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Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (bergmausbv)

13 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Vortrieb und Gewinnung und 2.Transport und Instandhaltung gewählt werden.

Vortrieb und Gewinnung und

Transport und Instandhaltung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;2.Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;3.Lesen technischer Zeichnungen;4.Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:a)Messen und Prüfen,b)Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,c)Meißeln, Sägen, Feilen,d)Schneiden, Biegen und Richten,e)Bohren, Senken und Gewindeschneiden,f)Fügen;5.Bergmännische Grundfertigkeiten:a)Verarbeiten von Baustoffen,b)Bearbeiten und Fügen von Holz,c)Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,d)Einbringen von Ausbau,e)Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,f)Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,g)Fördern und Transportieren,h)Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;6.Maschinentechnische Grundfertigkeiten:a)Umgehen mit Hebezeugen,b)Umgehen mit Fördermitteln,c)Umgehen mit Transporteinrichtungen,d)Umgehen mit elektrischen Anlagen.

Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;

Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;

Lesen technischer Zeichnungen;

Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:a)Messen und Prüfen,b)Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,c)Meißeln, Sägen, Feilen,d)Schneiden, Biegen und Richten,e)Bohren, Senken und Gewindeschneiden,f)Fügen;

Messen und Prüfen,

Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,

Meißeln, Sägen, Feilen,

Schneiden, Biegen und Richten,

Bohren, Senken und Gewindeschneiden,

Fügen;

Bergmännische Grundfertigkeiten:a)Verarbeiten von Baustoffen,b)Bearbeiten und Fügen von Holz,c)Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,d)Einbringen von Ausbau,e)Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,f)Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,g)Fördern und Transportieren,h)Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;

Verarbeiten von Baustoffen,

Bearbeiten und Fügen von Holz,

Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,

Einbringen von Ausbau,

Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,

Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,

Fördern und Transportieren,

Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;

Maschinentechnische Grundfertigkeiten:a)Umgehen mit Hebezeugen,b)Umgehen mit Fördermitteln,c)Umgehen mit Transporteinrichtungen,d)Umgehen mit elektrischen Anlagen.

Umgehen mit Hebezeugen,

Umgehen mit Fördermitteln,

Umgehen mit Transporteinrichtungen,

Umgehen mit elektrischen Anlagen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:a)Bohren in Mineral und Nebengestein,b)Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,c)Ausbauen,d)Unterhalten von Grubenbauen,e)Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;2.in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:a)Transportieren,b)Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,c)Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,d)Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.

in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:a)Bohren in Mineral und Nebengestein,b)Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,c)Ausbauen,d)Unterhalten von Grubenbauen,e)Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;

Bohren in Mineral und Nebengestein,

Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,

Ausbauen,

Unterhalten von Grubenbauen,

Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;

in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:a)Transportieren,b)Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,c)Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,d)Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.

Transportieren,

Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,

Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,

Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmännische Grundfertigkeiten nachweisen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie und Technische Mathematik in insgesamt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer abgewichen werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: 1.in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:a)Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein, b)Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten, c)Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln, d)Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung; 2.in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:a)Transportieren von Lasten, b)Ausführen von Arbeiten anaa)Transporteinrichtungen, bb)Fördereinrichtungen, cc)Rohr- und Schlauchleitungen.

in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:a)Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein, b)Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten, c)Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln, d)Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung;

Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein,

Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten,

Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln,

Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung;

in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:a)Transportieren von Lasten, b)Ausführen von Arbeiten anaa)Transporteinrichtungen, bb)Fördereinrichtungen, cc)Rohr- und Schlauchleitungen.

Transportieren von Lasten,

Ausführen von Arbeiten anaa)Transporteinrichtungen, bb)Fördereinrichtungen, cc)Rohr- und Schlauchleitungen.

