Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin (bmausv)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,2.Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,3.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,4.Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,5.Herstellen von Verbindungen,6.Herstellen von Oberflächen,7.Herstellen von Bogenstangen,8.Herstellen von Bogenfröschen,9.Herstellen von Bogenbeinchen,10.Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,11.Spielfertigmachen von Bögen und12.Reparieren von Bögen.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Verbindungen,
Herstellen von Oberflächen,
Herstellen von Bogenstangen,
Herstellen von Bogenfröschen,
Herstellen von Bogenbeinchen,
Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,
Spielfertigmachen von Bögen und
Reparieren von Bögen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,6.betriebliche und technische Kommunikation,7.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und9.Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
betriebliche und technische Kommunikation,
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt.
(2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,2.Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,3.Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,4.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,5.Maße und Konturen zu übertragen,6.passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,7.Oberflächen vorzubehandeln,8.Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenarbeiten durchzuführen,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
Maße und Konturen zu übertragen,
passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,
Oberflächen vorzubehandeln,
Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenarbeiten durchzuführen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens 120 Minuten durchgeführt werden.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines spielfertigen Bogens,2.Durchführung von Teilarbeiten,3.Planung und Konstruktion sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen eines spielfertigen Bogens,
Durchführung von Teilarbeiten,
Planung und Konstruktion sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,2.Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,3.Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,4.technische Unterlagen zu erstellen,5.Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,6.Oberflächen zu gestalten und herzustellen,7.Bögen spielfertig zu machen,8.Bögen zu präsentieren,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,
technische Unterlagen zu erstellen,
Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
Bögen spielfertig zu machen,
Bögen zu präsentieren,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,2.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,3.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,4.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,5.Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,6.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und7.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.
Arbeitsschritte zu planen,
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen: 1.Fertigstellen einer Bogenstange,2.Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,3.Ausarbeiten eines Bogenfrosches und4.Behaaren eines Bogens.Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.
Fertigstellen einer Bogenstange,
Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,
Ausarbeiten eines Bogenfrosches und
Behaaren eines Bogens.
(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,2.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,3.materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,4.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,5.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,6.Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,7.Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und8.Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und
Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines spielfertigen Bogensmit 30 Prozent,2.Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,3.Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Herstellen eines spielfertigen Bogensmit 30 Prozent,
Herstellen eines spielfertigen Bogensmit 30 Prozent,
Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,
Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,
Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,
Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1284 - 1288)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten3
Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden
musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen
Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten
d)Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigene)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeitenf)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfeng)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren3
Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
2Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen6
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
3Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Spezialwerkzeuge herstellend)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegene)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen8
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
Spezialwerkzeuge herstellen
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
4Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
c)Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtend)Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhaltene)Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegenf)Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohreng)Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten 13
Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten
5Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigenb)Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen7
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen
Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
c)Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen4
Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen
6Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählenb)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandelnc)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden4
Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandeln
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
d)Verzierungen anbringene)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheidenf)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachteng)Lackierungen aufbauen, schleifen und polierenh)Auftragstechniken anwendeni)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen7
Verzierungen anbringen
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
Auftragstechniken anwenden
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
7Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßenb)Hälse vorfertigenc)Bogenstangen konisch hobelnd)Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägene)Bogenstangen erhitzen und biegenf)Kopfplatten aufpassen und aufleimen21
Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen
Hälse vorfertigen
Bogenstangen konisch hobeln
Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen
Bogenstangen erhitzen und biegen
Kopfplatten aufpassen und aufleimen
g)Hälse ausarbeitenh)Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobelni)Kopfkästchen bohren und ausstechenj)Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen12
Hälse ausarbeiten
Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobeln
Kopfkästchen bohren und ausstechen
Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen
8Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Froschkästchen und Haarlager einarbeiten2
Froschkästchen und Haarlager einarbeiten
b)Froschrohlinge zurichtenc)metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigend)Froschformen ausarbeiten10
Froschrohlinge zurichten
metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigen
Froschformen ausarbeiten
9Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Beinchenrohlinge zurichtenb)Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen6
Beinchenrohlinge zurichten
Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen
10Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Frösche auf Bogenstangen aufpassenb)Mechanik der Schraubenführung einarbeitenc)Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren6
Frösche auf Bogenstangen aufpassen
Mechanik der Schraubenführung einarbeiten
Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren
11Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Bögen behaarenb)Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringenc)Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfend)Bögen verkaufs- und versandfertig machen10
Bögen behaaren
Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen
Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen
Bögen verkaufs- und versandfertig machen
12Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuernd)historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen12
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern
historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegenb)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendenf)Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden3
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegen
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden
Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
g)Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswertenh)Material disponieren und Zeitbedarf abschätzeni)Liefertermine und -bedingungen beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren2
Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen
Liefertermine und -bedingungen beachten
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten2
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten
7Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden4
Skizzen anfertigen und anwenden
Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen3
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
Zwischenkontrollen durchführen
d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
9Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenf)Kundenkontakte auswerteng)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnh)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstelleni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen3
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
Kundenkontakte auswerten
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin