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Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (beiratsv)

9 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ein Beirat für Ausbildungsförderung errichtet.

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Dem Beirat gehören an 1.vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten, 2.fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden, 3.zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, 4.je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 5.ein Vertreter der Elternschaft, 6.vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung, 7.zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, 8.ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, 9.ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..

vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,

fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,

zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,

je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

ein Vertreter der Elternschaft,

vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,

zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,

ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

(1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

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