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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz (bschuwv)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) verordnet das Bundesministerium der Finanzen

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