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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton (butmedausbv)

23 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten a)in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, undb)in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie3.wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten a)in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, undb)in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie

in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und

in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie

wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,2.audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,3.Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,4.Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und5.Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.

Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,

audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,

Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,

Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und

Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.

(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen: 1.Kameraproduktionen,2.Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,3.Postproduktion und4.Ton.

Kameraproduktionen,

Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,

Postproduktion und

Ton.

(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen: 1.Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,2.Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,3.Regie-Serversysteme einsetzen,4.Bildmischungen durchführen,5.Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,6.Montageformen anwenden,7.Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,8.visuelle Effekte herstellen und gestalten,9.Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,10.Sounddesign durchführen,11.Musikproduktionen durchführen,12.Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,13.redaktionell arbeiten,14.eigenständig Beiträge herstellen,15.fiktionale Formate produzieren und gestalten,16.Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,17.Produktionen organisieren und koordinieren und18.produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.

Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,

Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,

Regie-Serversysteme einsetzen,

Bildmischungen durchführen,

Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,

Montageformen anwenden,

Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,

visuelle Effekte herstellen und gestalten,

Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,

Sounddesign durchführen,

Musikproduktionen durchführen,

Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,

redaktionell arbeiten,

eigenständig Beiträge herstellen,

fiktionale Formate produzieren und gestalten,

Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,

Produktionen organisieren und koordinieren und

produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.kommunizieren und Kooperation fördern,6.Projekte planen, durchführen und abschließen,7.Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und8.rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

kommunizieren und Kooperation fördern,

Projekte planen, durchführen und abschließen,

Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und

rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und2.Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.

Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und

Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,2.redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,3.Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,4.Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,5.Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,6.Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,7.Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,8.Daten zu organisieren und zu sichern und9.rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.

Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,

redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,

Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,

Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,

Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,

Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,

Daten zu organisieren und zu sichern und

rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,2.medientechnische Systeme und Produktionsmittel a)zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,b)zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,c)zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oderd)zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie3.die eigene Vorgehensweise zu erklären.

Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,

medientechnische Systeme und Produktionsmittel a)zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,b)zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,c)zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oderd)zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie

zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,

zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,

zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder

zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie

die eigene Vorgehensweise zu erklären.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,2.Wahlqualifikationen,3.Bild- und Tonproduktion sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,

Wahlqualifikationen,

Bild- und Tonproduktion sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,2.Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,3.ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,4.Abläufe zu dokumentieren und5.das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.

auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,

Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,

ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,

Abläufe zu dokumentieren und

das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.

(2) Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.

(3) Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.

(4) Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,2.Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,3.Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und4.Gefährdungen zu vermeiden.Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,

Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,

Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und

Gefährdungen zu vermeiden.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,2.Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,3.Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,4.rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,5.Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,6.Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,7.Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,8.Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,9.Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und10.Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,

Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,

Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,

rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,

Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,

Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,

Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,

Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,

Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und

Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Realisieren eines Bild- und Tonproduktesmit 30 Prozent,2.Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,3.Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Realisieren eines Bild- und Tonproduktesmit 30 Prozent,

Realisieren eines Bild- und Tonproduktesmit 30 Prozent,

Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,

Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,

Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie

Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Bild- und Tonproduktion oderb)Wirtschafts- und Sozialkunde,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Bild- und Tonproduktion oderb)Wirtschafts- und Sozialkunde,

Bild- und Tonproduktion oder

Wirtschafts- und Sozialkunde,

wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1.die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und2.die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).

die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und

die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 305 - 315)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigenb)Informationen recherchieren und auswerten und Anforderungen ableitenc)organisatorische Bedingungen und zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten4

redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigen

Informationen recherchieren und auswerten und Anforderungen ableiten

organisatorische Bedingungen und zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten

d)Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählene)medienspezifische Produktionssysteme entsprechend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Betrieb nehmenf)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheg)mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifenh)Licht unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzeni)Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmenj)Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellenk)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenl)mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportierenm)Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten20

Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen

medienspezifische Produktionssysteme entsprechend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Betrieb nehmen

im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache

mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen

Licht unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzen

Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen

Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellen

Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen

mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportieren

Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten

2Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigenc)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten10

vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen

Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen

zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten

d)mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifene)produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzenf)Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen unter gestalterischen und redaktionellen Gesichtspunkten durchführen

mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen

produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzen

Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen unter gestalterischen und redaktionellen Gesichtspunkten durchführen

g)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheh)technische Produktionskomponenten vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfeni)beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzenj)Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen und zuspielenk)Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellenl)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenm)mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportierenn)Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten10

im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache

technische Produktionskomponenten vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen

beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzen

Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen und zuspielen

Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellen

Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen

mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportieren

Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten

3Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableitenb)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhaltenc)Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen und gestalterischen Vorgaben anfertigend)Montageformen und Schnittrhythmus für Produktionen genrebezogen anwendene)Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien bearbeitenf)optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen10

Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten

zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten

Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen und gestalterischen Vorgaben anfertigen

Montageformen und Schnittrhythmus für Produktionen genrebezogen anwenden

Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien bearbeiten

optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen

g)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheh)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswähleni)Schnittsysteme und die für die Produktion notwendige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb nehmenj)Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prüfen, aufbereiten und organisieren18

im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache

Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen

Schnittsysteme und die für die Produktion notwendige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb nehmen

Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prüfen, aufbereiten und organisieren

k)Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten und montierenl)Tonebenen nach gestalterischen und technischen Aspekten auswählen, bearbeiten und mischenm)Sprachaufnahmen durchführenn)Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwendungs- und Verbreitungswege exportiereno)Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren

Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten und montieren

Tonebenen nach gestalterischen und technischen Aspekten auswählen, bearbeiten und mischen

Sprachaufnahmen durchführen

Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwendungs- und Verbreitungswege exportieren

Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren

4Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableitenb)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhaltenc)Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial mittels Hard- und Software bearbeitend)optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen6

Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten

zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten

Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial mittels Hard- und Software bearbeiten

optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen

e)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprachef)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswähleng)Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und als System in Betrieb nehmen und einrichtenh)Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechniken auswähleni)produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzenj)Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durchführen, überwachen, auswerten und protokollierenk)Audiosignale drahtlos übertragen und einen störungsfreien Betrieb sicherstellenl)Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern konvertieren, importieren und organisierenm)Audiomaterial nach technischen und gestalterischen Anforderungen bearbeiten und montierenn)Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate erstellen und bereitstelleno)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenp)Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren16

im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache

Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen

Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und als System in Betrieb nehmen und einrichten

Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechniken auswählen

produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzen

Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durchführen, überwachen, auswerten und protokollieren

Audiosignale drahtlos übertragen und einen störungsfreien Betrieb sicherstellen

Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern konvertieren, importieren und organisieren

Audiomaterial nach technischen und gestalterischen Anforderungen bearbeiten und montieren

Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate erstellen und bereitstellen

Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen

Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren

5Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen Vorgaben entwickeln und abstimmenb)Inhalte recherchieren und auswertenc)Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé, als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskizze, entsprechend der Verwendung und der Verbreitung erstellend)Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwendungszwecke auch eigenständig umsetzen6

inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen Vorgaben entwickeln und abstimmen

Inhalte recherchieren und auswerten

Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé, als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskizze, entsprechend der Verwendung und der Verbreitung erstellen

Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwendungszwecke auch eigenständig umsetzen

Lfd. Nr.WahlqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Kameraproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-, ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und entwickelnb)marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbereiten und in Produktionen einsetzenc)Mehrkameraproduktionen planen und durchführend)Kamera- und Tonsysteme synchronisierene)Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbereiten, überprüfen und einsetzenf)Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzeng)Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme auswählen, aufbauen und einsetzenh)produziertes Material beurteilen und bewerten20

Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-, ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und entwickeln

marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbereiten und in Produktionen einsetzen

Mehrkameraproduktionen planen und durchführen

Kamera- und Tonsysteme synchronisieren

Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbereiten, überprüfen und einsetzen

Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzen

Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme auswählen, aufbauen und einsetzen

produziertes Material beurteilen und bewerten

2Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbesichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und detaillierte Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Signalinfrastruktur planen und realisierenc)Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte installieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und betreibend)Signale überprüfen und Fehler erkennen und behebene)Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatgerecht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellenf)Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb nehmen20

auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbesichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und detaillierte Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen

Signalinfrastruktur planen und realisieren

Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte installieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und betreiben

Signale überprüfen und Fehler erkennen und beheben

Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatgerecht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellen

Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb nehmen

3Postproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend definieren und vorbereitenb)Montageformen genregerecht anwendenc)dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton aufbauend)visuelle Effekte format- und genregerecht anwendene)2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln herstellenf)Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richtlinien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiteng)Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und unter Berücksichtigung der technischen und gestalterischen Anforderungen durchführen20

Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend definieren und vorbereiten

Montageformen genregerecht anwenden

dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton aufbauen

visuelle Effekte format- und genregerecht anwenden

2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln herstellen

Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richtlinien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiten

Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und unter Berücksichtigung der technischen und gestalterischen Anforderungen durchführen

4Ton (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und -verfahren für unterschiedliche Schallereignisse auswählen und einsetzen

Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und -verfahren für unterschiedliche Schallereignisse auswählen und einsetzen

b)Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen für das jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen und veröffentlichenc)Klangräume durch Montage und Mischung von Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffend)Audiomaterial klangästhetisch und technisch analysieren sowie mittels Hard- und Software optimierene)Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und durchführenf)Audiomaterial adressatengerecht präsentieren 20

Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen für das jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen und veröffentlichen

Klangräume durch Montage und Mischung von Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffen

Audiomaterial klangästhetisch und technisch analysieren sowie mittels Hard- und Software optimieren

Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und durchführen

Audiomaterial adressatengerecht präsentieren

Lfd. Nr.WahlqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und Lichtequipment planen und disponieren und alternative Produktionsmethoden vorschlagenb)Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment auswählen, vorbereiten und im Produktionsprozess einbinden und einsetzenc)Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und synchronisierend)mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfrequenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mischen und aufzeichnen12

Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und Lichtequipment planen und disponieren und alternative Produktionsmethoden vorschlagen

Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment auswählen, vorbereiten und im Produktionsprozess einbinden und einsetzen

Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und synchronisieren

mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfrequenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mischen und aufzeichnen

2Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Studio- und Außenübertragungskameras mit anwendungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativsystemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenb)Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenc)Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfend)unter Beachtung von technischen Richtlinien Neutralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamerasysteme unter Nutzung von Messgeräten und Monitoren durchführen und während der Produktion situativ korrigieren12

Studio- und Außenübertragungskameras mit anwendungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativsystemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen

Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen

Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen

unter Beachtung von technischen Richtlinien Neutralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamerasysteme unter Nutzung von Messgeräten und Monitoren durchführen und während der Produktion situativ korrigieren

3Regie-Serversysteme einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiedergaben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenb)Serversysteme in Regiesysteme integrieren und vernetzen und Signalverteilungen herstellenc)Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und durchführend)produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen12

Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiedergaben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen

Serversysteme in Regiesysteme integrieren und vernetzen und Signalverteilungen herstellen

Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und durchführen

produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen

4Bildmischungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus den Anforderungen von Redaktion und Regie Handlungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen, insbesondere Ablaufpläne, erstellenb)Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur anforderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf Funktionalität prüfenc)Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit Kamerapositionen und Bildgrößen auflösend)Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen nutzene)Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen selbständig und unter Regieanweisung durchführenf)Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten führen12

inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus den Anforderungen von Redaktion und Regie Handlungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen, insbesondere Ablaufpläne, erstellen

Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur anforderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf Funktionalität prüfen

Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit Kamerapositionen und Bildgrößen auflösen

Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen nutzen

Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen selbständig und unter Regieanweisung durchführen

Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten führen

5Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)technische Vorbesichtigungen durchführen und dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auswählenc)Medien- und Präsentationstechnik positionieren, installieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereitschaft sicherstellend)Medieneinspielungen formatgerecht konfigurierene)Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregieeinrichtungen durchführen12

technische Vorbesichtigungen durchführen und dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen

Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auswählen

Medien- und Präsentationstechnik positionieren, installieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereitschaft sicherstellen

Medieneinspielungen formatgerecht konfigurieren

Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregieeinrichtungen durchführen

6Montageformen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und Montageformen ableitenb)Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener Montageformen entwickelnc)Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführend)Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Regeln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen12

Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und Montageformen ableiten

Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener Montageformen entwickeln

Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführen

Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Regeln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen

7Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen einrichten und in Betrieb nehmenb)Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach technischen und gestalterischen Prinzipien durchführenc)selektive Farbkorrekturen durchführend)Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologischen Aspekten entwickeln und anwenden12

Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen einrichten und in Betrieb nehmen

Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach technischen und gestalterischen Prinzipien durchführen

selektive Farbkorrekturen durchführen

Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologischen Aspekten entwickeln und anwenden

8Visuelle Effekte herstellen und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen bearbeitenb)Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie herstellen

Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen bearbeiten

Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie herstellen

c)Bildebenen verknüpfend)Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellene)Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redaktionellen Vorgaben verfremden12

Bildebenen verknüpfen

Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellen

Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redaktionellen Vorgaben verfremden

9Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Programmelementen und -beiträgen, Podcasts und Sendungen aufnehmenb)Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomaterial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege organisierenc)nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sendepläne aktualisieren und modifizierend)Sendungen fahrene)Audiomaterial konfektionieren und für unterschiedliche Verbreitungswege bereitstellenf)Redaktionen bei mobilen und stationären Produktionen unterstützen und beraten12

Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Programmelementen und -beiträgen, Podcasts und Sendungen aufnehmen

Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomaterial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege organisieren

nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sendepläne aktualisieren und modifizieren

Sendungen fahren

Audiomaterial konfektionieren und für unterschiedliche Verbreitungswege bereitstellen

Redaktionen bei mobilen und stationären Produktionen unterstützen und beraten

10Sounddesign durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10)a)dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptionen für mögliche Klangsynthesen entwickelnb)Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben analysierenc)Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen produzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bildd)Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mischung erstellene)Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess zur Verfügung stellen12

dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptionen für mögliche Klangsynthesen entwickeln

Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben analysieren

Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen produzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bild

Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mischung erstellen

Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess zur Verfügung stellen

11Musikproduktionen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 11)a)Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berücksichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und durchführenb)Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der Notation, durchführenc)Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und Rhythmik montierend)Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und bearbeitene)Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und archivieren12

Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berücksichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und durchführen

Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der Notation, durchführen

Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und Rhythmik montieren

Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und bearbeiten

Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und archivieren

12Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 12)a)Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfenb)Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfenc)Live-Tonmischungen durchführend)Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbeitung als Mehrspuraufzeichnung sichern12

Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfen

Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfen

Live-Tonmischungen durchführen

Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbeitung als Mehrspuraufzeichnung sichern

13Redaktionell arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 13)a)thematische Vorgaben im Redaktionsteam besprechen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur Umsetzung eigenständig entwickelnb)Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte formulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen Materials planen sowie erforderliche Produktionsunterlagen erstellenc)Archivmaterial auswählend)Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebswege planen und entwickelne)Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufnehmen und umsetzenf)fertige Produkte für unterschiedliche Distributionswege aufbereiten und veröffentlichen12

thematische Vorgaben im Redaktionsteam besprechen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur Umsetzung eigenständig entwickeln

Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte formulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen Materials planen sowie erforderliche Produktionsunterlagen erstellen

Archivmaterial auswählen

Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebswege planen und entwickeln

Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufnehmen und umsetzen

fertige Produkte für unterschiedliche Distributionswege aufbereiten und veröffentlichen

14Eigenständig Beiträge herstellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 14)a)beauftragte Themen recherchierenb)Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produktionsabläufe planenc)Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Produktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbeitungsphasen durchführend)Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen durchführen und Änderungen umsetzen12

beauftragte Themen recherchieren

Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produktionsabläufe planen

Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Produktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbeitungsphasen durchführen

Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen durchführen und Änderungen umsetzen

15Fiktionale Formate produzieren und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 15)a)Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungskonzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen und Stilmittel auswählenb)technische, koordinierende sowie gestalterische Absprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren Umsetzung sicherstellenc)Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Konzeption durchführend)Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen12

Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungskonzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen und Stilmittel auswählen

technische, koordinierende sowie gestalterische Absprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren Umsetzung sicherstellen

Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Konzeption durchführen

Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen

16Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 16)a)Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im Team entwickelnb)Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und dabei grafische Gestaltungselemente einsetzenc)vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen adaptierend)Endprodukte entsprechend den technischen Anforderungen der Plattform konvertieren und veröffentlichen12

Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im Team entwickeln

Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und dabei grafische Gestaltungselemente einsetzen

vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen adaptieren

Endprodukte entsprechend den technischen Anforderungen der Plattform konvertieren und veröffentlichen

17Produktionen organisieren und koordinieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 17)a)Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht entwickelnb)zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen ergreifen

Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht entwickeln

zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen ergreifen

c)Produktionsplanung und Disposition erstellen und Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten Gewerke planend)organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Darstellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffene)entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderungen planen und veranlassen12

Produktionsplanung und Disposition erstellen und Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten Gewerke planen

organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Darstellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffen

entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderungen planen und veranlassen

18Produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen (§ 4 Absatz 4 Nummer 18)a)produktionsbezogene Daten verwalten und Datenkonsistenz sicherstellenb)Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Verwendung in produktionstechnischen Systemen bereitstellenc)Daten für Schnittstellen von technischen Produktionssystemen konvertierend)Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln, umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei serverbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und Tonproduktionene)bei der Benutzung von serverbasierten Systemen unterstützen und beratenf)Datensicherheit bei der Übertragung von Mediendaten sicherstellen12

produktionsbezogene Daten verwalten und Datenkonsistenz sicherstellen

Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Verwendung in produktionstechnischen Systemen bereitstellen

Daten für Schnittstellen von technischen Produktionssystemen konvertieren

Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln, umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei serverbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und Tonproduktionen

bei der Benutzung von serverbasierten Systemen unterstützen und beraten

Datensicherheit bei der Übertragung von Mediendaten sicherstellen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentierenb)Adressaten und Adressatinnen problemorientiert beratenc)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berücksichtigend)mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen, mit Konflikten umgehene)Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen, auch in englischer Sprachef)Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und dokumentiereng)Verbesserungsvorschläge kommunizierenh)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden6

Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentieren

Adressaten und Adressatinnen problemorientiert beraten

Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen

mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen, mit Konflikten umgehen

Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen, auch in englischer Sprache

Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und dokumentieren

Verbesserungsvorschläge kommunizieren

eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden

6Projekte planen, durchführen und abschließen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalterischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigenb)Produktionsteams organisieren und Produktionsabläufe gewerkübergreifend abstimmen10

Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalterischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigen

Produktionsteams organisieren und Produktionsabläufe gewerkübergreifend abstimmen

c)Produktionsabläufe im übertragenen Verantwortungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln und bei Störungen Lösungen realisierend)Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten

Produktionsabläufe im übertragenen Verantwortungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln und bei Störungen Lösungen realisieren

Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten

7Gefährdungen bei Produktionen vermeiden (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsunterweisungen im eigenen Verantwortungsbereich berücksichtigen und umsetzenb)Gefährdungen von Publikum und an der Produktion Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich verhindernc)aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtungen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzend)aus Produktionsanforderungen erforderliche persönliche Schutzausrüstung ermitteln und nutzene)Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist, einhaltenf)Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalteng)Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elektrischer Musik- und Tonanlagen einhalten4

Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsunterweisungen im eigenen Verantwortungsbereich berücksichtigen und umsetzen

Gefährdungen von Publikum und an der Produktion Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich verhindern

aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtungen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzen

aus Produktionsanforderungen erforderliche persönliche Schutzausrüstung ermitteln und nutzen

Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist, einhalten

Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalten

Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elektrischer Musik- und Tonanlagen einhalten

8Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten (§ 4 Absatz 5 Nummer 8)a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere aa)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtebb)Persönlichkeitsrechtecc)Datenschutz und Datensicherheitdd)Nutzungs- und Verwertungsrechteee)Jugendschutzff)Arbeitszeitgesetzgg)Arbeitsschutzhh)Vertragsrechtb)Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktionellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert umsetzenc)Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentierend)bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung berücksichtigen4

rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere aa)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtebb)Persönlichkeitsrechtecc)Datenschutz und Datensicherheitdd)Nutzungs- und Verwertungsrechteee)Jugendschutzff)Arbeitszeitgesetzgg)Arbeitsschutzhh)Vertragsrecht

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

Persönlichkeitsrechte

Datenschutz und Datensicherheit

Nutzungs- und Verwertungsrechte

Jugendschutz

Arbeitszeitgesetz

Arbeitsschutz

Vertragsrecht

Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktionellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert umsetzen

Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentieren

bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung berücksichtigen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Zeitpunkt

§ 7Inhalt

§ 8Prüfungsbereiche

§ 9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen

§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

§ 11Zeitpunkt

§ 12Inhalt

§ 13Prüfungsbereiche

§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes

§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen

§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion

§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

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