Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Gesetzestext (4 Artikel)
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Präsidenten der Oberpostdirektionen,des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,des Posttechnischen Zentralamtes,des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und derBundesdruckerei, den Leitern der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen unddes Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
der Oberpostdirektionen,
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
des Posttechnischen Zentralamtes,
des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und der
Bundesdruckerei,
der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen und
des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie
der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I genannten Beamten vor.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen