Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin (dachausbv)
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Gesetzestext (25 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Dachdeckungstechnik,b)Abdichtungstechnik,c)Außenwandbekleidungstechnik,d)Energietechnik an Dach und Wand odere)Reetdachtechnik und3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Dachdeckungstechnik,b)Abdichtungstechnik,c)Außenwandbekleidungstechnik,d)Energietechnik an Dach und Wand odere)Reetdachtechnik und
Dachdeckungstechnik,
Abdichtungstechnik,
Außenwandbekleidungstechnik,
Energietechnik an Dach und Wand oder
Reetdachtechnik und
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,2.Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,3.Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,4.Herstellen von Schornsteinköpfen,5.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,6.Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,7.Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,8.Decken von Dach- und Wandflächen,9.Bekleiden von Wandflächen,10.Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,11.Herstellen von An- und Abschlüssen,12.Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,13.Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,14.Montieren und Einbauen von Einbauteilen,15.Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,16.Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,17.Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und18.Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,
Herstellen von Schornsteinköpfen,
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,
Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,
Decken von Dach- und Wandflächen,
Bekleiden von Wandflächen,
Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,
Herstellen von An- und Abschlüssen,
Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,
Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,
Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und
Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.betriebliche und technische Kommunikation,6.kundenorientierte Kommunikation,7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,8.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,9.Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und10.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
betriebliche und technische Kommunikation,
kundenorientierte Kommunikation,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.
(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen: 1.im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 4 Buchstabe a bis f,b)Nummer 5 Buchstabe d und e,c)Nummer 8 Buchstabe a bis c,d)Nummer 9 Buchstabe a bis c unde)Nummer 10 Buchstabe a bis d,2.im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 5 Buchstabe f und g,b)Nummer 7 Buchstabe c, d und f,c)Nummer 14 Buchstabe b,d)Nummer 16 Buchstabe d unde)Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie3.im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 8 Buchstabe d,b)Nummer 9 Buchstabe e,c)Nummer 10 Buchstabe g und i,d)Nummer 11 Buchstabe a bis f unde)Nummer 13 Buchstabe a und b.
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 4 Buchstabe a bis f,b)Nummer 5 Buchstabe d und e,c)Nummer 8 Buchstabe a bis c,d)Nummer 9 Buchstabe a bis c unde)Nummer 10 Buchstabe a bis d,
Nummer 4 Buchstabe a bis f,
Nummer 5 Buchstabe d und e,
Nummer 8 Buchstabe a bis c,
Nummer 9 Buchstabe a bis c und
Nummer 10 Buchstabe a bis d,
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 5 Buchstabe f und g,b)Nummer 7 Buchstabe c, d und f,c)Nummer 14 Buchstabe b,d)Nummer 16 Buchstabe d unde)Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie
Nummer 5 Buchstabe f und g,
Nummer 7 Buchstabe c, d und f,
Nummer 14 Buchstabe b,
Nummer 16 Buchstabe d und
Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a)Nummer 8 Buchstabe d,b)Nummer 9 Buchstabe e,c)Nummer 10 Buchstabe g und i,d)Nummer 11 Buchstabe a bis f unde)Nummer 13 Buchstabe a und b.
Nummer 8 Buchstabe d,
Nummer 9 Buchstabe e,
Nummer 10 Buchstabe g und i,
Nummer 11 Buchstabe a bis f und
Nummer 13 Buchstabe a und b.
(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie2.Dach- und Wandtechnik.
Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie
Dach- und Wandtechnik.
(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,2.Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,3.Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,
Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,2.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,3.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,2.Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,3.Abdichtungen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,
Abdichtungen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,2.Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,3.Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und5.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,
Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,
Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,2.Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,3.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,4.energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,5.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,6.Unterkonstruktionen zu beurteilen und7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
Unterkonstruktionen zu beurteilen und
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,2.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,3.Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,4.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,5.Untergründe zu beurteilen,6.Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,7.Bauwerksabdichtungen durchzuführen und8.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,
Untergründe zu beurteilen,
Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,
Bauwerksabdichtungen durchzuführen und
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Dach-, Wand- und Abdichtungs- technik mit60 Prozent,2.Dachdeckungen und Außenwand- bekleidungen mit15 Prozent,3.Abdichtungen mit15 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
Dach-, Wand- und Abdichtungs- technik mit60 Prozent,
Dach-, Wand- und Abdichtungs- technik mit60 Prozent,
Dachdeckungen und Außenwand- bekleidungen mit15 Prozent,
Dachdeckungen und Außenwand- bekleidungen mit15 Prozent,
Abdichtungen mit15 Prozent,
Abdichtungen mit15 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen“, „Abdichtungen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 999 - 1011)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifenb)Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifend)Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauene)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenf)Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzeng)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenh)Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstelleni)Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifenj)Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäusek)Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichernl)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereitenm)Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführenn)Baustellen übergeben8
Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstellen
Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen
Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse
Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen
Baustellen übergeben
2Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagernb)Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfenc)Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeitend)Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneidene)Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten 6
Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern
Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen
Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten
Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneiden
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten
f)Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiteng)Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeitenh)Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
3Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführenb)Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen2
Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführen
Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen
c)Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführend)Messpunkte und Winkel anlegen und sicherne)Bauteile einmessen und prüfen2
Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführen
Messpunkte und Winkel anlegen und sichern
Bauteile einmessen und prüfen
4Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheidenb)Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellenc)Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellend)einlagigen Wandputz herstellene)Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauenf)Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln2
Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden
Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen
Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellen
einlagigen Wandputz herstellen
Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen
Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln
5Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagernb)Sortier- und Schnittholzklassen unterscheidenc)Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführend)Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohrene)Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten2
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagern
Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen
Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren
Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten
f)Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiteng)Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen 2
Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten
Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen
h)Dach- und Wandflächen latten und schaleni)Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
Dach- und Wandflächen latten und schalen
Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
6Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellenb)An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen2
Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellen
An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen
c)Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen2
Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen
7Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählenb)Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauenc)Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauend)Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen4
Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen
Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauen
Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauen
Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen
e)Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilenf)An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen2
Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen
An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen
8Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeitenb)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählenc)Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken8
Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeiten
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken
d)Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen7
Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen
9Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeitenb)Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählenc)Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden4
klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeiten
Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählen
Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden
d)Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheidene)Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer4
Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden
Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer
10Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwendenb)Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfenc)Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegend)Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegene)Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbelägef)Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser10
Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden
Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen
Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegen
Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegen
Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge
Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser
g)Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzenh)Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführeni)Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen4
Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzen
Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführen
Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen
11Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellenb)Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und Firstc)Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungend)Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüssee)untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellenf)Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken6
traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen
Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und First
Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungen
Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüsse
untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen
Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken
12Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montierenb)Einbauteile an Ableitungen anschließenc)Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen2
Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren
Einbauteile an Ableitungen anschließen
Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen
13Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikb)Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren2
Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren
14Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Montage von Einbauteilen vorbereitenb)Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfensterc)Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen4
Montage von Einbauteilen vorbereiten
Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfenster
Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
d)Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangene)Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauenf)Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen2
Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen
Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauen
Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
15Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachtenb)elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellenc)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfend)Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen2
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
e)elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmenf)mechanische Funktionsprüfungen durchführen2
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
16Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegenb)Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionenc)Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen2
Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen
Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen
Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen
d)Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügene)Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen2
Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen
Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen
17Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)a)Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählenb)Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und lötenc)Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringend)Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen4
Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählen
Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten
Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringen
Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
e)Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnenf)Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließeng)Außenentwässerungen an Grundleitung anschließenh)Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteineni)Dehnungsausgleicher herstellen und einbauenj)Regenwassernutzungssysteme anschließen4
Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnen
Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen
Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen
Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteinen
Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen
Regenwassernutzungssysteme anschließen
18Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)a)bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfenb)Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentierenc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollierend)Schäden feststellen und Ursachen ermittelne)Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassenf)Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführeng)Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen3
bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen
Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren
Schäden feststellen und Ursachen ermitteln
Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen
Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen
Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeitenb)Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walmdächern und zusammengesetzten Dächernc)Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen10
Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeiten
Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walmdächern und zusammengesetzten Dächern
Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen
2Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckungen herstellen, insbesondere aus Metallblechenb)seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüssec)firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, insbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen
traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckungen herstellen, insbesondere aus Metallblechen
seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüsse
firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, insbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen
d)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelne)Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holzf)Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirstkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Gebinde bei Dachziegeln und Dachsteineng)Gratdeckungen herstellenh)Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Metallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten 10
Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln
Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holz
Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirstkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Gebinde bei Dachziegeln und Dachsteinen
Gratdeckungen herstellen
Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Metallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten
3Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellenb)Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheitenc)individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen6
Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen
Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten
individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwendenb)Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vorbereitenc)Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere unter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungsvliesend)Gefälledämmungen nach Plan verlegene)Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbereitenf)Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichteng)Bewegungsfugen herstellen und abdichtenh)Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen10
Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwenden
Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vorbereiten
Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere unter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungsvliesen
Gefälledämmungen nach Plan verlegen
Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbereiten
Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichten
Bewegungsfugen herstellen und abdichten
Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen
2Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsseb)Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellen
Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsse
Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellen
c)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelnd)Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser herstellene)bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen herstellen 8
Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln
Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser herstellen
bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen herstellen
3Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Lichtkuppeln und Dachausstiegen, vorbereitenb)Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten8
Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Lichtkuppeln und Dachausstiegen, vorbereiten
Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwand- bekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofilen unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunkten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachtenb)Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nietenc)Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen6
Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofilen unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunkten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachten
Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nieten
Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen
2Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Wanddeckarten auswählenb)Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach- und Fassadenplatten, einteilen und ausführen2
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Wanddeckarten auswählen
Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach- und Fassadenplatten, einteilen und ausführen
3Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Bekleidungswerkstoffes auswählenb)großformatige Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstellen10
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Bekleidungswerkstoffes auswählen
großformatige Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstellen
4Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdringungen, insbesondere an Fenstern und Türen, anpassenb)Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellenc)Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandabschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeaußen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüssed)Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen6
Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdringungen, insbesondere an Fenstern und Türen, anpassen
Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen
Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandabschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeaußen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüsse
Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen
e)vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen
vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen
5Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, insbesondere vor Insekten und Nagetieren, an Abschlüssen und Durchdringungen montierenb)Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherungen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen2
Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, insbesondere vor Insekten und Nagetieren, an Abschlüssen und Durchdringungen montieren
Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherungen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Kleinwindkraftanlagen unterscheidenb)Vorbereiten der Montage und des Einbaus von aufgeständerten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfenbb)Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikc)Vorbereiten der Montage und des Einbaus von integrierten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmenbb)bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaikd)Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand aa)Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montierenbb)Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellencc)Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegendd)Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen18
Kleinwindkraftanlagen unterscheiden
Vorbereiten der Montage und des Einbaus von aufgeständerten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfenbb)Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfen
Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
Vorbereiten der Montage und des Einbaus von integrierten Anlagen aa)Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmenbb)bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmen
bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand aa)Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montierenbb)Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellencc)Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegendd)Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen
Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montieren
Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellen
Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegen
Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen
2Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauen
Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauen
b)Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten anschließenc)traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen8
Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten anschließen
traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortierenb)Befestigungstechniken festlegen und Befestigungsmittel auswählenc)Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausreichend dimensionierten Belüftungsquerschnitts herstellend)Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen12
Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren
Befestigungstechniken festlegen und Befestigungsmittel auswählen
Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausreichend dimensionierten Belüftungsquerschnitts herstellen
Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen
2Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechenb)seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als Nockenanschlüssec)firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellend)Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegelne)Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellenf)Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstelleng)Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirsteh)Grat- und Kehldeckungen herstellen10
traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechen
seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als Nockenanschlüsse
firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen
Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln
Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen
Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen
Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirste
Grat- und Kehldeckungen herstellen
3Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere Dachflächenfenster, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellenb)Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten, an darunterliegende Schichten anschließenc)individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen4
Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere Dachflächenfenster, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen
Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten, an darunterliegende Schichten anschließen
individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzenb)technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwendenc)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigend)Arbeiten im Team planen und durchführen2
Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzen
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigen
Arbeiten im Team planen und durchführen
e)Verlegepläne anwendenf)Aufmaße anfertigeng)branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzenh)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden4
Verlegepläne anwenden
Aufmaße anfertigen
branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
6Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragenb)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen2
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
c)Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzend)Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifene)Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen4
Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzen
Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentierend)Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigene)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen4
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentieren
Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
8Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzenb)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienenc)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhaltend)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen2
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzen
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhalten
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
9Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwendenc)Gefahr- und Werkstoffe lagernd)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen4
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden
Gefahr- und Werkstoffe lagern
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachtenb)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfend)Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigene)Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfen
Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen
Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen
f)Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermittelng)Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifenh)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageni)Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren4
Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermitteln
Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 8Ziel und Zeitpunkt
§ 9Inhalt
§ 10Prüfungsbereiche
§ 11Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen
§ 12Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik
§ 13Ziel und Zeitpunkt
§ 14Inhalt
§ 15Prüfungsbereiche
§ 16Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
§ 17Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
§ 18Prüfungsbereich Abdichtungen
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin