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Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg841 Millionen EuroBayern1 052 Millionen EuroBerlin282 Millionen EuroBrandenburg127 Millionen EuroBremen71 Millionen EuroHamburg210 Millionen EuroHessen552 Millionen EuroMecklenburg-Vorpommern108 Millionen EuroNiedersachsen476 Millionen EuroNordrhein-Westfalen1 381 Millionen EuroRheinland-Pfalz209 Millionen EuroSaarland84 Millionen EuroSachsen275 Millionen EuroSachsen-Anhalt137 Millionen EuroSchleswig-Holstein183 Millionen EuroThüringen146 Millionen Euro.In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

Baden-Württemberg841 Millionen Euro

Bayern1 052 Millionen Euro

Berlin282 Millionen Euro

Brandenburg127 Millionen Euro

Bremen71 Millionen Euro

Hamburg210 Millionen Euro

Hessen552 Millionen Euro

Mecklenburg-Vorpommern108 Millionen Euro

Niedersachsen476 Millionen Euro

Nordrhein-Westfalen1 381 Millionen Euro

Rheinland-Pfalz209 Millionen Euro

Saarland84 Millionen Euro

Sachsen275 Millionen Euro

Sachsen-Anhalt137 Millionen Euro

Schleswig-Holstein183 Millionen Euro

Thüringen146 Millionen Euro.

In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung: Baden-Württemberg1 881 Millionen EuroBayern2 398 Millionen EuroBrandenburg186 Millionen EuroBremen126 Millionen EuroHessen1 213 Millionen EuroMecklenburg-Vorpommern120 Millionen EuroNiedersachsen814 Millionen EuroNordrhein-Westfalen2 720 Millionen EuroRheinland-Pfalz412 Millionen EuroSaarland129 Millionen EuroSachsen312 Millionen EuroSachsen-Anhalt162 Millionen EuroSchleswig-Holstein330 Millionen EuroThüringen165 Millionen Euro.

Baden-Württemberg1 881 Millionen Euro

Bayern2 398 Millionen Euro

Brandenburg186 Millionen Euro

Bremen126 Millionen Euro

Hessen1 213 Millionen Euro

Mecklenburg-Vorpommern120 Millionen Euro

Niedersachsen814 Millionen Euro

Nordrhein-Westfalen2 720 Millionen Euro

Rheinland-Pfalz412 Millionen Euro

Saarland129 Millionen Euro

Sachsen312 Millionen Euro

Sachsen-Anhalt162 Millionen Euro

Schleswig-Holstein330 Millionen Euro

Thüringen165 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.

(3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwendung.

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