Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin (betonfbausbv)
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,2.Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,3.Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,4.Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,5.Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,6.Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,7.Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,8.Gestalten und Behandeln von Oberflächen,9.Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie10.Herstellen von Spannbetonfertigteilen.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,
Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,
Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,
Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie
Herstellen von Spannbetonfertigteilen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Umgehen mit Gefahrstoffen,6.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,8.Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Umgehen mit Gefahrstoffen,
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Schalungen und Bewehrungen sowie2.Herstellen und Prüfen von Beton.
Herstellen von Schalungen und Bewehrungen sowie
Herstellen und Prüfen von Beton.
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,2.Arbeitsabläufe zu planen,3.Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,4.Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,5.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
technische Unterlagen anzuwenden,
Arbeitsabläufe zu planen,
Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,
Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,2.Arbeitsabläufe zu planen,3.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,4.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und5.Betonprüfungen zu beschreiben.
technische Unterlagen anzuwenden,
Arbeitsabläufe zu planen,
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und
Betonprüfungen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Betonfertigteilherstellung,2.Betontechnologie und Oberflächengestaltung,3.Betonfertigteile sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Betonfertigteilherstellung,
Betontechnologie und Oberflächengestaltung,
Betonfertigteile sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,2.Arbeitsabläufe zu planen,3.Werkzeuge und Geräte einzusetzen,4.Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,5.Bewehrungen herzustellen und einzubauen,6.Einbauteile einzubauen,7.Betone einzubringen und zu verdichten,8.Oberflächen zu bearbeiten,9.Betonfertigteile zu entschalen,10.Betonfertigteile nachzubehandeln,11.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und12.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
technische Unterlagen anzuwenden,
Arbeitsabläufe zu planen,
Werkzeuge und Geräte einzusetzen,
Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,
Bewehrungen herzustellen und einzubauen,
Einbauteile einzubauen,
Betone einzubringen und zu verdichten,
Oberflächen zu bearbeiten,
Betonfertigteile zu entschalen,
Betonfertigteile nachzubehandeln,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,2.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,3.Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,4.Betonprüfungen zu beschreiben und5.Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
Betonprüfungen zu beschreiben und
Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Betonfertigteile zu zeichnen,2.Treppenkonstruktionen zu entwerfen,3.die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,4.Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,5.Betonfertigteile auszubessern und6.Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.
Betonfertigteile zu zeichnen,
Treppenkonstruktionen zu entwerfen,
die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,
Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,
Betonfertigteile auszubessern und
Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Betonfertigteilherstellungmit 50 Prozent,2.Betontechnologie undOberflächengestaltungmit 20 Prozent,3.Betonfertigteilemit 20 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Betonfertigteilherstellungmit 50 Prozent,
Betonfertigteilherstellungmit 50 Prozent,
Betontechnologie undOberflächengestaltungmit 20 Prozent,
Betontechnologie undOberflächengestaltungmit 20 Prozent,
Betonfertigteilemit 20 Prozent,
Betonfertigteilemit 20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Betontechnologie und Oberflächengestaltung“, „Betonfertigteile“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1183 - 1186)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden2
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden
b)produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenc)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendend)Bemaßungen durchführen2
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
Bemaßungen durchführen
2Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Pland)Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen8
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Plan
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
e)Systemschalungen einsetzenf)Abgüsse für Betonbauteile herstellen4
Systemschalungen einsetzen
Abgüsse für Betonbauteile herstellen
3Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen8
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen
b)Matten- und Textilbewehrungen einbauenc)Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern8
Matten- und Textilbewehrungen einbauen
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
4Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinienb)Zementarten auswählenc)Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwendend)Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeitene)Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkörper herstellen18
Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinien
Zementarten auswählen
Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwenden
Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeiten
Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkörper herstellen
f)Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone einsetzeng)Mörtel herstellen und verarbeiten10
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone einsetzen
Mörtel herstellen und verarbeiten
5Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile sowie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauenb)Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbetonklassen durch Einbringen und Verdichten von Betonen in Formen und Schalungen herstellen24
Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile sowie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen
Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbetonklassen durch Einbringen und Verdichten von Betonen in Formen und Schalungen herstellen
c)Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand bearbeitend)Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen12
Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand bearbeiten
Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen
6Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Betonbauteile entschalenb)Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen4
Betonbauteile entschalen
Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen
c)Betonbauteile transportieren und lagernd)Betonbauteile verladen4
Betonbauteile transportieren und lagern
Betonbauteile verladen
7Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Mängel und Schäden feststellen und beurteilenb)Materialien zur Ausbesserung auswählenc)Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bearbeiten4
Mängel und Schäden feststellen und beurteilen
Materialien zur Ausbesserung auswählen
Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bearbeiten
8Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbesondere schleifen, strahlen und waschenb)Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobieren, imprägnieren und versiegeln10
Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbesondere schleifen, strahlen und waschen
Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobieren, imprägnieren und versiegeln
9Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählenb)Betonbauteile versetzen und montierenc)kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen8
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
Betonbauteile versetzen und montieren
kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen
10Herstellen von Spannbetonfertigteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Spannbetonbauweisen unterscheidenb)Spannstahl einbauen, vor- und hochspannenc)Spannbetonfertigteile betonierend)Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern8
Spannbetonbauweisen unterscheiden
Spannstahl einbauen, vor- und hochspannen
Spannbetonfertigteile betonieren
Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwendenc)Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen2
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswertenb)Normen, Vorschriften und Richtlinien anwendenc)Betriebsdaten-Informationssysteme handhabend)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten
Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellenf)Protokolle und Zeichnungen anfertigeng)Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen2
Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen
Protokolle und Zeichnungen anfertigen
Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Arbeitsplatz einrichten
Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsplatz einrichten
c)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellend)Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellene)Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen4
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellen
Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen
Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
8Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegenc)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen4
Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
d)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswertene)Produktionsprozesse überwachenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten4
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
Produktionsprozesse überwachen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenc)Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen2
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen
d)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwendene)Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleitenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informierenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen2
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereiche
§ 10Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen
§ 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
§ 16Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
§ 17Prüfungsbereich Betonfertigteile
§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 21Inkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin