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BewG§122Abs3DV DE

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

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Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

Auf Grund des § 122 Abs. 3 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates

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