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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (bergtechausbv)

24 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1244 - 1248)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgenc)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannene)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellenf)Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstelleng)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellenh)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen2Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenb)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen3Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenc)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleitend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten4Montieren, Demontieren, Inbetrieb- nehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenb)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnend)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen5Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärene)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden6Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassend)Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitene)Deponiematerial kontrollierenf)Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden7Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten8Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabenb)Transportmittel unterscheidenc)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgenc)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannene)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellenf)Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstelleng)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellenh)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen

Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

2Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenb)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten

Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

3Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenc)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleitend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen

Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen

Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten

beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

4Montieren, Demontieren, Inbetrieb- nehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenb)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnend)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

5Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärene)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben

geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden

Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben

Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären

bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken

die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

6Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassend)Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitene)Deponiematerial kontrollierenf)Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden

Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern

Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen

im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten

Deponiematerial kontrollieren

Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden

7Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Fördersysteme unterscheiden

Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

8Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabenb)Transportmittel unterscheidenc)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

Transportmittel unterscheiden

Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

Transportwege herrichten und sichern

Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen

Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung TiefbautechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternb)Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenc)Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltend)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten2Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenb)Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenc)Versatz einbringen und kontrollieren3Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Grubenbaue durch Ausbau sichernc)Grubenbaue funktional unterhaltend)Grubenbaue verwahrene)betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden4Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Fahrungssysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmend)Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternb)Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenc)Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltend)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten

Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern

Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen

Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten

Wetterdaten bewerten

Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten

Klimaanlagen einbauen und warten

2Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenb)Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenc)Versatz einbringen und kontrollieren

Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten

Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden

Versatz einbringen und kontrollieren

3Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Grubenbaue durch Ausbau sichernc)Grubenbaue funktional unterhaltend)Grubenbaue verwahrene)betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden

Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen

Grubenbaue durch Ausbau sichern

Grubenbaue funktional unterhalten

Grubenbaue verwahren

betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden

4Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Fahrungssysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmend)Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Fahrungssysteme unterscheiden

Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen

Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheidenb)Antriebsaggregate bedienen und wartenc)Pumpen bedienen und wartend)Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und wartene)Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen

Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden

Antriebsaggregate bedienen und warten

Pumpen bedienen und warten

Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten

Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen

2Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Hohlräume durch Ausbau sichernc)Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereitend)Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollierene)Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfenf)Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montiereng)verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollierenh)Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiteni)Hohlräume funktionsfähig erhaltenj)Hohlräume verwahren

Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen

Hohlräume durch Ausbau sichern

Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten

Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren

Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen

Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren

verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren

Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten

Hohlräume funktionsfähig erhalten

Hohlräume verwahren

3Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheidenb)Durchführung der Messung unterstützen

Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden

Durchführung der Messung unterstützen

4Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheidenb)Zementationsverfahren beschreibenc)Durchführung der Zementation unterstützen

Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden

Zementationsverfahren beschreiben

Durchführung der Zementation unterstützen

5Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Aufgaben der Spülung beschreibenb)Spülungsarten den Aufgaben zuordnenc)Spülung nach Vorgaben bearbeitend)Spülung entsorgene)Spülungsparameter messen und dokumentieren

Aufgaben der Spülung beschreiben

Spülungsarten den Aufgaben zuordnen

Spülung nach Vorgaben bearbeiten

Spülung entsorgen

Spülungsparameter messen und dokumentieren

6Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreibenb)Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentierenc)Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheidend)Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauene)Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen

das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben

Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren

Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden

Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen

Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen

7Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienenb)Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen

Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen

Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen

Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzen

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1249 - 1262)Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgenc)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannene)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellenf)Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstelleng)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellenh)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen2 bis 4

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen

Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

2Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

4Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

5Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

6Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenb)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen 2 bis 42Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen4Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheiden5Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenb)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen 2 bis 4

steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten

Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen

Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen

beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

4Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheiden

Fördersysteme unterscheiden

5Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)b)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten4 bis 62Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen3Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärene)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)b)Transportmittel unterscheidenf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)d)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)b)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten4 bis 6

Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen

beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

2Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

3Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärene)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben

geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden

Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben

Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären

bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken

die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)b)Transportmittel unterscheidenf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

Transportmittel unterscheiden

Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)d)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenb)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnend)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)b)Transportmittel unterscheidenc)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden 3 bis 56Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen

Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen

3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenb)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnend)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)b)Transportmittel unterscheidenc)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

Transportmittel unterscheiden

Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

Transportwege herrichten und sichern

Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen

Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden 3 bis 5

Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)c)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)d)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen2 bis 44Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten5Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)c)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten

Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten

3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)d)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen2 bis 4

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

4Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Fördersysteme unterscheiden

Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

5Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

4. bis 6. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen 5 bis 72Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen3Geologie und Gebirgs-mechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären4Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassend)Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitene)Deponiematerial kontrollierenf)Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)c)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen 5 bis 7

Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

2Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

3Geologie und Gebirgs-mechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären

geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben

geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden

Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben

Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären

4Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassend)Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitene)Deponiematerial kontrollierenf)Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden

Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern

Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen

im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten

Deponiematerial kontrollieren

Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden

5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)c)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Abschnitt 3

Fachrichtung Tiefbautechnik

Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)d)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)e)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden5Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)b)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten6Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern7Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternb)Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenc)Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltend)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten6 bis 88Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Grubenbaue durch Ausbau sichernc)Grubenbaue funktional unterhaltend)Grubenbaue verwahren9Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Fahrungssysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmend)Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten10Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)b)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen11Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren12Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)d)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)e)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken

die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

5Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)b)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

6Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

Transportwege herrichten und sichern

Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen

Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

7Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternb)Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenc)Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltend)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten6 bis 8

Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern

Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen

Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten

Wetterdaten bewerten

Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten

Klimaanlagen einbauen und warten

8Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Grubenbaue durch Ausbau sichernc)Grubenbaue funktional unterhaltend)Grubenbaue verwahren

Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen

Grubenbaue durch Ausbau sichern

Grubenbaue funktional unterhalten

Grubenbaue verwahren

9Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Fahrungssysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmend)Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Fahrungssysteme unterscheiden

Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen

Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

10Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)b)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

11Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

12Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen2Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen3Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)c)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben5Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternd)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten6Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenb)Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenc)Versatz einbringen und kontrollieren4 bis 67Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)b)Grubenbaue durch Ausbau sicherne)betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden8Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)b)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden9Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren10Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

2Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern

Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen

im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

3Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)c)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

5Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternd)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten

Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern

Wetterdaten bewerten

Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten

Klimaanlagen einbauen und warten

6Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenb)Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenc)Versatz einbringen und kontrollieren4 bis 6

Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten

Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden

Versatz einbringen und kontrollieren

7Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)b)Grubenbaue durch Ausbau sicherne)betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden

Grubenbaue durch Ausbau sichern

betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden

8Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)b)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

9Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

10Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenc)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)e)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden5Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen6Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)b)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten7Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheidenb)Antriebsaggregate bedienen und wartenc)Pumpen bedienen und wartend)Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und wartene)Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen8Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Hohlräume durch Ausbau sichernc)Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereitend)Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollierene)Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfenf)Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montiereng)verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollierenh)Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiteni)Hohlräume funktionsfähig erhaltenj)Hohlräume verwahren11 bis 139Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheidenb)Durchführung der Messung unterstützen10Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheidenb)Zementationsverfahren beschreibenc)Durchführung der Zementation unterstützen11Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Aufgaben der Spülung beschreibenb)Spülungsarten den Aufgaben zuordnenc)Spülung nach Vorgaben bearbeitend)Spülung entsorgene)Spülungsparameter messen und dokumentieren12Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreibenb)Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentierenc)Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheidend)Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauene)Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen13Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienenb)Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen14Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)d)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden15Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren16Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

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1Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

2Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenc)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten

Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen

Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen

Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten

3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)e)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken

die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

5Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern

Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen

im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

6Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)b)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

7Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheidenb)Antriebsaggregate bedienen und wartenc)Pumpen bedienen und wartend)Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und wartene)Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen

Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden

Antriebsaggregate bedienen und warten

Pumpen bedienen und warten

Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten

Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen

8Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Hohlräume durch Ausbau sichernc)Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereitend)Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollierene)Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfenf)Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montiereng)verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollierenh)Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiteni)Hohlräume funktionsfähig erhaltenj)Hohlräume verwahren11 bis 13

Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen

Hohlräume durch Ausbau sichern

Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten

Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren

Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen

Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren

verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren

Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten

Hohlräume funktionsfähig erhalten

Hohlräume verwahren

9Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheidenb)Durchführung der Messung unterstützen

Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden

Durchführung der Messung unterstützen

10Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheidenb)Zementationsverfahren beschreibenc)Durchführung der Zementation unterstützen

Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden

Zementationsverfahren beschreiben

Durchführung der Zementation unterstützen

11Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Aufgaben der Spülung beschreibenb)Spülungsarten den Aufgaben zuordnenc)Spülung nach Vorgaben bearbeitend)Spülung entsorgene)Spülungsparameter messen und dokumentieren

Aufgaben der Spülung beschreiben

Spülungsarten den Aufgaben zuordnen

Spülung nach Vorgaben bearbeiten

Spülung entsorgen

Spülungsparameter messen und dokumentieren

12Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreibenb)Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentierenc)Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheidend)Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauene)Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen

das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben

Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren

Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden

Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen

Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen

13Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienenb)Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen

Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen

Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen

14Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)d)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

15Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

16Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Werkstoffbearbeitung,2.Steuerungstechnik,3.Heben und Bewegen von Lasten,4.Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,5.Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,6.Gewinnung und Deponierung,7.Förderung,8.Logistik und Transport;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik: 1.Bewetterungs- und Klimatechnik,2.Versatz,3.Vortriebs- und Gewinnungstechnik,4.Fahrung;Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik: 1.Bohrtechnische Ausrüstung,2.Bohrlochkonstruktion,3.Bohrlochmessung,4.Zementierung,5.Spülungstechnik,6.Bohrregime,7.Bohrlochkontrolle;Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation,6.Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,7.Qualitätssicherung.

Werkstoffbearbeitung,

Steuerungstechnik,

Heben und Bewegen von Lasten,

Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,

Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,

Gewinnung und Deponierung,

Förderung,

Logistik und Transport;

Bewetterungs- und Klimatechnik,

Versatz,

Vortriebs- und Gewinnungstechnik,

Fahrung;

Bohrtechnische Ausrüstung,

Bohrlochkonstruktion,

Bohrlochmessung,

Zementierung,

Spülungstechnik,

Bohrregime,

Bohrlochkontrolle;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Qualitätssicherung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Montagetechnik und2.Lagerstätte.

Montagetechnik und

Lagerstätte.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,2.montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,3.Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,4.Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,5.montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,6.Prüfverfahren anzuwenden,7.Ergebnisse zu dokumentieren und8.Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.

technische Unterlagen anzuwenden,

montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,

montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,

Prüfverfahren anzuwenden,

Ergebnisse zu dokumentieren und

Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,2.Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,3.Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,4.Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und5.Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.

geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,

Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,

Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,

Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und

Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Bergbautechnische Prozesse,2.Bergbautechnik und Bergrecht,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Bergbautechnische Prozesse,

Bergbautechnik und Bergrecht,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,2.bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,3.Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,

Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll 1.einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,oder 2.eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, 1.bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,2.technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,3.technische Unterlagen anzuwenden,4.sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,5.Rohstoffe zu gewinnen,6.Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,7.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,8.Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,9.Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,10.bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,11.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und12.Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

technische Unterlagen anzuwenden,

sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,

Rohstoffe zu gewinnen,

Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,

Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,

Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,

bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,2. Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,3. Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozessemit 30 Prozent,4. Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

1. Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,

2. Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,

3. Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozessemit 30 Prozent,

4. Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Bohrtechnische Prozesse,2.Bohrtechnik und Bergrecht,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Bohrtechnische Prozesse,

Bohrtechnik und Bergrecht,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,2.bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,3.Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,

Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, 1.bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,2.Prozesse zu dokumentieren,3.Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,4.bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,5.technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,6.technische Unterlagen anzuwenden,7.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,8.Transport- und Fördermittel auszuwählen,9.bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und11.Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,

Prozesse zu dokumentieren,

Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,

bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

technische Unterlagen anzuwenden,

Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

Transport- und Fördermittel auszuwählen,

bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,2.Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,3.Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozessemit 30 Prozent,4.Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,

Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,

Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,

Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,

Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozessemit 30 Prozent,

Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozessemit 30 Prozent,

Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,

Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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