BeglV 2003
DE
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (3 Artikel)
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) verordnet die Bundesregierung