Transporteinrichtungen,

Fördereinrichtungen,

Rohr- und Schlauchleitungen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Grundkenntnisse des Grubengebäudes, bb)Abbau und Streckenvortrieb, cc)Ausbau, dd)Sicherheitsbestimmungen; b)für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung, bb)Transport, cc)Montage und Instandhaltung, dd)Sicherheitsbestimmungen; 2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Berechnen von Querschnitten, bb)Berechnen von Volumen und Gewichten, cc)Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen, dd)Berechnen des Lohnes; b)für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Berechnen von Querschnitten, bb)Berechnen von Drücken und Kräften, cc)Berechnen von Geschwindigkeiten, dd)Berechnen des Lohnes; 3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper, bb)Lesen von markscheiderischen Darstellungen, cc)Lesen von Ausbautafeln, dd)Lesen von Sprengbildern; b)für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper, bb)Lesen von markscheiderischen Darstellungen, cc)Lesen von Sinnbildern für Armaturen, dd)Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.

im Prüfungsfach Technologie:a)für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Grundkenntnisse des Grubengebäudes, bb)Abbau und Streckenvortrieb, cc)Ausbau, dd)Sicherheitsbestimmungen; b)für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung, bb)Transport, cc)Montage und Instandhaltung, dd)Sicherheitsbestimmungen;

für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Grundkenntnisse des Grubengebäudes, bb)Abbau und Streckenvortrieb, cc)Ausbau, dd)Sicherheitsbestimmungen;

Grundkenntnisse des Grubengebäudes,

Abbau und Streckenvortrieb,

Ausbau,

Sicherheitsbestimmungen;

für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung, bb)Transport, cc)Montage und Instandhaltung, dd)Sicherheitsbestimmungen;

Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung,

Transport,

Montage und Instandhaltung,

Sicherheitsbestimmungen;

im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Berechnen von Querschnitten, bb)Berechnen von Volumen und Gewichten, cc)Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen, dd)Berechnen des Lohnes; b)für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Berechnen von Querschnitten, bb)Berechnen von Drücken und Kräften, cc)Berechnen von Geschwindigkeiten, dd)Berechnen des Lohnes;

für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Berechnen von Querschnitten, bb)Berechnen von Volumen und Gewichten, cc)Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen, dd)Berechnen des Lohnes;

Berechnen von Querschnitten,

Berechnen von Volumen und Gewichten,

Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen,

Berechnen des Lohnes;

für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Berechnen von Querschnitten, bb)Berechnen von Drücken und Kräften, cc)Berechnen von Geschwindigkeiten, dd)Berechnen des Lohnes;

Berechnen von Querschnitten,

Berechnen von Drücken und Kräften,

Berechnen von Geschwindigkeiten,

Berechnen des Lohnes;

im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper, bb)Lesen von markscheiderischen Darstellungen, cc)Lesen von Ausbautafeln, dd)Lesen von Sprengbildern; b)für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper, bb)Lesen von markscheiderischen Darstellungen, cc)Lesen von Sinnbildern für Armaturen, dd)Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen;

für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper, bb)Lesen von markscheiderischen Darstellungen, cc)Lesen von Ausbautafeln, dd)Lesen von Sprengbildern;

Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,

Lesen von markscheiderischen Darstellungen,

Lesen von Ausbautafeln,

Lesen von Sprengbildern;

für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:aa)Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper, bb)Lesen von markscheiderischen Darstellungen, cc)Lesen von Sinnbildern für Armaturen, dd)Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen;

Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,

Lesen von markscheiderischen Darstellungen,

Lesen von Sinnbildern für Armaturen,

Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen;

im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 30 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

1. im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten,

2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 30 Minuten,

4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.

(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.

(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

mit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.

Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.

Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.

Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.

Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.

Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

(Fundstelle: BGBl. I 1979, 841 - 848;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungsjahrzeitliche Richtwerte in Wochen12123451Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a)einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für den Bergbau in Gesetzen und Verordnungen beachtenb)Aufgaben und Organisation der betrieblichen Dienste nennen, die sich besonders mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz befassenc)einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachtend)persönliche Arbeitsschutzausrüstung nennen und verwendene)Unfallquellen und unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten beschreiben und Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen nennenf)die Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben und beachteng)Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz beachtenh)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleitenxxwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)den organisatorischen Aufbau und die Funktion des Ausbildungsbetriebs beschreibenb)die Aufgaben des Über- und des Untertagebetriebs und ihr Zusammenwirken erklärenc)Lohnberechnungen einfacher Art erklärenxx 3Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächenzeichen und Maßstäbe erklärenb)Sinnbilder lesenc)technische Zeichnungen und markscheiderische Darstellungen lesenxx 4Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 264.1Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)a)den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf- und Meßzeuge auswählenb)Maßbezugslinien und Toleranzen erklärenc)Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber, Winkel- und Radienschablonen prüfend)Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern beschreibene)Längen bis zu 0,1 mm Genauigkeit mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen und prüfenf)Winkel mit Winkelmesser und Winkellehre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad messen und prüfeng)Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagernx 4.2Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b)a)Arten und Anwendung von Anreiß- und Hilfswerkzeugen beschreibenb)Bohrungsmitten und Umrisse körnenc)Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen und Auswirkungen beschreibend)Werkstücke funktionsgerecht kennzeichnene)Maße von der Zeichnung durch Anreißen auf das Werkstück übertragenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und Kontrollkörner einschlageng)Anreißwerkzeuge und Körner schärfenx 4.3Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c)a)Arten und Anwendung von Meißeln, Sägeblättern und Feilen für verschiedene Werkstoffe beschreibenb)zerteilend meißelnc)Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und Oberflächengüte auswählend)Werkstück und Werkzeug spannene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen von Hand sägenf)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen auf Maß, eben, winklig und parallel bis zu einer Genauigkeit von einem Millimeter feileng)Kanten entgratenx 4.4Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d)a)Werkstücke mit Hebel- und Handblechscheren trennenb)Arten von Biegewerkzeugen und Hilfseinrichtungen nennen und anwendenc)Bleche und Profilteile, insbesondere Flachprofile im Schraubstock und mit Biegevorrichtungen, kalt biegend)Arten von Richtwerkzeugen nennen und ihre Anwendung beschreibene)Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und Winkelprofile kalt richtenx 4.5Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e)a)Bohrer und Senker im Hinblick auf Form und Werkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks auswählenb)unterschiedliche Werkstoffe mit Wendelbohrer und Senker bearbeitenc)Kühlschmierstoffe nennen und ihre Anwendung beschreibend)Werkstück und Werkzeug spannene)mit ortsfesten und handgeführten Bohrmaschinen bohren und senkenf)Außen- und Innengewinde von Hand schneidenx 4.6Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f)a)Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Scheiben und Sicherungselemente beschreibenb)Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungselementen beschreibenc)gebräuchliche Werkzeuge beschreiben, insbesondere Schraubendreher, Schraubenschlüssel und Zangend)Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und sicherne)Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellenf)lösbare Verbindungen sichernx 5Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) 265.1Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a)a)Anwendung im Bergbau gebräuchlicher Baustoffe beschreibenb)einfache Schalungs- und Betonarbeiten ausführenc)einfache Mauerverbände herstellenx 5.2Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b)a)Arten und Eigenschaften der im Bergbau gebräuchlichen Hölzer beschreiben und deren Verwendungsbereich erläuternb)Maße aus der Zeichnung entnehmen oder vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück übertragen und anreißenc)sägen und behauend)im Bergbau gebräuchliche Holzverbindungen herstellenx 5.3Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)a)Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall und fallende Gegenstände ergreifenb)Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen ergreifenx 5.4Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d)a)Aufgaben