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BauZAusbV 2002 DE

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

13 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Der Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sind 1.im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage, 2.im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage, 3.im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,

im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,

im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe, 6.Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten, 7.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 8.Techniken des Zeichnens, 9.Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen, 10.Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten, 11.Bestandsaufnahme und Vermessung, 12.Rechnergestütztes Zeichnen, 13.Konstruieren von Bauteilen, 14.Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 15.Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,

Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten,

Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

Techniken des Zeichnens,

Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen,

Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten,

Bestandsaufnahme und Vermessung,

Rechnergestütztes Zeichnen,

Konstruieren von Bauteilen,

Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Architektur, Ingenieurbau sowie Tief-, Straßen- und Landschaftsbau nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden drei praktische Aufgaben, auch rechnergestützt, bearbeiten sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden sich auf diese Aufgaben beziehende Fragen schriftlich beantworten und Berechnungen durchführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven, 2.Freihandzeichnungen, 3.Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau, 4.Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen, 5.Beton und Stahlbeton. In der Zwischenprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er technologische, mathematische und zeichnerische Inhalte verknüpfen kann. Dabei soll er Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen.

Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven,

Freihandzeichnungen,

Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau,

Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen,

Beton und Stahlbeton.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. Es kommen folgende Bereiche in Betracht: 1.im Schwerpunkt Architektur: a)Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen undb)Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;2.im Schwerpunkt Ingenieurbau: a)Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk undb)Erstellen einer Bewehrungszeichnung;3.im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: a)Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,b)Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung undc)Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.

im Schwerpunkt Architektur: a)Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen undb)Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;

Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen und

Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;

im Schwerpunkt Ingenieurbau: a)Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk undb)Erstellen einer Bewehrungszeichnung;

Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk und

Erstellen einer Bewehrungszeichnung;

im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: a)Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,b)Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung undc)Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.

Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,

Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung und

Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen: 1.im Schwerpunkt Architektur:a)Baueingabe,b)Rohbau,c)Ausbau,d)Wirtschafts- und Sozialkunde.In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;2.im Schwerpunkt Ingenieurbau:a)Tragwerke,b)Massivbau,c)Stahl- und Holzbau,d)Wirtschafts- und Sozialkunde.In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;3.im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:a)Straßenbau,b)Ver- und Entsorgung,c)Landschaftsbau,d)Wirtschafts- und Sozialkunde.In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und Entsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.Durch die Ausführung von Teil B der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Grundsätze der Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen und umsetzen, Unterlagen auswerten sowie Baustoffe, Bauelemente und Bauarten festlegen kann.

im Schwerpunkt Architektur:a)Baueingabe,b)Rohbau,c)Ausbau,d)Wirtschafts- und Sozialkunde.

Baueingabe,

Rohbau,

Ausbau,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;

im Schwerpunkt Ingenieurbau:a)Tragwerke,b)Massivbau,c)Stahl- und Holzbau,d)Wirtschafts- und Sozialkunde.

Tragwerke,

Massivbau,

Stahl- und Holzbau,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;

im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:a)Straßenbau,b)Ver- und Entsorgung,c)Landschaftsbau,d)Wirtschafts- und Sozialkunde.

Straßenbau,

Ver- und Entsorgung,

Landschaftsbau,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und Entsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Schwerpunkt Architektur: a)Prüfungsbereich Baueingabe90 Minuten, b)Prüfungsbereich Rohbau90 Minuten, c)Prüfungsbereich Ausbau90 Minuten, d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten;2.im Schwerpunkt Ingenieurbau: a)Prüfungsbereich Tragwerke90 Minuten, b)Prüfungsbereich Massivbau90 Minuten, c)Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau90 Minuten, d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten;3.im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: a)Prüfungsbereich Straßenbau90 Minuten, b)Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung90 Minuten, c)Prüfungsbereich Landschaftsbau90 Minuten, d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

1.im Schwerpunkt Architektur

a)Prüfungsbereich Baueingabe90 Minuten,

b)Prüfungsbereich Rohbau90 Minuten,

c)Prüfungsbereich Ausbau90 Minuten,

d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten;

2.im Schwerpunkt Ingenieurbau

a)Prüfungsbereich Tragwerke90 Minuten,

b)Prüfungsbereich Massivbau90 Minuten,

c)Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau90 Minuten,

d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten;

3.im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau

a)Prüfungsbereich Straßenbau90 Minuten,

b)Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung90 Minuten,

c)Prüfungsbereich Landschaftsbau90 Minuten,

d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.im Schwerpunkt Architektur: a)Prüfungsbereich Baueingabe30 Prozent, b)Prüfungsbereich Rohbau25 Prozent, c)Prüfungsbereich Ausbau25 Prozent, d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent;2.im Schwerpunkt Ingenieurbau: a)Prüfungsbereich Tragwerke25 Prozent, b)Prüfungsbereich Massivbau30 Prozent, c)Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau25 Prozent, d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent;3.im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: a)Prüfungsbereich Straßenbau30 Prozent, b)Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung25 Prozent, c)Prüfungsbereich Landschaftsbau25 Prozent, d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

1.im Schwerpunkt Architektur

a)Prüfungsbereich Baueingabe30 Prozent,

b)Prüfungsbereich Rohbau25 Prozent,

c)Prüfungsbereich Ausbau25 Prozent,

d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent;

2.im Schwerpunkt Ingenieurbau

a)Prüfungsbereich Tragwerke25 Prozent,

b)Prüfungsbereich Massivbau30 Prozent,

c)Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau25 Prozent,

d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent;

3.im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau

a)Prüfungsbereich Straßenbau30 Prozent,

b)Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung25 Prozent,

c)Prüfungsbereich Landschaftsbau25 Prozent,

d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai 2004 geltenden Fassung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2625 - 2630)Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 5)a)Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenb)Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen4 c)Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten 2 d)fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden 2 e)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellenf)Termine planen, koordinieren und überwachen 46Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten(§ 4 Nr. 6)a)planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheidenb)Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigenc)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden5 d)bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirkene)Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellenf)Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzeng)Arbeits- und Projektabläufe abstimmen 5 h)Projektpräsentationen erstelleni)Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken 4 7Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr 7)a)Informations- und Kommunikationssysteme anwendenb)Texte, Tabellen und Formulare erstellenc)Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)Daten pflegen und sichernf)Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzeng)Informationen austauschen und in Datennetze einstellen6 8Techniken des Zeichnens(§ 4 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwendenb)Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwendenc)geometrische Grundkonstruktionen ausführend)zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigene)Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwendenf)Koordinatensysteme anwendeng)Freihandzeichnungen anfertigenh)Vervielfältigungstechniken anwenden8 i)Parallelperspektiven anfertigenk)Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen 5 l)Fluchtpunktperspektiven erstellen 3 9Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe6 b)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheidenc)Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden 3 10Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten(§ 4 Nr. 10)Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:a)Baugruben und Gräben herstellenb)Bewehrungen einbauen, Beton einbringenc)Baukörper aus Steinen herstellend)Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen6 e)Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen 6 11Bestandsaufnahme und Vermessung(§ 4 Nr. 11)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführenc)Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführend)Messfehler feststellen und behebene)örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen3 f)Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmeng)Fotodokumentationen erstellen 3 12Rechnergestütztes Zeichnen(§ 4 Nr. 12)a)Anwendungssoftware nutzenb)Daten konvertierenc)Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmend)Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten12 e)Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruierenf)Bibliotheken erstellen und nutzen 6 g)Zeichnungen für Präsentationen erstellen 213Konstruieren von Bauteilen(§ 4 Nr. 13)a)Gründungen und Unterfangungen zeichnen2 b)Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen 6 c)Treppen und Dächer konstruierend)Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen 7 14Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 4 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen-Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellend)Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten 4*) Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den SchwerpunktenA. ArchitekturLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme 162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwendenb)Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellenc)Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmend)Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliederne)Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführenf)technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachteng)Geländeverlauf darstellenh)Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen 26B. IngenieurbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme 162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Positionspläne anfertigenb)Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmenc)Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragend)Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellene)Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruierenf)technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachteng)Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen 26C. Tief-, Straßen- und LandschaftsbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen 162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmenb)Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellenc)Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnend)Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellene)Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellenf)baugrundspezifische und geologische Profile erstelleng)Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmenh)Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwendeni)Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellenk)Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmenl)Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen 26Abschnitt III. BaustellenbegehungenWährend der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 5)a)Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenb)Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen4

Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden

Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen

c)Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten 2

Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten

d)fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden 2

fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden

e)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellenf)Termine planen, koordinieren und überwachen 4

im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellen

Termine planen, koordinieren und überwachen

6Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten(§ 4 Nr. 6)a)planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheidenb)Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigenc)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden5

planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden

Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen

vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden

d)bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirkene)Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellenf)Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzeng)Arbeits- und Projektabläufe abstimmen 5

bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken

Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellen

Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen

Arbeits- und Projektabläufe abstimmen

h)Projektpräsentationen erstelleni)Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken 4

Projektpräsentationen erstellen

Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken

7Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr 7)a)Informations- und Kommunikationssysteme anwendenb)Texte, Tabellen und Formulare erstellenc)Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)Daten pflegen und sichernf)Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzeng)Informationen austauschen und in Datennetze einstellen6

Informations- und Kommunikationssysteme anwenden

Texte, Tabellen und Formulare erstellen

Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzen

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

Daten pflegen und sichern

Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzen

Informationen austauschen und in Datennetze einstellen

8Techniken des Zeichnens(§ 4 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwendenb)Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwendenc)geometrische Grundkonstruktionen ausführend)zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigene)Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwendenf)Koordinatensysteme anwendeng)Freihandzeichnungen anfertigenh)Vervielfältigungstechniken anwenden8

Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwenden

Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden

geometrische Grundkonstruktionen ausführen

zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigen

Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwenden

Koordinatensysteme anwenden

Freihandzeichnungen anfertigen

Vervielfältigungstechniken anwenden

i)Parallelperspektiven anfertigenk)Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen 5

Parallelperspektiven anfertigen

Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen

l)Fluchtpunktperspektiven erstellen 3

Fluchtpunktperspektiven erstellen

9Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe6

Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe

b)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheidenc)Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden 3

Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheiden

Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden

10Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten(§ 4 Nr. 10)Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:a)Baugruben und Gräben herstellenb)Bewehrungen einbauen, Beton einbringenc)Baukörper aus Steinen herstellend)Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen6

Baugruben und Gräben herstellen

Bewehrungen einbauen, Beton einbringen

Baukörper aus Steinen herstellen

Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen

e)Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen 6

Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen

11Bestandsaufnahme und Vermessung(§ 4 Nr. 11)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführenc)Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführend)Messfehler feststellen und behebene)örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen3

Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben

Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen

Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführen

Messfehler feststellen und beheben

örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen

f)Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmeng)Fotodokumentationen erstellen 3

Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmen

Fotodokumentationen erstellen

12Rechnergestütztes Zeichnen(§ 4 Nr. 12)a)Anwendungssoftware nutzenb)Daten konvertierenc)Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmend)Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten12

Anwendungssoftware nutzen

Daten konvertieren

Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmen

Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten

e)Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruierenf)Bibliotheken erstellen und nutzen 6

Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren

Bibliotheken erstellen und nutzen

g)Zeichnungen für Präsentationen erstellen 2

Zeichnungen für Präsentationen erstellen

13Konstruieren von Bauteilen(§ 4 Nr. 13)a)Gründungen und Unterfangungen zeichnen2

Gründungen und Unterfangungen zeichnen

b)Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen 6

Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen

c)Treppen und Dächer konstruierend)Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen 7

Treppen und Dächer konstruieren

Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen

14Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 4 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen-Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellend)Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten 4*)

Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen-Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen

Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen

Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten

Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten

A. Architektur

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme 16

Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen

Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme

2Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwendenb)Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellenc)Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmend)Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliederne)Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführenf)technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachteng)Geländeverlauf darstellenh)Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen 26

Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden

Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellen

Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen

Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedern

Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführen

technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten

Geländeverlauf darstellen

Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen

B. Ingenieurbau

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme 16

Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen

Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme

2Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Positionspläne anfertigenb)Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmenc)Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragend)Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellene)Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruierenf)technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachteng)Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen 26

Positionspläne anfertigen

Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen

Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen

Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen

Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruieren

technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachten

Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen

C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen 16

Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen

Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen

2Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmenb)Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellenc)Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnend)Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellene)Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellenf)baugrundspezifische und geologische Profile erstelleng)Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmenh)Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwendeni)Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellenk)Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmenl)Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen 26

Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen

Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellen

Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnen

Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen

Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen

baugrundspezifische und geologische Profile erstellen

Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen

Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwenden

Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen

Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmen

Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen

Abschnitt III. Baustellenbegehungen

Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.

----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 202 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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