Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird 1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1.Neu-, Aus- und Umbau oder2.Technik.
Neu-, Aus- und Umbau oder
Technik.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,2.Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,3.Herstellen von Verbindungen,4.Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,5.Behandeln von Oberflächen,6.Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,7.Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,8.Setzten von Masten und Spieren,9.Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,10.Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,11.Instandhalten,12.Transportieren und Lagern;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau: 1.Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,2.Herstellen von Innenausbauten,3.Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,4.Herstellen von Aufbauten,5.Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen,6.Reparieren,7.Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik: 1.Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,2.Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,3.Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten,4.Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen,5.Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,6.Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen,7.Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen,8.Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen,9.Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen;Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,8.Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,9.Qualitätssichernde Maßnahmen,10.Kundenorientierung und Serviceleistungen.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,
Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,
Herstellen von Verbindungen,
Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,
Behandeln von Oberflächen,
Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,
Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,
Setzten von Masten und Spieren,
Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,
Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,
Instandhalten,
Transportieren und Lagern;
Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,
Herstellen von Innenausbauten,
Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,
Herstellen von Aufbauten,
Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen,
Reparieren,
Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;
Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,
Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten,
Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen,
Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,
Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen,
Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen,
Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen,
Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen;
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
Qualitätssichernde Maßnahmen,
Kundenorientierung und Serviceleistungen.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen und festlegen,b)Arbeitsmittel festlegen,c)Messungen durchführen,d)technische Unterlagen nutzen,e)Fertigungsverfahren auswählen,f)Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten,g)Verbindungen herstellen,h)Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,i)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,j)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie Vorbehandeln von Oberflächen;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen und festlegen,b)Arbeitsmittel festlegen,c)Messungen durchführen,d)technische Unterlagen nutzen,e)Fertigungsverfahren auswählen,f)Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten,g)Verbindungen herstellen,h)Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,i)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,j)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründenkann;
Arbeitsschritte planen und festlegen,
Arbeitsmittel festlegen,
Messungen durchführen,
technische Unterlagen nutzen,
Fertigungsverfahren auswählen,
Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten,
Verbindungen herstellen,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen
Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie Vorbehandeln von Oberflächen;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag II,2.Planung und Fertigung,3.Montage und Instandhaltung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Arbeitsauftrag II,
Planung und Fertigung,
Montage und Instandhaltung,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,b)Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,c)Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,d)Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,e)Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,g)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,b)Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,c)Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,d)Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,e)Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,g)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründenkann;
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,
Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen
Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,b)Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,c)Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,d)Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,e)Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,f)Oberflächenherstellung darstellen,g)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,h)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,b)Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,c)Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,d)Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,e)Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,f)Oberflächenherstellung darstellen,g)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,h)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,
Oberflächenherstellung darstellen,
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann: a)Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,b)Masten aufstellen, ausrichten und sichern,c)technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,d)Oberflächen prüfen und instand setzen,e)Instandhaltungsarbeiten durchführen,f)Boote transportieren und lagern;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann: a)Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,b)Masten aufstellen, ausrichten und sichern,c)technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,d)Oberflächen prüfen und instand setzen,e)Instandhaltungsarbeiten durchführen,f)Boote transportieren und lagern;
Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,
Masten aufstellen, ausrichten und sichern,
technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,
Oberflächen prüfen und instand setzen,
Instandhaltungsarbeiten durchführen,
Boote transportieren und lagern;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II35 Prozent,3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung15 Prozent,4.Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung15 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,
2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II35 Prozent,
3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung15 Prozent,
4.Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung15 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“, „Montage und Instandhaltung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag II,2.Planung, Montage und Installation,3.Störungssuche und Instandsetzung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Arbeitsauftrag II,
Planung, Montage und Installation,
Störungssuche und Instandsetzung,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,b)technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,c)Funktionsprüfungen durchführen,d)technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,e)Störungen feststellen und beheben,f)Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,h)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;3.der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,b)technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,c)Funktionsprüfungen durchführen,d)technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,e)Störungen feststellen und beheben,f)Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,h)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründenkann;
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,
Funktionsprüfungen durchführen,
technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,
Störungen feststellen und beheben,
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen
Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;
der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,b)Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,c)Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,d)Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,e)Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,f)Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,g)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,h)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,b)Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,c)Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,d)Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,e)Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,f)Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,g)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,h)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,b)Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,c)Service- und Wartungspläne erstellen,d)Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellene)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,f)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,b)Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,c)Service- und Wartungspläne erstellen,d)Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellene)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,f)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,
Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,
Service- und Wartungspläne erstellen,
Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II35 Prozent,3.Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation15 Prozent,4.Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung15 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,
2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II35 Prozent,
3.Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation15 Prozent,
4.Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung15 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung, Montage und Installation“, „Störungssuche und Instandsetzung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 987) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1063 - 1074)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 24. Monat
1234
1Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-und Umweltschutz an Geräten und Maschinen nutzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen, insbesondere nach Art der Bearbeitung sowie unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte, auswählenc)Handwerkzeuge handhaben und instand haltend)Geräte, Maschinen und Vorrichtungen einstellen, bedienen und instand haltene)Maschinenwerkzeuge einstellen, instand halten und lagern4
Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-und Umweltschutz an Geräten und Maschinen nutzen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen, insbesondere nach Art der Bearbeitung sowie unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte, auswählen
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
Geräte, Maschinen und Vorrichtungen einstellen, bedienen und instand halten
Maschinenwerkzeuge einstellen, instand halten und lagern
f)Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warteng)Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, insbesondere zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom2
Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, insbesondere zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom
2Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen- und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach Anriss manuell und maschinell trennenc)Holz und Holzwerkstoffe manuell und maschinell zuschneidend)Hölzer unter Berücksichtigung von Feuchte stapeln und lagerne)Werkstoffe und Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften, lagernf)Innen- und Außengewinde herstelleng)Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen auf Maß und Form feilenh)Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen manuell auf Maß und Form hobeln und stemmeni)Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunststoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit maschinell hobeln und fräsenj)Werkstücke bohren und senken, Toleranzen beachtenk)Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm umformen12
Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen- und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach Anriss manuell und maschinell trennen
Holz und Holzwerkstoffe manuell und maschinell zuschneiden
Hölzer unter Berücksichtigung von Feuchte stapeln und lagern
Werkstoffe und Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften, lagern
Innen- und Außengewinde herstellen
Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen auf Maß und Form feilen
Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen manuell auf Maß und Form hobeln und stemmen
Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunststoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit maschinell hobeln und fräsen
Werkstücke bohren und senken, Toleranzen beachten
Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm umformen
3Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und Kreuzverbindungen, insbesondere durch Schäften, Laschen und Stoßen, herstellenb)Holzverbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellenc)Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählend)Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vorbereitene)Verbindungsflächen und Kleber, insbesondere unter Beachtung von Verarbeitungsvorschriften sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes, vorbereiten, Teile durch Kleben verbindenf)faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren verbindeng)Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Laminieren und Kleben verbindenh)Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere unter Beachtung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit sowie der Materialfestigkeit, verschrauben und nieteni)Betriebsbereitschaft von Schweißeinrichtungen herstellen, Metallteile, insbesondere aus Stahl, durch Heften verbinden10
konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und Kreuzverbindungen, insbesondere durch Schäften, Laschen und Stoßen, herstellen
Holzverbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen
Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen
Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vorbereiten
Verbindungsflächen und Kleber, insbesondere unter Beachtung von Verarbeitungsvorschriften sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes, vorbereiten, Teile durch Kleben verbinden
faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren verbinden
Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Laminieren und Kleben verbinden
Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere unter Beachtung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit sowie der Materialfestigkeit, verschrauben und nieten
Betriebsbereitschaft von Schweißeinrichtungen herstellen, Metallteile, insbesondere aus Stahl, durch Heften verbinden
4Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerkstoffen unterscheidenb)Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz bei der Herstellung und Verarbeitung von Faserverbundwerkstoffen anwendenc)Komponenten, insbesondere Kunstharze, Härter, Beschleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs- und Kernmaterialien, zur Herstellung von faserverstärkten Kunststoffen nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und vorbereiten,d)Kunstharze anmischen und auftragene)Formen, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Aufbringen von Trennschichten, vorbereitenf)Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und Sandwichmaterialien herstelleng)Kleinbauteile aus Faserverbundwerkstoffen herstellenh)Teile entformen, Sichtprüfung durchführen4
Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerkstoffen unterscheiden
Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz bei der Herstellung und Verarbeitung von Faserverbundwerkstoffen anwenden
Komponenten, insbesondere Kunstharze, Härter, Beschleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs- und Kernmaterialien, zur Herstellung von faserverstärkten Kunststoffen nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und vorbereiten,
Kunstharze anmischen und auftragen
Formen, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Aufbringen von Trennschichten, vorbereiten
Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und Sandwichmaterialien herstellen
Kleinbauteile aus Faserverbundwerkstoffen herstellen
Teile entformen, Sichtprüfung durchführen
5Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Verfahren und Materialien zur Behandlung von Oberflächen unterscheidenb)Oberflächen, insbesondere durch Reinigen, vorbehandeln und Ergebnisse beurteilenc)Oberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Auftragen von Holz- und Korrosionsschutzmitteln sowie durch Grundieren und Spachteln, behandeln3
Verfahren und Materialien zur Behandlung von Oberflächen unterscheiden
Oberflächen, insbesondere durch Reinigen, vorbehandeln und Ergebnisse beurteilen
Oberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Auftragen von Holz- und Korrosionsschutzmitteln sowie durch Grundieren und Spachteln, behandeln
d)Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schleifen auswählene)Oberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere durch manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln
Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schleifen auswählen
Oberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere durch manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln
f)Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außenbereich auswähleng)manuelle Beschichtungstechniken auswählen und anwenden2
Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außenbereich auswählen
manuelle Beschichtungstechniken auswählen und anwenden
6Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Vorrichtungen für Bau und Montage unterscheiden und auswählenb)Vorrichtungen, insbesondere Helling und Mallen, für Bau und Montage herstellenc)Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte herstellend)dreidimensionale Modelle herstellen4
Vorrichtungen für Bau und Montage unterscheiden und auswählen
Vorrichtungen, insbesondere Helling und Mallen, für Bau und Montage herstellen
Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte herstellen