des Ausbaus beschreibenb)vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau erklärenc)vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau einbringenx 5.5Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e)a)optische und akustische Signale erklären, geben und beachtenb)Meldungen erstattenx 5.6Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f)a)Aufgaben der Wetterführung nennenb)Einrichtungen der Wetterführung erklärenc)Sonderbewetterungseinrichtungen einbauen und instandhaltenx 5.7Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g)a)Material von Hand transportieren, umschlagen und lagernb)mit Fördermitteln fördern und transportierenc)Sicherheitsvorschriften beim Fördern und Transportieren beachtenx 5.8Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h)a)Explosions-, Brandschutz- und Staubbekämpfungseinrichtungen einbauenb)Feuerlöscheinrichtungen anwendenc)im Bergbau gebräuchliche Absperrungen errichtenx 6Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) 186.1Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a)a)das Gewicht von Lasten abschätzenb)geeignete Anschlagpunkte, Anschlaggeschirre und Hebezeuge auswählenc)Lasten anschlagen, ziehen, heben und senkend)Hebezeuge pflegene)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Hebezeugen beachten x 6.2Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b)a)Aufbau und Wirkungsweise von Fördermitteln beschreibenb)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Fördermitteln beachtenc)Fördermittel montieren und demontieren x 6.3Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c)a)Aufbau und Wirkungsweise von Transporteinrichtungen beschreibenb)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Transporteinrichtungen beachtenc)Transporteinrichtungen montieren und demontieren x 6.4Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d)a)die Bedeutung der Kennfarben elektrischer Kabel und Leitungen erklärenb)elektrische Betriebsmittel handhabenc)die elektrischen Betriebsmittel vor Beschädigungen durch äußere Einwirkungen schützend)Beschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln feststellen und meldene)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit elektrischen Anlagen nennen und beachten x II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:1Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)den Arbeitsplatz insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden sichernb)Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und Sprengarbeit beschreiben und anwendenc)Bohrverfahren beschreiben und anwendend)Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errichtene)Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe bohrenf)beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfeng)die Sicherheitsvorschriften bei der Sprengarbeit beachten x142Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Sprengversager erkennen und meldenb)Mineral und Nebengestein von Hand lösen und ladenc)Mineral mit der Maschine lösend)Mineral und Nebengestein mit der Maschine ladene)Signale erfassen, geben und beachtenf)Mineral und Nebengestein mit Fördermitteln und Transportanlagen abförderng)Fördermittel rücken, verlängern, verkürzen und warten x 3Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)den Arbeitsplatz, insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden, sichernb)im Abbau den Ausbau einbringen und umsetzenc)im Abbau den Ausbau verstärkend)Pfeiler setzene)Begleitdämme einbringenf)in Strecken den Ausbau einbringeng)Streckenausbau verstärkenh)Arbeitsbühne errichten x204Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Baustelle durch Warnschilder kennzeichnen und durch Warnblinkleuchten absichernb)Arbeitsbühne errichtenc)Stoß, Sohle und Firste nachreißend)Vorpfändung einbringene)Ausbau einbringen x 5Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten x III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:1Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Arbeitsplatz und Transportweg sichernb)Transportgut umschlagen und transportierenc)sperriges Gut von Hand und mit maschinellen Einrichtungen transportierend)schwere Lasten transportierene)Sicherheitsvorschriften für den Transport sperriger und schwerer Güter beachtenf)Mängel und Schäden am Transportgut und Transportweg feststellen und melden x172Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Transporteinrichtungen montieren und demontierenb)Transporteinrichtungen instandhaltenc)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Transporteinrichtungen beachtend)Mängel und Schäden an Transporteinrichtungen feststellen, beseitigen und melden x 3Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Fördereinrichtungen montieren und demontierenb)Fördereinrichtungen instandhaltenc)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur an Fördereinrichtungen beachtend)Mängel und Schäden an Fördereinrichtungen feststellen, beseitigen und melden x174Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, anschließen und ausbauenb)Armaturen ein- und ausbauenc)Rohre, Schläuche und Armaturen auswechselnd)Schlauchverbindungen herstellene)Mängel und Schäden an Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen feststellen, beseitigen und meldenf)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Rohr- und Schlauchleitungen beachten x

I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungsjahrzeitliche Richtwerte in Wochen

12

12345

1Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a)einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für den Bergbau in Gesetzen und Verordnungen beachtenb)Aufgaben und Organisation der betrieblichen Dienste nennen, die sich besonders mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz befassenc)einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachtend)persönliche Arbeitsschutzausrüstung nennen und verwendene)Unfallquellen und unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten beschreiben und Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen nennenf)die Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben und beachteng)Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz beachtenh)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleitenxxwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für den Bergbau in Gesetzen und Verordnungen beachten

Aufgaben und Organisation der betrieblichen Dienste nennen, die sich besonders mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz befassen

einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten

persönliche Arbeitsschutzausrüstung nennen und verwenden

Unfallquellen und unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten beschreiben und Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen nennen

die Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben und beachten

Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz beachten

Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten

2Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)den organisatorischen Aufbau und die Funktion des Ausbildungsbetriebs beschreibenb)die Aufgaben des Über- und des Untertagebetriebs und ihr Zusammenwirken erklärenc)Lohnberechnungen einfacher Art erklärenxx

den organisatorischen Aufbau und die Funktion des Ausbildungsbetriebs beschreiben

die Aufgaben des Über- und des Untertagebetriebs und ihr Zusammenwirken erklären

Lohnberechnungen einfacher Art erklären

3Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächenzeichen und Maßstäbe erklärenb)Sinnbilder lesenc)technische Zeichnungen und markscheiderische Darstellungen lesenxx

Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächenzeichen und Maßstäbe erklären

Sinnbilder lesen

technische Zeichnungen und markscheiderische Darstellungen lesen

4Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 26

4.1Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)a)den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf- und Meßzeuge auswählenb)Maßbezugslinien und Toleranzen erklärenc)Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber, Winkel- und Radienschablonen prüfend)Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern beschreibene)Längen bis zu 0,1 mm Genauigkeit mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen und prüfenf)Winkel mit Winkelmesser und Winkellehre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad messen und prüfeng)Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagernx

den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf- und Meßzeuge auswählen

Maßbezugslinien und Toleranzen erklären

Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber, Winkel- und Radienschablonen prüfen

Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern beschreiben

Längen bis zu 0,1 mm Genauigkeit mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen und prüfen

Winkel mit Winkelmesser und Winkellehre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad messen und prüfen

Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagern

4.2Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b)a)Arten und Anwendung von Anreiß- und Hilfswerkzeugen beschreibenb)Bohrungsmitten und Umrisse körnenc)Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen und Auswirkungen beschreibend)Werkstücke funktionsgerecht kennzeichnene)Maße von der Zeichnung durch Anreißen auf das Werkstück übertragenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und Kontrollkörner einschlageng)Anreißwerkzeuge und Körner schärfenx

Arten und Anwendung von Anreiß- und Hilfswerkzeugen beschreiben

Bohrungsmitten und Umrisse körnen

Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen und Auswirkungen beschreiben

Werkstücke funktionsgerecht kennzeichnen

Maße von der Zeichnung durch Anreißen auf das Werkstück übertragen

Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und Kontrollkörner einschlagen

Anreißwerkzeuge und Körner schärfen

4.3Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c)a)Arten und Anwendung von Meißeln, Sägeblättern und Feilen für verschiedene Werkstoffe beschreibenb)zerteilend meißelnc)Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und Oberflächengüte auswählend)Werkstück und Werkzeug spannene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen von Hand sägenf)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen auf Maß, eben, winklig und parallel bis zu einer Genauigkeit von einem Millimeter feileng)Kanten entgratenx

Arten und Anwendung von Meißeln, Sägeblättern und Feilen für verschiedene Werkstoffe beschreiben

zerteilend meißeln

Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und Oberflächengüte auswählen

Werkstück und Werkzeug spannen

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen von Hand sägen

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen auf Maß, eben, winklig und parallel bis zu einer Genauigkeit von einem Millimeter feilen

Kanten entgraten

4.4Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d)a)Werkstücke mit Hebel- und Handblechscheren trennenb)Arten von Biegewerkzeugen und Hilfseinrichtungen nennen und anwendenc)Bleche und Profilteile, insbesondere Flachprofile im Schraubstock und mit Biegevorrichtungen, kalt biegend)Arten von Richtwerkzeugen nennen und ihre Anwendung beschreibene)Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und Winkelprofile kalt richtenx

Werkstücke mit Hebel- und Handblechscheren trennen

Arten von Biegewerkzeugen und Hilfseinrichtungen nennen und anwenden

Bleche und Profilteile, insbesondere Flachprofile im Schraubstock und mit Biegevorrichtungen, kalt biegen

Arten von Richtwerkzeugen nennen und ihre Anwendung beschreiben

Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und Winkelprofile kalt richten

4.5Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e)a)Bohrer und Senker im Hinblick auf Form und Werkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks auswählenb)unterschiedliche Werkstoffe mit Wendelbohrer und Senker bearbeitenc)Kühlschmierstoffe nennen und ihre Anwendung beschreibend)Werkstück und Werkzeug spannene)mit ortsfesten und handgeführten Bohrmaschinen bohren und senkenf)Außen- und Innengewinde von Hand schneidenx

Bohrer und Senker im Hinblick auf Form und Werkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks auswählen

unterschiedliche Werkstoffe mit Wendelbohrer und Senker bearbeiten

Kühlschmierstoffe nennen und ihre Anwendung beschreiben

Werkstück und Werkzeug spannen

mit ortsfesten und handgeführten Bohrmaschinen bohren und senken

Außen- und Innengewinde von Hand schneiden

4.6Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f)a)Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Scheiben und Sicherungselemente beschreibenb)Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungselementen beschreibenc)gebräuchliche Werkzeuge beschreiben, insbesondere Schraubendreher, Schraubenschlüssel und Zangend)Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und sicherne)Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellenf)lösbare Verbindungen sichernx

Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Scheiben und Sicherungselemente beschreiben

Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungselementen beschreiben

gebräuchliche Werkzeuge beschreiben, insbesondere Schraubendreher, Schraubenschlüssel und Zangen

Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und sichern

Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen

lösbare Verbindungen sichern

5Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) 26

5.1Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a)a)Anwendung im Bergbau gebräuchlicher Baustoffe beschreibenb)einfache Schalungs- und Betonarbeiten ausführenc)einfache Mauerverbände herstellenx

Anwendung im Bergbau gebräuchlicher Baustoffe beschreiben

einfache Schalungs- und Betonarbeiten ausführen

einfache Mauerverbände herstellen

5.2Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b)a)Arten und Eigenschaften der im Bergbau gebräuchlichen Hölzer beschreiben und deren Verwendungsbereich erläuternb)Maße aus der Zeichnung entnehmen oder vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück übertragen und anreißenc)sägen und behauend)im Bergbau gebräuchliche Holzverbindungen herstellenx

Arten und Eigenschaften der im Bergbau gebräuchlichen Hölzer beschreiben und deren Verwendungsbereich erläutern

Maße aus der Zeichnung entnehmen oder vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück übertragen und anreißen

sägen und behauen

im Bergbau gebräuchliche Holzverbindungen herstellen

5.3Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)a)Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall und fallende Gegenstände ergreifenb)Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen ergreifenx

Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall und fallende Gegenstände ergreifen

Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen ergreifen

5.4Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d)a)Aufgaben des Ausbaus beschreibenb)vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau erklärenc)vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau einbringenx

Aufgaben des Ausbaus beschreiben

vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau erklären

vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau einbringen

5.5Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e)a)optische und akustische Signale erklären, geben und beachtenb)Meldungen erstattenx

optische und akustische Signale erklären, geben und beachten

Meldungen erstatten

5.6Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f)a)Aufgaben der Wetterführung nennenb)Einrichtungen der Wetterführung erklärenc)Sonderbewetterungseinrichtungen einbauen und instandhaltenx

