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch Antreiben und Einreiben fassen

Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen fassen

Edelsteine abgedeckt fassen

Millegriffes an Zargenfassungen aufbringen

Edelsteine in runder und eckiger Form in Chatonfassungen justieren und fassen

13Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13)a)Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählenb)Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassenc)gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und Sechs-Korn fassend)Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigene)Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn fassenf)Edelsteine abgedeckt fasseng)Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringenh)Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die Abformung zur Serienfertigung verschneiden25

Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählen

Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassen

gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und Sechs-Korn fassen

Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigen

Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn fassen

Edelsteine abgedeckt fassen

Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringen

Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die Abformung zur Serienfertigung verschneiden

14Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14)a)Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, fassenb)Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken fassenc)Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanalfassungen, befestigen20

Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, fassen

Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken fassen

Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanalfassungen, befestigen

15Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15)a)Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine beachtenb)Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgenc)Schmuck reinigend)Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen2

Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine beachten

Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgen

Schmuck reinigen

Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen

16Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilend)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhaltene)systematische und zufällige Fehler erkennen und behebenf)Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlasseng)Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren2

Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden

Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen

Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten

systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben

Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen

Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren

h)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageni)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenj)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragenk)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenl)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren2

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen

Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen

Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen

Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren

17Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren2

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen

Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren

c)Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigend)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswertene)Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln2

Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen

Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten

Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln

f)Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzeng)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeitenh)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen

Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzen

Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten

Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung

1234

1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen

die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern

Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern

Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern

wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern

Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden

Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden

Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen

sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern

technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen

ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden

f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten

betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen

bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen

Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln

unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

4digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten

Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten

ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren

Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen

Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen

Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten

Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten

Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 6Ausbildungsplan

§ 7Zeitpunkt

§ 8Inhalt

§ 9Prüfungsbereich

§ 10Zeitpunkt

§ 11Inhalt

§ 12Prüfungsbereiche

§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“

§ 14Prüfungsbereich „Technologie“

§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 18Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

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