dreidimensionale Modelle herstellen
7Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Ausrüstungsteile unterscheidenb)Durchbrüche in Decks und Aufbauten herstellen, technische Vorgaben berücksichtigenc)Ausrüstungsteile, insbesondere unter Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben, auf Decks und an Aufbauten montieren3
Ausrüstungsteile unterscheiden
Durchbrüche in Decks und Aufbauten herstellen, technische Vorgaben berücksichtigen
Ausrüstungsteile, insbesondere unter Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben, auf Decks und an Aufbauten montieren
d)Luken und Fenster einpassen, eindichten und montieren sowie auf Funktion und Dichtigkeit prüfene)Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, justieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes montieren sowie auf Funktion prüfen4
Luken und Fenster einpassen, eindichten und montieren sowie auf Funktion und Dichtigkeit prüfen
Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, justieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes montieren sowie auf Funktion prüfen
8Setzen von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten und Materialien unterscheidenb)Beschläge und mechanische Ausrüstungen an Masten und Spieren montierenc)laufendes Gut einscherend)stehendes Gut am Mast anschlagen und sicherne)Masten und Spieren einschließlich Beschläge auf Vollständigkeit und Funktion prüfenf)Masten anschlagen, aufstellen, ausrichten und sichern4
Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten und Materialien unterscheiden
Beschläge und mechanische Ausrüstungen an Masten und Spieren montieren
laufendes Gut einscheren
stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern
Masten und Spieren einschließlich Beschläge auf Vollständigkeit und Funktion prüfen
Masten anschlagen, aufstellen, ausrichten und sichern
9Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Unterkonstruktionen zur Aufnahme von technischen Geräten und Anlagen herstellen, einpassen und einbauenb)Fundamente, insbesondere zur Aufnahme von Maschinen und Aggregaten, aus Holz, Kunststoff oder Metall sowie aus Werkstoffkombinationen herstellen, einpassen und einbauenc)mit Betriebsstoffen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene und verschüttete Stoffe aufnehmen und der Entsorgung zuführen, Vorschriften des Gewässerschutzes beachten4
Unterkonstruktionen zur Aufnahme von technischen Geräten und Anlagen herstellen, einpassen und einbauen
Fundamente, insbesondere zur Aufnahme von Maschinen und Aggregaten, aus Holz, Kunststoff oder Metall sowie aus Werkstoffkombinationen herstellen, einpassen und einbauen
mit Betriebsstoffen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene und verschüttete Stoffe aufnehmen und der Entsorgung zuführen, Vorschriften des Gewässerschutzes beachten
d)Wellenanlagen unter Beachtung von Toleranzen ausrichten und einbauene)Ruderblätter und Ruderkoker herstellen und montierenf)Tank-, Rohr- und Schlauchleitungssysteme einbauen und auf Dichtigkeit prüfeng)Querstrahlruder rumpfseitig einbauenh)Anlagen und Einbauten auf Funktionen prüfen7
Wellenanlagen unter Beachtung von Toleranzen ausrichten und einbauen
Ruderblätter und Ruderkoker herstellen und montieren
Tank-, Rohr- und Schlauchleitungssysteme einbauen und auf Dichtigkeit prüfen
Querstrahlruder rumpfseitig einbauen
Anlagen und Einbauten auf Funktionen prüfen
10Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Dämm- und Isolierungstechniken auswählenc)Dämm- und Isolierungsmaßnahmen, insbesondere gegen Feuchtigkeit, Schall, Wärme, Kälte und Brand, durchführend)bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen, rechtliche Grundlagen beachten3
Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
Dämm- und Isolierungstechniken auswählen
Dämm- und Isolierungsmaßnahmen, insbesondere gegen Feuchtigkeit, Schall, Wärme, Kälte und Brand, durchführen
bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen, rechtliche Grundlagen beachten
11Instandhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhaltung inspizieren, Ergebnisse dokumentierenb)Reparaturen vorbereiten und ausführenc)vorbereitende Maßnahmen zur Einlagerung, insbesondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von Schäden, durchführen4
Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhaltung inspizieren, Ergebnisse dokumentieren
Reparaturen vorbereiten und ausführen
vorbereitende Maßnahmen zur Einlagerung, insbesondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von Schäden, durchführen
d)Inspektion von Anlagen und Systemen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften, vorbereiten, durchführen und dokumentieren.e)Störungen, Fehlfunktionen und Schäden auf mögliche Ursachen untersuchen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie zur Behebung ergreifen3
Inspektion von Anlagen und Systemen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften, vorbereiten, durchführen und dokumentieren.
Störungen, Fehlfunktionen und Schäden auf mögliche Ursachen untersuchen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie zur Behebung ergreifen
12Transportieren und Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere beim Slippen, Kranen und Abpallen, anwendenb)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen und einsetzen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)handbediente und motorgetriebene Hebezeuge bedienen, Lasten anschlagen und sichernd)Transporte, insbesondere von Booten, durchführen, Lasten absetzen, sichern und lagern6
Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere beim Slippen, Kranen und Abpallen, anwenden
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen und einsetzen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
handbediente und motorgetriebene Hebezeuge bedienen, Lasten anschlagen und sichern
Transporte, insbesondere von Booten, durchführen, Lasten absetzen, sichern und lagern
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat
1234
1Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruktionszeichnungen lesen und anwenden, Konstruktionsvorgaben berücksichtigenb)Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berücksichtigen
Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruktionszeichnungen lesen und anwenden, Konstruktionsvorgaben berücksichtigen
Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berücksichtigen
c)Laminierformen unter Berücksichtigung konstruktiver Erfordernisse herstellen und instand haltend)Rumpfteile aus Holz, insbesondere in formverleimter, karweeler, geklinkerter sowie Leisten- und Sperrholzbauweise und Decks herstellene)Rumpfteile und Decks aus faserverstärktem Kunststoff, insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbauweise, herstellenf)Rumpfteile und Decks aus Stahl und Aluminium herstelleng)Rumpfteile und Decks in Kompositbauweise herstellenh)Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schotten, mit tragenden Verbänden und örtlichen Versteifungen verbindeni)Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Holz- und Kunststoff, aufbringenj)Instandhaltungsarbeiten an Rümpfen und Decks durchführen12
Laminierformen unter Berücksichtigung konstruktiver Erfordernisse herstellen und instand halten
Rumpfteile aus Holz, insbesondere in formverleimter, karweeler, geklinkerter sowie Leisten- und Sperrholzbauweise und Decks herstellen
Rumpfteile und Decks aus faserverstärktem Kunststoff, insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbauweise, herstellen
Rumpfteile und Decks aus Stahl und Aluminium herstellen
Rumpfteile und Decks in Kompositbauweise herstellen
Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schotten, mit tragenden Verbänden und örtlichen Versteifungen verbinden
Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Holz- und Kunststoff, aufbringen
Instandhaltungsarbeiten an Rümpfen und Decks durchführen
2Herstellen von Innenausbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale unterscheiden und auswählenb)Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berücksichtigenc)Bauteile für den Innenausbau herstellend)Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den Rumpf einpassen und montierene)Innenausbauten komplettieren und Funktionen prüfen10
Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale unterscheiden und auswählen
Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berücksichtigen
Bauteile für den Innenausbau herstellen
Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den Rumpf einpassen und montieren
Innenausbauten komplettieren und Funktionen prüfen
3Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren für Masten und Spieren unterscheiden und auswählenb)Masten und Spieren, insbesondere aus Holz, unter Berücksichtigung von konstruktiven Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, herstellenc)Masten und Spieren instand haltend)Sichtprüfung an Masten und Spieren durchführen, Schäden feststellen und Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen5
Fertigungsverfahren für Masten und Spieren unterscheiden und auswählen
Masten und Spieren, insbesondere aus Holz, unter Berücksichtigung von konstruktiven Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, herstellen
Masten und Spieren instand halten
Sichtprüfung an Masten und Spieren durchführen, Schäden feststellen und Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
4Herstellen von Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder Metall herstellenb)Bauteile zu Aufbauten, insbesondere unter Berücksichtigung von Werkstoffkombination, Dichtigkeit, Schwundverhalten und Kraftfluss, zusammenfügenc)Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben auf Decks montierend)Luken und Deckel unter Berücksichtigung von konstruktiven Besonderheiten herstellen8
Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder Metall herstellen
Bauteile zu Aufbauten, insbesondere unter Berücksichtigung von Werkstoffkombination, Dichtigkeit, Schwundverhalten und Kraftfluss, zusammenfügen
Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben auf Decks montieren
Luken und Deckel unter Berücksichtigung von konstruktiven Besonderheiten herstellen
5Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Längs- und Querverbände, insbesondere hinsichtlich statischer und dynamischer Belastungen, unterscheidenb)Fertigungsmethoden und Materialien auswählen 8
Längs- und Querverbände, insbesondere hinsichtlich statischer und dynamischer Belastungen, unterscheiden
Fertigungsmethoden und Materialien auswählen
c)Längs- und Querverbände, insbesondere nach Bauzeichnungen und Schablonen, herstellend)Festigkeit und Struktur gebende Bauteile einbauen, beschädigte Bauteile instand setzen
Längs- und Querverbände, insbesondere nach Bauzeichnungen und Schablonen, herstellen
Festigkeit und Struktur gebende Bauteile einbauen, beschädigte Bauteile instand setzen
6Reparieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und Materialschäden untersuchen, Ergebnisse dokumentierenb)Reparaturpläne erstellenc)Voraussetzungen zur Durchführung von Reparaturen herstellen, Reparaturen nach Reparaturplänen durchführend)Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen an reparierten Teilen durchführen, Prüfarbeiten und Ergebnisse dokumentieren10
Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und Materialschäden untersuchen, Ergebnisse dokumentieren
Reparaturpläne erstellen
Voraussetzungen zur Durchführung von Reparaturen herstellen, Reparaturen nach Reparaturplänen durchführen
Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen an reparierten Teilen durchführen, Prüfarbeiten und Ergebnisse dokumentieren
7Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Arten von Be- und Entschichtungssystemen unterscheidenb)Be- und Entschichtungssysteme und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung des Untergrundes und der vorgesehenen Verwendung, auswählenc)Be- und Entschichtungen im Außen- und Innenbereich durchführen, Anwendungsvorschriften beachten sowie Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes einhalten.d)Oberflächenbeschädigungen im Innenbereich feststellen und dokumentierene)Oberflächenbeschädigungen im Über- und Unterwasserbereich, insbesondere Feuchtigkeitsunterwanderungen, Osmosebildung und Delaminierungen, feststellen und dokumentierenf)Maßnahmen zur Behebung von Oberflächenschäden im Außen- und Innenbereich ergreifen, insbesondere Beschädigungen der Lackierung und der Feinschicht unter Beachtung der Farbangleichung instand setzeng)Maßnahmen zum vorbeugenden Oberflächenschutz im Unterwasserbereich unterscheiden, auswählen und durchführen10
Arten von Be- und Entschichtungssystemen unterscheiden
Be- und Entschichtungssysteme und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung des Untergrundes und der vorgesehenen Verwendung, auswählen
Be- und Entschichtungen im Außen- und Innenbereich durchführen, Anwendungsvorschriften beachten sowie Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes einhalten.