Aufgaben der Wetterführung nennen

Einrichtungen der Wetterführung erklären

Sonderbewetterungseinrichtungen einbauen und instandhalten

5.7Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g)a)Material von Hand transportieren, umschlagen und lagernb)mit Fördermitteln fördern und transportierenc)Sicherheitsvorschriften beim Fördern und Transportieren beachtenx

Material von Hand transportieren, umschlagen und lagern

mit Fördermitteln fördern und transportieren

Sicherheitsvorschriften beim Fördern und Transportieren beachten

5.8Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h)a)Explosions-, Brandschutz- und Staubbekämpfungseinrichtungen einbauenb)Feuerlöscheinrichtungen anwendenc)im Bergbau gebräuchliche Absperrungen errichtenx

Explosions-, Brandschutz- und Staubbekämpfungseinrichtungen einbauen

Feuerlöscheinrichtungen anwenden

im Bergbau gebräuchliche Absperrungen errichten

6Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) 18

6.1Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a)a)das Gewicht von Lasten abschätzenb)geeignete Anschlagpunkte, Anschlaggeschirre und Hebezeuge auswählenc)Lasten anschlagen, ziehen, heben und senkend)Hebezeuge pflegene)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Hebezeugen beachten x

das Gewicht von Lasten abschätzen

geeignete Anschlagpunkte, Anschlaggeschirre und Hebezeuge auswählen

Lasten anschlagen, ziehen, heben und senken

Hebezeuge pflegen

Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Hebezeugen beachten

6.2Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b)a)Aufbau und Wirkungsweise von Fördermitteln beschreibenb)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Fördermitteln beachtenc)Fördermittel montieren und demontieren x

Aufbau und Wirkungsweise von Fördermitteln beschreiben

Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Fördermitteln beachten

Fördermittel montieren und demontieren

6.3Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c)a)Aufbau und Wirkungsweise von Transporteinrichtungen beschreibenb)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Transporteinrichtungen beachtenc)Transporteinrichtungen montieren und demontieren x

Aufbau und Wirkungsweise von Transporteinrichtungen beschreiben

Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Transporteinrichtungen beachten

Transporteinrichtungen montieren und demontieren

6.4Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d)a)die Bedeutung der Kennfarben elektrischer Kabel und Leitungen erklärenb)elektrische Betriebsmittel handhabenc)die elektrischen Betriebsmittel vor Beschädigungen durch äußere Einwirkungen schützend)Beschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln feststellen und meldene)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit elektrischen Anlagen nennen und beachten x

die Bedeutung der Kennfarben elektrischer Kabel und Leitungen erklären

elektrische Betriebsmittel handhaben

die elektrischen Betriebsmittel vor Beschädigungen durch äußere Einwirkungen schützen

Beschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln feststellen und melden

Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit elektrischen Anlagen nennen und beachten

II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung

1Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)den Arbeitsplatz insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden sichernb)Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und Sprengarbeit beschreiben und anwendenc)Bohrverfahren beschreiben und anwendend)Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errichtene)Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe bohrenf)beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfeng)die Sicherheitsvorschriften bei der Sprengarbeit beachten x14

den Arbeitsplatz insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden sichern

Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und Sprengarbeit beschreiben und anwenden

Bohrverfahren beschreiben und anwenden

Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errichten

Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe bohren

beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfen

die Sicherheitsvorschriften bei der Sprengarbeit beachten

2Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Sprengversager erkennen und meldenb)Mineral und Nebengestein von Hand lösen und ladenc)Mineral mit der Maschine lösend)Mineral und Nebengestein mit der Maschine ladene)Signale erfassen, geben und beachtenf)Mineral und Nebengestein mit Fördermitteln und Transportanlagen abförderng)Fördermittel rücken, verlängern, verkürzen und warten x

den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Sprengversager erkennen und melden

