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Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (begleitg)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übertragen.

Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

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