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Allgemeine Anordnung über die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes auf dem Gebiete des Reisekostenrechts

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Allgemeine Anordnung über die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes auf dem Gebiete des Reisekostenrechts

Auf Grund der §§ 172 und 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) und des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1754), beide zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), übertrage ich dem Bundesversicherungsamt die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihm erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Reisekostenrechts und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen wegen dieser Verwaltungsakte.

Allgemeine Anordnung über die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes auf dem Gebiete des Reisekostenrechts

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Allgemeine Anordnung über die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes auf dem Gebiete des Reisekostenrechts

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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