Mineral und Nebengestein von Hand lösen und laden

Mineral mit der Maschine lösen

Mineral und Nebengestein mit der Maschine laden

Signale erfassen, geben und beachten

Mineral und Nebengestein mit Fördermitteln und Transportanlagen abfördern

Fördermittel rücken, verlängern, verkürzen und warten

3Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)den Arbeitsplatz, insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden, sichernb)im Abbau den Ausbau einbringen und umsetzenc)im Abbau den Ausbau verstärkend)Pfeiler setzene)Begleitdämme einbringenf)in Strecken den Ausbau einbringeng)Streckenausbau verstärkenh)Arbeitsbühne errichten x20

den Arbeitsplatz, insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden, sichern

im Abbau den Ausbau einbringen und umsetzen

im Abbau den Ausbau verstärken

Pfeiler setzen

Begleitdämme einbringen

in Strecken den Ausbau einbringen

Streckenausbau verstärken

Arbeitsbühne errichten

4Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Baustelle durch Warnschilder kennzeichnen und durch Warnblinkleuchten absichernb)Arbeitsbühne errichtenc)Stoß, Sohle und Firste nachreißend)Vorpfändung einbringene)Ausbau einbringen x

den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Baustelle durch Warnschilder kennzeichnen und durch Warnblinkleuchten absichern

Arbeitsbühne errichten

Stoß, Sohle und Firste nachreißen

Vorpfändung einbringen

Ausbau einbringen

5Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten x

III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung

1Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Arbeitsplatz und Transportweg sichernb)Transportgut umschlagen und transportierenc)sperriges Gut von Hand und mit maschinellen Einrichtungen transportierend)schwere Lasten transportierene)Sicherheitsvorschriften für den Transport sperriger und schwerer Güter beachtenf)Mängel und Schäden am Transportgut und Transportweg feststellen und melden x17

Arbeitsplatz und Transportweg sichern

Transportgut umschlagen und transportieren

sperriges Gut von Hand und mit maschinellen Einrichtungen transportieren

schwere Lasten transportieren

Sicherheitsvorschriften für den Transport sperriger und schwerer Güter beachten

Mängel und Schäden am Transportgut und Transportweg feststellen und melden

2Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Transporteinrichtungen montieren und demontierenb)Transporteinrichtungen instandhaltenc)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Transporteinrichtungen beachtend)Mängel und Schäden an Transporteinrichtungen feststellen, beseitigen und melden x

Transporteinrichtungen montieren und demontieren

Transporteinrichtungen instandhalten

Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Transporteinrichtungen beachten

Mängel und Schäden an Transporteinrichtungen feststellen, beseitigen und melden

3Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Fördereinrichtungen montieren und demontierenb)Fördereinrichtungen instandhaltenc)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur an Fördereinrichtungen beachtend)Mängel und Schäden an Fördereinrichtungen feststellen, beseitigen und melden x17

Fördereinrichtungen montieren und demontieren

Fördereinrichtungen instandhalten

Sicherheitsvorschriften für die Reparatur an Fördereinrichtungen beachten

Mängel und Schäden an Fördereinrichtungen feststellen, beseitigen und melden

4Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, anschließen und ausbauenb)Armaturen ein- und ausbauenc)Rohre, Schläuche und Armaturen auswechselnd)Schlauchverbindungen herstellene)Mängel und Schäden an Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen feststellen, beseitigen und meldenf)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Rohr- und Schlauchleitungen beachten x

Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, anschließen und ausbauen

Armaturen ein- und ausbauen

Rohre, Schläuche und Armaturen auswechseln

Schlauchverbindungen herstellen

Mängel und Schäden an Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen feststellen, beseitigen und melden

Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Rohr- und Schlauchleitungen beachten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Der Bundesminister für Wirtschaft

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