Oberflächenbeschädigungen im Innenbereich feststellen und dokumentieren
Oberflächenbeschädigungen im Über- und Unterwasserbereich, insbesondere Feuchtigkeitsunterwanderungen, Osmosebildung und Delaminierungen, feststellen und dokumentieren
Maßnahmen zur Behebung von Oberflächenschäden im Außen- und Innenbereich ergreifen, insbesondere Beschädigungen der Lackierung und der Feinschicht unter Beachtung der Farbangleichung instand setzen
Maßnahmen zum vorbeugenden Oberflächenschutz im Unterwasserbereich unterscheiden, auswählen und durchführen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat
1234
1Prüfen von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bestandteile und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen, insbesondere von elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicherheitskleinspannungsbereich, Antriebs- und Vortriebsanlagen sowie hydraulischen und mechanischen Anlagen, unterscheidenb)Prüfgeräte auswählen, Prüfungen, insbesondere Funktionsprüfungen, an elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicherheitskleinspannungsbereich durchführenc)Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren5
Bestandteile und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen, insbesondere von elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicherheitskleinspannungsbereich, Antriebs- und Vortriebsanlagen sowie hydraulischen und mechanischen Anlagen, unterscheiden
Prüfgeräte auswählen, Prüfungen, insbesondere Funktionsprüfungen, an elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicherheitskleinspannungsbereich durchführen
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
2Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Bestandteile und Funktionen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere von Trinkwasser-, Seewasser-, Grauwasser- und Schwarzwasseranlagen sowie von Pumpen und Lenzsystemen, unterscheidenb)Grau- und Schwarzwasserentsorgungsanlagen, insbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, montieren und wartenc)Systeme zur Frisch- und Seewasserversorgung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, montieren und wartend)Wasseraufbereitungsanlagen zur Erwärmung, Filterung und Entsalzung montieren und wartene)Pumpen montieren und regeltechnische Anlagen einschließlich der Leitungssysteme installieren, Wartungsarbeiten durchführenf)Störungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren8
Bestandteile und Funktionen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere von Trinkwasser-, Seewasser-, Grauwasser- und Schwarzwasseranlagen sowie von Pumpen und Lenzsystemen, unterscheiden
Grau- und Schwarzwasserentsorgungsanlagen, insbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, montieren und warten
Systeme zur Frisch- und Seewasserversorgung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, montieren und warten
Wasseraufbereitungsanlagen zur Erwärmung, Filterung und Entsalzung montieren und warten
Pumpen montieren und regeltechnische Anlagen einschließlich der Leitungssysteme installieren, Wartungsarbeiten durchführen
Störungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
3Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen unterscheidenb)Kabellaufpläne anwenden und Veränderungen dokumentierenc)elektrische Leitungen im Sicherheitskleinspannungsbereich verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften einhaltend)Kabelbahnen, insbesondere für elektrische Leitungen im 230/400 Volt Bereich, verlegene)Leitungen im 230/400 Volt Bereich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft verlegen, Normen und Vorschriften beachtenf)Datenleitungen verlegen und verbinden, Herstellerangaben beachteng)Geräte und elektrische Verbraucher im Sicherheitskleinspannungsbereich installieren, anschließen und Funktionsfähigkeit herstellen8
Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen unterscheiden
Kabellaufpläne anwenden und Veränderungen dokumentieren
elektrische Leitungen im Sicherheitskleinspannungsbereich verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften einhalten
Kabelbahnen, insbesondere für elektrische Leitungen im 230/400 Volt Bereich, verlegen
Leitungen im 230/400 Volt Bereich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft verlegen, Normen und Vorschriften beachten
Datenleitungen verlegen und verbinden, Herstellerangaben beachten
Geräte und elektrische Verbraucher im Sicherheitskleinspannungsbereich installieren, anschließen und Funktionsfähigkeit herstellen
4Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen und Energiespeichern unterscheidenb)Energiebilanzen erstellen und auswertenc)Energiespeicher auswählen, installieren, sichern und anschließen, Normen und Vorschriften beachtend)Ladetechniken unterscheiden, Spannungsquellen, insbesondere Landanschluss, motor- und windgetriebene Generatoren sowie Solarzellen, auswählen und installierene)Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachtenf)Energiespeicher prüfen und lagern sowie unter Beachtung der Vorschriften der Entsorgung zuführen8
Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen und Energiespeichern unterscheiden
Energiebilanzen erstellen und auswerten
Energiespeicher auswählen, installieren, sichern und anschließen, Normen und Vorschriften beachten
Ladetechniken unterscheiden, Spannungsquellen, insbesondere Landanschluss, motor- und windgetriebene Generatoren sowie Solarzellen, auswählen und installieren
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten
Energiespeicher prüfen und lagern sowie unter Beachtung der Vorschriften der Entsorgung zuführen
5Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Hebe-, Zug- und Schubsysteme sowie Querstrahl-, Winden- und Trimmausrüstungen montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktionen prüfenc)Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierend)Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten6
Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
Hebe-, Zug- und Schubsysteme sowie Querstrahl-, Winden- und Trimmausrüstungen montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktionen prüfen
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten
6Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Verbrennungs- und Elektromotoren ein- und ausbauenc)Betriebssysteme, insbesondere Kraftstoff-, Kühl- und Abgassysteme sowie Meß- und Regelsysteme, einbauend)vortriebstechnische Anlagen, insbesondere Wendegetriebe, Wellensysteme, Saildrives und Aquamatic-Antriebe, einbauene)Propellerarten unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und montierenf)Anlagen in Betrieb nehmen und auf Funktionen prüfeng)Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenh)Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten10
Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
Verbrennungs- und Elektromotoren ein- und ausbauen
Betriebssysteme, insbesondere Kraftstoff-, Kühl- und Abgassysteme sowie Meß- und Regelsysteme, einbauen
vortriebstechnische Anlagen, insbesondere Wendegetriebe, Wellensysteme, Saildrives und Aquamatic-Antriebe, einbauen
Propellerarten unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und montieren
Anlagen in Betrieb nehmen und auf Funktionen prüfen
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten
7Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Rigg- und Montagepläne lesen und anwendenb)Ausrüstungen an Masten und Spieren, insbesondere elektrische und hydraulische Reffeinrichtungen, montieren und wartenc)Ausrüstungen an Masten und Spieren auf Verschleiß, Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentierend)Riggsysteme nach Vorgaben, insbesondere von Herstellern, Konstrukteuren und Eignern, trimmene)Schäden an Riggsystemen, insbesondere Korrosionsschäden, beurteilen, vorbeugende Maßnahmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen4
Rigg- und Montagepläne lesen und anwenden
Ausrüstungen an Masten und Spieren, insbesondere elektrische und hydraulische Reffeinrichtungen, montieren und warten
Ausrüstungen an Masten und Spieren auf Verschleiß, Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
Riggsysteme nach Vorgaben, insbesondere von Herstellern, Konstrukteuren und Eignern, trimmen
Schäden an Riggsystemen, insbesondere Korrosionsschäden, beurteilen, vorbeugende Maßnahmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
8Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)a)technische Bordeinrichtungen, insbesondere Feuerlöschsysteme, Sicherheitseinrichtungen, Ankereinrichtungen, Gasanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und Unterhaltungselektronik, unterscheidenb)technische Bordeinrichtungen montierenc)Feuerlöschsysteme und Gasanlagen vorinstallieren, gesetzliche Vorschriften einhaltend)technische Bordeinrichtungen wartene)Störungen an technischen Bordeinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen und dokumentieren8
technische Bordeinrichtungen, insbesondere Feuerlöschsysteme, Sicherheitseinrichtungen, Ankereinrichtungen, Gasanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und Unterhaltungselektronik, unterscheiden
technische Bordeinrichtungen montieren
Feuerlöschsysteme und Gasanlagen vorinstallieren, gesetzliche Vorschriften einhalten
technische Bordeinrichtungen warten
Störungen an technischen Bordeinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen und dokumentieren
9Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9)a)Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und Systemen durchführenb)Servicepläne zur Ein- und Auswinterung erstellenc)Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierend)technische Anlagen, insbesondere Trinkwasser- und Abwassersysteme, Heizungs- und Klimaanlagen, Haupt- und Nebenaggregate, Pumpensysteme, Vorrats- und Sammeltankanlagen korrosions- und frostsicher einwintern, Sicherheitsvorschriften beachtene)technische Anlagen und Systeme auswintern, Betriebsbereitschaft wiederherstellen und Funktionen prüfenf)durchgeführte Arbeiten dokumentieren6
Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und Systemen durchführen
Servicepläne zur Ein- und Auswinterung erstellen
Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
technische Anlagen, insbesondere Trinkwasser- und Abwassersysteme, Heizungs- und Klimaanlagen, Haupt- und Nebenaggregate, Pumpensysteme, Vorrats- und Sammeltankanlagen korrosions- und frostsicher einwintern, Sicherheitsvorschriften beachten
technische Anlagen und Systeme auswintern, Betriebsbereitschaft wiederherstellen und Funktionen prüfen
durchgeführte Arbeiten dokumentieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenc)Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz im Innen- und Außenbereich berücksichtigend)Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungsmaßnahmen anwendene)Materialbedarf ermitteln und Material bereitstellenf)Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigeng)Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie auf- und abbauen5
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz im Innen- und Außenbereich berücksichtigen
Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
Materialbedarf ermitteln und Material bereitstellen
Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie auf- und abbauen
h)Arbeitsabläufe bei Herstellung, Montage, Instandhaltung und Reparatur unter Beachtung terminlicher Vorgaben planen, vorbereiten und dokumentiereni)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenj)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten2
Arbeitsabläufe bei Herstellung, Montage, Instandhaltung und Reparatur unter Beachtung terminlicher Vorgaben planen, vorbereiten und dokumentieren
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwendenb)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierenc)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten aktualisieren und sichernd)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren4
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten aktualisieren und sichern
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren
e)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffenf)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von branchenspezifischer Software bearbeiten2
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von branchenspezifischer Software bearbeiten
7Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücher, anwenden, auch in englischer Spracheb)Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwendenc)Normen anwendend)Material- und Stücklisten erstellene)Aufrisse anfertigen und Maße übertragen4
technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücher, anwenden, auch in englischer Sprache
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwenden
Normen anwenden
Material- und Stücklisten erstellen
Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
f)Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwendeng)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der konstruktiven Anforderungen, insbesondere auf den Schnürboden, übertragenh)Abwicklungen und Austragungen durchführen4
Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der konstruktiven Anforderungen, insbesondere auf den Schnürboden, übertragen
Abwicklungen und Austragungen durchführen
8Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 8)a)Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere für Längen-, Winkel-, Dicken-, Innen-, Konturen- und Richtungsmessungen, auswählenb)Längen- und Winkelmessungen durchführen, Ergebnisse dokumentierenc)Richtungsmessungen, insbesondere mit Lot, Wasserwaage, Schlauchwaage und Laser, durchführen, Ergebnisse dokumentierend)Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und markierene)Werkstücke und Bauteile auf Maßhaltigkeit und Toleranzen prüfen5
Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere für Längen-, Winkel-, Dicken-, Innen-, Konturen- und Richtungsmessungen, auswählen
Längen- und Winkelmessungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
Richtungsmessungen, insbesondere mit Lot, Wasserwaage, Schlauchwaage und Laser, durchführen, Ergebnisse dokumentieren
Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und markieren
Werkstücke und Bauteile auf Maßhaltigkeit und Toleranzen prüfen
9Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 9)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen unterscheidenb)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden und Ergebnisse dokumentierenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendend)Oberflächen, insbesondere von Produkten, durch Sichtprüfung beurteilene)Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse dokumentierenf)Wareneingangs- und Lieferscheinkontrollen durchführen4
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen unterscheiden
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden und Ergebnisse dokumentieren
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
Oberflächen, insbesondere von Produkten, durch Sichtprüfung beurteilen
Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
Wareneingangs- und Lieferscheinkontrollen durchführen
g)Qualität von vorbehandelten und zugelieferten Produkten prüfen und sichern, Normen und Spezifikationen anwendenh)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung von Qualitätsstandards prüfeni)Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden Maßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Unterlagen beurteilen, Verfahren anwenden4
Qualität von vorbehandelten und zugelieferten Produkten prüfen und sichern, Normen und Spezifikationen anwenden
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung von Qualitätsstandards prüfen
Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden Maßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Unterlagen beurteilen, Verfahren anwenden
j)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifenk)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Bereich beitragen
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Bereich beitragen
10Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 10)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragenb)Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren3
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren
c)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen, Kunden beratend)Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungsarbeiten hinweisene)Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentierenf)fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Wartungs- und Pflegearbeiten informiereng)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen3
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen, Kunden beraten
Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungsarbeiten hinweisen
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Wartungs- und Pflegearbeiten informieren
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung