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Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat (CWSS) (cwssrechtsg)

2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (2 Artikel)

Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat (CWSS)

(1) Das Gemeinsame Wattenmeersekretariat (Common Wadden Sea Secretariat, CWSS), das aufgrund des deutsch-dänisch-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens vom 13. Oktober 1987 (BGBl. 1988 II S. 87, 88) errichtet wurde und aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1090, 1091) weitergeführt wird, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsfähigkeit1.Verträge zu schließen,2.bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und3.vor Gericht zu stehen.

Verträge zu schließen,

bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und

vor Gericht zu stehen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Sekretariat durch den Sekretär oder die Sekretärin vertreten.

Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat (CWSS)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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