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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce (ecomkflausbv)

19 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im E-Commerce und der Kauffrau im E-Commerce wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Online-Vertriebskanal auswählen und einsetzen,2.Waren- oder Dienstleistungssortiment mitgestalten und online bewirtschaften,3.Beschaffung unterstützen,4.Vertragsanbahnung im Online-Vertrieb gestalten,5.Verträge aus dem Online-Vertrieb abwickeln,6.Kundenkommunikation gestalten,7.Online-Marketing entwickeln und umsetzen und8.kaufmännische Steuerung und Kontrolle nutzen.

Online-Vertriebskanal auswählen und einsetzen,

Waren- oder Dienstleistungssortiment mitgestalten und online bewirtschaften,

Beschaffung unterstützen,

Vertragsanbahnung im Online-Vertrieb gestalten,

Verträge aus dem Online-Vertrieb abwickeln,

Kundenkommunikation gestalten,

Online-Marketing entwickeln und umsetzen und

kaufmännische Steuerung und Kontrolle nutzen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Bedeutung und Struktur des E-Commerce,6.Kommunikation und Kooperation und7.projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce.

Berufsbildung sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Bedeutung und Struktur des E-Commerce,

Kommunikation und Kooperation und

projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung statt.

(2) Im Prüfungsbereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.das Waren- oder Dienstleistungssortiment im Online-Vertrieb kunden- und serviceorientiert mitzugestalten und zu bewirtschaften,2.die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für den Online-Vertrieb zu unterstützen,3.Vertragsanbahnungen im Online-Vertrieb zu gestalten und Vertragsabschlüsse herbeizuführen und4.rechtliche Regelungen bei der Sortimentsbewirtschaftung und der Vertragsanbahnung einzuhalten.

das Waren- oder Dienstleistungssortiment im Online-Vertrieb kunden- und serviceorientiert mitzugestalten und zu bewirtschaften,

die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für den Online-Vertrieb zu unterstützen,

Vertragsanbahnungen im Online-Vertrieb zu gestalten und Vertragsabschlüsse herbeizuführen und

rechtliche Regelungen bei der Sortimentsbewirtschaftung und der Vertragsanbahnung einzuhalten.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Geschäftsprozesse im E-Commerce,2.Kundenkommunikation im E-Commerce,3.Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Geschäftsprozesse im E-Commerce,

Kundenkommunikation im E-Commerce,

Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten,2.fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstellungen zu entwickeln und dabei Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu nutzen,3.wirtschaftliche und technische Entwicklungen im Hinblick auf ihre Relevanz für den E-Commerce einzuschätzen,4.englischsprachige Informationen und Fachbegriffe situationsbezogen zu nutzen und5.rechtliche Regelungen bei den Geschäftsprozessen im E-Commerce einzuhalten.

komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten,

fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstellungen zu entwickeln und dabei Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu nutzen,

wirtschaftliche und technische Entwicklungen im Hinblick auf ihre Relevanz für den E-Commerce einzuschätzen,

englischsprachige Informationen und Fachbegriffe situationsbezogen zu nutzen und

rechtliche Regelungen bei den Geschäftsprozessen im E-Commerce einzuhalten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.Einsatz eines Online-Vertriebskanals und Optimierung der Nutzung,2.zielgruppenorientiertes und produktbezogenes Online-Marketing sowie3.sortiments-, nutzungs- und kundenbezogene und ergebnisorientierte Analyse und Steuerung der Prozesse im E-Commerce.

Einsatz eines Online-Vertriebskanals und Optimierung der Nutzung,

zielgruppenorientiertes und produktbezogenes Online-Marketing sowie

sortiments-, nutzungs- und kundenbezogene und ergebnisorientierte Analyse und Steuerung der Prozesse im E-Commerce.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Im Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kundenanliegen lösungsorientiert zu bearbeiten,2.bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen zu bearbeiten,3.Rückabwicklungsprozesse zu organisieren,4.Kommunikationskanäle auszuwählen und zu steuern,5.Schnittstellen von Kommunikationskanälen zu berücksichtigen,6.Kommunikation mit Kunden und Kundinnen zielgruppenorientiert und situationsgerecht zu gestalten, auszuwerten und zu optimieren und7.rechtliche Regelungen bei der Kundenkommunikation im E-Commerce einzuhalten.

