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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin (bmausv)

22 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,2.Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,3.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,4.Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,5.Herstellen von Verbindungen,6.Herstellen von Oberflächen,7.Herstellen von Bogenstangen,8.Herstellen von Bogenfröschen,9.Herstellen von Bogenbeinchen,10.Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,11.Spielfertigmachen von Bögen und12.Reparieren von Bögen.

Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,

Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

Herstellen von Verbindungen,

Herstellen von Oberflächen,

Herstellen von Bogenstangen,

Herstellen von Bogenfröschen,

Herstellen von Bogenbeinchen,

Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,

Spielfertigmachen von Bögen und

Reparieren von Bögen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,6.betriebliche und technische Kommunikation,7.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und9.Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

betriebliche und technische Kommunikation,

Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und

Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt.

(2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,2.Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,3.Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,4.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,5.Maße und Konturen zu übertragen,6.passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,7.Oberflächen vorzubehandeln,8.Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenarbeiten durchzuführen,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

Maße und Konturen zu übertragen,

passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,

Oberflächen vorzubehandeln,

Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenarbeiten durchzuführen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens 120 Minuten durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines spielfertigen Bogens,2.Durchführung von Teilarbeiten,3.Planung und Konstruktion sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Herstellen eines spielfertigen Bogens,

Durchführung von Teilarbeiten,

Planung und Konstruktion sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,2.Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,3.Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,4.technische Unterlagen zu erstellen,5.Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,6.Oberflächen zu gestalten und herzustellen,7.Bögen spielfertig zu machen,8.Bögen zu präsentieren,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

technische Unterlagen zu erstellen,

Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,

Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

Bögen spielfertig zu machen,

Bögen zu präsentieren,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,2.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,3.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,4.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,5.Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,6.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und7.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.

Arbeitsschritte zu planen,

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen: 1.Fertigstellen einer Bogenstange,2.Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,3.Ausarbeiten eines Bogenfrosches und4.Behaaren eines Bogens.Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.

Fertigstellen einer Bogenstange,

Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,

Ausarbeiten eines Bogenfrosches und

Behaaren eines Bogens.

(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,2.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,3.materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,4.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,5.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,6.Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,7.Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und8.Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und

Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines spielfertigen Bogensmit 30 Prozent,2.Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,3.Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Herstellen eines spielfertigen Bogensmit 30 Prozent,

Herstellen eines spielfertigen Bogensmit 30 Prozent,

Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,

Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,

Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,

Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1284 - 1288)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten3

Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden

musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen

Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten

d)Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigene)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeitenf)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfeng)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren3

Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen

Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten

technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen

Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren

2Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen6

Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen

Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen

Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen

Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen

Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen

3Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Spezialwerkzeuge herstellend)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegene)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen8

Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen

Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen

Spezialwerkzeuge herstellen

Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen

Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen

4Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen

Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen

Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen

c)Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtend)Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhaltene)Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegenf)Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohreng)Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten 13

Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten

Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten

Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen

Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren

Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten

5Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigenb)Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen7

Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen

Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen

c)Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen4

Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen

6Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählenb)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandelnc)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden4

Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen

Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandeln

Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden

d)Verzierungen anbringene)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheidenf)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachteng)Lackierungen aufbauen, schleifen und polierenh)Auftragstechniken anwendeni)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen7

Verzierungen anbringen

Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden

Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten

Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren

Auftragstechniken anwenden

Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen

7Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßenb)Hälse vorfertigenc)Bogenstangen konisch hobelnd)Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägene)Bogenstangen erhitzen und biegenf)Kopfplatten aufpassen und aufleimen21

Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen

Hälse vorfertigen

Bogenstangen konisch hobeln

Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen

Bogenstangen erhitzen und biegen

Kopfplatten aufpassen und aufleimen

g)Hälse ausarbeitenh)Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobelni)Kopfkästchen bohren und ausstechenj)Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen12

Hälse ausarbeiten

Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobeln

Kopfkästchen bohren und ausstechen

Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen

8Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Froschkästchen und Haarlager einarbeiten2

Froschkästchen und Haarlager einarbeiten

b)Froschrohlinge zurichtenc)metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigend)Froschformen ausarbeiten10

Froschrohlinge zurichten

metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigen

Froschformen ausarbeiten

9Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Beinchenrohlinge zurichtenb)Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen6

Beinchenrohlinge zurichten

Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen

10Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Frösche auf Bogenstangen aufpassenb)Mechanik der Schraubenführung einarbeitenc)Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren6

Frösche auf Bogenstangen aufpassen

Mechanik der Schraubenführung einarbeiten

Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren

11Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Bögen behaarenb)Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringenc)Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfend)Bögen verkaufs- und versandfertig machen10

Bögen behaaren

Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen

Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen

Bögen verkaufs- und versandfertig machen

12Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuernd)historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen12

Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen

Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern

historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegenb)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendenf)Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden3

Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegen

Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen

Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden

Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden

g)Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswertenh)Material disponieren und Zeitbedarf abschätzeni)Liefertermine und -bedingungen beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren2

Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswerten

Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen

Liefertermine und -bedingungen beachten

Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten2

Informations- und Kommunikationstechniken nutzen

auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten

7Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden4

Skizzen anfertigen und anwenden

Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen

technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen3

Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden

Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen

Zwischenkontrollen durchführen

d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3

Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren

Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

9Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen

Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen

produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten

d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenf)Kundenkontakte auswerteng)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnh)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstelleni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen3

Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden

Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

Kundenkontakte auswerten

Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln

Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen

Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 7Ziel und Zeitpunkt

§ 8Inhalt

§ 9Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens

§ 10Ziel und Zeitpunkt

§ 11Inhalt

§ 12Prüfungsbereiche

§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens

§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion

§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

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