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Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin (dachausbv)

25 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Dachdeckungstechnik,b)Abdichtungstechnik,c)Außenwandbekleidungstechnik,d)Energietechnik an Dach und Wand odere)Reetdachtechnik und3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Dachdeckungstechnik,b)Abdichtungstechnik,c)Außenwandbekleidungstechnik,d)Energietechnik an Dach und Wand odere)Reetdachtechnik und

Dachdeckungstechnik,

Abdichtungstechnik,

Außenwandbekleidungstechnik,

Energietechnik an Dach und Wand oder

Reetdachtechnik und

schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,2.Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,3.Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,4.Herstellen von Schornsteinköpfen,5.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,6.Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,7.Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,8.Decken von Dach- und Wandflächen,9.Bekleiden von Wandflächen,10.Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,11.Herstellen von An- und Abschlüssen,12.Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,13.Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,14.Montieren und Einbauen von Einbauteilen,15.Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,16.Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,17.Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und18.Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.

Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,

Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,

Herstellen von Schornsteinköpfen,

Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,

Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,

Decken von Dach- und Wandflächen,

Bekleiden von Wandflächen,

Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,

Herstellen von An- und Abschlüssen,

Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,

Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,

Montieren und Einbauen von Einbauteilen,

Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,

Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,

Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und

Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.betriebliche und technische Kommunikation,6.kundenorientierte Kommunikation,7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,8.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,9.Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und10.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

betriebliche und technische Kommunikation,

kundenorientierte Kommunikation,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen: 1.im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 4 Buchstabe a bis f,b)Nummer 5 Buchstabe d und e,c)Nummer 8 Buchstabe a bis c,d)Nummer 9 Buchstabe a bis c unde)Nummer 10 Buchstabe a bis d,2.im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 5 Buchstabe f und g,b)Nummer 7 Buchstabe c, d und f,c)Nummer 14 Buchstabe b,d)Nummer 16 Buchstabe d unde)Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie3.im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 8 Buchstabe d,b)Nummer 9 Buchstabe e,c)Nummer 10 Buchstabe g und i,d)Nummer 11 Buchstabe a bis f unde)Nummer 13 Buchstabe a und b.

im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 4 Buchstabe a bis f,b)Nummer 5 Buchstabe d und e,c)Nummer 8 Buchstabe a bis c,d)Nummer 9 Buchstabe a bis c unde)Nummer 10 Buchstabe a bis d,

Nummer 4 Buchstabe a bis f,

Nummer 5 Buchstabe d und e,

Nummer 8 Buchstabe a bis c,

Nummer 9 Buchstabe a bis c und

Nummer 10 Buchstabe a bis d,

im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 5 Buchstabe f und g,b)Nummer 7 Buchstabe c, d und f,c)Nummer 14 Buchstabe b,d)Nummer 16 Buchstabe d unde)Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie

Nummer 5 Buchstabe f und g,

Nummer 7 Buchstabe c, d und f,

Nummer 14 Buchstabe b,

Nummer 16 Buchstabe d und

Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie

im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 8 Buchstabe d,b)Nummer 9 Buchstabe e,c)Nummer 10 Buchstabe g und i,d)Nummer 11 Buchstabe a bis f unde)Nummer 13 Buchstabe a und b.

Nummer 8 Buchstabe d,

Nummer 9 Buchstabe e,

Nummer 10 Buchstabe g und i,

Nummer 11 Buchstabe a bis f und

Nummer 13 Buchstabe a und b.

(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie2.Dach- und Wandtechnik.

Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie

Dach- und Wandtechnik.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,2.Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,3.Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,

Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,

Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,2.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,3.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,

Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,2.Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,3.Abdichtungen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,

Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,

Abdichtungen sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,2.Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,3.Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und5.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,

Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,

Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,2.Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,3.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,4.energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,5.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,6.Unterkonstruktionen zu beurteilen und7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,

Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,

energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,

Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,

Unterkonstruktionen zu beurteilen und

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,2.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,3.Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,4.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,5.Untergründe zu beurteilen,6.Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,7.Bauwerksabdichtungen durchzuführen und8.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,

Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,

Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,

Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,

Untergründe zu beurteilen,

Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,

Bauwerksabdichtungen durchzuführen und

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Dach-, Wand- und Abdichtungs- technik mit60 Prozent,2.Dachdeckungen und Außenwand- bekleidungen mit15 Prozent,3.Abdichtungen mit15 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Dach-, Wand- und Abdichtungs- technik mit60 Prozent,

