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Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (beherbmeldv)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten ausländischen Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.

Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.

(2) Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_BeherbMeldeschein_Zaehler.xml“ zu benennen. Dabei ist einzusetzen: 1.bei „JJJJ“ das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,2.bei „MM“ der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,3.bei „TT“ der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und4.bei „Zaehler“ eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.

bei „JJJJ“ das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,

bei „MM“ der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,

bei „TT“ der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und

bei „Zaehler“ eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.

(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.

(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.

(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.

Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1219)

BezeichnerErläuterung 1.DatumAnkunftDatum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT) 2.DatumAbreiseDatum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT) 3.Familiennamevollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils durch Leerzeichen getrennt 4.Vornamensämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt 5.GeburtsdatumGeburtsdatum (JJJJMMTT) 6.Staatsangehoerigkeitensämtliche Staatsangehörigkeiten 7.Anschriftbestehend aus a)Staat, in dem sich der Wohnort befindetb)Postleitzahl des Wohnortsc)Wohnortbezeichnungd)sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnorte)Straßenbezeichnungf)Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder Zusatzzifferng)sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift 8.AnzahlAngehoerigeAnzahl der mitreisenden ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes 9.AnzahlMitreisendeAnzahl der ausländischen Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes10.StaatsangehoerigkeitMitreisendesämtliche Staatsangehörigkeiten der ausländischen Mitreisenden der Reisegesellschaften11.SeriennummerPassSeriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder Nichtvorlage12.Zahlungszuordnungsnummerbestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektronischen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungsdienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert13.Beherbergungsstaettebestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder Einrichtung, die die Daten speichert

BezeichnerErläuterung

1.DatumAnkunftDatum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT)

2.DatumAbreiseDatum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT)

3.Familiennamevollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils durch Leerzeichen getrennt

4.Vornamensämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt

5.GeburtsdatumGeburtsdatum (JJJJMMTT)

6.Staatsangehoerigkeitensämtliche Staatsangehörigkeiten

7.Anschriftbestehend aus a)Staat, in dem sich der Wohnort befindetb)Postleitzahl des Wohnortsc)Wohnortbezeichnungd)sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnorte)Straßenbezeichnungf)Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder Zusatzzifferng)sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift

Staat, in dem sich der Wohnort befindet

Postleitzahl des Wohnorts

Wohnortbezeichnung

sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnort

Straßenbezeichnung

Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder Zusatzziffern

sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift

8.AnzahlAngehoerigeAnzahl der mitreisenden ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes

9.AnzahlMitreisendeAnzahl der ausländischen Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes

10.StaatsangehoerigkeitMitreisendesämtliche Staatsangehörigkeiten der ausländischen Mitreisenden der Reisegesellschaften

11.SeriennummerPassSeriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder Nichtvorlage

12.Zahlungszuordnungsnummerbestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektronischen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungsdienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert

13.Beherbergungsstaettebestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder Einrichtung, die die Daten speichert

Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Auf Grund des § 56 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

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