Kundenanliegen lösungsorientiert zu bearbeiten,

bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen zu bearbeiten,

Rückabwicklungsprozesse zu organisieren,

Kommunikationskanäle auszuwählen und zu steuern,

Schnittstellen von Kommunikationskanälen zu berücksichtigen,

Kommunikation mit Kunden und Kundinnen zielgruppenorientiert und situationsgerecht zu gestalten, auszuwerten und zu optimieren und

rechtliche Regelungen bei der Kundenkommunikation im E-Commerce einzuhalten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,2.Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,3.Lösungswege zu entwickeln,4.kunden- und serviceorientiert zu handeln,5.praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten,6.projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce anzuwenden und7.Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen.

berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,

Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

Lösungswege zu entwickeln,

kunden- und serviceorientiert zu handeln,

praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce anzuwenden und

Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1.Auswählen und Einsetzen eines Online-Vertriebskanals,2.Optimieren von Nutzungsprozessen im E-Commerce,3.Entwickeln und Umsetzen von Online-Marketing oder4.Nutzen der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle.Das Gebiet wird von dem oder der Ausbildenden festgelegt.

Auswählen und Einsetzen eines Online-Vertriebskanals,

Optimieren von Nutzungsprozessen im E-Commerce,

Entwickeln und Umsetzen von Online-Marketing oder

Nutzen der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle.

(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling zu dem nach Absatz 2 festgelegten Gebiet eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(5) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(6) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(7) Der Report und die Anlage sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung vorliegen.

(8) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für das nach Absatz 2 Satz 2 festgelegte Gebiet das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.

(9) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(10) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. Nicht bewertet werden die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe, der Report und die Anlage.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung mit25 Prozent,2.Geschäftsprozesse im E-Commerce mit30 Prozent,3.Kundenkommunikation im E-Commerce mit15 Prozent,4.Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce mit20 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung mit25 Prozent,

Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung mit25 Prozent,

Geschäftsprozesse im E-Commerce mit30 Prozent,

Geschäftsprozesse im E-Commerce mit30 Prozent,

Kundenkommunikation im E-Commerce mit15 Prozent,

Kundenkommunikation im E-Commerce mit15 Prozent,

Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce mit20 Prozent sowie

Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce mit20 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im E-Commerce“, „Kundenkommunikation im E-Commerce“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3930 - 3934)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat

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1Online-Vertriebskanal auswählen und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Online-Vertriebskanäle nach Leistungsumfang, Leistungsfähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlichkeit unterscheiden und auswählenb)Nutzerverhalten auswerten und Verbesserungsvorschläge für den Online-Vertrieb ableitenc)Prozessabläufe analysieren und Konzept für anwenderfreundliche Benutzeroberfläche weiterentwickelnd)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutz, beim Einsatz des Online-Vertriebskanals einhaltene)technische und organisatorische Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den Einsatz neuer Online-Vertriebskanäle im Zusammenhang mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen einschätzen und Maßnahmen ableitenf)bei der Weiterentwicklung und Optimierung der Systeme des Online-Vertriebs mit internen und externen Dienstleistern kooperieren, Dienstleistungsumfang definieren und Leistungserbringung kontrollieren16

Online-Vertriebskanäle nach Leistungsumfang, Leistungsfähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlichkeit unterscheiden und auswählen

Nutzerverhalten auswerten und Verbesserungsvorschläge für den Online-Vertrieb ableiten

Prozessabläufe analysieren und Konzept für anwenderfreundliche Benutzeroberfläche weiterentwickeln

rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutz, beim Einsatz des Online-Vertriebskanals einhalten

technische und organisatorische Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den Einsatz neuer Online-Vertriebskanäle im Zusammenhang mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen einschätzen und Maßnahmen ableiten

bei der Weiterentwicklung und Optimierung der Systeme des Online-Vertriebs mit internen und externen Dienstleistern kooperieren, Dienstleistungsumfang definieren und Leistungserbringung kontrollieren