Dach-, Wand- und Abdichtungs- technik mit60 Prozent,

Dachdeckungen und Außenwand- bekleidungen mit15 Prozent,

Dachdeckungen und Außenwand- bekleidungen mit15 Prozent,

Abdichtungen mit15 Prozent,

Abdichtungen mit15 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen“, „Abdichtungen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 999 - 1011)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifenb)Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifend)Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauene)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenf)Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzeng)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenh)Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstelleni)Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifenj)Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäusek)Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichernl)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereitenm)Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführenn)Baustellen übergeben8

Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen

Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen

Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstellen

Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen

Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse

Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern

Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen

Baustellen übergeben

2Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagernb)Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfenc)Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeitend)Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneidene)Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten 6

Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern

Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen

Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten

Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneiden

Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten

f)Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiteng)Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeitenh)Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten

Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten

Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten

Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten

3Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführenb)Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen2

Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführen

Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen

c)Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführend)Messpunkte und Winkel anlegen und sicherne)Bauteile einmessen und prüfen2

Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführen

Messpunkte und Winkel anlegen und sichern

Bauteile einmessen und prüfen

4Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheidenb)Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellenc)Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellend)einlagigen Wandputz herstellene)Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauenf)Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln2

Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden

Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen

Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellen

einlagigen Wandputz herstellen

Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen

Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln

5Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagernb)Sortier- und Schnittholzklassen unterscheidenc)Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführend)Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohrene)Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten2

Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagern

Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden

Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen

Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren

Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten

f)Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiteng)Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen 2

Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten

Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen

h)Dach- und Wandflächen latten und schaleni)Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen

Dach- und Wandflächen latten und schalen

Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen

6Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellenb)An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen2

Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellen

An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen

c)Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen2

Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen

7Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählenb)Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauenc)Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauend)Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen4

Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen

Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauen

Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauen

Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen

e)Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilenf)An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen2

Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen

An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen

8Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeitenb)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählenc)Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken8

Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeiten

Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen

Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken

d)Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen7

Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen

9Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeitenb)Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählenc)Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden4

klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeiten

Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählen

Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden

d)Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheidene)Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer4

Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden

Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer

10Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwendenb)Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfenc)Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegend)Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegene)Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbelägef)Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser10

Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden

Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen

Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegen

Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegen

Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge

Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser

g)Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzenh)Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführeni)Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen4

Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzen

Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführen

Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen

11Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellenb)Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und Firstc)Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungend)Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüssee)untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellenf)Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken6

traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen

Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und First

Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungen

Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüsse

untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen

Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken

12Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montierenb)Einbauteile an Ableitungen anschließenc)Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen2

Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren

Einbauteile an Ableitungen anschließen

Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen

13Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikb)Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren2

Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik

Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren

14Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Montage von Einbauteilen vorbereitenb)Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfensterc)Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen4

Montage von Einbauteilen vorbereiten

Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfenster

Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen

d)Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangene)Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauenf)Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen2

Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen

Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauen

Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen

15Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachtenb)elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellenc)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfend)Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen2

Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten

elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen

elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen

Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen

e)elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmenf)mechanische Funktionsprüfungen durchführen2

elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen

mechanische Funktionsprüfungen durchführen

16Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegenb)Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionenc)Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen2

Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen

Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen

Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen

d)Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügene)Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen2

Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen

Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen

17Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)a)Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählenb)Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und lötenc)Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringend)Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen4

Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählen

Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten

Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringen

Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen

e)Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnenf)Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließeng)Außenentwässerungen an Grundleitung anschließenh)Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteineni)Dehnungsausgleicher herstellen und einbauenj)Regenwassernutzungssysteme anschließen4

Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnen

Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen

Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen

Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteinen

Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen

Regenwassernutzungssysteme anschließen

18Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)a)bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfenb)Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentierenc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollierend)Schäden feststellen und Ursachen ermittelne)Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassenf)Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführeng)Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen3

bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen

Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren

Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren

Schäden feststellen und Ursachen ermitteln

Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen

Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen

Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeitenb)Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walmdächern und zusammengesetzten Dächernc)Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen10

Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeiten

Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walmdächern und zusammengesetzten Dächern

Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen

2Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckungen herstellen, insbesondere aus Metallblechenb)seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüssec)firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, insbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen

traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckungen herstellen, insbesondere aus Metallblechen

seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüsse

firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, insbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen

d)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelne)Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holzf)Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirstkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Gebinde bei Dachziegeln und Dachsteineng)Gratdeckungen herstellenh)Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Metallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten 10

Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln

Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holz

Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirstkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Gebinde bei Dachziegeln und Dachsteinen

Gratdeckungen herstellen

Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Metallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten

3Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellenb)Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheitenc)individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen6

Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen

Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten

individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwendenb)Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vorbereitenc)Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere unter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungsvliesend)Gefälledämmungen nach Plan verlegene)Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbereitenf)Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichteng)Bewegungsfugen herstellen und abdichtenh)Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen10

Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwenden

Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vorbereiten

Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere unter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungsvliesen

Gefälledämmungen nach Plan verlegen

Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbereiten

Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichten

Bewegungsfugen herstellen und abdichten

Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen

2Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsseb)Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellen

Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsse

Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellen

c)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelnd)Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser herstellene)bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen herstellen 8

Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln

Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser herstellen

bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen herstellen

3Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Lichtkuppeln und Dachausstiegen, vorbereitenb)Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten8

Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Lichtkuppeln und Dachausstiegen, vorbereiten

Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwand- bekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofilen unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunkten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachtenb)Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nietenc)Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen6

Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofilen unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunkten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachten

Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nieten

Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen

2Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Wanddeckarten auswählenb)Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach- und Fassadenplatten, einteilen und ausführen2

Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Wanddeckarten auswählen

Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach- und Fassadenplatten, einteilen und ausführen

3Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Bekleidungswerkstoffes auswählenb)großformatige Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstellen10

Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Bekleidungswerkstoffes auswählen

großformatige Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstellen

4Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdringungen, insbesondere an Fenstern und Türen, anpassenb)Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellenc)Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandabschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeaußen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüssed)Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen6

Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdringungen, insbesondere an Fenstern und Türen, anpassen

Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen

Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandabschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeaußen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüsse

Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen

e)vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen

vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen

5Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, insbesondere vor Insekten und Nagetieren, an Abschlüssen und Durchdringungen montierenb)Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherungen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen2

Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, insbesondere vor Insekten und Nagetieren, an Abschlüssen und Durchdringungen montieren

Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherungen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Kleinwindkraftanlagen unterscheidenb)Vorbereiten der Montage und des Einbaus von aufgeständerten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfenbb)Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikc)Vorbereiten der Montage und des Einbaus von integrierten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmenbb)bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikd)Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand aa)Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montierenbb)Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellencc)Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegendd)Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen18

Kleinwindkraftanlagen unterscheiden

Vorbereiten der Montage und des Einbaus von aufgeständerten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfenbb)Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik

Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfen

Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik

Vorbereiten der Montage und des Einbaus von integrierten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmenbb)bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik

Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmen

bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik

Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand aa)Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montierenbb)Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellencc)Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegendd)Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen

Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montieren

Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellen

Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegen

Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen

2Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauen

Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauen

b)Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten anschließenc)traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen8

Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten anschließen

traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortierenb)Befestigungstechniken festlegen und Befestigungsmittel auswählenc)Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausreichend dimensionierten Belüftungsquerschnitts herstellend)Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen12

Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren

Befestigungstechniken festlegen und Befestigungsmittel auswählen

Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausreichend dimensionierten Belüftungsquerschnitts herstellen

Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen

2Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechenb)seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als Nockenanschlüssec)firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellend)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelne)Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellenf)Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstelleng)Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirsteh)Grat- und Kehldeckungen herstellen10

traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechen

seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als Nockenanschlüsse

firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen

Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln

Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen

Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen

Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirste

Grat- und Kehldeckungen herstellen

3Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere Dachflächenfenster, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellenb)Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten, an darunterliegende Schichten anschließenc)individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen4

Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere Dachflächenfenster, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen

Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten, an darunterliegende Schichten anschließen

individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzenb)technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwendenc)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigend)Arbeiten im Team planen und durchführen2

Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzen

technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigen

Arbeiten im Team planen und durchführen

e)Verlegepläne anwendenf)Aufmaße anfertigeng)branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzenh)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden4

Verlegepläne anwenden

Aufmaße anfertigen

branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen

Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden

6Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragenb)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen2

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen

Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen

c)Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzend)Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifene)Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen4

Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzen

Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen

Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen

7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentierend)Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigene)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen4

Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen

Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentieren

Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen

Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen

8Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzenb)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienenc)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhaltend)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen2

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzen

Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienen

Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhalten

Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen

9Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwendenc)Gefahr- und Werkstoffe lagernd)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen4

Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden

berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden

Gefahr- und Werkstoffe lagern

Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen

10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachtenb)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfend)Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigene)Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2

Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten

Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden

Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfen

Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen

Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen

f)Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermittelng)Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifenh)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageni)Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren4

Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermitteln

Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

§ 6Ausbildungsplan

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 8Ziel und Zeitpunkt

§ 9Inhalt

§ 10Prüfungsbereiche

§ 11Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen

§ 12Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik

§ 13Ziel und Zeitpunkt

§ 14Inhalt

§ 15Prüfungsbereiche

§ 16Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik

§ 17Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen

§ 18Prüfungsbereich Abdichtungen

§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

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