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Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte (badev)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen Weser, von Mittelweser-km 354,19 bis Außenweser-km 74,5 nebst den Nebenarmen Kleine Weser in Bremen (unterstromige Kante des Wehres am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg, Lesum, Hunte.Von der Verordnung nicht berührt werden die gesonderten landesrechtlichen wasserrechtlichen Bestimmungen.

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Badende dürfen nicht:1.in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,2.näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,3.sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,4.Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,5.Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.

in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,

näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,

sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,

Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,

Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:1.im betonnten Fahrwasser,2.von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,3.im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,4.im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,5.von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,6.von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.

im betonnten Fahrwasser,

von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,

im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,

im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,

von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,

von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,2.entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,3.entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,4.entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,5.entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,6.im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,

entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,

entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,

entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,

entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,

im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte vom 03. Mai 1982 (VkBl. S. 172) außer Kraft.

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Auf Grund des § 46 Nr. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) vom 02. April 1968 (BGBl. II S. 173) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S. 1537), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617), wird verordnet

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

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