2Waren- oder Dienstleistungssortiment mitgestalten und online bewirtschaften (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Produktdaten zu Waren oder Dienstleistungen beschaffen, ergänzen und aufbereitenb)Produkte kategorisieren, einstellen und verkaufsfördernd präsentierenc)rechtliche Regelungen, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutz, bei der Gestaltung des Sortiments einhaltend)Serviceleistungen und Zusatzangebote im Online-Vertriebssystem hinterlegen und Angebotsregeln festlegene)Bezahlsysteme auswählen und einsetzen16

Produktdaten zu Waren oder Dienstleistungen beschaffen, ergänzen und aufbereiten

Produkte kategorisieren, einstellen und verkaufsfördernd präsentieren

rechtliche Regelungen, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutz, bei der Gestaltung des Sortiments einhalten

Serviceleistungen und Zusatzangebote im Online-Vertriebssystem hinterlegen und Angebotsregeln festlegen

Bezahlsysteme auswählen und einsetzen

f)Potenziale anderer Vertriebskanäle beurteilen und Möglichkeiten der Nutzung prüfeng)Testmethoden zur laufenden Optimierung des Nutzungsprozesses einsetzen und Ergebnisse auswertenh)qualitätssichernde Maßnahmen anwendeni)bei Preiskalkulationen mitwirkenj)Vorschläge für die kunden- und ertragsorientierte Weiterentwicklung des Sortiments erarbeiten8

Potenziale anderer Vertriebskanäle beurteilen und Möglichkeiten der Nutzung prüfen

Testmethoden zur laufenden Optimierung des Nutzungsprozesses einsetzen und Ergebnisse auswerten

qualitätssichernde Maßnahmen anwenden

bei Preiskalkulationen mitwirken

Vorschläge für die kunden- und ertragsorientierte Weiterentwicklung des Sortiments erarbeiten

3Beschaffung unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen im Online-Vertriebskanal ermitteln und Schlussfolgerungen für Beschaffung ableitenb)für den Online-Vertrieb relevante Produktdaten festlegen und deren Bereitstellung sicherstellenc)Waren- oder Datenfluss als Händler oder Vermittler sicherstellen, Bestandsführung unterstützen, Schwachstellen analysieren und Prozesse optimierend)Absatzzahlen für die Beschaffung aufbereiten10

Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen im Online-Vertriebskanal ermitteln und Schlussfolgerungen für Beschaffung ableiten

für den Online-Vertrieb relevante Produktdaten festlegen und deren Bereitstellung sicherstellen

Waren- oder Datenfluss als Händler oder Vermittler sicherstellen, Bestandsführung unterstützen, Schwachstellen analysieren und Prozesse optimieren

Absatzzahlen für die Beschaffung aufbereiten

4Vertragsanbahnung im Online-Vertrieb gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Übersicht der ausgewählten Waren oder Dienstleistungen dem Kunden oder der Kundin bereitstellenb)Kundendaten- und Zahlungsdatenerfassung benutzerfreundlich gestaltenc)Kundendaten und Zahlungsdaten erheben und im System verarbeitend)Maßnahmen zur Verhinderung von Zahlungsausfällen einsetzene)Bezahlverfahren kundenbezogen bereitstellenf)Wege der Übermittlung und Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen auswählen und dem Kunden oder der Kundin anbieteng)rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, zu allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum Fernabsatz, einhaltenh)Vertragsangebot des Kunden oder der Kundin erfassen und Bedingungen der Vertragserfüllung prüfeni)Auftragsdaten für den Kunden oder die Kundin verständlich darstellen und für nachfolgende Prozesse bereitstellen17

Übersicht der ausgewählten Waren oder Dienstleistungen dem Kunden oder der Kundin bereitstellen

Kundendaten- und Zahlungsdatenerfassung benutzerfreundlich gestalten

Kundendaten und Zahlungsdaten erheben und im System verarbeiten

Maßnahmen zur Verhinderung von Zahlungsausfällen einsetzen

Bezahlverfahren kundenbezogen bereitstellen

Wege der Übermittlung und Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen auswählen und dem Kunden oder der Kundin anbieten

rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, zu allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum Fernabsatz, einhalten

