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Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (estzustv)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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