Vertragsangebot des Kunden oder der Kundin erfassen und Bedingungen der Vertragserfüllung prüfen

Auftragsdaten für den Kunden oder die Kundin verständlich darstellen und für nachfolgende Prozesse bereitstellen

5Verträge aus dem Online-Vertrieb abwickeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)sicherstellen, dass der Kunde oder die Kundin über das Zustandekommen des Vertrags informiert wirdb)bei Störungen der Datenübermittlung für die Vertragserfüllung Maßnahmen ergreifen4

sicherstellen, dass der Kunde oder die Kundin über das Zustandekommen des Vertrags informiert wird

bei Störungen der Datenübermittlung für die Vertragserfüllung Maßnahmen ergreifen

c)bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen bearbeiten und dabei die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhaltend)waren- oder dienstleistungsbezogene Rückabwicklungsprozesse organisieren8

bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen bearbeiten und dabei die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten

waren- oder dienstleistungsbezogene Rückabwicklungsprozesse organisieren

6Kundenkommunikation gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Kommunikationskanäle auswählen, einsetzen und die Auswahl auf Grundlage des Kundenverhaltens anpassenb)Kundenanliegen aufnehmen und bearbeitenc)rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, bei der Kundenkommunikation und bei deren Auswertung einhaltend)Schnittstellen von Kommunikationskanälen berücksichtigene)Kommunikation zielgruppenorientiert, verkaufsfördernd und situationsgerecht gestalten, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auswerten und diese Auswertung bei der Gestaltung und Optimierung des Sortiments berücksichtigen13

Kommunikationskanäle auswählen, einsetzen und die Auswahl auf Grundlage des Kundenverhaltens anpassen

Kundenanliegen aufnehmen und bearbeiten

rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, bei der Kundenkommunikation und bei deren Auswertung einhalten

Schnittstellen von Kommunikationskanälen berücksichtigen

Kommunikation zielgruppenorientiert, verkaufsfördernd und situationsgerecht gestalten, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auswerten und diese Auswertung bei der Gestaltung und Optimierung des Sortiments berücksichtigen

7Online-Marketing entwickeln und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)zielgruppen- und produktgruppengerechte Online-Marketingmaßnahmen entwickeln und dabei insbesondere Neukundengewinnung, Bestandskundenbindung und Kundenreaktivierung berücksichtigenb)Nutzungs- und Kundendaten zum Zweck der zielgerichteten Werbeansprache über Online-Werbekanäle erheben und verarbeiten sowie Handlungsvorschläge entwickelnc)Inhalt für verschiedene Online-Werbekanäle und -formate auswählen und bereitstellen sowie Umsetzungsvarianten testen und auswertend)Instrumente des Online-Marketings einsetzen, die Erstellung und Ausspielung von Werbung organisieren sowie die Platzierung der Online-Werbung prüfene)die Ausgestaltung der Kontaktstrecke von der Werbung bis zum Kauf (Customer Journey) im Online-Vertriebskanal planen und optimierenf)den Werbeerfolg unter Kosten-Nutzen-Aspekten messen und Maßnahmen ableiteng)rechtliche Regelungen des Online-Marketings einhalten, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutzh)Marketingmaßnahmen von Wettbewerbern beobachten und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge für den Betrieb ableiten18

zielgruppen- und produktgruppengerechte Online-Marketingmaßnahmen entwickeln und dabei insbesondere Neukundengewinnung, Bestandskundenbindung und Kundenreaktivierung berücksichtigen

Nutzungs- und Kundendaten zum Zweck der zielgerichteten Werbeansprache über Online-Werbekanäle erheben und verarbeiten sowie Handlungsvorschläge entwickeln

Inhalt für verschiedene Online-Werbekanäle und -formate auswählen und bereitstellen sowie Umsetzungsvarianten testen und auswerten

Instrumente des Online-Marketings einsetzen, die Erstellung und Ausspielung von Werbung organisieren sowie die Platzierung der Online-Werbung prüfen

die Ausgestaltung der Kontaktstrecke von der Werbung bis zum Kauf (Customer Journey) im Online-Vertriebskanal planen und optimieren

den Werbeerfolg unter Kosten-Nutzen-Aspekten messen und Maßnahmen ableiten

rechtliche Regelungen des Online-Marketings einhalten, insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutz

Marketingmaßnahmen von Wettbewerbern beobachten und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge für den Betrieb ableiten

8Kaufmännische Steuerung und Kontrolle nutzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung analysieren und Schlussfolgerungen ableitenb)Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzenc)betriebliche, insbesondere nutzungs- und sortimentsbezogene Kennzahlen zum Online-Vertrieb ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableitend)Statistiken erstellen und auswertene)Kundenwertanalysen durchführen und Schlussfolgerungen ableitenf)betriebliche Prozesse, insbesondere bei Online-Vertriebs- und Kommunikationskanälen sowie bei der Vertragsabwicklung, analysieren, Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirkeng)Kennzahlen der waren- oder dienstleistungsbezogenen Reklamationen, Widerrufe, Rücktritte, Retouren oder Stornierungen sowie daraus folgende Rückabwicklungen analysieren und Schlussfolgerungen ableiten16

Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung analysieren und Schlussfolgerungen ableiten

Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen

betriebliche, insbesondere nutzungs- und sortimentsbezogene Kennzahlen zum Online-Vertrieb ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableiten

Statistiken erstellen und auswerten

Kundenwertanalysen durchführen und Schlussfolgerungen ableiten

betriebliche Prozesse, insbesondere bei Online-Vertriebs- und Kommunikationskanälen sowie bei der Vertragsabwicklung, analysieren, Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirken

Kennzahlen der waren- oder dienstleistungsbezogenen Reklamationen, Widerrufe, Rücktritte, Retouren oder Stornierungen sowie daraus folgende Rückabwicklungen analysieren und Schlussfolgerungen ableiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat

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1Berufsbildung sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickelnf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellenwährend der gesamten Ausbildung

wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben

den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen

arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten

Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären

Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln

Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen

berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläutern

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Bedeutung und Struktur des E-Commerce (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)die Funktion des E-Commerce für die Gesamtwirtschaft und für die Gesellschaft erläuternb)Einflüsse der digitalen Infrastruktur, des Geschäftsmodells, der Vertriebswege und Kommunikationskanäle, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie des Standortes auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt einschätzenc)rechtliche und technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkungen auf Systeme und Prozesse des Online-Vertriebs ableitend)bei der Entwicklung neuer Geschäftsideen mitwirken4

die Funktion des E-Commerce für die Gesamtwirtschaft und für die Gesellschaft erläutern

Einflüsse der digitalen Infrastruktur, des Geschäftsmodells, der Vertriebswege und Kommunikationskanäle, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie des Standortes auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt einschätzen

rechtliche und technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkungen auf Systeme und Prozesse des Online-Vertriebs ableiten

bei der Entwicklung neuer Geschäftsideen mitwirken

6Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)situationsgerecht und zielorientiert kommunizieren sowie Ergebnisse dokumentierenb)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigenc)soziokulturelle Unterschiede im Arbeitsprozess berücksichtigen4

situationsgerecht und zielorientiert kommunizieren sowie Ergebnisse dokumentieren

Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigen

soziokulturelle Unterschiede im Arbeitsprozess berücksichtigen

d)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragene)deutsche und englische Fachbegriffe anwendenf)im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswerteng)Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in englischer Sprache8

Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragen

deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswerten

Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in englischer Sprache

7Projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Projekte planen, strukturieren, koordinieren, umsetzen und auswertenb)Informations- und Kommunikationsstrukturen für die Projektarbeit einrichten und nutzenc)Projektabläufe an veränderte Anforderungen anpassend)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren und präsentieren sowie Schlussfolgerungen ableiten14

Projekte planen, strukturieren, koordinieren, umsetzen und auswerten

Informations- und Kommunikationsstrukturen für die Projektarbeit einrichten und nutzen

Projektabläufe an veränderte Anforderungen anpassen

Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren und präsentieren sowie Schlussfolgerungen ableiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 7Inhalt von Teil 1

§ 8Prüfungsbereich von Teil 1

§ 9Inhalt von Teil 2

§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 11Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce

§ 12Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce

§ 13Prüfungsbereich Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce

§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 16Inkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

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